{"status":"available","doknr":"OLD312646","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0223.19U126.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-23","aktenzeichen":"19 U 126/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat\nkeinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des An- und Umbaus des\nvon ihm gemieteten Tankstellengebäudes auf dem Grundstück der\nBeklagten.\n\n3\n\nDie Beweisaufnahme hat nicht mit der notwendigen Sicherheit\nergeben, daß die Zeugin H., die Tochter der Beklagten, für diese\ndem Kläger eine bindende Zusage der Kostenübernahme gemacht\nhat.\n\n4\n\nDaß die Zeugin H. für die damals 75-jährige Beklagte handeln\nkonnte, kann allerdings nicht in Zweifel gezogen werden. Den\nMietvertrag mit dem Kläger über Abstellplätze auch auf dem\nGrundstück Bahnhofstraße 9 hat die Zeugin geschlossen (Bl. 40 in 28\nC 152/90 AG Leverkusen). Sie hat alle Verhandlungen mit dem Kläger\ngeführt (vgl auch ihre Aussage Bl. 69 a.a.O.), und wenn die\nBeklagte in einem Schreiben vom 21.12.1988 an den Anwalt des\nKlägers mitteilt, ihre Tochter sei nicht bevollmächtigt, Absprachen\nzu treffen (Bl. 63 a.a.O.), dann war das erkennbar taktisch\nbegründet. In der Berufungserwiderung wird im übrigen nur\nbestritten, daß die Zeugin im Namen der Beklagten gehandelt habe,\nnicht auch, daß sie dies gedurft habe.\n\n5\n\nDer Senat hält es auch für möglich, daß die Zeugen H. und\nGusowski darüber gesprochen haben, was mit den Mieträumen,\ninsbesondere mit dem Anbau, nach Ablauf der Mietzeit geschehen\nsolle. Soweit die Zeugin H. dies pauschal abgestritten hat, ist das\nfür den Senat nach der Lebenserfahrung wenig überzeugend. Es mag\nauch sein, daß der Wunsch des Klägers erörtert worden ist, die\nBeklagte möge die An- und Umbaukosten übernehmen, falls der\nMietvertrag nicht verlängert werde. Möglicherweise hat die Zeugin\nH. solches sogar erwogen. Daß sie sich aber für die Beklagte\nbindend verpflichtet habe, kann der Senat dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme nicht entnehmen. Insofern stehen sich die Aussagen\nder Zeugen H. und Gusowski unvereinbar gegenüber, und auch die\nAussage des Zeugen Klein kann den Senat nicht überzeugen. Dieser\nhat zwar einen konkreten Vorgang in der Gaststätte \"Poststube\"\ngeschildert, bei dem die Zeugin H. die Zusage gemacht haben soll,\ndiese müßte sich dann aber aus einem von dem Zeugen angeblich\nallein erinnerten Satz ergeben, es werde entweder verlängert oder\ngezahlt. Es ist schon auffällig, daß der Zeuge, der der Unterredung\ndamals keine weitere Bedeutung beimaß und sie eher beiläufig zur\nKenntnis nahm, ausgerechnet diesen, für den Kläger wichtigen Satz\nbehalten und ihn dazu noch in einen ihm damals nicht geläufigen\nZusammenhang eingeordnet haben will. Darüber hinaus kann aus einer\nsolchen Äußerung, die nach der Aussage des Zeugen Klein bei einem\nfeucht-fröhlichen Zusammensein gefallen sein soll, ohnehin nicht\nzuverlässig auf einen rechtlichen Bindungswillen der Zeugin H.\ngeschlossen werden. Diese hatte damals ebensowenig wie der Zeuge G.\neine Vorstellung von den entstehenden Kosten, und schon das läßt es\nunwahrscheinlich erscheinen, daß sie sich zur Kostenübernahme\nentschlossen haben soll, zumal in diesem Zeitpunkt die weitere\nVerwendung des Grundstücks und damit auch der Mieträume nach einem\nEnde des Mietverhältnisses mit dem Kläger noch offen war.\nTatsächlich werden die vom Kläger gemieteten und erweiterten\nGebäude jetzt abgerissen, um einem Neubau zu weichen, wie die\nZeugin H. unter Vorlage der genehmigten Baupläne glaubhaft bekundet\nhat. Unter diesen Umständen fällt es nicht mehr ins Gewicht, daß\nder Zeuge Hilden, der in der \"Poststube\" dabei gewesen sein soll,\nbei seiner Vernehmung wenig überzeugend wirkte und den Eindruck\nmachte, aussageunwillig zu sein. Der dem Kläger obliegende Beweis\nist dadurch nicht zu erbringen.\n\n6\n\nBei alledem ist auch zu berücksichtigen, daß der Vortrag des\nKlägers von vornherein einigen Bedenken begegnete, weil er im Laufe\ndes Rechtsstreits immer mehr angereichert worden ist (vgl. Bl. 3,\n27, 54 a, 89 d.A.) und in den Vorverfahren von einer solchen\nVereinbarung, wie sie der Kläger jetzt behauptet, nie die Rede war.\nVor dem Amtsgericht Leverkusen wurde nur darüber gestritten, ob die\nBeklagte den An- und Umbau genehmigt habe; allerdings kam es dort\nauf das Schicksal der Bauten nach Ende des Mietvertrages\nunmittelbar nicht an. Auffälliger ist, daß der Anwalt des Klägers\noffenbar noch im Herbst 1992 von der jetzt behaupteten Vereinbarung\nnichts wußte, denn er bat mit Schreiben vom 12.10.1992 um\nMitteilung, ob die Beklagte \"die Veränderungen der Räumlichkeiten\nder Mietsache ... übernehmen möchte oder ob die Gegenstände bei der\nRäumung entfernt werden sollen.\" (Bl. 4 AH 20 O 13/93). In dem\nweiteren Schreiben vom 8.3.1993 (Bl. 13 a.a.O.) erwähnt der Anwalt\ndes Klägers ein Gespräch mit der Zeugin H. im Dezember 1988, wobei\ndiese gesagt habe, zum Ende der Mietzeit sei zu überlegen, ob die\nInvestitionen für den An- und Umbau dem Kläger abgekauft werden\nsollten. Auch aus diesem Zusammenhang folgt, daß jedenfalls der\nAnwalt damals noch nicht wußte, daß die Zeugin H. schon im März\n1985 den \"Abkauf\" zugesagt haben sollte; es liegt nahe, daß das\nauch zur Zeit der Klageeinreichung im Juni 1994 noch nicht der Fall\nwar.\n\n7\n\nAndere Anspruchsgrundlagen für die Klageforderung gibt es\nnicht.\n\n8\n\nIn Betracht käme zunächst ein Anspruch nach § 547 BGB. Dessen\nAbs. I scheidet aus, weil es hier einwandfrei nicht um notwendige\nVerwendungen geht. Um sonstige Verwendungen nach Abs. II dürfte es\nsich bei den An- und Umbauten aber handeln (Palandt/Putzo, BGB 55.\nAufl., § 547 Rn. 10 m.N.), nämlich um Aufwendungen, die zumindest\nauch der Mietsache zugute kommen sollen, indem sie deren\nNutzungsmöglichkeit erweitern, sie aber nicht grundlegend verändern\n(vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O, Vorbem. v. § 994 Rn. 5 m. N. a. d.\nBGH-Rspr.). Der Fall liegt anders, als wenn ein Gebäude auf einem\nbis dahin unbebauten Grundstück errichtet wird (dann keine\nVerwendung: BGHZ 41, 157; ZMR 1969, 286; Palandt/Putzo, a.a.O., §\n547 Rn. 10; Palandt/Bassenge, a.a.O., Rn. 6). Die vorgehende\nSondervorschrift des § 547 a BGB (s. Palandt/Putzo, a.a.O., Rn. 11)\nerfaßt nicht den Anbau selbst - dieser ist keine Einrichtung der\nMietsache -, sondern höchstens eingebaute Einrichtungsgegenstände\n(Bad, Küche). § 547 a führt aber auch nicht weiter, weil die\nBeklagte ja gerade nicht zahlen will.\n\n9\n\n§ 547 II BGB enthält eine Rechtsvoraussetzungsverweisung auf die\nBestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB;\nPalandt/Putzo, a.a.O., Rn. 9). Der Kläger müßte also den An- und\nUmbau mindestens auch als Geschäft der Beklagten ausgeführt haben.\nDas scheidet ohne die oben erörterte Vereinbarung aus. Bei von\nMietern errichteten Baulichkeiten ist in der Regel davon\nauszugehen, daß sie mit dem Grundstück nur zu einem vorübergehenden\nZweck im Sinne von § 95 BGB verbunden werden (Palandt/Heinrichs,\na.a.O., § 95 Rn. 3). Das muß auch für einen Anbau an ein bereits\nbestehendes Gebäude des Grundstückseigentümers gelten, denn dieser\nkann keine weiteren Rechtsfolgen als die Verbindung mit dem\nGrundstück selbst haben. Daraus kann man für den Bereich der\nGeschäftsführung ohne Auftrag den Schluß ziehen, daß es sich in der\nRegel um Eigengeschäftsführung handelt. Damit scheidet der Anspruch\naus § 547 II BGB aus, nachdem die vom Beklagten behauptete\nAbsprache nicht bewiesen ist. Im übrigen würde es sich bei deren\nNachweis aber auch schon nicht mehr um Geschäftsführung ohne\nAuftrag, sondern um einen vertraglichen Anspruch handeln.\n\n10\n\nEntsprechendes gilt für einen Anspruch nach den §§ 951, 812 ff.\nBGB. Denn er setzt voraus, daß die vom Anspruchsteller mit dem\nfremden Grundstück verbundenen Bauteile dessen wesentliche\nBestandteile geworden und dadurch in das Eigentum des\nGrundeigentümers übergegangen sind (§ 946 BGB). Hier handelt es\nsich aber um Scheinbestandteile (s.o.), weil die Vereinbarung nicht\ngreift. Auf diese kommt es also in jedem Fall an.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n12\n\nWert der Beschwer des Klägers: 30.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-23/19-u-126-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-23/19-u-126-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312646","retrieved":"2026-07-09 03:43:40.857209+00:00"}}