{"status":"available","doknr":"OLD312693","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0206.22U123.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-06","aktenzeichen":"22 U 123/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg, während die Anschlußberufung der Klägerin begründet\nist.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Beklagte\nwegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) den der\nKlägerin durch das umgestürzte Gerüst entstandenen Schaden zu\nersetzen hat. Unstreitig hat der Beklagte am Unfalltag zuletzt -\nnämlich noch bis etwa 16.00 Uhr - auf dem später umgestürzten\nBaugerüst gearbeitet. Auch wenn ihm dieses Gerüst nicht gehörte und\ner es auch nicht aufgestellt hatte, traf ihn doch für den Zustand\ndes Gerüstes eine Verkehrssicherungspflicht, weil er als\nBauunternehmer dieses Gerüst für seine Fassadenarbeiten benutzt\nhatte. Wie der Beklagte in erster Instanz eingeräumt hat, war das\nBaugerüst nicht verkehrssicher; denn es fehlte eine hinreichende\nBefestigung an der Hauswand und damit eine Sicherung gegen ein\nUmstürzen. Hierfür war der Beklagte als letzter Benutzer des\nBaugerüstes verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung dauert\ndie Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers fort, wenn er die\nBaustelle im verkehrsunsicheren Zustand verlassen hat (OLG Hamm,\nVersicherungsrecht 1993, 491).\n\n4\n\nDa der nicht verkehrssichere Zustand des Baugerüstes für den\nBeklagten auffällig war, trifft ihn auch der Vorwurf der\nFahrlässigkeit, so daß das nach § 823 BGB erforderliche Verschulden\ngegeben ist.\n\n5\n\nDie Höhe des in erster Instanz eingeklagten Schadensersatzes hat\nder Beklagte nicht bestritten. Seine Ersatzpflicht erstreckt sich\nauch auf den mit der Anschlußberufung der Klägerin geltend\ngemachten Mehrwertsteueranteil von 112,85 DM, der dem Anteil der\nprivaten Nutzung des beschädigten Firmenfahrzeugs zuzuordnen ist.\nDer vom Landgericht zugesprochene Schadensersatz erhöht sich daher\num 112,85 DM auf insgesamt 10.569,48 DM.\n\n6\n\nOb für den Schaden neben dem Beklagten möglicherweise noch\nandere Personen haften und ob gegebenenfalls ein interner\nHaftungsausgleich zwischen mehreren Schädigern stattzufinden hat,\nist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und im übrigen auch im\nVerhältnis der Parteien ohne Bedeutung. Denn der Beklagte haftet,\nauch wenn noch weitere Personen für den Schaden verantwortlich\nsind, als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin in voller Höhe (§§\n823, 830, 840 BGB).\n\n7\n\nDer Zinsanspruch ist nach §§ 288, 291 BGB begründet.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713\nZPO.\n\n9\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer: 10.569,48 DM\n\n10\n\n2 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-06/22-u-123-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-06/22-u-123-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312693","retrieved":"2026-07-09 03:43:44.901744+00:00"}}