{"status":"available","doknr":"OLD312653","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0222.18W57.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-22","aktenzeichen":"18 W 57/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nI.\n\n6\n\n \n\n7\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin - nach\nKlageänderung - Zahlung von 79.500,00 DM nebst Zinsen, Zug um Zug\ngegen Übereignung eines Kranes, begehrt und hilfsweise Herausgabe\ndesselben Kranes. Die Beklagte hat angekündigt, den\nZahlungsanspruch in Höhe von 63.600,00 DM anzuerkennen und hat für\nden Fall, daß eine \"Rückübertragung der Sache\" erfolgen müsse,\nWiderklage auf Zahlung von 254.400,00 DM nebst Zinsen, Zug um Zug\ngegen Herausgabe des Kranes, erhoben. In der mündlichen Verhandlung\nvor dem Landgericht haben sich die Parteien dahin verglichen, daß\ndie Beklagte sich zur Zahlung von 79.500,00 DM (ohne Zinsen), Zug\num Zug gegen Übereignung des Kranes, verpflichtete und die Kosten\ndes Rechtsstreits sowie des Vergleichs übernahm.\n\n8\n\n \n\n9\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das\nLandgericht den Streitwert für den Rechtsstreit und für den\nVergleich auf je 433.400,00 DM festgesetzt; dabei hat es die\nGegenstandswerte des Hauptantrags von 79.000,00 DM (richtig:\n79.500,00 DM), des Hilfsantrags von 100.000,00 DM und der\nHilfswiderklage von 254.400,00 DM addiert (richtig: 433.900,00\nDM).\n\n10\n\n \n\n11\n\nGegen die Ansätze des Gegenstandswerts\nzur Hilfswiderklage und zum Vergleich richtet sich die Beschwerde\nder Beklagten. Nach ihrer Auffassung wirkt sich die Hilfswiderklage\nnicht streitwerterhöhend aus.\n\n12\n\n \n\n13\n\nII.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3\nGKG zulässig und zum Teil begründet. Der Streitwert für den\nRechtsstreit beträgt lediglich 79.500,00 DM. Durch die nur\nteilweise Anfechtung des Streitwertbeschlusses ist der Senat nicht\ngehindert, den Streitwert entsprechend festzusetzen. Eine Bindung\nan die Anträge besteht in diesem Verfahren nicht. Der Vergleich hat\nhingegen einen Gegenstandswert von 354.400,00 DM.\n\n16\n\n \n\n17\n\n1.\n\n18\n\n \n\n19\n\nMaßgebend für den Streitwert des\nVerfahrens ist im vorliegenden Fall ausschließlich der Hauptantrag\nder Klage mit 79.500,00 DM. Der Wert des von der Klägerin außerdem\ngestellten Hilfsantrags ist dabei dem Hauptsachewert ebensowenig\nhinzuzurechnen wie der Gegenstandswert der gleichfalls nur\nhilfsweise erhobenen Widerklage.\n\n20\n\n \n\n21\n\na)\n\n22\n\n \n\n23\n\nNach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. des\nKostenänderungsgesetzes vom 24.06.1994 wird ein hilfsweise geltend\ngemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur dann\nzusammengerechnet, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht. Bei\neiner Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich ist diese\nVorschrift entsprechend anzuwenden (§ 19 Abs. 4 GKG n.F.). Eine\nEntscheidung über den Hilfsantrag darf bei einem Urteil aber nur\nerfolgen, wenn der Eventualfall eintritt, wenn also bei einem\nechten Hilfsantrag der Hauptantrag abgewiesen wird. Erst für diesen\nFall stellt der Kläger seinen Hilfsanspruch im Rechtsstreit zur\nEntscheidung. Nichts anderes kann sinngemäß bei einer\nvergleichsweisen Beendigung des Verfahrens gelten, ohne Rücksicht\ndarauf, ob der Vergleich - wie regelmäßig, und so auch hier - zum\nAusgleich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche bestimmt ist und\ninsoweit auch den Hilfsanspruch umfaßt und ob sich Gericht und\nParteien (vorsorglich) bereits mit diesem Hilfsantrag befaßt haben.\nDie Gegenansicht (Anders/Gehle, Handbuch des Streitwertes, 2.\nAufl., Stichwort \"Vergleich\" Rdnr. 18) übergeht die für den\nGegenstand des Rechtsstreits, an den sich die Bemessung des\nGegenstandswertes anschließt, vom Kläger zulässigerweise gesetzte\nBedingung.\n\n24\n\n \n\n25\n\nEntsprechendes gilt für eine\nHilfswiderklage. Auch sie wird nur für einen bestimmten\nEventualfall erhoben. Den Streitwert des Rechtsstreits kann sie\ndeswegen ebenfalls nur bei Bedingungseintritt erhöhen,\ngleichgültig, ob der Rechtsstreit durch Urteil oder durch Vergleich\nabgeschlossen wird (so OLG Köln JMBlNW 1975, 143, 144; OLG Bamberg\nJurBüro 1994, 112; a.A. OLG Braunschweig JurBüro 1990, 912 f. mit\nablehnender Anmerkung Mümmler; Anders/Gehle, Stichwort \"Vergleich\"\nRdnr. 19, Stichwort \"Wider-klage\" Rdnr. 8; siehe auch BGH LM § 5\nZPO Nr. 11; OLG Köln KostRspr § 19 GKG Nr. 163). Dabei verbie-tet\nsich - entgegen der Meinung der Klägerin - auch eine\nDifferenzierung zwischen Gerichts- und An-waltsgebühren (vgl. § 9\nAbs. 1 BRAGO).\n\n26\n\n \n\n27\n\nb)\n\n28\n\n \n\n29\n\nIm Streitfall sind beide prozessualen\nBedingungen nicht eingetreten. Nach dem Inhalt des Vergleichs hat\nsich die Beklagte schon zur Erfüllung des Hauptanspruchs der Klage\n- Zahlung von 79.500,00 DM - bereitgefunden; damit entfiel die\nVoraussetzung für ein Befassen mit dem Hilfsanspruch. Von dem\nErfolg des Hilfsanspruchs hatte die Beklagte aber wiederum ihre\nWiderklage abhängig gemacht. Infolgedessen müssen bei der Bemessung\ndes Streitwerts für die Verfahrensgebühren beide Anträge außer\nBetracht bleiben.\n\n30\n\n \n\n31\n\n2.\n\n32\n\n \n\n33\n\nEtwas anderes gilt indessen für den\nVergleich. Sein Gegenstand - und damit zugleich sein\nGegenstandswert - bestimmt sich grundsätzlich nach allen durch den\nVergleich erledigten streitigen Ansprüchen, selbst wenn sie nur\nbedingt oder gar nicht in den Rechtsstreit eingeführt waren (vgl.\nnur OLG Bamberg JurBüro 1994, 112), sofern nicht mehrere Ansprüche\ndenselben Gegenstand betreffen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl.\nAnders/Gehle, Stichwort \"Vergleich\" Rdnr. 17) oder wirtschaftlich\nidentisch sind. Letzteres trifft hier für den Hauptantrag der Klage\nund den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten\nHerausgabeanspruch zu; das Interesse der Klägerin konnte nur\nentweder auf Erfüllung des Leasingvertrags oder Rückgabe des Kranes\ngehen. Aus diesem Grunde ist es zwar nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht beim Vergleichswert auch die Hilfswiderklage\nberücksichtigt hat (254.400,00 DM). Für die Klageanträge richtet\nsich der Wert indessen lediglich nach dem Wert des höheren\nAnspruchs, mithin dem auf Herausgabe des Kranes (100.000,00\nDM).\n\n34\n\n \n\n35\n\n3.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 25\nAbs. 4 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-22/18-w-57-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-22/18-w-57-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312653","retrieved":"2026-07-09 03:43:41.470932+00:00"}}