{"status":"available","doknr":"OLD312694","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0205.16U54.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-05","aktenzeichen":"16 U 54/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.\n\n3\n\nDem Kläger steht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,\nkein materieller Schadensersatz - oder Schmerzensgeldanspruch gegen\ndie Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom 22.12.1992 zu.\n\n4\n\nVoraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des\nKlägers wäre, daß dieser darlegen und beweisen kann, daß der\nBeklagte zu 1) durch sein Auffahren auf das klägerische Fahrzeug\ndie geltend gemachten Schäden ganz oder teilweise ursächlich\nherbeigeführt hat. Der Kläger hat nicht bewiesen, daß der gesamte\nFahrzeugschaden vom Beklagten verursacht worden ist. Er hat darüber\nhinaus nicht schlüssig dargelegt, daß wenigstens ein bestimmter,\nnäher abgegrenzter Teil des Schadens auf den Zusammenstoß mit dem\nPKW des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. Dies geht zu seinen\nLasten. Die Darlegungs- und Beweislast für seinen Schaden liegt\nbeim Kläger, da es sich um den anspruchsbegründenden Tatbestand\nhandelt.\n\n5\n\nAuch der Senat folgt dem gerichtlich bestellten Sachverständigen\nDipl.-Ing. H. darin, daß es ausgeschlossen ist, daß der Beklagte zu\n1) durch den Auffahrunfall die gesamten vom Kläger geltend\ngemachten Schäden am Heck seines Fahrzeugs verursacht hat.\nInsbesondere dem Foto Bl. 43 des Anlagenbandes kann deutlich\nentnommen werden, daß sich beim PKW X des Klägers hinten rechts\noberhalb der Rückleuchten in der relativ stabilen Ecke des\nKofferraumdeckels eine tiefe Eindellung befindet, die durch einen\ndirekten kräftigen Anstoß entstanden sein muß, ohne daß sich beim\nPKW Y des Beklagten zu 1) in dieser Höhe ein korrespondierender\nBerührungspunkt feststellen ließe. Dem steht die Tieferlegung des\nFahrwerks des klägerischen PKWs nicht entgegen, weil sich den\nkreisrunden Abdrücken beider Scheinwerfer des Y auf der Stoßstange\ndes X eindeutig entnehmen läßt, in welcher Höhe die Fahrzeuge\naufeinandergetroffen sind, und aus dem Foto des Y selbst in seinem\ntotal demolierten Zustand Bl. 40 des Anlagenbandes klar hervorgeht,\ndaß die Motorhaube des Y die Scheinwerfer nur so wenig überragt,\ndaß ein Kontakt mit ihr die wesentlich höher liegende Delle im\nKofferraumdeckel des X unmöglich verursacht haben kann. Im übrigen\nkann die massive Delle im X nur durch einen hervorstehenden\nGegenstand ausgelöst worden sein, die sich an der Frontpartie des Y\naber nirgendwo befindet. Abgesehen von dieser besonders auffälligen\nnicht mit dem Unfall zu vereinbarenden Schadensstelle hat der\nSachverständige Dipl.-Ing. H. weiter überzeugend dargelegt, daß\nauch sonst im gesamten rechten hinteren Bereich des X ein\nerheblicher Vorschaden vorhanden gewesen sein muß, denn die dort\nrechts hinten eingetretenen Schäden sind viel gravierender als die\nlinks eingetretenen Schäden, während der Y über die gesamte\nFrontseite ein gleichmäßiges Schadensbild aufweist. Insbesondere\ndie Fotos Bl. 44 und 46 des Anlagenbandes zeigen die starke\nStauchung des hinteren rechten Seitenteils des X, die sich auch\nseitlich nach vorne fortgepflanzt hat, während die Fotos vom Y Bl.\n39 des Anlagenbandes keine massivere Beschädigung der rechten Seite\nerkennen lassen. Bei dieser Beurteilung spielt es keine\nentscheidende Rolle, ob der PKW Y gradlinig auf den PKW X\naufgefahren ist oder ob letzterer im Kollisionszeitpunkt schon\ngeringfügig nach rechts abgewinkelt war. In jedem Falle fehlt es\nauf der in Fahrtrichtung gesehen rechten Seite an\nkorrespondierenden Schadensbildern beider Fahrzeuge.\n\n6\n\nDie Aussagen der Zeugin Z. und des Beklagten zu 1) stehen der\nAnnahme der teilweisen Unvereinbarkeit der Schäden nicht entgegen.\nAuch wenn die Zeugin Z. den PKW des Klägers am Morgen des\nUnfalltages noch in unbeschädigtem Zustand gesehen hat, schließt\ndies nicht aus, daß bis zu dem hier streitigen Unfallereignis um\n19.10 Uhr ein Vorschaden eingetreten war. Ebensowenig spricht es\nzwingend für eine Unfallfreiheit des klägerischen PKWs, daß dem\nBeklagten zu 1), als er in der Dämmerung hinter dem Kläger herfuhr,\nkeine Schäden am Heck des schwarzen X auffielen. Der Unfall zeigt,\ndaß der Beklagte zu 1) ohnehin unkonzentriert fuhr. Hiernach läßt\nsich der komplette Schaden des Klägers nicht dem der Klage\nzugrundeliegenden Unfallereignis zuordnen.\n\n7\n\nBei dieser Sachlage hätte es dem Kläger oblegen, den Vorschaden\nnäher zu erläutern, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob durch den\nUnfall mit dem Beklagten zu 1) ein hiervon abgrenzbarer weiterer\nSchaden entstanden ist, für den eine Haftung der Beklagten allein\nin Betracht käme. Mangels jeglicher Darlegungen des Klägers zu dem\nVorschaden läßt sich ein etwaiger von den Beklagten zu ersetzender\nTeilschaden indes nicht ermitteln.\n\n8\n\nDer Kläger kann von den Beklagten auch keine\nSchmerzensgeldzahlung beanspruchen. Muß im Hinblick auf die Aussage\nder Zeugin Z. davon ausgegangen werden, daß der Kläger am Unfalltag\nschon einmal in einen Vorunfall mit einem nicht unerheblichen\nSchaden verwickelt war, so kann mangels jeglicher näherer Angaben\ndes Klägers nicht ausgeschlossen werden, daß er sich seinen\nGesundheitsschaden bei diesem Ereignis zugezogen hat.\n\n9\n\nDie Berufung des Klägers war hiernach mit den Nebenfolgen aus §§\n97, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen.\n\n10\n\nWert der Beschwer: 29.022,18 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-05/16-u-54-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-05/16-u-54-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312694","retrieved":"2026-07-09 03:43:44.978834+00:00"}}