{"status":"available","doknr":"OLD312669","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0214.11U219.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-14","aktenzeichen":"11 U 219/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger macht Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. § 557\nAbs. 1 BGB geltend. Er ist Eigentümer eines mit Hallen bebauten\nGrundstücks in M. H.. Dieses Grundstück erwarb er durch notariellen\nVertrag vom 26.07.1990. Er wurde am 08.11.1990 als Eigentümer im\nGrundbuch eingetragen.\n\n3\n\nDie Beklagten, die seinerzeit ebenfalls am Erwerb der Hallen\ninteressiert waren, lagerten in die Hallen Nummer 20, 21, 22, 28,\n31, 32 noch während der Vertragsverhandlungen mit dem früheren\nEigentümer Kunststoffrohmaterialien und Abfälle sowie\nMaschinenteile ein.\n\n4\n\nÜber das Vermögen des Voreigentümers der Hallen war zum\ndamaligen Zeitpunkt das Konkursverfahren eröffnet.\n\n5\n\nAm 13./18.09.1990 schlossen der Konkursverwalter und die\nBeklagten eine schriftliche Vereinbarung, in der es unter anderen\nhieß:\n\n6\n\n\"1. Die Schuldner übertragen an den\nKonkursverwalter das Eigentum an vier Edelstahlsilos, die auf dem\nFabrikgelände in M./H. lagern, sowie an der von ihnen in diesem\nFabrikgelände installierten Beleuchtungsanlage. Die Parteien sind\nsich über den Eigentumsübergang einig. Der Konkursverwalter ist\nbereits im Besitz der übereigneten Gegenstände...\n\n7\n\n2. Die Schuldner verpflichten sich dem\nNachtragsliquidator und Konkursverwalter gegenüber, aus dem\nFabrikgelände M./H. mit Ausnahme der unter Ziffer 1 genannten\nübereigneten Sachen sämtliche Gegenstände bis spätestens 31.10.1990\nzu entfernen, die die Schuldner oder Firmen eingebracht haben, an\ndenen die Schuldner beteiligt sind. Die Räumung hat in der Weise zu\nerfolgen, daß zuerst sämtliche Kunststoffe und sonstigen\nMaterialien zu räumen sind, erst dann Maschinen und\nMaschinenteile...\"\n\n8\n\nNoch vor seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch trat\nder Kläger in die Beklagten wegen der Räumung der Hallen sowie\neiner zu zahlenden Nutzungsentschädigung heran. Mit Schreiben vom\n23.09.1990, dem sie auf die Übereignung der Edelstahlsilos\nhinwiesen, reagierten die Beklagten wie folgt:\n\n9\n\n\"Durch diese Übereignung begleichen wir unsere Mietschulden\nvertragsgemäß vollständig. Die nicht übereigneten Gegenstände\ndürfen wir also mit Recht bis zum 31.10.90 in Much lagern.\"\n\n10\n\nDie eingelagerte Materialien wurden in der Folgezeit nicht\nfristgerecht entfernt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.11.1990\nwurden die Beklagten aufgefordert, die gelagerten Gegenstände\nabzuholen. Ihnen wurde eine Nachfrist bis zum 22.11.1990 gesetzt\nund für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist\nangedroht, daß der Kläger die Sachen selbst entsorgt und\nverschrotten lassen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses\nSchreibens wird auf Bl. 57 d.A. Bezug genommen.\n\n11\n\nObwohl diese gesetzte Frist verstrich wurden in der Folgezeit 22\nLKW-Ladungen Kunsstoffe von den Beklagten abgeholt. Der Kläger\nverweigerte den Beklagten allerdings die Herausgabe von\nMaschinenteilen und Maschinen, solange noch Kunststoffabfälle auf\ndem Grundstück lagerten und die offene Forderung wegen\nNutzungsentgelt nicht beglichen sei.\n\n12\n\nDer Kläger vermietete den Raum Nr. 21 ab 01.02.1991 zu einem\nQuadratmeter-Mietzins von 3,00 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) an den\nZeugen Sch.. Ab dem 01.02.1994 sollte sich der Mietzins gem. § 3\ndes Mietvertrages auf 4,00 DM pro Qm erhöhen. Die Halle mit den\nRäumen 20 und 22 wurde ab 01.08.1991 an den Zeugen H. vermietet.\nDer Mietzins betrug pro Quadratmeter 4,00 DM zuzüglich\nMehrwertsteuer.\n\n13\n\nMit Verfügung vom 29.06.1994 forderte der Oberkreisdirektor des\nRhein Sieg Kreises den Kläger auf, die bei der Ortsbesichtigung vom\n26.05.1994 vorgefundenen, mehrere 100 Behälter mit\nKunsstoffabfällen ordnungsgemäß zu beseitigen.\n\n14\n\nDie Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, in\nwelchem Umfang und wann genau die einzelnen Hallen geräumt\nwurden.\n\n15\n\nDer Kläger hat behauptet, der Raum Nr. 21 sei Ende Januar 1991\nund die Halle mit den Räumen 20 und 22 erst Ende August 1991\nausgeräumt worden. Bis dahin seien die Räumlichkeiten mit\nKunsstoffabfällen und Maschinenteilen der Beklagten vollgestellt\ngewesen. Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung wird auf\nden Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.\n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, 234.130,83 DM zu zahlen zuzüglich 8,5 % Zinsen\n\n18\n\na) von einem Teilbetrag von 19.138,64\nDM ab dem 02.01.1991;\n\n19\n\nb) von einem weiteren Teilbetrag von\n22.803,19 DM ab dem 01.04.1991;\n\n20\n\nc) von einem weiteren Teilbetrag von\n17.955,00 DM ab dem 01.07.1991;\n\n21\n\nd) von einem weiteren Teilbetrag von\n16.074,00 DM ab dem 01.10.1991;\n\n22\n\ne) von einem weiteren Teilbetrag von\n12.312,00 DM ab dem 02.01.1992;\n\n23\n\nf) von einem weiteren Teilbetrag von\n12.312,00 DM ab dem 01.04.1992;\n\n24\n\ng) von einem weiteren Teilbetrag von\n12.312,00 DM ab dem 01.07.1992;\n\n25\n\nh) von einem weiteren Teilbetrag von\n12.312,00 DM ab dem 01.10.1992;\n\n26\n\ni) von einem weiteren Teilbetrag von\n104.808,00 DM ab dem 21.03.1995\n\n27\n\nan sie zu zahlen.\n\n28\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie haben die Auffassung vertreten, mietvertragliche Ansprüche\nbestünden zwischen den Parteien nicht. Der Raum Nr. 21 sei am\n08.11.1990 geräumt gewesen. Die in den Räumen 20 und 22 lagernden\nKunststoffe seien bis zum 13.04.1991 abgeholt worden. In den Hallen\n31 und 32 hätten im August 1994 nur noch 8 LKW-Ladungen Kunststoff\ngelagert. In der Halle 28 hätten sich 20 sogenannten \"big bags\"\nKunststoff befunden. Aufgrund ihrer Größe seien die Hallen\ngleichwohl teilweise nutzbar gewesen.\n\n31\n\nDas Landgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 23.09.1993\nBeweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie Parteivernehmung\ndes Klägers. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird\nauf die Sitzungsniederschriften vom 20.10.1994 (Bl. 118 d.A.),\n13.04.1995 (Bl. 193 d.A.) und 06.07.1995 (Bl. 216 d.A.)\nverwiesen.\n\n32\n\nMit Urteil vom 27.07.1995 hat das Landgericht die Beklagten als\nGesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 225.540,93 DM nebst\nanteiliger Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Verurteilung\nauf § 557 BGB gestützt. Es ist vom Bestehen eines Mietvertrages\nzwischen den Parteien ausgegangen. Wegen des nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme bzw. des unstreitigen Parteivortrags feststehenden\nRäumungszeitpunkts der einzelnen Hallen wird auf das\nlandgerichtliche Urteil Bezug genommen.\n\n33\n\nDie Beklagten haben gegen das am 09.08.1995 zugestellte Urteil\nmit am 11.09.1995 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt, die nach Verlängerung nach\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 13.11.1995 mit an diesem Tag\neingegangenen Schriftsatz begründet wurde.\n\n34\n\nDie Beklagten sind der Auffassung, die Voraussetzungen des\nAnspruchs aus § 557 Abs. 1 BGB läge nicht vor, da die\nMieträumlichkeiten zurückgegebenen worden seien. Der Kläger habe\ndie Räume in Besitz genommen. Es stehe ihm allenfalls ein\nSchadenersatzanspruch in Höhe der Räumungskosten zu. Die\nGeltendmachung von Nutzungsentschädigung verstoße gegen Treu und\nGlauben, da die Kosten der Räumung einen Bruchteil der nunmehr\ngeltend gemachten Nutzungsentschädigung ausgemacht hätten. Indem\nder Kläger nicht geräumt habe, habe er seine\nSchadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verletzt. Die Beklagten\nsind schließlich der Auffassung, ihnen stünde ein\nZurückbehaltungsrecht zu, da der Kläger über den Verbleib einer von\nihm im Jahre 1991 veräußerten Extrudermaschine Rechenschaft ablegen\nmüsse.\n\n35\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n36\n\nunter teilweise Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n37\n\nDer Kläger beantragt,\n\n38\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n41\n\nDie Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel\nkeinen Erfolg.\n\n42\n\nMit überzeugender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch\ndes Klägers gegen die Beklagten aus § 557, 571 BGB in Höhe von\n225.540,93 DM angenommen.\n\n43\n\n1.\n\n44\n\nDie Beklagten haben über die streitbefangenen Hallen einen\nMietvertrag gem. § 535 ff. BGB geschlossen. Für das Zustandekommen\neines Mietvertrages ist nicht erforderlich, daß der Mietzins in\nGeld entrichtet wird. Es genügt auch die Gegenleistung durch\nGewährung anderer Vorteile (vgl. Palandt-Putzow, BGB, 55. Aufl., §\n535 Rdnr. 29). Mit der unstreitigen Vereinbarung vom 13./18.09.1990\nhaben sich die Beklagten gegenüber dem Konkursverwalter und\nVeräußerer verpflichtet, als Gegenleistung für die\nGebrauchsüberlassung diverser Hallen vier Edelstahlsilos und dort\ninstallierte Beleuchtungsanlagen zu übereignen.\n\n45\n\n2.\n\n46\n\nMit dem Erwerb des Eigentums durch den Kläger infolge der am\n08.11.1991 vollzogenen Grundbucheintragung sind die Rechte und\nPflichten aus dem mit dem Konkursverwalter zustandegekommenen\nMietvertrag gem. § 571 BGB auf den Kläger übergegangen. Nach der\nzutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden von dem\nEintritt des Erwerbers in die Rechte des Voreigentümers gem. § 571\nBGB insbesondere auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. §\n557 BGB erfaßt (BGH NJW 1978, 2148).\n\n47\n\n3.\n\n48\n\nMit nicht tragfähiger Begründung wenden sich die Beklagten gegen\ndas Vorliegen der Voraussetzung des § 557 BGB. Nach dieser\nBestimmung hat der Vermieter einen Anspruch auf Zahlung des\nortsüblichen Mietzinses, wenn der Mieter nach Ende der Mietzeit die\nSache nicht \"zurückgibt\". Für die Rückgabe genügt nicht nur die\nVerschaffung des Zugangs zu der Mietsache und die Einräumung des\nBesitzes. Erforderlich ist vielmehr, daß dem Vermieter die\nMöglichkeit des Gebrauchs der Sache tatsächlich eingeräumt wird.\nNach zutreffender ständiger Rechtsprechung ist ein Anspruch aus §\n557 BGB immer dann begründet, wenn dem Vermieter seitens des\nbisherigen Mieters die Mietsache faktisch vorenthalten wird (BGHZ\n104, 285 f.). Neben der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes ist\nzur ordnungsgemäßen Räumung auch die Entfernung von Sachen des\nMieters aus den Mieträumlichkeiten erforderlich. Nur dann kann der\nVermieter die tatsächliche Gewalt über die Mietsache ungestört\nausüben. Auch wenn der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz\neinräumt, gleichwohl Sachen in den Mieträumlichkeiten beläßt,\nenthält er dem Vermieter die Sache faktisch vor und gibt sie nicht\nzurück.\n\n49\n\nDas Landgericht hat zutreffend entschieden, daß die Beklagten\nihrer Räumungspflicht nicht genügten, in dem sie einzelne Hallen\nnur teilweise ausräumten. Der Vermieter ist nämlich grundsätzlich\nnicht gehalten, sich mit einer Teilräumung zufrieden zu geben. Die\nPflicht des Mieters zur Rückgabe erstreckt sich grundsätzlich auf\ndie ganze Mietsache (BGHZ 104, 285 (289)). Bei einer vertraglich\nnicht gestatteten Teilräumung wird die aus § 556 BGB entspringende\nRäumungspflicht des Mieters insgesamt nicht erfüllt.\n\n50\n\nEtwas anderes kann nur dann gelten, wenn nur einige wenige\nSachen, an denen der Mieter erkennbar keinen Besitzwillen mehr\näußert, in den Mieträumlichkeiten verbleiben (BGHZ 104, 285 (289);\nOLG Düsseldorf ZMR 1987, 215; ZMR 1988, 175). Das Zurücklassen von\n\"wenigem Gerümpel\" steht einer Inbesitznahme durch den Vermieter\nnicht entgegen. Grundsätzlich anders lagen die Dinge jedoch im\nvorliegenden Fall. Allein in den Hallen 31 und 32 befanden sich\nnach dem Vorbringen der Beklagten 8 LKW-Ladungen Kunststoffabfälle,\ndie bis zum 13.04.1991 abgeholt wurden. Auch die vernommenen Zeugen\nSch. und Scheed haben von erheblichen Materialmengen, die sich noch\nin den Hallen befanden, berichtet. Der Kläger war aber nicht nur\naufgrund des Umfangs der eingelagerten Sachen an der Inbesitznahme\nder Mieträumlichkeiten gehindert. Der Vermieter ist nämlich nur bei\nunproblematisch zu entsorgenden Gegenständen unter Umständen nicht\nan der vollständigen Übernahme der Sache gehindert. Kann er sich\nder eingelagerten Gegenstände allerdings nicht ohne weiteres\nentledigen, wird ihm die Sache faktisch vorenthalten. Auch\nangesichts der Natur der hier zurückgebliebenen Gegenstände\n(Kunststoffgranulate, Kunststoffabfälle, Maschinenteile) scheidet\ndie Annahme einer \"Rückgabe\" aus. Wie problematisch die von den\nBeklagten eingelagerten Kunststoffmaterialien waren, ergibt sich\ndeutlich aus dem Schreiben des Oberkreisdirektors des Rhein Sieg\nKreises vom 29.06.1994, in dem der Kläger aufgefordert wurde, für\neine ordnungsgemäße Entsorgung nach dem Abfallbeseitigungsgesetz\nund den Umweltschutzbestimmungen Sorge zu tragen.\n\n51\n\n4.\n\n52\n\nDie Beklagten können dem Kläger auch nicht den\nMitverschuldenseinwand gem. § 254 BGB entgegenhalten. Diese\nBestimmung gilt nur für Schadenersatzansprüche. Der Anspruch aus §\n557 BGB ist jedoch ein vertraglicher Anspruch eigener Art. Der\nRückgriff auf § 254 ist aus Rechtsgründen gegenüber Ansprüchen aus\n§§ 557 BGB verschlossen (vgl. BGH a.a.O., 290 m.w.N.).\n\n53\n\n5.\n\n54\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger auch nicht\ngem. § 242 BGB gehindert, den Anspruch auf Nutzungsentschädigung\ngeltend zu machen.\n\n55\n\nDer Kläger hat die Beklagten nicht treuwidrig gehindert, die\nHallen zu räumen, in dem er verbot, Maschinenteile abzuholen.\nVerhindert der Vermieter durch eigenes Verhalten die Entfernung von\nSachen des Mieters aus den Mieträumlichkeiten, kann es jedenfalls\ndann nicht als widersprüchliches Verhalten (venire contra factum\nproprium) gewertet werden, im Anschluß daran\nNutzungsausfallentschädigung gelten zu machen, wenn die Weigerung\ndes Vermieters vertraglich gerechtfertigt ist. Wie das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt die\nBeklagten an einer vertragsgemäßen Durchführung der Räumung\ngehindert. Nach der mit dem Voreigentümer zustande gekommenen\nVereinbarung waren die Beklagten nämlich verpflichtet, zunächst die\nKunststoffe und Kunststoffabfälle aus den angemieteten Hallen zu\nentfernen. Sie waren erst danach berechtigt, die Maschinen und\nMaschinenteile an sich zu nehmen. Vor dem Hintergrund dieser\nVereinbarung, in die der Kläger gem. § 571 BGB eingerückt ist, war\nes nicht zu beanstanden, wenn er den Beklagten das Betreten das\nGrundstücks zur Entfernung von Maschinen versagte, solange dort\nnoch in erheblichem Umfang Kunststoffe lagerten. Die vertragliche\nVereinbarung zur Reihenfolge der Räumung sicherte das achtenswerte\nInteresse der Vermieterseite daran, die problematischen\nKunsstoffabfälle zunächst vom Grundstück entfernen zu lassen. Die\nin diesem Zusammenhang zu erwartenden Probleme sind im Schreiben\ndes Oberkreisdirektors des Rhein Sieg Kreises vom 29.06.1994\nangedeutet. Bei einer umgekehrten Reihenfolge der Räumung war zu\nbesorgen, daß der Vermieter auf dem Kunststoffabfall sitzenblieb\nnachdem der Mieter zuvor wirtschaftlich verwertbare Maschinen vom\nGrundstück entfernt hatte. Dem durch Festlegung einer\nRäumungsreihenfolge entgegen zu wirken, war nur vernünftig.\n\n56\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des\nKlägers auf Nutzungsentschädigung auch nicht gem. § 242 BGB\ngemindert, weil der Kläger seinerseits für eine im Ergebnis\nangeblich kostengünstigere Entsorgung der eingelagerten Sachen\nhätte Sorge tragen können. Nach den vertraglichen Beziehungen der\nParteien war es ausschließlich Angelegenheit der Beklagten, die\neingelagerten Sachen zu entfernen. Die Beklagten können nicht unter\nHinweis auf Treu und Glauben vom Kläger verlangen, was sie selbst\nvertraglich schulden. Dem Kläger wäre es auch nicht zumutbar\ngewesen, die aus zahllosen LKW-Ladungen bestehende\nHinterlassenschaft der Beklagten zu beseitigen. Für etwaige\nBeseitigungskosten hätte er in Vorlage treten müssen. Schließlich\nhaben die Beklagten erstinstanzlich noch strafrechtliche\nKonsequenzen für den Fall angedroht, daß der Kläger Maschinenteile\nselbst entsorgt. Vor diesem Hintergrund sind die gegenteiligen\nAusführungen der Beklagten in der Berufung nicht\nnachvollziehbar.\n\n57\n\n6.\n\n58\n\nDie Beklagten vermögen schließlich nicht mit dem in der\nBerufungsinstanz erstmals gegenüber der Klageforderung eingewandten\nZurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB wegen der angeblichen\nVeräußerung und Verschrottung von Maschinen bzw. Maschinenteilen\ndurch den Kläger durchzudringen. Insofern fordern sie eine\nordnungsgemäße Abrechnung. Der diesem Zurückbehaltungsrecht\nzugrundeliegende Sachverhalt ist neu und in der Berufungsbegründung\nnicht nachvollziehbar vorgetragen. Es fehlen insbesondere Angaben\ndazu, welche Maschinen und Maschinenteile genau der Kläger\nveräußert bzw. entsorgt hat. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern\ner einer \"Rechenschaftspflicht\" nicht nachgekommen sein soll. Nach\nder eigenen Darstellung der Beklagten hat er Auskunft über das\nSchicksal von ihn entfernter Maschinen gegeben. Die Veräußerung\neiner Maschine hat er angeblich eingeräumt und im übrigen die\nVerschrottung anderer vermißte Maschinenteile bestätigt. Damit hat\nder Kläger einen eventuellen Auskunftsanspruch der Beklagten\nhinsichtlich des Schicksals der angesprochenen Teile erfüllt. Wieso\nin diesem Zusammenhang Anlaß für weitere Erklärung des Klägers\nbesteht, ist nicht ersichtlich.\n\n59\n\n7.\n\n60\n\nEntgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung vom 10.01.1996 sind die Ansprüche des Klägers auf\nNutzungsentschädigung nicht durch das Schreiben seiner Anwälte vom\n19.11.1990 berührt worden. Die darin enthaltene Aufforderung die\neingelagerten Kunststoffvorräte und Abfälle bis zum 22.11.1990\nabzuholen und die Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf die\nBeseitigung selbst vorzunehmen, erfüllt nicht die Voraussetzungen\ndes § 326 Abs. 1 BGB mit der Folge, daß ab dem 22.11.1992 keine\nNutzungsentschädigung mehr verlangt werden kann. § 326 BGB findet\nnur auf im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender\nHauptleistungspflichten aus einem gegenseitigen Vertrag Anwendung.\nDer Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 557 Abs. 1 BGB fällt\nals vertraglicher Anspruch besonderer Art, der von deshalb nicht\nunter die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten aus dem\nMietvertrag, weil er erst nach Vertragsbeendigung zum Tragen kommt.\nIm übrigen haben die Beklagten das Schreiben der erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten des Klägers vom 09.11.1992 auch nicht\ndahingehend verstanden, daß sie dadurch von ihrer Pflicht zur\nEntsorgung ihrer Hinterlassenschaft freigeworden sind. Sie haben\nvielmehr zahlreiche Lastwagenladungen Kunststoff in der Folgezeit\nabgefahren.\n\n61\n\n8.\n\n62\n\nZur Berechnung der Nutzungsentschädigung und Beweiswürdigung\nkann auf die überzeugenden und auch unter Berücksichtigung des\nBerufungsvorbringens nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen im\nlandgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden.\n\n63\n\n9.\n\n64\n\nDie formelhaften, nicht näher begründeten Angriffe der Berufung\ngegen die Höhe des im landgerichtlichen Urteil zugrunde gelegten\nortsüblichen Mietzinses greifen ebenfalls nicht durch. Der Kläger\nhat nämlich die Ortsüblichkeit des von ihn verlangten\nNutzungsentgelds durch Vorlage der Mietverträge mit anderen Mietern\nseiner benachbarten Hallen nachgewiesen.\n\n65\n\n10.\n\n66\n\nDen Zinsschaden des Klägers hat das Landgericht im angegriffenen\nUrteil zutreffend festgestellt. Die Beklagten waren entsprechend\ndem Tenor des angegriffenen Urteils in Verzug.\n\n67\n\nDie Fälligkeit des Nutzungsausfallentgelds gem. § 557 BGB\nrichtet sich nach den Bestimmungen über den Mietzins (BGH NJW 1974,\n556). Nach § 551 Abs. 2 BGB ist der Mietzins nach Ablauf je eines\nKalendervierteljahres am 1. Werktag des folgenden Monats zu\nentrichten, sofern keine kürzeren Zeitabschnitte bestimmt sind.\nNach dieser gesetzlichen Fälligkeitsregelung ist das Landgericht in\nErmangelung einer individualvertraglichen Fälligkeitsbestimmung\nvorgegangen. Entsprechend § 284 Abs. 2 BGB bedurfte es im\nvorliegenden Fall keiner Mahnung, da der Fälligkeitszeitpunkt für\ndie Nutzungsentschädigung kalendermäßig eindeutig gem. § 551 Abs. 2\nBGB bestimmt war. Die Höhe des Zinsschadens ist durch die zu den\nAkten gereichte und im einzelnen nicht angegriffene\nBankbescheinigung hinreichend dargetan.\n\n68\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n69\n\nStreitwert des Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagten\n234.120,83 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-14/11-u-219-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-14/11-u-219-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312669","retrieved":"2026-07-09 03:43:42.834513+00:00"}}