{"status":"available","doknr":"OLD312682","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0209.16W8.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-09","aktenzeichen":"16 W 8/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO zulässige\nBeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und\nzur Zurückverweisung.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten zu\nUnrecht zurückgewiesen, weil dieser dem Klageantrag auf\nFeststellung der Nichtehelichkeit des Klägers nicht\nentgegengetreten ist.\n\n4\n\nDie Tatsache, daß der Beklagte auch nach seinem Vorbringen nicht\nder Vater des Klägers ist und angekündigt hat, den Klageantrag\nanzuerkennen, führt nicht dazu, daß ihm die Prozeßkostenhilfe zu\nversagen ist.\n\n5\n\nAnders als die im Zivilprozeß oder auch die auf Feststellung der\nVaterschaft verklagte Partei kann sich der Beklagte vorliegend\nnämlich dem Prozeß, in dem er bei Erfolg des Klägers nach § 93c ZPO\nmit Kosten belastet wird, nicht durch Anerkenntnis bzw.\nVaterschaftsanerkennung entziehen (vgl. für die Klage auf\nFeststellung der Vaterschaft: OLG Köln DAVorm 1989, 791).\n\n6\n\nDer Beklagte hat insoweit keine prozessuale\nGestaltungsmöglichkeit; denn für das Verfahren gilt der -\neingeschränkte - Untersuchungsgrundsatz, §§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1,\n640d ZPO. Es wäre ein Widerspruch der Rechtsordnung in sich selbst,\neinerseits die Partei, auch wenn sie sich nicht wehren will, in\neinen Abstammungsprozeß hineinzuziehen, ihr andererseits aber die\nWahrnehmung ihrer Rechte mangels Erfolgsaussicht zu versagen (vgl.\nOLG Karlsruhe DAVorm 1989 708; Zöller/Philippi, 19. Aufl. 1995 §\n114 Rdnr. 53).\n\n7\n\nSo ist auch für die vergleichbare Fallkonstellation, daß das\nKind im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß des Vaters beklagt ist, in\nder Rechtsprechung überwiegend anerkannt, daß diesem auch dann\nProzeßkostenhilfe zu bewilligen ist, wenn es dem Klagebegehren\nnicht entgegentritt (vgl. OLG Celle FamRZ 1983, 735; OLG Frankfurt\nDAVorm 1983, 306; OLG Nürnberg JurBüro 1993, 231; OLG München\nDAVorm 85, 1034; OLG Karlsruhe DAVorm 1989, 92; FamRZ 1992, 221;\nanders etwa OLG Hamm FamRZ 1992, 454; weitere Nachweise bei\nZöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rdnr. 53).\n\n8\n\nIst nach allem die Vaterschaft des Beklagten und damit der\nErfolg der Ehelichkeitsanfechtungsklage - ungeachtet des\nprozessualen Verhaltens des Beklagten - zweifelhaft und eine\nBeweisaufnahme erforderlich, ist diesem, wenn darüber hinaus die\nVoraussetzungen des § 115 ZPO vorliegen, Prozeßkostenhilfe unter\nBeiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Erfolgsaussichten\nbestehen nämlich für beide Parteien; die Vertretung durch einen\nRechtsanwalt stellt sich, da es sich angesichts der Notwendigkeit\neiner Beweisaufnahme - u.a. durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens - nicht um einen besonders einfach\ngelagerten Fall handelt, als Teil einer zweckentsprechenden\nRechtswahrung dar.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Das\nAmtsgericht hat zu Recht - ungeachtet des angekündigten\nAnerkenntnisses des Beklagten - Beweis durch Vernehmung eines\nZeugen erhoben und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis der\nBeweisaufnahme, nach der der Zeuge M. und der Beklagte als Vater\ndes Klägers in Betracht kommen, beschlossen, ein\nSachverständigengutachten zur Frage der Vaterschaft einzuholen.\n\n10\n\nEs war dem Senat nicht möglich, auf der Grundlage des bisherigen\nErklärung des Beklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen über dessen Antrag auf Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe zu entscheiden. Der Beklagte hat angegeben, durch\n\"Gelegenheitsjobs ... monatlich ca. 1.000,00 DM \" zu verdienen.\nDiese Erklärung wird er zu präzisieren und ergänzend - etwa durch\nBescheinigung seines Arbeitgebers - glaubhaft zu machen haben. Der\nBeklagte hat alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert anzugeben. Bei\neinem schwankenden Einkommen ist auf der Basis des Jahresgehaltes\n(so etwa OLG Köln Rpfl. 1993, 408) oder jedenfalls auf der Basis\ndes Durchschnittseinkommens der letzten Monate (OLG Köln FamRZ\n1983, 635) abzurechnen.\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-09/16-w-8-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-09/16-w-8-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312682","retrieved":"2026-07-09 03:43:43.960343+00:00"}}