{"status":"available","doknr":"OLD312697","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0202.19U146.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-02","aktenzeichen":"19 U 146/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die\nKlägerin hat keinen Anspruch auf den Restkaufpreis von 29.900,00\nDM, weil sie dem Beklagten das geschuldete\nShimadzu-Osteoporoseprogramm nicht vorbehaltlos geliefert hat.\n\n3\n\nAuf der Grundlage der vorliegenden Urkunden spricht alles dafür,\ndaß der Beklagte bei der Klägerin den Computertomographen \"Shimadzu\nSCT 4500 TF\" einschließlich Osteoporoseprogramm (OP) bestellt hat,\nund daß dieses nicht nachträglich als \"Zugabe\" gegeben worden ist.\nDie erste Fassung des Angebotes 1150/93 (Bl. 89 ff. d.A.), die\nerhalten zu haben der Beklagte bestreitet, enthielt das OP noch\nnicht (vgl. Bl. 95 d.A.), wohl aber die zweite (Bl. 1 ff., 7 AH).\nDas heißt, daß das OP schon in der Angebotsphase Gegenstand der\nVertragsverhandlungen war. Da der Beklagte im Ergebnis unstreitig\ndas OP haben wollte und für seine Praxis brauchte, hält der Senat\nes für ausgeschlossen, daß er nach Besprechungen mit dem Zeugen W.\nzunächst davon Abstand genommen und die Auftragsbestätigung 1150/93\n(Bl. 99 ff. d.A.), die das OP nicht enthielt, in Kenntnis dessen\nbewußt unterschrieben hat. Vielmehr spricht bei lebensnaher und\nunbefangener Betrachtungsweise alles dafür, daß er das Fehlen des\nOP nach seiner Unterschrift bemerkt hat, daß auch die Klägerin\ndarin einen Fehler sah und deshalb dann die Auftragsbestätigung\n1150 A/93 (Bl. 17 ff. AH) erstellte, die das OP enthielt (Bl. 23\nAH). Daher ist der Senat der Überzeugung, daß das OP als\nBestandteil des Gesamtsystems verkauft worden ist, wie es das\nLandgericht auch im Tatbestand seines Urteils als unstreitig\nfestgehalten hat. Da das OP nicht näher bezeichnet worden ist,\nspricht alles dafür,\n\n4\n\ndaß es ein Shimadzu-Programm sein sollte, das in absehbarer Zeit\nzu erwarten war, und daß es ein in den kompakten SCT 4500 TF\nintegriertes Programm sein sollte und keines, das eines besonderen\nPC`s und, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat (Bl. 28 d.A.),\neines besonderen Bedieners bedurfte. Die Kompaktheit war gerade\neine besondere Attraktion der Anlage, wie sich aus Angebot und\nAuftragsbestätigung ergibt. Zu diesem Komplex bedarf es auch\ndeshalb keiner Beweisaufnahme, weil der Vortrag der Klägerin, es\nhabe irgendein nicht näher bezeichnetes OP geliefert werden sollen,\nschon in sich jeder Wahrscheinlichkeit entbehrt. Denn es kann\nausgeschlossen werden, daß der Beklagte sich auf die Lieferung\neines nicht näher benannten und damit auch nicht zu beurteilenden\nProgramms eingelassen hätte. Dafür, daß das Shimadzu-Programm\ngewollt war, spricht auch die vorgesehene Lieferfrist, weil dieses\nProgramm im Gegensatz zu anderen gerade nach dem Vortrag der\nKlägerin noch nicht auf dem Markt war.\n\n5\n\nDer Beklagte war berechtigt, im Frühjahr 1994 das von der\nKlägerin angebotene Shimadzu-Programm abzulehnen, weil er sich auf\ndie damit verbundene, gebrauchsbeschränkende Erklärung (Bl. 11 AH),\ndie Software ausschließlich zu Forschungs- und\nAuswertungsvorschlägen zu verwenden, nicht einzulassen brauchte. Es\nmag sein, daß es Radiologen gibt, die trotz dieser Erklärung bisher\nunbehindert mit dem OP arbeiten. Das und mündliche Versicherungen\nder Klägerin, es handele sich um ein nur statistischen Zwecken\ndienendes Schriftstück, gaben dem Beklagten aber keine hinreichende\nSicherheit, auf Dauer uneingeschränkt das Programm benutzen zu\nkönnen. Eine schriftliche Bestätigung hat die Klägerin ihm nach\neigenem Vortrag nicht angeboten. Das bleibende, wenn auch\nmöglicherweise geringe Restrisiko gab dem Beklagten die\nBerechtigung, das angebotene OP zurückzuweisen.\n\n6\n\nDie Behauptung der Klägerin, sie habe sich anschließend mit dem\nBeklagten auf ein anderes Programm geeinigt, ist unerheblich und\nbedarf deshalb keiner Beweiserhebung. Wie schon im Zusammenhang mit\ndem Vertragsschluß ist die Klägerin auch hier offensichtlich nicht\nin der Lage, ein bestimmtes Programm zu benennen, das Gegenstand\nder Einigung geworden sein soll. Es ist in sich unglaubhaft, daß\nder Beklagte ohne jede weitere Konkretisierung \"ein anderes\nProgramm, das seit längerer Zeit auf dem Markt sei\", fest bestellt\nhaben soll, also geradezu \"eine Katze im Sack\". Wenn er unter\nsolchen Umständen das gelieferte Programm der Fa. I. A. angenommen\nhat und auch benutzt haben sollte, läßt das weder den Rückschluß\nauf eine vorangegangene Vereinbarung zu, noch muß darin zwingend\ndie Erklärung liegen, dieses Programm als Erfüllung annehmen zu\nwollen. Es ist ebenso denkbar, daß der Beklagte, wenn er - was er\nbestreitet - mit dem OP gearbeitet hat, nur prüfen wollte, ob es\nvielleicht doch eine annehmbare Lösung sein könnte.\n\n7\n\nKeinen Zweifel hat der Senat daran, daß sich der vorläufige\nNachlaß in Höhe von 29.900,00 DM auf das nicht gelieferte OP bezog,\nalso als dessen Gegenwert angesehen wurde. In der Klageschrift hat\ndie Klägerin selbst gesagt, daß nur 95 % des Kaufpreises in\nRechnung gestellt worden seien, weil das OP nicht mitgeliefert\nworden sei. Dies entspricht dem Vermerk in der Rechnung vom\n16.12.1993, wonach die letzten 5 % des Kaufpreises \"nach Einbau der\nnoch zu liefernden Option\" zu zahlen seien. Ein anderer konkreter\nGrund für diesen Abzug ist nicht genannt worden. Die Behauptung im\nSchriftsatz vom 21.12.1994 (Bl. 24 d.A.), es seien noch\nRestarbeiten zu erledigen gewesen, ist unsubstantiiert. Wenn aber\nauch nicht entfernt erkennbar ist, wofür sonst der Abzug gemacht\nworden sein könnte, bleibt eben nur das OP. In der\nBerufungserwiderung will die Klägerin offenbar argumentieren, der\nBeklagte habe von sich aus den Abzug gemacht und müsse deshalb\ndessen Berechtigung darlegen. Das widerspricht aber ihrem\neindeutigen sonstigen Vortrag, wonach sie Entgegenkommen\ngezeigt und den Abzug gewährt habe.\n\n8\n\nNach alledem muß es bei der Klageabweisung bleiben.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n10\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 29.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-02/19-u-146-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-02/19-u-146-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312697","retrieved":"2026-07-09 03:43:45.137491+00:00"}}