{"status":"available","doknr":"OLD312661","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0220.17W35.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-20","aktenzeichen":"17 W 35/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie formell bedenkenfreie Erinnerung der Beklagten, die aufgrund\nder Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2\nRpflG), hat in der Sache Erfolg. Die dem Kläger durch die\nMitwirkung der Rechtsanwälte St., Dr. H., W. und Sozien aus F. als\nVerkehrsanwälte in erster Instanz des vorangegangenen Prozesses\nentstandenen und mit 2.379,00 DM (netto) angemeldeten Kosten sind\nauch nicht teilweise erstattungsfähig.\n\n3\n\nEs kann nicht als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO\nangesehen werden, daß der Kläger bei der Übermittlung der\nInformationen an seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die\nHilfe eines am Ort seiner gewerblichen Niederlassung\npraktizierenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen hat. Der Kläger\nhätte seine Kölner Prozeßanwälte ohne weiteres selbst über den\nSach- und Streitstand informieren können. Daß dem Kläger für den\nalternativen Fall einer unmittelbaren Unterrichtung seiner Kölner\nProzeßbevollmächtigten zusätzliche Kosten entstanden wären, die er\ndurch die Korrespondenztätigkeit seiner F.er Rechtsanwälte erspart\nhat, kann nicht angenommen werden. Die Beklagten haben mit der\nErinnerung geltend gemacht, daß der Kläger mehrere Mietobjekte am\nOrt des erstinstanzlichen Prozeßgerichts besitze und regelmäßig\nnach Köln reise. Der Kläger ist dem, obwohl zu einer Stellungnahme\nausdrücklich aufgefordert, nicht entgegengetreten, so daß das\nVorbringen der Beklagten in der Erinnerungsschrift nach der\nGeständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO, der im\nKostenfestsetzungsverfahren entsprechende Anwendung findet, als\nzugestanden zu behandeln ist. Für das vorliegende\nKostenfestsetzungsverfahren ist deshalb als feststehend davon\nauszugehen, daß der Kläger sich des öfteren aus geschäftlichen\nGründen in Köln aufzuhalten gezwungen ist. Das wiederum\nrechtfertigt ohne weiteres die Annahme, daß der Kläger seine\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten anläßlich einer seiner\nregelmäßigen Geschäftsreisen nach Köln zu einem persönlichen\nInformationsgespräch hätte aufsuchen und mit der gerichtlichen\nDurchsetzung seiner Mietzinsansprüche hätte beauftragen können.\nDafür, daß es dem Kläger im weiteren Verlauf des Prozesses\nunmöglich gewesen wäre, seine Geschäftsreisen nach Köln und die\nProzeßführung in vorliegender Sache aufeinander abzustimmen und\nseine Prozeßbevollmächtigten mit den für die Ausarbeitung der\nschriftsätzlichen Stellungnahme zur Klageerwiderung benötigten\nergänzenden Informationen zu versehen, als er ohnehin geschäftlich\nin Köln zu tun hatte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Im\nZusammenhang mit der Informationserteilung hat der Kläger demnach\ndurch die Mitwirkung F.er Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte keine\nsonst notwendig gewordenen Kosten erspart.\n\n4\n\nGleiches gilt für die Kosten einer prozeßbezogenen Beratung. Der\nKläger bedurfte keiner Beratung durch andere Anwälte als seine\nKölner Prozeßbevollmächtigten. Daß für die Rechtsverfolgung in der\nhier in Rede stehenden Angelegenheit das Landgericht Köln örtlich\nund sachlich zuständig war, und daß eine Mietzinsklage gegen die\nBeklagten nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt würde\nerhoben werden können, ist dem Kläger als Vollkaufmann, der sich\ngewerbsmäßig unter anderem mit der Anmietung und der\nUntervermietung gewerblicher Flächen befaßt, fraglos bekannt\ngewesen. Für den Kläger lag es daher nahe, mit einem - falls\nüberhaupt bestehenden - Wunsch nach vorgerichtlicher Beratung\nsogleich an einen Anwalt heranzutreten, der ihn auch vor dem\nLandgericht Köln als dem in erster Instanz ausschließlich\nzuständigen Prozeßgericht würde vertreten können. Zwar muß\ngrundsätzlich jeder Partei, die sich anschickt, Klage zu erheben,\nunter Kostengesichtspunkten die Möglichkeit zugebilligt werden,\nsich durch einen Anwalt am Ort beraten zu lassen. Das kann jedoch\ndann nicht gelten, wenn die Partei weiß, bei welchem Gericht sie\neine Klage würde anstrengen müssen, und wenn sie darüberhinaus in\nder Lage ist, einen am Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu\nkonsultieren, ohne deswegen eigens eine Reise unternehmen zu\nmüssen. Dem Kläger mag es zweckmäßig erschienen sein, wegen einer\nBeratung in der Sache zunächst seine örtlichen Rechtsanwälte\neinzuschalten. Im Hinblick darauf, daß nach der am 1. März 1993 in\nKraft getretenen Neufassung des § 29 a ZPO eine Streitigkeit über\nAnsprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden\nUntermietverhältnis im ausschließlichen Gerichtsstand der\nBelegenheit des Mietraumes und damit vor dem Landgericht Köln\nauszutragen war, daß der Kläger davon Kenntnis hatte oder doch\nhätte haben müssen, und daß er den Rat eines Kölner Rechtsanwalts\nüber die Aussichten und Risiken der beabsichtigten Klage bei einer\nseiner regelmäßigen Geschäftsreisen nach Köln einzuholen vermochte,\nwar dies jedoch nicht notwendig. Hätte der Kläger sich bei seinem\ngerichtlichen Vorgehen gegen die Beklagten von dem allgemein\nanerkannten Grundsatz einer tunlichst kostensparenden Prozeßführung\nleiten lassen und sich ohne Zwischenschaltung seiner F.er\nRechtsanwälte unmittelbar an einen beim Landgericht Köln\npraktizierenden Anwalt gewandt, dann wären ihm in erster Instanz\ndes vorangegangenen Prozesses über die Gerichtskosten und die\nGebühren und Auslagen seiner Kölner Prozeßbevollmächtigten hinaus\nkeine weiteren Prozeßkosten entstanden. Eine etwaige Ratgebühr der\nKölner Rechtsanwälte wäre auf deren spätere Prozeßgebühr\nangerechnet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 4 BRAGO).\n\n5\n\nNach alledem können die streitigen Verkehrsanwaltskosten auch\nnicht teilweise unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kosten\nden zu erstattenden erstinstanzlichen Prozeßkosten des Klägers\nzugerechnet werden, so daß der unter dem 7. November 1995 ergangene\nKostenfestsetzungsbeschluß im Umfang seiner Anfechtung zu ändern\nund der Antrag des Klägers auf Festsetzung seiner erstinstanzlichen\nKorrespondenzanwaltskosten zurückzuweisen ist.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 1.425,50\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-20/17-w-35-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-20/17-w-35-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312661","retrieved":"2026-07-09 03:43:42.235117+00:00"}}