{"status":"available","doknr":"OLD312698","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0202.19U223.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-02","aktenzeichen":"19 U 223/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise\nbegründet.\n\n3\n\n1. Gegenüber der Beklagten zu 2. ist die Berufung unbegründet.\nDaß deren Tätigkeit im Rahmen eines SoftwareAnpassungsvertrags mit\neiner evtl. fehlenden Datensicherung Ende 1992 etwas zu tun hätte,\nist nicht ersichtlich. Soweit erkennbar, ist die Beklagte zu 2.\nzuletzt bei der Erweiterung der Telefonanlage um 50 Plätze im Jahre\n1990 tätig geworden; für ein Versäumnis damals spricht auch nach\ndem Vortrag des Klägers nichts.\n\n4\n\n2. Dagegen ist der Beklagte zu 1. (im folgenden nur noch:\nBeklagter) dem Kläger wegen positiver Verletzung vertraglicher\nPflichten aus dem bis zum 31.12.1992 laufenden Wartungsvertrag, die\nauch nach Vertragsende nachwirken (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs,\nBGB 55. Aufl., § 276 Rn. 121, 122), schadenersatzpflichtig.\nAufgrund des Vortrags beider Parteien in Verbindung mit den\nvorgelegten Urkunden ist der Senat davon überzeugt, daß der\nBeklagte bei Abschluß der Wartungsarbeiten im Dezember 1992 im\nKassettenlaufwerk der Telefonanlage des Landesvermessungsamtes eine\nSicherungskassette zurückgelassen hat, die nicht den aktuellen\nDatenbestand, sondern nur den des Jahres 1989 enthielt. Das folgt\nzwingend daraus, daß nach dem Absturz des Rechners am 24.2.1993 nur\ndieser veraltete Datenbestand auf der Sicherungskassette vorhanden\nwar. Denn ein, möglicherweise durch Verunreinigung entstandener,\nDefekt hätte nicht dazu führen können, daß der Datenbestand bis zu\neinem bestimmten Termin unbeeinträchtigt geblieben, danach aber\nvöllig gelöscht worden wäre; er hätte vielmehr notwendigerweise den\ngesamten Kassetteninhalt erfassen müssen. Entsprechendes gilt für\ndie vom Beklagten angesprochene mögliche Demagnetisierung. Daher\nkann daraus, daß die Telefonanlage bis zum 24.2.1993\nbeanstandungsfrei gearbeitet hat, nicht gefolgert werden, dann\nmüsse auch die Sicherungskassette auf aktuellem Stand gewesen und\nkönne nur in der genannten Weise oder ähnlich beschädigt worden\nsein. Ob der Beklagte bewußt nur einen veralteten Datenbestand\nzurückgelassen hat, kann offen bleiben; jedenfalls war es\nfahrlässig, die Sicherungskassette nicht auf die Aktualität ihres\nInhalts zu überprüfen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der\nBeklagte, wie er behauptet, weitere Sicherungskassetten mit\nangeblich vollständigem Datenbestand in einem Schrank neben dem\nRechner zurückgelassen hat. Nach Lage der Dinge kann als\nfeststehend angesehen werden, daß die Bediensteten des Klägers und\nder vom Kläger beauftragten Alcatel SEL solche Kassetten nicht\ngefunden haben. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß sie\ndiese Kassetten nicht verwendet hätten, wenn sie vorhanden gewesen\nwären. Unter diesen Umständen war der Beklagte verpflichtet, der\nAufforderung des beim Landesvermessungsamt tätigen Zeugen W.\nnachzukommen und entweder eine aktuelle Sicherungskassette ohne\nVorbedingungen zur Verfügung zu stellen oder, wenn er solche nicht\nmehr in Besitz hatte, die von ihm als unproblematisch bezeichnete\nWiederherstellung des vollständigen Datenbestandes anzubieten. Dies\nwar seine nachvertragliche Pflicht, nachdem er pflichtwidrig im\nDezember 1992 eine Sicherungskassette mit veraltetem Datenbestand\nzurückgelassen hatte. Daß er im übrigen den Zeugen Wirtz darauf\nhingewiesen hätte, es müßten Reservekassetten an einem bestimmten\nOrt im Landesvermessungsamt vorhanden sein, trägt der Beklagte\nselbst nicht vor. Vielmehr hat er erkennbar die Situation nutzen\nwollen, um einen neuen Wartungsvertrag oder die Zahlung einer\n\"Lizenzgebühr\" zu erreichen. Der Senat kann die Ansicht des\nLandgerichts nicht teilen, es sei Sache des Klägers gewesen, nach\ndem 31.12.1992 in eigener Verantwortung die Daten zu sichern; da er\ndas nicht getan habe, falle ihm eine \"ungewöhnliche grobe\"\nObliegenheitsverletzung zur Last, die eine mögliche\nPflichtverletzung des Beklagten \"überdecke\" und den\nRechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und\nSchaden unterbreche. Vielmehr durfte sich der Kläger darauf\nverlassen, daß die Anlage einschließlich Datensicherung nach der\nletzten Wartungstätigkeit des Beklagten erst im Dezember 1992 in\nOrdnung sei. Es ist gerade der Sinn einer regelmäßigen Wartung, dem\nKunden die Sicherheit zu geben, daß seine Anlage in allen\nwesentlichen Bereichen geprüft und voll funktionsfähig ist. Dagegen\nist es nicht seine Aufgabe, seinerseits die Wartungsarbeiten,\nnunmehr mit Hilfe eines Dritten, einer Kontrolle zu unterziehen.\nDaraus folgt aber nicht, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem\nKläger den gesamten geltend gemachten Schaden zu ersetzen. In\ndiesem Rechtsstreit geht es allein um den Schaden, der dem Kläger\ndurch den Ausfall seiner Daten entstanden ist, nicht um mögliche\nandere Mängel im Rahmen der Wartungstätigkeit des Beklagten, die\nmit dem Datenausfall nichts zu tun haben. Im übrigen ist auch nicht\nohne weiteres zu erkennen, inwiefern der Beklagte überhaupt für den\nteils altersbedingten, teils möglicherweise durch die Einwirkung\nvon Bauarbeiten beeinflußten Zustand der Anlage verantwortlich sein\nsollte. Der Anspruch des Klägers ist deshalb auf den Betrag\nbeschränkt, der erforderlich gewesen wäre, um den im Dezember 1992\naktuellen Datenbestand wiederherzustellen. Diesen Aufwand hat der\nBeklagte unbestritten mit drei Manntagen angegeben, deren Kosten\nder Senat aufgrund seiner Erfahrung in Computersachen auf netto je\n1.000 DM schätzt. Für drei Tage stehen dem Kläger mithin 3.000 DM\nzuzüglich 450 DM MWSt. zu. Seine weitergehende Klage bleibt\nabgewiesen. Zinsen hat der Beklagte antragsgemäß ab\nRechtshängigkeit (19.8.1994) zu zahlen (§§ 288 I, 291 BGB).\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 92 I, 97 I ZPO.\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n6\n\nWert der Beschwer des Klägers: 13.800 DM Wert der Beschwer des\nBeklagten: 3.450 DM\n\n7\n\n4 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-02/19-u-223-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-02/19-u-223-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312698","retrieved":"2026-07-09 03:43:45.218013+00:00"}}