{"status":"available","doknr":"OLD312643","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0223.16WX46.96.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-23","aktenzeichen":"16 Wx 46/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige\nsofortige weitere Beschwerde der Betroffenen hat in der Sache\nvorläufig Erfolg.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichtes ist nicht frei\nvon Rechtsfehlern im Sinne der § 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.\n\n4\n\nDas Landgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die\nVoraussetzungen des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG für die Anordnung\nvon Abschiebungshaft vorliegen.\n\n5\n\nEs hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß die Betroffene\naufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sei und\nvon der Anordnung der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1\nAuslG nicht gemäß § 57 Abs. 2 S. 3 AuslG ausnahmsweise abzusehen\nsei, da die Betroffene nicht glaubhaft gemacht habe, daß sie sich\nder Abschiebung nicht entziehen wolle. Sie habe zu keinem Zeitpunkt\nihre Bereitschaft erklärt, die Bundesrepublik Deutschland\nfreiwillig zu verlassen bzw. sich der Ausländerbehörde zum Zwecke\nder Abschiebung zur Verfügung zu stellen. Gegen die Annahme, die\nBetroffene werde sich bei einer Haftentlassung den\nausländerrechtlichen Bestimmungen unterwerfen, spreche auch, daß\nsie sich nach ihrer - behaupteten - Einreise in die Bundesrepublik\nDeutschland am 05.01.1996 bis zu ihrer Festnahme am 12.01.1996\nillegal und ohne Meldung bei den zuständigen Behörden im\nBundesgebiet aufgehalten habe, ohne den Versuch zu unternehmen,\nihren Aufenthalt zu legalisieren, obwohl ihr das Verfahren der\nAsylantragstellung aufgrund ihrer Ersteinreise im Jahre 1991 habe\nbekannt gewesen sein müssen.\n\n6\n\nDas Landgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß § 57\nAbs. 2 S. 1 AuslG einschränkend auszulegen ist. Das\nBundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1994 -\n2 BvL 12/93 - 45/93 - ausgeführt, unter Berücksichtigung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Hinblick auf Sinn und\nZweck der Norm sei die Norm verfassungskonform auszulegen.\nIntention des Gesetzgebers sei es gewesen, zur Erleichterung der\nAnordnung von Sicherungsabschiebungshaft konkrete zwingende\nHaftgründe aufzuzählen. Bei Vorliegen der tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 57 Abs. 2 S. 1 AuslG müsse Abschiebungshaft\nangeordnet werden, sofern die Haft nicht unzulässig sei. Wolle sich\nder Ausländer im Einzelfall offensichtlich nicht der Abschiebung\nentziehen, erscheine allein die Erfüllung der tatbestandlichen\nMerkmale der Nummern 1-5 des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG nach dem - in\nder Benennung des Haftzwecks zum Ausdruck gebrachten -\nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht\nausreichend, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der\nSicherungshaft auszulösen.\n\n7\n\nKonsequenz dieser Rechtsprechung ist - darauf hat der Senat\nbereits in seinen Beschlüssen vom 29. November 1995 - 16 Wx 208/95\n= 6 T 541/95 LG Köln - und vom 02.01.1996 - 16 Wx 228/95 = 6 T\n548/95 LG Köln - hingewiesen, daß nach § 57 Abs. 2 AuslG in allen\ntatbestandlichen Alternativen der Nummern 1-5 die\nAbschiebungshaftanordnung lediglich als Mittel \"zur Sicherung der\nAbschiebung\" in Betracht kommt. Ob davon auszugehen ist, daß sich\nder Betroffene der Abschiebung entziehen will, haben die Gerichte\nim Einzelfall im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu prüfen.\n\n8\n\nNach Aktenlage durfte das Landgericht ohne weitere Ermittlungen\nnicht davon ausgehen, daß die Betroffene sich der Abschiebung\nentziehen oder diese erheblich behindern will. Die Annahme, der\nAusländer werde sich ohne die Festnahme der Abschiebung entziehen\noder diese anderweitig erheblich behindern, muß sich auf konkrete\nUmstände stützen (vgl. nur Kloesel/Christ/Häuser, Deutsches\nAusländerrecht, Stand: März 1995, § 57 Rdnr. 30).\n\n9\n\nNach der bisherigen Einlassung der Betroffenen gibt es dafür\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte. Wenn die Betroffene nach\nAbschluß des ersten Asylverfahrens im Jahre 1993 nach Ghana\nzurückgekehrt und erst am 05.01.1996 wieder eingereist ist, wenn\nsie ferner sogleich von H. nach A. gereist ist, um dort Bekannte\naufzusuchen, die ihr helfen sollten, einen Asylfolgeantrag zu\nstellen, kann daraus, daß sie bis zum 12.01.1996 nicht bei den\nBehörden vorstellig geworden ist, nicht auf einen Entziehungswillen\ngeschlossen werden. Angesichts des nach der unerlaubten Einreise\nverstrichenen kurzen Zeitraums von nur wenigen Tagen läßt allein\nder Umstand, daß die Betroffene sich noch nicht bei den Behörden\nvorgestellt hatte, nicht zwingend darauf schließen, daß sie einer\neventuellen Abschiebungsanordnung nicht Folge leisten wird. Dies\ngilt vor allem dann, wenn sie - ihrer Einlassung entsprechend -\nnach Abschluß des Asylverfahrens im Jahre 1993 freiwillig\nausgereist war.\n\n10\n\nAuch von einem Untertauchen der Betroffenen kann unter\nZugrundelegung ihrer Einlassung im Hinblick auf den kurzen Zeitraum\nihres Aufenthaltes nicht ausgegangen werden. Schließlich bietet die\nTatsache, daß die Betroffene nicht aus Ghana, sondern aus Togo\neingereist ist, wo sie sich ebenfalls bereits an die deutschen\nBehörden hätte wenden können, für sich allein betrachtet noch kein\ntragfähiges Indiz für einen Entziehungswillen.\n\n11\n\nIm Rahmen der anzustellenden Ermittlungen wird das Landgericht\nzunächst aufzuklären haben, ob davon ausgegangen werden kann, daß\ndie Betroffene tatsächlich im Jahre 1993 nach Ghana zurückgekehrt\nund erst am 05.01.1996 wieder eingereist ist.\n\n12\n\nVor allem die Angaben der Betroffenen zu ihrer Ausreise im Jahre\n1993 sind bislang völlig substanzlos geblieben. Wie der Senat\nbereits in seinen Beschlüssen vom 17. und 22. November 1995 - 16 Wx\n198/95 = 1 T 399/95 LG Köln und 16 Wx 203/95 = 1 T 405/95 LG Köln -\nausgeführt hat, ist es dem Betroffenen indes zumutbar, die\nBehauptung, er sei seiner Ausreisepflicht nachgekommen, durch\nAngaben zum Zeitpunkt der Ausreise, zum Ausreiseort und zum\nAusreiseland zu konkretisieren, um die Ausländerbehörden und die\nGerichte in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob die\nAusreiseverpflichtung tatsächlich erfüllt worden ist; darüber\nhinaus muß er sich konkret zum Zeitpunkt seiner Einreise in die\nBundesrepublik und zu den näheren Umständen seines neuerlichen\nAufenthaltes äußern.\n\n13\n\nVorliegend kann ohne weitere Anhörung der Betroffenen nicht\ndavon ausgegangen werden, daß es sich bei ihrer Darstellung, sie\nsei 1993 ihrer Ausreisepflicht nachgekommen, um eine substanzlose\nSchutzbehauptung handelt. Aus der Sitzungsniederschrift des\nAmtsgerichts vom 13. Januar 1996 ist nicht zweifelsfrei\nersichtlich, ob die Angaben der Betroffenen hinterfragt worden\nsind, ob sie keine weiteren Ausführungen machen konnte oder\nwollte.\n\n14\n\nIm Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG haben die\nGerichte aber aufzuklären, ob die Einlassung eines Betroffenen\nsubstanzlos bleibt, oder ob dieser in der Lage ist, seine Angaben\nin dem erforderlichen Maße zu präzisieren. Ist letzteres der Fall,\nso ist der Sachverhalt aufzuklären, bis die Einlassung bestätigt\noder widerlegt ist.\n\n15\n\nIst nach nochmaliger Anhörung der Betroffenen davon auszugehen,\ndaß sie ihrer Ausreisepflicht nach Abschluß des ersten\nAsylverfahrens nachgekommen war, wird zu prüfen sein, ob das\nVerhalten der Betroffenen bei der Überprüfung durch die Polizei -\nder Versuch, sich zu entfernen und die Angabe der Personalien der\nEisha Abubaka - hinreichende Anhaltspunkte für eine mangelnde\nKooperationsbereitschaft bieten und als tragfähige Indizien dafür\nangesehen werden können, daß sich die Betroffene einer Abschiebung\nentziehen wird. Ob den Angaben der Betroffenen gefolgt werden kann,\nsie habe aus Furcht versucht wegzulaufen und sei bei der Angabe der\nfremden Personalien mißverstanden worden, läßt sich durch\nVernehmung der seinerzeit eingesetzten Polizeibeamten ohne weiteres\naufklären.\n\n16\n\nMit seiner Entscheidung setzt sich der Senat nicht in\nWiderspruch zur Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf - Beschluß vom\n2. August 1995 - 3 Wx 232/95 -. Daraus kann die Betroffene nichts\nzu ihren Gunsten herleiten; denn das OLG Düsseldorf hatte einen mit\ndem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall zu beurteilen, in dem\ndas Verhalten des - ebenfalls unerlaubt eingereisten - Betroffenen\nbei der Stellung seines Asylfolgeantrags darauf schließen ließ, daß\ner sich der Abschiebung nicht entziehen werde. An einem\nentsprechenden Verhalten fehlt es hier. Die Betroffene hat\nmittlerweile, am 13.02.1996, einen Asylfolgeantrag gestellt,\nallerdings - notwendigerweise - über einen\nVerfahrensbevollmächtigten, so daß sich daraus keine weiteren, im\nRahmen des vorliegenden Freiheitsentziehungsverfahrens zu ihren\nGunsten zu berücksichtigenden Anhaltspunkte herleiten lassen.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die einstweilige Aufrechterhaltung der\nAbschiebungshaft beruht auf §§ 29 Abs. 4, 24 Abs. 3 FGG. Der Senat\nhält es für sachgerecht, die Abschiebungshaft einstweilen bis zur\nerneuten Entscheidung des Landgerichts aufrechtzuerhalten. Der\nSenat geht davon aus, daß das Landgericht die erforderlichen\nAufklärungsmaßnahmen unverzüglich durchführen wird und hat von\ndaher darauf verzichtet, die einstweilige Anordnung zu\nbefristen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-23/16-wx-46-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-23/16-wx-46-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312643","retrieved":"2026-07-09 03:43:40.683088+00:00"}}