{"status":"available","doknr":"OLD312676","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0213.24U141.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-13","aktenzeichen":"24 U 141/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Restzahlung aus einem\ngekündigten Leasingvertrag eingeklagt. Das Landgericht hat den\nBeklagten zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist dem\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Herrn\nRechtsanwalt H., gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Das\nEmpfangsbekenntnis ist von Rechtsanwalt H. handschriftlich mit Ort\nund Datum \"M., den 06.06.1995\" versehen und unterschrieben\nworden.\n\n3\n\nDurch Anwaltsschriftsatz vom 06.07.1995, eingegangen bei Gericht\nam 07.07.1995 hat der Beklagte Berufung einlegen lassen. In der\nBerufungsschrift wird angegeben, daß das erstinstanzliche Urteil am\n07.06.1995 zugestellt worden sei. Nach Hinweis des Vorsitzenden auf\ndas Datum der Zustellung im Empfangsbekenntnis und das\nEingangsdatum der Berufung behauptet der Beklagte, das angefochtene\nUrteil sei seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\ntatsächlich am 07.06.1995 zugestellt worden. Dieser habe die\nEintragung am Tag des Eingangs, dem 07.06.1995 vorgenommen, sich\naber im Datum geirrt und versehentlich den 06.06.1995 angegeben\n(Zeugnis des Herrn Rechtsanwalt H.). Zum Nachweis dafür, daß die\nZustellung tatsächlich erst am 07.06.1995 erfolgte, legt der\nBeklagte die zugestellte Urteilsausfertigung im Original vor, die\nmit einem Stempel \"eingegangen 07. Juni 1995\" versehen ist. Ferner\nberuft er sich auf eine anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt\nH. mit folgendem Wortlaut:\n\n4\n\n\"Die Zustellung des erstinstanzlichen\nUrteils ist am 07.06.1995 erfolgt. Bei der Datierung des\nEmpfangsbekenntnisses ist es meinerseits zu einem Schreibfehler\ngekommen und irrtümlich der 06.06.1995 eingetragen worden.\n\n5\n\nRichtig hätte es dort 07.06.1995 lauten\nmüssen. Entsprechend sind auch die Fristen berechnet worden. Dies\nergibt sich aus dem Fristenkalender.\n\n6\n\nEntsprechend ist bereits am 15.06.1995\ngegen den (richtig: die) W. Rechtsschutzversicherung vorgetragen\nworden (Anlage 1).\n\n7\n\nDementsprechend ist schon frühzeitig\ndie Frist ordnungsgemäß angegeben worden.\"\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der\neinmonatigen Berufungsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden ist.\nDiese Frist begann mit der am 06.06.1995 erfolgten Zustellung des\nangefochtenen Urteils zu laufen und war daher bei Eingang der\nBerufung am 07.07.1995 bereits abgelaufen.\n\n15\n\nDie Berufungsfrist hat am 06.06.1995 zu laufen begonnen, weil\ndas Empfangsbekenntnis den vollen Beweis dafür erbringt, daß der\nProzeßbevollmächtigte das Schriftstück an dem hierin von ihm\nangegebenen Tag entgegengenommen hat. Den zulässigen Gegenbeweis\nder Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen\nErklärungen hat der Beklagte nicht geführt.\n\n16\n\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\ndaß das Empfangsbekenntnis nach § 198 ZPO oder § 212 a ZPO dieselbe\nBedeutung hat wie die in § 196 ZPO geregelte Zustellungsurkunde.\nZwar handelt es sich bei dem Empfangsbekenntnis nicht um eine\nöffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO, weil die in ihm\nenthaltenen Erklärungen des Rechtsanwalts nicht von einer\nAmtsperson abgegeben werden, sondern um eine Privaturkunde im Sinne\ndes § 416 ZPO, die an sich nur vollen Beweis dafür begründet, daß\ndie in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben\nwurden. Wegen seiner besonderen Bedeutung für den Zivilprozeß\nentfaltet das Empfangsbekenntnis aber für die Entgegennahme und den\nZeitpunkt der Entgegennahme dieselbe Beweiskraft wie eine\nZustellungsurkunde (BGH VersR 94, 371 und NJW 90, 2125 m.w.N.,\nZöller/Stöber, ZPO, 19. Auflage, § 198 Rn. 15).\n\n17\n\nAn den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im\nEmpfangsbekenntnis enthaltenen Datumsangabe werden aus Gründen der\nRechtssicherheit sehr strenge Anforderungen gestellt (BGH NJW 80,\n989 und VersR 85, 142 f.). Er ist nur erbracht, wenn die\nBeweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig entkräftet ist und jede\nMöglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben im\nEmpfangsbekenntnis richtig sein könnten. Der Gegenbeweis ist nicht\nschon dann erbracht, wenn nur die Möglichkeit der Unrichtigkeit\nbesteht, die Richtigkeit der Angabe also nur erschüttert ist (BGH\na.a.O.). Der Beweis gegen die Richtigkeit der Zustellungsurkunde\nist über schlichtes Bestreiten hinaus substantiiert anzutreten,\nsoweit dies dem Beweisführer zumutbar ist (Zöller/Geimer, a.a.O., §\n418 Rn. 4). Für seine Würdigung gelten die Grundsätze der freien\nBeweiswürdigung (§ 286 ZPO; Zöller/Geimer, a.a.O., § 416 Rn. 1 a).\nDabei sind auch die aktenmäßig feststellbaren Indizien\nauszuwerten.\n\n18\n\nDiesen Anforderungen an die Führung des Gegenbeweises wird schon\nder Vortrag des beweisbelasteten Beklagten nicht gerecht. Seine\nschlichte Behauptung, Rechtsanwalt H. habe sich bei der\nDatumsangabe vertan, ist ohne nähere und nachvollziehbare Darlegung\nvon aussagekräftigen Indizien nicht einmal geeignet, die\nBeweiskraft des Empfangsbekenntnisses auch nur zu erschüttern. Als\nIndizien dafür, daß sich gerade der Rechtsanwalt bei Angabe des\nDatums im Empfangsbekenntnis geirrt haben soll, reichen die\nHinweise auf den Eingangsstempel auf dem im Wege des\nEmpfangsbekenntnisses zugestellten Urteil und die Eintragung der\nauf den 07.06.1995 bezogenen Frist im Fristenkalender ebensowenig\naus wie die Angabe des danach errechneten Fristablaufs in dem\nSchreiben an die Rechtsschutzversicherung des Beklagten. Der\nEingangsstempel auf dem Urteil trägt zwar das Datum 07. Juni 1995.\nEr ist aber nicht paraphiert, und es ist auch nicht vorgetragen,\ndaß ihn Rechtsanwalt H. etwa persönlich im gleichen Zug mit der\nUnterzeichnung des Empfangsbekenntnisses auf das Urteil gesetzt\nhätte. Es ist nicht auszuschließen, daß dieser Eingangsstempel von\neiner Bürokraft am Tag nach Unterzeichnung des\nEmpfangsbekenntnisses mit dem Datum dieses Tages auf das Urteil\ngesetzt wurde, ohne einen Vergleich mit dem Datum auf dem\nEmpfangsbekenntnis vorzunehmen. Die Zustellung ist aber mit der\nUnterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt bewirkt.\nDer nicht paraphierte Eingangsstempel ist ohne Darlegung der\nnäheren Umstände seines Zustandekommens nicht geeignet, die\nRichtigkeit des handschriftlichen Empfangsdatums auf der\nEmpfangsbestätigung zu erschüttern. Eine weitergehende Bedeutung\nkommt auch der Berechnung der Berufungsfrist auf den 07.07.1995 und\nderen Eintragung im Fristenkalender nicht zu. Beides kann aufgrund\ndes Stempelaufdrucks geschehen sein, dessen Richtigkeit gegenüber\nder Datumsangabe im Empfangsbekenntnis in keiner Weise durch die\nFolgeberechnungen und -eintragungen nachgewiesen wird.\n\n19\n\nZusammenfassend ergibt die Würdigung des Beklagtenvortrag\nlediglich, daß die Möglichkeit eines Irrtums bei der Datumsangabe\ndes Rechtsanwaltes auf dem Empfangsbekenntnis nicht ausgeschlossen\nwerden kann. Zur Führung des Gegenbeweises gegen die Richtigkeit\nder Datumgsangabe auf dem Empfangsbekenntnis wäre jedoch die volle\nÜberzeugung von dessen Unrichtigkeit erforderlich. Diese\nÜberzeugung vermag der Senat aufgrund der vorgetragenen Indizien\nnicht zu erlangen, weil sie keinen zwingenden Rückschluß gerade auf\neinen Irrtum des Rechtsanwalts rechtfertigen. Eine Vernehmung des\nbenannten Rechtsanwalts H. als Zeugen war daher nicht\nerforderlich.\n\n20\n\nAuch aus dem sonstigen Akteninhalt sind keine Umstände\nersichtlich, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, daß das\nEmpfangsdatum mit dem 06.06.1995 von Rechtsanwalt H. zutreffend\nangegeben wurde. Der Abvermerk des Landgerichts Bonn betreffend das\nangefochtene Urteil stammt vom 24.05.1995. Die Postlaufzeit für\neine Zustellung in M. ist daher bis zum 06.06.1995 in jedem Falle\ngewahrt gewesen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-13/24-u-141-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-13/24-u-141-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312676","retrieved":"2026-07-09 03:43:43.427924+00:00"}}