{"status":"available","doknr":"OLD312671","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0214.16W7.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-14","aktenzeichen":"16 W 7/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere frist- und\nformgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache\nteilweise Erfolg.\n\n3\n\nZu Unrecht hat das Landgericht der Antragsgegnerin die gesamten\nKosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin wäre nämlich unter Berücksichtigung des\nbisherigen Sach- und Streitstandes in der Hauptsache teilweise\nunterlegen, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wären\nihr anteilig aufzuerlegen gewesen.\n\n5\n\nNach dem Antrag der Antragstellerin vom 08.11.1995, auf den die\neinstweilige Verfügung des Landgerichts vom selben Tage erlassen\nwurde, sollte die Antragsgegnerin es zu unterlassen haben,\n\"Kraftfahrzeuge aller Art ... zu waschen, Motorwäschen\ndurchzuführen, Innenreinigungen oder sonstige Waschtätigkeiten\nvorzunehmen\". Dem Antrag hätte das Landgericht indes nur insoweit\nfolgen dürfen, als abwasserrelevante Innenreinigungen, also\nNaßreinigungen betroffen waren; denn zu beanstanden war\nausschließlich die durch die Antragsgegnerin vernachlässigte bzw.\naußer Acht gelassene umweltgerechte Entsorgung des Schmutzwassers.\nEtwaige, von Innentrockenreinigungen ausgehende Beeinträchtigungen\nwaren zu keiner Zeit Gegenstand des Parteivorbringens.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist deren Antrag\nauch nicht dahingehend auszulegen, daß er nur abwasserrelevante\nWaschtätigkeiten betreffen sollte. Der klare Wortlaut des Antrags,\nder - anders als der ursprünglich gestellte Antrag vom 30.10.1995 -\nauf Untersagung der gesamten geschäftlichen Aktivitäten der\nAntragsgegnerin abzielt, gibt für eine solche Auslegung keinen\nRaum. Da die Antragstellerin die Antragsgegnerin lediglich auf\nUnterlassung abwasserrelevanter Tätigkeiten in Anspruch nehmen\nkonnte, hätte das Landgericht den Antrag teilweise kostenpflichtig\nzurückweisen müssen.\n\n7\n\nEs liegt insbesondere kein Fall vor, in dem das Gericht nach §\n938 Abs. 1 ZPO ohne Antragszurückweisung - mit Kostenfolge -\nlediglich abwasserrelevante Tätigkeiten hätte untersagen dürfen. §\n938 Abs. 1 ZPO betrifft die Fälle, in denen das Gericht beim Erlaß\neiner Sicherungs- oder Regelungsverfügung eine aus seiner Sicht\ngeeignetere Maßnahme anordnet als die von dem Gläubiger beantragte,\ndie angeordnete der beantragten aber gleichwertig ist, weil sie für\nden Gläubiger die gleiche Sicherheit bietet.\n\n8\n\nGegenstand des Antrags der Antragstellerin und der Einstweiligen\nVerfügung ist hingegen die Unterlassung konkreter Handlungen durch\ndie Antragsgegnerin. Bei der Prüfung, welche Tätigkeiten zu\nuntersagen sind, hat das Gericht kein Ermessen nach § 938 Abs. 1\nZPO auszuüben, sondern den materiellen Inhalt des\nUnterlassungsanspruchs festzustellen. Ist das Ergebnis dieser\nPrüfung, wie vorliegend, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf\nUnterlassung der Handlungen in dem beantragten Umfang hat, ist der\nAntrag teilweise kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n9\n\nBei der Entscheidung nach § 91 a ZPO ist vom bisherigen Sach-\nund Streitstand auszugehen; neue Tatsachen und Beweismittel sollen\nin der Regel in den Rechtsstreit nicht mehr eingeführt werden. Weil\ndie Parteien kraft ihrer Dispositionsbefugnis den Rechtsstreit\nbeendet haben, ist in Abweichung von § 570 ZPO im\nBeschwerdeverfahren neues Vorbringen grundsätzlich nicht zu\nberücksichtigen (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, 19. Aufl. 1995, § 91a\nRdnr. 26 f).\n\n10\n\nDer Senat kann von daher weder aufklären, ob die\nInnenreinigungen im Geschäft der Antragsgegnerin mindestens 50 %\ndes Umsatzes ausmachen, wie in der Beschwerdeschrift behauptet,\nnoch davon ausgehen, daß die Antragsgegnerin Innenreinigungen nicht\nausschließlich als Trockenreinigung durchgeführt hat, wie in der\nErwiderung der Antragstellerin vorgetragen.\n\n11\n\nDer Senat schätzt den Anteil der nicht abwasserrelevanten\nInnenreinigungen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der\nAntragsgegnerin auf etwa 1/4. Mit einer entsprechenden Quote ist\ndie Antragstellerin an den Kosten des einstweiligen\nVerfügungsverfahrens zu beteiligen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §\n92 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf\ndie hälftigen Kosten der ersten Instanz nach dem vom Landgericht\ninsoweit noch festzusetzenden Streitwert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-14/16-w-7-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-14/16-w-7-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312671","retrieved":"2026-07-09 03:43:43.006081+00:00"}}