{"status":"available","doknr":"OLD312691","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0207.5U109.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-07","aktenzeichen":"5 U 109/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zwar zulässig; in der Sache hat\nsie jedoch keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Honorarklage mit im wesentlichen\nzutreffender Begründung zu Recht im zuerkannten Umfang\nstattgegeben.\n\n4\n\nZu Unrecht beanstandet die Beklagte, daß das Landgericht\nhinsichtlich etlicher Rechnungspositionen einen höheren als den\n2,3-fachen Satz des jeweiligen Gebührenansatzes für berechtigt\nerachtet hat.\n\n5\n\nZutreffend geht die Beklagte allerdings davon aus, daß die\nFrage, ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Grundfaktors im\neinzelnen Fall gegeben sind, von dem behandelnden Arzt nicht nach\nfreiem Ermessen beantwortet werden kann. Es handelt sich vielmehr\nhierbei entsprechend den zutreffenden Ausführungen des\nerstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. um eine jeweilige\nIndividualentscheidung des behandelnden Arztes, die er nach Maßgabe\ndes jeweiligen Behandlungsfalles begründen muß und welche auf der\nGrundlage dieser Begründung im einzelnen Fall gerichtlich zu\nüberprüfen ist.\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall haben die Kläger ausweislich ihrer Rechnung\nbei allen vom Landgericht anerkannten Rechnungspositionen den\nErhöhungsfaktor individuell begründet. Der Sachverständige hat in\nseinem erstinstanzlichen schriftlichen Gutachten vom 20.12.1994\nsowie anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am\n25.01.1995 die einzelnen Begründungen für den jeweiligen\nErhöhungsfaktor nach den individuellen Gegebenheiten für\ngerechtfertigt erachtet und dies eingehend und nachvollziehbar\nbelegt.\n\n7\n\nSo hat er hinsichtlich des für gerechtfertigt erachteten\n\"erhöhten Zeitaufwandes wegen tiefer Kavität bei Zahn 27 sowie\nwegen Wurzelkaries (GOZ Nr. 218 und 217 bei Zahn 27)\nnachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, je tiefer eine Kavität\nsei, desto langsamer müsse aus Vorsichtsgründen gearbeitet werden,\nwodurch sich der Zeitaufwand erhöhe. Eine tiefe Kavität sei deshalb\nGrundlage für einen Steigerungsfaktor über den Schwellenwert\nhinaus. Ferner sei die Präparation durch Wurzelkaries deutlich\nerschwert, und es bestehe die Gefahr der Verletzung des\nZahnfleisches mit Blutungsgefahr. Insoweit sei der\nSteigerungsfaktor 3,5 gerechtfertigt, denn auf der Röntgenaufnahme\nsei erkennbar, daß die Füllung an dem fraglichen Zahn sehr tief\ngehe und mit Sicherheit unter das Zahnfleischniveau reiche. Hieraus\nsei zu folgern, daß eine sehr tiefe Präparation notwendig gewesen\nsei.\n\n8\n\nDiese Erläuterung erscheint sachgerecht und überzeugend; die\nBeklagte hat diesen Ausführungen des Sachverständigen auch keine\ndurchgreifenden Argumente entgegengestellt.\n\n9\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der Ausführungen des\nSachverständigen, soweit dieser dargelegt hat, die Begründung:\n\"Erheblicher Zeitaufwand durch - hier erforderliche -\nSäure-Ätz-Technik\" sei hinsichtlich der GOZ 217 zu Zahn 26\ngerechtfertigt. Hierzu hat der Sachverständige nämlich\nnachvollziehbar ausgeführt, die Säure-Ätz-Technik werde angewandt\nbeim Einsetzen von Keramikinlays. Sie solle die Verbindung zwischen\nZahn und Füllung bewirken. Es handele sich dabei um einen deutlich\nmehrstufigen Arbeitsgang, wohingegen eine Goldfüllung in einem\nArbeitsgang mit Zement befestigt werden könne. Der Zeitaufwand sei\nbei Porzellaninlays deshalb deutlich höher.\n\n10\n\nDie Erhöhung auf 3,5 sei auch für den Seitenzahnbereich\ngerechtfertigt, weil hier die Trockenheit schwieriger zu erhalten\nsei als im Frontzahnbereich. Diese Inlays müßten ganz trocken\neingesetzt werden. Auch diese Begründung des Sachverständigen für\nseine Feststellung, daß die entsprechende Erhöhung des Grundfaktors\ngerechtfertigt sei, hält einer kritischen Überprüfung stand und ist\nebenfalls von der Beklagten nicht substantiiert angegriffen\nworden.\n\n11\n\nDer Erhöhungsfaktor des erhöhten Zeitaufwandes bei\nSäure-Ätz-Technik gilt darüber hinaus demzufolge auch bei GOZ 215\nbei Zahn 17, GOZ 216 bei Zahn 16, GOZ 215 bei Zahn 15, GOZ 215 bei\nZahn 48, GOZ 222 bei Zahn 47, GOZ 217 bei Zahn 35 und GOZ 217 bei\nZahn 46.\n\n12\n\nZu der seitens der Kläger angeführten Begründung der \"sehr\ngeringen Mundöffnung\" (betreffend Zahn 18, GOZ 218 und 222) hat der\nSachverständige anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem\nLandgericht zwar ausgeführt, die Mundöffnung der Beklagten sei an\nsich normal; darüber hinaus hat er jedoch auch erläutert, der\nerhöhte Zeitaufwand und damit der Begründungsfaktor \"geringe\nMundöffnung\" könne sich aber bei längerer Behandlungsdauer und\ninsbesondere einem weit hinten stehenden Zahn als Erschwernis im\nEinzelfall ergeben, was auch dann gelte, wenn bei dem Patienten\neine an sich normale Mundöffnung vorhanden sei. Soweit der\nSachverständige sodann ausgeführt hat, der Steigerungsfaktor \"sehr\ngeringe Mundöffnung\" sei vorliegend nachvollziehbar, sind auch\ndiese Ausführungen überzeugend, dies insbesondere bei\nBerücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei dem Zahn 18 um\neinen Weisheitszahn handelt, der also im hintersten Bereich des\nMundes liegt, weshalb es verständlich erscheint, daß auch eine\nnormale Mundöffnung bei der hier erforderlichen längeren\nBehandlungsdauer insbesondere im hinteren Bereich zunehmend enger\nwird. Auch diese Erhöhung ist demzufolge ausreichend begründet und\nim Ergebnis gerechtfertigt.\n\n13\n\nSoweit die Kläger den Faktor 3.5 zu Position 304 bei Zahn 38\nberechnet haben, hat der Sachverständige ausgeführt, der\nErhöhungsfaktor sei hier gerechtfertigt, weil eine Gefährdung von\nanatomischen Nachbarstrukturen, nämlich des naheliegenden Nervus\nalveolaris vorgelegen habe. Auch diese Begründung ist\nnachvollziehbar und überzeugend und von der Beklagte nicht\nsubstantiiert in Frage gestellt.\n\n14\n\nIm Ergebnis kommen deshalb höhere Rechnungsabzüge als vom\nLandgericht vorgenommen nicht in Betracht.\n\n15\n\nDem somit entsprechend den Ausführungen des Landgerichts\nverbleibenden Rechnungsbetrag steht auch kein höherer als der vom\nLandgericht angenommene Schmerzensgeldanspruch aufrechenbar\ngegenüber.\n\n16\n\nDas Landgericht hat das zuerkannte Schmerzensgeld auf die\nunstreitig unterbliebene Aufklärung, was die Möglichkeit einer\nLäsion von Nerven bei Zahnextraktion anbetrifft, gestützt. Selbst\nwenn man, obwohl der Vortrag der Beklagten hierzu im Verlaufe des\nVerfahrens gewechselt hat, der Beklagten abnimmt, daß sie bei\nordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten\nwäre und sich der Zahnextraktion nicht oder jedenfalls nicht bei\nden Klägern unterzogen hätte, so kommt jedenfalls nach den von der\nBeklagten nach unterbliebener Aufklärung erlittenen\nGesundheitsbeeinträchtigungen kein höheres als das vom Landgericht\nzuerkannte Schmerzensgeld in Betracht.\n\n17\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. ließ\nsich bei seiner Untersuchung der Beklagten am 11.10.1994 keine\nTaubheit im Sinne einer völligen Gefühllosigkeit im\nVersorgungsgebiet des linken Nervus mentalis feststellen; vielmehr\nwar lediglich eine leichte Gefühlseinschränkung im Sinne einer\nHypästhesie unter der linken Unterlippenhälfte bis kurz oberhalb\nder linken Kinnregion zu verzeichnen. Schmerzreize mit der spitzen\nSonde wurden durchaus empfunden, wurden jedoch in diesem Areal auf\nder linken Seite als \"leicht gedämpft\" im Vergleich zur\ngegenüberliegenden Seite angegeben. Insgesamt bestehe nur eine\nleichte Beeinträchtigung der Sensibilität. Funktionseinschränkungen\nder Unterlippe bestünden bei der Beklagten nicht; solche kämen auch\nlediglich bei einem - hier nicht gegebenen - kompletten Ausfall des\nNerven in Betracht.\n\n18\n\nAuch der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat anläßlich der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage noch einmal\nbestätigt, daß bei der Beklagten kein Funktionsausfall im linken\nUnterlippenbereich besteht und daß auch keine optische\nBeeinträchtigung wahrnehmbar ist. Das Taubheitsgefühl bzw. das\nKribbeln werde auch nicht permanent empfunden, sondern sei nur\nmitunter dann wahrnehmbar; beispielsweise wenn die Beklagte daran\ndenke. Nach Maßgabe der vorstehenden Feststellungen erscheinen die\nseitens der Beklagten zu verzeichnenden\nSensibilitätsbeeinträchtigungen im linken Unterlippenbereich\nwesentlich weniger gravierend in den Fällen, die den von der\nBeklagten angeführten Entscheidungen zugrunde lagen. Diese betrafen\nsämtlich Nervenläsionen mit wesentlich gravierenderen Folgen bzw.\nFunktionsausfällen, wie sich aus den jeweiligen Gründen der\neinzelnen Entscheidungen zur Schmerzensgeldbemessung ergibt. So\nberuhten die vom Landgericht Aachen (VersR 90/1358) zuerkannten\n4.000,00 DM Schmerzensgeld u.a. auf der Erwägung, daß der Zahnarzt\ndas Selbstbestimmungsrecht des dortigen Patienten, der die konkrete\nBehandlung gerade nicht gewünscht hatte, gröblich mißachtet hatte,\nwobei zusätzlich auch ein verbliebenes permanentes gravierendes\nTaubheitsgefühl berücksichtigt wurde.\n\n19\n\nIn dem Fall des OLG Düsseldorf (VersR 89/290 f) lag eine\nEmpfindlichkeit der unteren Lippenpartie vom linken Mundwinkel bis\nzur Mitte der rechten Unterlippe sowie eine vollständige Anästhesie\nder linken Alveolar-Schleimhaut im Bereich von Zahn 32 bis Zahn 36\nvor, wobei die dortige Klägerin infolge der Schäden nicht merkte,\nwenn ihr unbeabsichtigt Essenreste und Speichel aus dem Munde\nrannen und auf der Unterlippe liegen blieben; ferner wurde dort\neine Minderung des erotischen Empfindens infolge der Nervenläsion\nzusätzlich berücksichtigt.\n\n20\n\nAuch im Fall des LG Bonn (VersR 89/811 f) hatte die\nNervverletzung eine nur noch begrenzte Kontrolle der Unterlippe und\ndes gesamten Unterkiefers mit der Folge von Schwierigkeiten beim\nkontrollierten Trinken, Kauen und dergleichen zur Folge sowie\nweitere zusätzliche Beeinträchtigungen.\n\n21\n\nSolche gravierenden Folgen liegen bei der Beklagten des\nvorliegenden Falles nach deren eigenen Erklärungen nicht vor und\nsind auch nach den Feststellungen des Sachverständigen auf Dauer\nauszuschließen. Im Ergebnis ist deshalb die Beklagte nur in\nminimalem Umfange beeinträchtigt, wobei noch Aussicht auf weitere\nBesserung besteht, so daß die vom Landgericht für gerechtfertigt\nerachteten 2.000,00 DM angemessen und ausreichend erscheinen; die\nBeklagte kann deshalb nur in Höhe dieses Betrages gegenüber der vom\nLandgericht zutreffend für begründet erachteten Honorarforderung\naufrechnen.\n\n22\n\nAuch die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht zu Recht\nabgewiesen. Eine Verschlechterung des Zustandes der Beklagten, der,\nwie vorstehend dargelegt, ohnehin nur minimale Beeinträchtigungen\nmit sich bringt, ist nach den Ausführungen des erstinstanzlichen\nSachverständigen Prof. Dr. W. nicht zu erwarten. Selbst wenn es\nsich bei dem leichten sporadischen Taubheitsgefühl der Beklagten um\neinen Dauerschaden handeln sollte, so resultiert hieraus mangels\nkonkreter Anhaltspunkte noch nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit\nfür künftige Folgekosten. Wenn die Beklagte in der\nBerufungsbegründung hierzu ausgeführt hat, mit zunehmendem Alter\nkönne es sein, daß durch die unterbrochene Nervenversorgung dieses\nBereichs das Gewebe erschlaffe und sich verändere und hieraus\nneuerliche Behandlungskosten zu erwarten seien, vermögen diese\nAusführungen nicht zu überzeugen, weil sie vor dem Hintergrund der\nerstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen spekulativ\nerscheinen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind\nnämlich auch bei Nervenbeeinträchtigungen der vorliegenden Art\nRegenerationszeiten bis zu 3 Jahren denkbar. Auch bei extrem\nlangsamen Regenerationsverläufen kann durchaus mit einer Besserung\ngerechnet werden. Darüber hinaus hat der Sachverständige mehrfach\nklargestellt, daß jedenfalls eine Verschlechterung des Zustandes\nder Beklagten definitiv nicht zu befürchten sei. Angesichts dessen\nist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten aus der\nNervbeeinträchtigung Zukunftsschäden sollten erwachsen können. Die\nWiderklage, mit der eine dahingehende Feststellung begehrt wird,\nist deshalb vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.\n\n23\n\nNach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n25\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten:\n\n26\n\n8.422,24 DM (5.422,24 DM verbleibender Zahlungsbetrag sowie\n3.000,00 DM Feststellungswiderklage)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-07/5-u-109-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-07/5-u-109-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312691","retrieved":"2026-07-09 03:43:44.723245+00:00"}}