{"status":"available","doknr":"OLD312683","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0209.6U160.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-09","aktenzeichen":"6 U 160/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, an dessen\ngemäß § 25 UWG zu vermutender Dringlichkeit nicht zu zweifeln ist,\nist in der oben tenorierten Fassung zu entsprechen, weil der\nAntragsgegner durch die Mitwirkung an dem beanstandeten Artikel und\ndie Duldung seines Erscheinens gegen die Berufsordnung der\nTierärztekammer Nordrhein (im folgenden: \"Berufsord-nung\") und\ndamit gegen § 1 UWG verstoßen hat und deswegen eine Wiederholung\nderartiger standeswidriger Werbung zu befürchten ist.\n\n4\n\nDie Mitwirkung an dem Artikel \"Deutschlands liebste Tierärzte\"\nstellt einen Verstoß gegen § 6 Abs.1 und Abs.2 lit.d) der\nBerufsordnung dar. Mit Rücksicht auf den wertbezogenen Charakter\ndieser Vorschrift ist damit zugleich die Bestimmung des § 1 UWG\nverletzt, ohne daß es des Hinzutretens weiterer, die\nSittenwiderigkeit begründender Umstände bedürfte (vgl. dazu näher\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18.Aufl. § 1 UWG, RZ 678,680;\nKöhler/Piper § 1 RZ 329 ff, 355, 359).\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die Duldung des\nErscheinens des Artikels nach der Teilnahme des Antragsgegners an\nseiner Entstehung die Voraussetzungen des § 6 der\nBerufsordnung.\n\n6\n\nBeizupflichten ist der Kammer allerdings in dem Ausgangspunkt,\ndaß nach Abs.1 dieser Bestimmung dem Tierarzt nicht jede, sondern\nnur diejenige Werbung untersagt ist, die \"berufsunwürdig\" ist.\nIndes ist das Kriterium der Berufsunwürdigkeit in Abs.2 der\nVorschrift näher beschrieben und liegen die Voraussetzungen von\ndessen lit.d) hier vor.\n\n7\n\nDer beanstandete Bildbericht hat im Sinne dieser Vorschrift\nwerbenden Charakter für die tierärztliche Praxis des\nAntragsgegners.\n\n8\n\nDer Artikel hat zunächst für alle in ihm namentlich aufgeführten\nTierärzte, und damit auch für den Antragsgegner, schon deswegen\nwerbenden Charakter, weil er diese sämtlich als besonders \"liebe\",\nsogar \"Deutschlands liebste\" Tierärzte bezeichnet und sie damit aus\nder Menge der übrigen Tierärzte positiv hervorhebt. Angesichts der\nTatsache, daß Anlaß für die Haltung von Tieren in der Regel eine\nbesondere Tierliebe ist und durch die Bezeichung \"Deutschlands\nliebste Tierärzte\" auf diese Tierliebe im Sinne einer besonderen\nBehutsamkeit und eines besonders tiergerechten Verhaltens der durch\nden Artikel hervorgehobenen Tierärzte abgestellt wird, hat der\nSenat keinen Zweifel, daß die Darstellung der einzelnen Tierärzte\nin dem angegriffenen Artikel bei weiten Kreisen der Leserschaft ein\npositives und diese gegenüber anderen Tierärzten besonders\nqualifizierendes Bild der betroffenen Tierärzte vermittelt.\nBezüglich des Antragsgegners kommt noch hinzu, daß durch die\nAufführung von einzelnen Botschaftern bzw. Botschaften und des\nnamentlich benannten früheren Bundesaußenministers G., die nach dem\nArtikel Tiere von dem Antragsgegner behandeln lassen, eine\nbesondere Wertschätzung gerade dieser prominenten Kreise vermittelt\nwird, was nochmals eine besondere Heraushebung des Antragsgegners\nwegen seiner Qualifikation als auch anspruchsvolle Tierhalter und\nAuftraggeber zufriedenstellender Tierarzt darstellt.\n\n9\n\nDie demgegenüber von dem Landgericht aufgeführten Gesichtspunkte\nvermögen dem Beitrag seinen werbenden Charakter nicht zu nehmen.\nAuch wenn der Antragsgegner nicht in seinen Berufsräumen und nicht\nin Berufskleidung gezeigt worden ist, so wird doch durch das Photo\nund die Nennung seines Namens deutlich, daß eben auch er zu den\n\"liebsten Tierärzten\" Deutschlands gehört, was neben der\ngeschilderten Prominenz der ihn beauftragenden Tierhalter die\nWerbewirkung auslöst. Aus demselben Grund kommt auch der Tatsache\nkeine Bedeutung zu, daß der Antragsgegner nicht auch noch bei der\nAusübung tierärztlicher Tätigkeit gezeigt oder sonst auf seine\ntierärztliche Tätigkeit näher eingegangen worden ist. Auch wenn im\nübrigen der Unterhaltungswert des Beitrages gegnüber sachlicher\nInformation im Vordergrund gestanden haben mag, so geht von ihm\ndoch gleichwohl die beschriebene Werbewirkung aus. Schließlich\nsteht dem Erlaß der Einstweiligen Verfügung auch nicht entgegen,\ndaß nur ein - möglicherweise auch kleiner - Teil der Leserschaft\nTierhalter ist. Zum einen darf auch gegenüber einem Teil der Leser\nein derartiger Bildbericht keine Werbewirkung entfalten und zum\nanderen ist zu berücksichtigen, daß angesichts der Auflagenstärke\nder Zeitschrift \"B.\" auch ein kleinerer Teil der Leserschaft noch\neine erhebliche Zahl angesprochener Leser darstellt.\n\n10\n\nDie Mitwirkung des Antragsgegners an dem Artikel stellt schon\ndeswegen einen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der\nBerufsordnung dar, weil er nicht dafür gesorgt hat, daß der Artikel\nnicht mit dem aus den vorstehenden Gründen für seine Praxis\nwerbenden Inhalt erschienen ist. Nachdem er der Zeitschrift die dem\nText zugrundeliegenden Informationen geliefert und sich für die\nAnfertigung des Photos zur Verfügung gestellt hatte, oblag es dem\nAntragsgegner nämlich sicherzustellen, daß der Artikel die Grenzen\nder Berufsordnung nicht überschritt. Diese Verpflichtung ergibt\nsich ohne weiteres aus den Bestimmungen der § 6 Abs.1 i.V.m. § 6\nAbs.2 lit.d) der Berufsordnung. Wenn danach Tierärzte die\nVeröffentlichung von Bildberichten mit werbendem Charakter nicht\ndulden dürfen und sogar - wie der Wortlaut der Bestimmungen zu\nverstehen ist - nach dem Erscheinen eines solchen Berichtes ohne\nihr vorheriges Zutun verpflichtet sind, \"unverzüglich auf die\nUnterlassung derartiger Veröffentlichungen hinzuwirken\", dann sind\nsie auch gehalten, nach der Erteilung von zur Veröffentlichung\nbestimmten Informationen alles zu tun, um einen werbenden Charakter\ndes beabsichtigten Artikels zu verhindern. Der Antragsgegner war\ndanach verpflichtet, sich nach der Informationserteilung einen\nGenehmigungsvorbehalt einräumen zu lassen und seine Mitwirkung von\nder Vorlage des fertigen Artikels vor dessen Erscheinen zur\nGenehmigung abhängig zu machen (vgl. für den Parallelfall eines\nArtikels über einen Humanmediziner BGH GRUR 87, 241, 243 -\n\"Arztinterview\").\n\n11\n\nÜberdies ist schon die vorbehaltlose anfängliche Mitwirkung des\nAntragsgegners an dem Artikel durch die Informationserteilung und\ndie Gestattung der Anfertigung des Bildes als Verstoß gegen die\nBerufsordnung anzusehen, weil es überaus nahelag, daß die\nVerwertung dieser Informationen und des Photos dem geplanten\nArtikel einen werbenden Charakter für die Praxis des Antragsgegners\nverleihen würde. Der Antragsgegner stellte seine Tierarztpraxis als\netwas besonders dar, indem er sich ohne Bestehen eines sachlichen\nGrundes für einen Artikel über Tierärzte zur Verfügung stellte und\nüberdies Informationen über seine prominenten Auftraggeber\nerteilte, die jedenfalls bei voller Nennung seines Namens kaum\nanders als - zumindest auch - mit werbender Wirkung verwendet\nwerden konnten.\n\n12\n\nOhne Erfolg beruft sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang\nauf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 92,2341\nff. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungegericht in jener\nEntscheidung - zum wiederholten Male - festgestellt, daß die in den\nBerufsordnungen für Ärzte enthaltenen Werbeverbote mit der\nVerfassung vereinbar sind, und darüber hinaus ausgeführt, daß das\nVerbot der Mitwirkung an Presseberichten ohne Genehmigungsvorbehalt\nals zur Sicherung des Werbeverbotes erforderlich angesehen werden\nkönne (a.a.O., S.2342). Soweit das Bundesverfassungsgericht für\nbestimmte Ausnahmekonstellationen, nämlich insbesondere die\nSituation, in der der Arzt sich mit dem Beitrag gegen schon\nerfolgte öffentliche Angriffe zur Wehr zu setzen versucht,\nentschieden hat, daß ein Genehmigungsvorbehalt nicht unter allen\nUmständen verlangt werden dürfe, kommt dem für die vorliegende\nEntscheidung keine Bedeutung zu. Daß eine irgendwie geartete\nübergeordnete Notwendigkeit für den Antragsgegner bestanden hätte,\nan dem Artikel mitzuwirken, trägt dieser selbst nicht vor und\nscheidet nach den Gesamtumständen auch ersichtlich aus.\n\n13\n\nEs trifft im übrigen nicht zu, daß es dem Antragsgegner - wie\ndieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat\n- bei Anlegung der vorstehenden Maßstäbe untersagt wäre, überhaupt\nan Zeitungsbeiträgen mitzuwirken, die seine Tierarztpraxis zum\nGegenstand haben. Schon eine Anonymisierung etwa durch Abkürzung\nseines Namens hätte unter Umständen der Werbewirksamkeit des\nArtikels nachhaltig entgegengewirkt. Hierauf hinzuwirken war der\nAntragsgener schon bei Erteilung der Informationen, aber auch durch\ndas Abhängigmachen seiner Mitwirkung von der Einräumung eines\nGenehmigungsvorbehaltes verpflichtet. Im übrigen hat der\nAntragsgegner es hinzunehmen, daß die Berufsordnung ihm aus guten\nGründen die Mitwirkung an Bildberichten über seinen Beruf und seine\nPraxis beschneidet und im Einzelfall ganz untersagt.\n\n14\n\nEs fehlt auch nicht an den erforderlichen subjektiven\nVoraussetzungen. Selbst wenn der Antragsgegner wirklich angenommen\nhaben sollte, dem Artikel komme eine Werbewirkung nicht zu, so\nkannte er doch die Umstände, aus denen im Gegenteil der - auch -\nwerbende Charakter des Artikels zu entnehmen ist. Erst recht kann\nes nicht darauf ankommen, daß - wie der Antragsgegner behauptet -\nkeine neuen Tierhalter ihm wegen des Artikels behandlungsbedürftige\nTiere vorgestellt haben.\n\n15\n\nSchließlich ist die Mitwirkung des Antragsgegners an dem\nBildbericht auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziffer 2 UWG geeignet, den\nWettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Angesichts der nicht\nunerheblichen Auflagenstärke der Zeitschrift \"B.\" und der sich\ndaraus ergebenden Zahl von Lesern im Einzugsbereich der Praxis des\nAntragsgegners müssen im Falle einer Wiederholung, um deren\nVerhinderung es der Antragstellerin geht, nicht unerhebliche\nAuswirkungen auf den überschaubaren \"Markt\" der Tierärzte in der\nGroßstadt B. befürchtet werden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3\nZPO.\n\n17\n\nDie Abweichung des Tenors der mit diesem Urteil verkündeten\neinstweiligen Verfügung von dem Wortlaut der in den mündlichen\nVerhandlungen in beiden Instanzen gestellten Anträge hat lediglich\nklarstellende Funktion und enthält nicht auch eine teilweise\nZurückweisung dieser Anträge mit Kostenfolgen, weil die\nAntragstellerin in der Sache nicht mehr verlangt hat, als ihr\nnunmehr zuerkannt worden ist.\n\n18\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n19\n\nGegenstandswert:\n\n20\n\nfür das erstinstanzliche Verfahren (in teilweiser Abänderung\ndes Beschlusses des Landgerichts vom 10.10.1995 gemäß § 25 Abs.2\nS.2 GKG)\n\nbis zur teilweisen Rücknahme des Antrags am 27.8.1995 (Antrag\nzu Ziff.1 b) der Antragsschrift): 25.000 DM;\n\nanschließend: 20.000 DM;\n\n21\n\nfür das Berufungsverfahren: 20.000 DM.\n\n22\n\nAngesichts der Tatsache, daß Gegenstand des mit Schriftsatz vom\n24.8.1995 zurückgenommen Antrages zu Ziffer 1 b) der Antragsschrift\ndie bildliche Darstellung des Antragsgegners war und diese\nDarstellung u.a. auch Bestandteil des aufrechterhaltenen Antrages\nzu Ziffer 1 a) der Antragsschrift ist, schätzt der Senat den\nGegenstandswert des Antrages zu Ziffer 1 b) der Antragsschrift\ngemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO mit 5.000 DM auf 1/4 des Wertes des\nAntrages zu Ziffer 1 a), was den oben festgesetzten anfänglichen\nGegenstandswert von insgesamt 25.000 DM ergibt. An der darin\nliegenden Heraufsetzung des ursprünglichen Gegenstandswertes ist\nder Senat durch die Streitwertangabe von 20.000 DM in der\nAntragsschrift nicht gehindert, weil die Antragstellerin durch ihr\nin der mündlichen Verhandlung erklärtes Einvernehmen mit der\nFestsetzung des Gegenstandswertes von 20.000 DM für das\nBerufungsverfahren selbst zum Ausdruck gebracht hat, daß sie\ninzwischen schon dem verbliebenen Antrag zu 1 a) der Antragsschrift\nden Wert von 20.000 DM beimißt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-09/6-u-160-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-09/6-u-160-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312683","retrieved":"2026-07-09 03:43:44.042477+00:00"}}