{"status":"available","doknr":"OLD312655","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0221.16WX27.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-21","aktenzeichen":"16 Wx 27/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer \"Einspruch\" des Beteiligten zu 2. vom 16.01.1996 ist als\nsofortige weitere Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zu\nwerten. Sie ist gemäß § 69 g Abs. 4 Nr. 3 FGG statthaft, da der\nBeteiligte zu 2. gegen seinen Willen hinsichtlich eines Teils der\nihm übertragenen Aufgabenkreise aus dem Amt des Betreuers entlassen\nworden ist.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, da es verspätet\neingelegt worden ist und nicht der gesetzlichen Formvorschrift\nentspricht.\n\n4\n\nDie 2-wöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG\nbegann nach § 69 g Abs. 4 Satz 2 FGG mit dem Zeitpunkt, in dem die\nEntscheidung dem Betreuer bekannt gemacht worden ist, d. h. mit der\nZustellung des landgerichtlichen Beschlusses an den Beteiligten zu\n2. am 20.12.1995. Damit lief die Beschwerdefrist am 03.01.1996 ab\nund war der Eingang der Beschwerdeschrift am 22.01.1996 bei Gericht\nverspätet.\n\n5\n\nDarüber hinaus entspricht die Beschwerdeeinlegung nicht der\nFormvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG. Erfolgt die Einlegung\ndurch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem\nRechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift vom\n16.01.1996 ist aber von dem Beteiligten zu 2. persönlich\nunterzeichnet.\n\n6\n\nDie Stellungnahme des Beteiligten zu 2. vom 13.02.1996 zu den\ngerichtlichen Hinweisen auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels\nenthält keine Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand rechtfertigen könnten.\n\n7\n\nDer Senat ist wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels\ngehindert zu entscheiden, ob die Entlassung des Beteiligten zu 2.\nals Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und\nEntscheidung über die Unterbringung zu Recht erfolgt ist.\n\n8\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-21/16-wx-27-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-21/16-wx-27-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312655","retrieved":"2026-07-09 03:43:41.639771+00:00"}}