{"status":"available","doknr":"OLD312670","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0214.11U226.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-14","aktenzeichen":"11 U 226/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmit-tel\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nMit zutreffender Begründung hat das Landgericht Ansprüche des\nKlägers aus §§ 823, 847 BGB, 7 StVG, §§ 1, 3 PflichtVersG, § 421\nBGB verneint. Der behauptete Unfall vom 02.12.1994 ist nämlich\nmanipuliert worden. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß\nder Kläger in das schädigende Ereignis eingewilligt hat. Nach\nallgemeinen Beweislastgrundsätzen ist zwar grundsätzlich der\nSchädiger für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung darlegungs-\nund beweispflichtig. Es entspricht jedoch der ständigen\nRechtsprechung des Senats (zuletzt 11 U 86/95), die im Einklang\nsteht mit der des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1979, 514 f.), daß\nzum Nachweis eine Häufung von Auffälligkeiten genügt, die bei\ntatrichterlicher Würdigung auf das Vorliegen eines fingierten\nUnfalles hindeutet. Zu Recht ist das Landgericht bei kritischer\nWürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des übrigen\nAkteninhalts vom Vorliegen eines fingierten Verkehrsunfalles\nausgegangen. Der vorliegende Fall ist durch eine ungewöhnliche,\nmassive Häufung von in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl.\nu.a. OLG Köln VersR. 1993, 1373, OLG München NZV 1990, 32 m.w.N.)\nimmer wieder festgestellten Indizien für eine Unfallmanipulation\ngeprägt:\n\n4\n\n1. Der behauptete Unfall war ein Auffahrunfall, bei dem sich die\nUnfallfolgen gut kalkulieren ließen und bei dem die\nVerschuldensfrage auf den ersten Blick eindeutig schien.\n\n5\n\n2. Das geschädigte ältere (12,5 Jahre) Fahrzeug des Klägers\ngehörte der Luxusklasse (Daimler Benz 280 CE) an. Neben hohen\nNutzungsausfallschäden war bei der gewählten Abrechnung des\nTotalschadens auf Gutachterbasis im vorliegenden Fall ein besonders\nguter Gewinn zu erwarten. Der Sachverständige H., den der Kläger\nnach dem behaupteten Unfall mit der Schadensfeststellung beauftragt\nhatte, ging nämlich bei seinem Gutachten unzutreffend von einer\nGesamtlaufleistung des Fahrzeugs in Höhe von 122.396 km aus (Bl. 2\ndes Gutachtens und Bl. 1 der \"Gebrauchtfahrzeugbewertung\" jeweils\nvom 08.12.1994). Tatsächlich hatte der Kläger das Fahrzeug mehr als\ndrei Jahre vor dem hier streitigen Unfall bereits mit einer\nGesamtfahrleistung von 180.000 km erworben. Dies wurde erst\nunstreitig, als die Beklagte zu 1 im Laufe des Rechtsstreits den\nKaufvertrag vom 26.11.1991 vorlegen konnte. Das vom Kläger\nbeauftragte Gutachten des Sachverständigen H. zum\nWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beruht auf ersichtlich\nunzutreffender Grundlage. Der Kläger kann nicht damit gehört\nwerden, der Begriff \"Gesamtfahrleistung\" im Gutachten beziehe sich\nnur auf den Motor des Fahrzeugs. Mit dem allgemein üblichen\nSprachgebrauch ist diese Auffassung unvereinbar. Im übrigen ist für\ndie Wertbemessung nicht nur der Motor sondern auch die Laufleistung\nanderer Fahrzeugteile (hier u.a. des Automatikgetriebes)\nmaßgeblich.\n\n6\n\n3. Für die Schädiger war das wirtschaftliche Risiko aus dem\nUnfall minimal.\n\n7\n\nDas Schädigerfahrzeug war wertlos. Es war unmittelbar vor dem\nhier streitigen Unfall durch den Beklagten zu 2. für 700,-- DM\nerworben worden. Eine Ummeldung war noch nicht erfolgt, so daß mit\neiner Versicherungsrückstufung zu Lasten des Beklagten zu 2. nicht\nzu rechnen war.\n\n8\n\n4. Der Kläger hat versucht, mit in mehreren Punkten\nunzutreffenden Angaben überzogene Schadenersatzforderungen aus dem\nUnfall geltend zu machen.\n\n9\n\nNeben den bereits erwähnten unzutreffenden Angaben zur\nFahrleistung des Fahrzeugs ist als Begründung für die\nSchmerzensgeldforderung in der Klageschrift behauptet worden, der\nKläger sei vom 02.12.1994 bis 23.01.1995 arbeitsunfähig erkrankt\ngewesen. Dazu wurden entsprechende Atteste des Arztes für\nOrthopädie und Sportmedizin Dr. Elsner überreicht. In der\nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mußte der Kläger\neinräumen, aufgrund des hier fraglichen Geschehens lediglich bis\nzum 10.01.1995 erkrankt gewesen zu sein. Die darüber hinausgehende\nKrankschreibung beruht, wie inzwischen unstreitig gestellt wurde,\nauf einer Fingerverletzung, die mit dem Verkehrsunfall nicht in\nZusammenhang stand.\n\n10\n\n5. Es ist bemerkenswert, mit welcher Regelmäßigkeit die\nUnfallbeteiligten in gleichartig verlaufende Verkehrsun-fälle\nverstrickt werden.\n\n11\n\nDer Kläger hatte am 17.08.1990 mit einem Mercedes Pkw einen\nAuffahrunfall. Er will Ecke P./L. Straße verkehrsbedingt gehalten\nhaben, um Vorfahrt zu gewähren, als ihm der Unfallgegner\nauffuhr.\n\n12\n\nDer Beklagte zu 2. war am 21.10.1994 Ecke R./B. Straße in einen\nähnlich gelagerten Auffahrunfall verstrickt. In diesem Fall mußte\nder vor ihm fahrende Geschädigte angeblich wegen eines Radfahrers,\ndem die Vorfahrt zu gewähren war, abbremsen, so daß es aus\nUnachtsamkeit zu dem Auffahrunfall kam. Dieser Unfallverlauf deckt\nsich im übrigen mit dem hier streitigen Unfallgeschehen insofern,\nals der Beklagte zu 2. an diesem Tag einen Ford Taunus fuhr, den er\nwenige Stunden vorher für 300,-- DM erworben hatte. Schließlich\nwurde ein älteres Fahrzeug (BMW 535 i) der Luxusklasse\nbeschädigt.\n\n13\n\nAm 12.03.1988 hatte der Beklagte zu 2. einen ähnlichen\nVerkehrsunfall mit einem Angehörigen des Beklagten zu 3, einem\nHerrn T. W., der unter der Anschrift des Beklagten zu 3. wohnt.\n\n14\n\nDer Beklagte zu 3. war am 27.7.1993 in einen Verkehrsunfall\nverwickelt, der sich nach demselben Muster ereignete. Er will mit\nseinem Wohnmobil Ecke R./B. Straße verkehrsbedingt beim Abbiegen\ngehalten haben, als ihm die Schädigerin auffuhr.\n\n15\n\nDie geschilderten Unfälle zeichnen sich mit bemerkenswerter\nÜbereinstimmung durch dieselbe Vorgehensweise aus. Beim Abbiegen\naus verhältnismäßig stark befahrenen Straßen auf andere stark\nbefahrene Straße wird angeblich gestoppt und der andere Beteiligte\nfährt aus Unachtsamkeit auf.\n\n16\n\n6. Die Beteiligten des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles\nhaben gute Beziehungen zur Kfz-Branche. Sie wissen daher, wo und\nwie Fahrzeuge billig repariert werden können, so daß eine\nAbrechnung auf Gutachterbasis für sie besonders lohnend ist. Auch\ninsofern zeichnet sich der vorliegende Fall durch auffällige\nParallelen zu anderen in jüngster Zeit vom Senat entschiedenen\nFällen aus (vgl u.a. 11 U 86/95).\n\n17\n\nDer Beklagte zu 2. hat bei seiner informatorischen Anhörung\ndurch das Landgericht angegeben, eine Autoschlosserlehre begonnen,\nallerdings nicht beendet zu haben.\n\n18\n\nDer weiter durch den Unfall geschädigte Zeuge M. ist\nKraftfahrzeugmeister. In der Unfallanzeige gegenüber seiner\nUnfallversicherung hat er angegeben, bei einer Firma Auto M.\nbeschäftigt zu sein.\n\n19\n\nAuch der Kläger ist nach eigenem Bekunden \"Autoliebhaber\".\n\n20\n\n7. Der behauptete Unfall ist durch ein ungewöhnliches Maß an\nUnachtsamkeit des Beklagten zu 3. gekennzeichnet. Bei näherer\nBetrachtung ist der behauptete Unfallverlauf unwahrscheinlich. Der\nBeklagte zu 3. will nämlich als drittes Fahrzeug einer Kolonne\nungebremst auf den vor ihm fahrenden Kläger aufgefahren sein,\nobwohl er von den drei Unfallbeteiligten die längste Reaktionszeit\nhatte. Die Bremslichter des Fahrzeugs des Zeugen M., der als erster\nin der Kolonne fuhr, mußten insbesondere bei Dunkelheit weithin\nsichtbar sein.\n\n21\n\nDie Erklärungsversuche des Beklagten zu 3. für diesen\nun-gewöhnlichen, durch nicht nachvollziehbare Unaufmerksamkeit\ngeprägten angeblichen Unfallverlauf sind insgesamt widersprüchlich.\nAusweislich eines in den Ermittlungsakten der StA Köln - 511 Js\n174/95 - befindlichen Vermerks der den Unfall aufnehmenden\nPolizeibeamten (dort Bl. 20 d.A.) hatte der Beklagte an der\nUnfallstelle keine Angaben zur Unfallursache gemacht. Etwa 14 Tage\nnach dem Unfall, nachdem er eine entsprechende Vorladung der\nPolizei erhalten hatte, äußerte der Beklagte zu 3., eine defekte\nBremse sei unfallursächlich gewesen (Bl. 17 d. BA). Demgegenüber\nhat er bei seiner Anhörung durch das Landgericht zu hohe\nGeschwindigkeit und zu geringen Abstand als Unfallursache genannt.\nAuf entsprechenden Vorhalt aus den Ermittlungsakten hat er\nwidersprüchlich und mit erkennbarer Ausweichtendenz reagiert.\n\n22\n\n8. Der Beklagte zu 2. und der Beklagte zu 3. haben sich\nhinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem Ford Granada, mit dem\nder Unfall herbeigeführt wurde, in Widersprüche verwickelt. Ihre\nsituationsabhängig wechselnden Angaben sind nur damit erklärbar,\ndaß das Randgeschehen des manipulierten Unfalls für unerwartete\nFragen nicht lückenlos abgesprochen wurde.\n\n23\n\nBei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der\nBeklagte zu 3. angegeben, das Fahrzeug vom Beklagten zu 2. am\nUnfalltag oder einen Tag vor dem Unfall aufgrund mündlichen\nKaufvertrags erworben zu haben. Demgegenüber hat er den Unfall\naufnehmenden Polizeibeamten gesagt, der Beklagte zu 2. sei Halter.\nDa der Beklagte zu 2. noch nicht in den Papieren eingetragen war,\nkonnte sein Name anders als durch diese Angaben des Beklagten zu 3.\nnicht in die Akten gelangen. Entsprechend dem Vermerk der den\nUnfall aufnehmenden Polizeibeamten vom 27.12.1994 gab der Beklagte\nzu 3. darüber hinaus an, nicht Eigentümer des Fahrzeugs zu sein,\ndas er lediglich von einem Bekannten geliehen habe. Dieser müsse es\nam Unfalltag noch zurückerhalten.\n\n24\n\n9. Ähnlich schillernd ist die Darstellung des Beklagten zu 2. zu\nseinen Motiven für den Kauf des Ford Taunus. Insofern kann auf die\nauch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht\nergänzungsbedürftige Würdigung des angegriffenen Urteils zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die nicht\nnachvollziehbaren Angaben des Beklagten zu 2 zu dem\nBestimmungszweck des schädigenden Fahrzeugs deuten klar daraufhin,\ndaß es nur zum Zweck der Unfallmanipulation erworben wurde.\n\n25\n\nDieser Eindruck drängt sich auch deshalb auf, weil die Angaben\ndes Beklagten zu 2 zur Verzögerung bei der Ummmeldung des\nschädigenden Fahrzeugs in unauflösbarem Widerspruch zum dem Inhalt\nder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten stehen. Seine\nunglaubhafte Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem\nLandgericht ist mit den überzeugenden Angaben des Voreigentümers W.\nunvereinbar, wonach Telefonate, mit denen der Beklagte zu 2. einen\nAufschub für die Ab- und Ummeldung des Fahrzeugs erbitten wollte,\nnicht stattgefunden haben.\n\n26\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die angeführten Indizien von\nunterschiedlichem Gewicht sind und nicht jedes Indiz für sich\ngenommen den Schluß auf einen fingierten Verkehrsunfall zuläßt. Die\nbemerkenswerte Häufung der Besonderheiten im vorliegenden Fall ist\njedoch bei lebensnaher Betrachtung nur damit erklärbar, daß die\nBeteiligten einen Unfall manipuliert haben, um\nVersicherungsleistungen widerrechtlich zu erschleichen.\n\n27\n\nDer von den Indizien ausgehende Anscheinsbeweis wird nicht\ndadurch entkräftet, daß der Zeuge M. und der Kläger behaupten, bei\ndem Unfall Verletzungen davongetragen zu haben. Zum einen ist das\nvon den Ärzten attestierte HWS-Schleudertrauma medizinisch kaum\nobjektivierbar. Zum anderen mag dem Beklagten zu 3. bei der\nDosierung des Zusammenstoßes ein Fehler unterlaufen sein.\n\n28\n\nSoweit in der Berufung der Versuch unternommen wird, den Kläger\nals unschuldiges Opfer eines von Fremden initiierten fingierten\nUnfalles darzustellen, hat auch dies keinen Erfolg. Die\ngeschilderten Indizien richten sich nämlich in beachtlichem Umfang\nauch gegen den Kläger. Zum einen hat er durch unrichtige Angaben\nversucht, überzogene Schadenersatzforderungen durchzusetzen. Er war\n- wie dargestellt - auch in einen ähnlich gelagerten Vorunfall\nverwickelt. Die Annahme, der Kläger sei als Unschuldiger in den\nUnfall verstrickt worden, ist schließlich auch deshalb lebensfremd,\nweil kein Grund dafür ersichtlich ist, weswegen das unkalkulierbare\nRisiko der Beteiligung eines Uninformierten bei dem Serienunfall\neingegangen worden sei sollte.\n\n29\n\nDa schon aus diesen Gründen Schadenersatzansprüche ausscheiden,\nkann dahinstehen, ob die Klageforderung auch aus anderen Gründen\nbislang nicht schlüssig ist. Da die Begutachtung des\nSachverständigen H. über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs\nauf unrichtiger tatsächlicher Grundlage beruht, spricht einiges\ndafür, daß der mit der Klage geltend gemachte Sachschaden bislang\nnicht schlüssig dargetan ist. Die unzutreffende Ausgangsbasis des\nSachverständigengutachtens berührt nicht nur die Höhe des mit der\nKlage geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes, sondern auch die\nangesetzten Gutachterkosten. Die Kosten für ein unbrauchbares\nGutachten sind als unnötige Aufwendungen im Wege des\nSchadenersatzes nicht erstattungsfähig.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n31\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den\nKläger: 16.459,89 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-14/11-u-226-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-14/11-u-226-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312670","retrieved":"2026-07-09 03:43:42.921688+00:00"}}