{"status":"available","doknr":"OLD312695","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0202.16WX166.95.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-02","aktenzeichen":"16 Wx 166/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs.\n1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig, hat aber in der Sache\nnur zum Teil Erfolg.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel des Antragstellers hat nicht insgesamt deshalb\nErfolg, weil das Ruhen des Verfahrens hätte angeordnet werden\nmüssen.\n\n4\n\nDer Senat hat in seinem Beschluß vom 27.01.1995 - 16 Wx 170/94 -\nausgeführt, daß nach Anforderung eines Kostenvorschusses nach § 8\nAbs. 1 KostO ein Antrag nicht wegen Nichtzahlung des Vorschusses\nzurückgewiesen werden darf, sondern daß das Ruhen des Verfahrens\nangeordnet werden muß. Aus § 8 Abs. 2 S. 1 KostO ergibt sich\nnämlich nicht, daß ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Vorschuß\nnicht gezahlt wird, sondern daß das beantragte Geschäft\nunterbleibt, also das Verfahren solange ruht, wie der Vorschuß\nnicht gezahlt ist (vgl. BVerfGE 10, 264, 269; BayObLGZ 1971, 289,\n292).\n\n5\n\nDies kann jedoch nur dann gelten, wenn überhaupt ein Vorschuß\nangefordert wurde. Dies ist vorliegend offenbar nicht der Fall;\neine Anforderung ist in den Akten nicht vermerkt.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Amts- und Landgerichtes kann dem\nAntragsteller nach dem Vorstehenden mangelnde Förderung des\nVerfahrens wegen Nichtzahlung des Auslagenvorschusses nicht zur\nLast gelegt werden. Eine solche dürfte überdies nicht unter dem\nGesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses, sondern unter dem der\nVerwirkung relevant sein. Ein gerechtfertigtes Interesse an der\nEntscheidung über eine Beschlußanfechtung kann solange nicht\nverneint werden, wie der angefochtene Beschluß die Rechtsstellung\ndes Anfechtenden berührt, unabhängig von der Frage, ob dieser das\nbeantragte Verfahren fördert.\n\n7\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beschlüsse der\nEigentümerversammlung vom 03.04.1992 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2\nund 6 nicht beanstandet.\n\n8\n\nDie Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2 betreffend die\nGenehmigung der Jahresabrechnung für 1991 und die Entlastung der\nVerwalterin bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die\nAuffassung vertreten, daß der Antragsteller konkret darlegen muß,\nwogegen er sich wendet.\n\n9\n\nIm Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt nach § 12 FGG\nder Grundsatz der Amtsermittlung; das Gericht hat danach bei der\nFeststellung des Sachverhaltes von Amts wegen die Wahrheit zu\nermitteln. In den Antragsverfahren trifft die Beteiligten jedoch\neine gewisse Darlegungslast; es obliegt ihnen, durch Vorbringen des\nihnen bekannten Sachverhaltes und Angabe der Beweismittel dem\nGericht Anhaltspunkte dafür zu liefern, in welche Richtungen es\nseine Ermittlungen ansetzen kann (vgl. Bumiller/Winkler, 6. Aufl.\n1995, § 12, Anm. 1 m.w.Nw.).\n\n10\n\nDieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen.\nBei einem komplexen Rechenwerk wie einer Jahresabrechnung müssen\ndie beanstandeten Streitpunkte konkret bezeichnet werden, damit das\nGericht einen Ansatzpunkt für seine Prüfung hat. Keinesfalls kann\nes dem Gericht überlassen bleiben, ohne weitere Eingrenzung des\nentscheidungserheblichen Streitstoffes durch den Antragsteller etwa\ndas gesamte Rechenwerk zu überprüfen.\n\n11\n\nWenn dem Wohnungseigentümer die Einsicht in die Abrechnungen,\nauf die er einen Anspruch hat, seitens der Hausverwalterin versagt\nwird, darf er sich nicht auf die Anfechtung der Beschlüsse\nbeschränken, durch die die Jahresabrechnung genehmigt und der\nHausverwalterin Entlastung erteilt wird, sondern er muß diese auf\nEinsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in Anspruch nehmen und\nseinen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.\n\n12\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch den Antrag auf\nFeststellung der Erledigung des Verfahrens bezüglich der Anfechtung\ndes Beschlusses zu TOP 6 - Fensterrenovierung - zurückgewiesen.\n\n13\n\nDurch den angefochtenen Beschluß wird die Regelung \"bestätigt\",\nnach der die Kostentragungsverpflichtung der Fensterinstandhaltung\nund -instandsetzung den jeweiligen Sondereigentümer trifft. Nach\nder Teilungserklärung obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung\ngemeinschaftlichen Eigentums, also auch der Fenster, den\nEigentümern gemeinschaftlich, mit Ausnahme des Innenanstrichs der\nFenster, vgl. Nr. 7.3 i.V.m. Nr. 7.2 und Nr. 2.56.\n\n14\n\nWenn die bestätigte Regelung ein wirksamer Beschluß war, durch\nden die Teilungserklärung abgeändert wurde, ist die Rechtsstellung\ndes Antragstellers durch den angefochtenen Beschluß nicht\ntangiert.\n\n15\n\nWenn durch den angefochtenen Beschluß ein unwirksamer Beschluß\nbestätigt oder die Teilungserklärung erstmals abgeändert wurde, war\nder Antragsteller jedenfalls nach dem Verkauf seiner Wohnung durch\ndie Regelung nicht mehr beschwert. Er hätte angesichts des Verkaufs\n- dessen genaues Datum ist nicht vorgetragen, dem Senat ist aber\naus dem Verfahren 16 Wx 194/95 bekannt, daß die Eintragung der\nErwerberin im Grundbuch am 26.11.1993 erfolgte - die zur\nFristwahrung erklärte Anfechtung der Beschlüsse der\nEigentümerversammlung nicht mit Schriftsatz vom 20.10.1993\nweiterbetreiben, sondern bezüglich TOP 6 zurücknehmen müssen. Für\neine Erledigungserklärung war kein Raum, da zum Zeitpunkt der\nVeräußerung der Wohnung, die das erledigende Ereignis darstellt,\neine Zustellung an die Antragsgegner noch nicht erfolgt und diese\nam Verfahren noch nicht beteiligt waren.\n\n16\n\nEs ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Beschwer des\nAntragstellers durch den angefochtenen Beschluß trotz der\nVeräußerung der Wohnung fortdauerte, etwa indem ihm\nVermögensnachteile gerade im Hinblick auf die angefochtene Regelung\nentstanden oder konkret zu erwarten waren - etwa durch Minderung\ndes Kaufpreises.\n\n17\n\nDas Anfechtungsbegehren hat auch keinen Erfolg, soweit sich der\nAntragsteller gegen die \"Instandhaltungsrücklage für Block 6-8\"\nwendet. Damit ist offenbar der Beschluß zu TOP 3c angefochten,\ndurch den der Wirtschaftsplan 1991 für 1992 fortgeschrieben\nwird.\n\n18\n\nAuch die Anfechtung dieser Bestimmung ist mangels Beschwer des\nAntragstellers unzulässig. Durch den Wirtschaftsplan 1992 ist seine\nRechtsstellung nicht mehr tangiert. Er hätte gegebenenfalls die\nJahresabrechnung für 1992 angreifen bzw. sich gegen ein konkretes\nZahlungsbegehren der Eigentümergemeinschaft wenden müssen.\n\n19\n\nDie Anfechtung des Beschlusses zu TOP 8 hat Erfolg. Danach\nsollten die Außenbeleuchtung im Block Rohrdommelweg 6-8 per\nBewegungsmelder geschaltet und die Kosten und Folgekosten durch die\nUntergemeinschaft R.weg 6-8 übernommen werden.\n\n20\n\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller\ndurch diesen Beschluß nicht mehr betroffen ist; denn dort sind\nZahlungspflichten statuiert, die möglicherweise noch nicht erfüllt\nsind, und über die die Beteiligten noch keine Einigung erzielt\nhaben.\n\n21\n\nIn der Sache ist die Anfechtung begründet, da der Beschluß von\nder Regelung in der Teilungserklärung abweicht und von daher\nwirksam nur einstimmig gefaßt werden konnte. Die Anlagen für die\nAußenbeleuchtung stehen im Gemeinschaftseigentum, wie sich aus Nr.\n2 der Teilungserklärung ergibt. Nach Nr. 7.3 obliegt die\nordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des\ngemeinschaftlichen Eigentums den Eigentümern gemeinschaftlich,\nnicht den Untergemeinschaften. Die Regelung in Nr. 7.4, nach der\ndie Untergemeinschaften das Recht haben, über die Instandhaltung,\nInstandsetzung und Modernisierung selbst zu beschließen, gilt nur\nfür den inneren Bereich des Gemeinschaftseigentums. Über diesen\nBereich geht aber der die Außenbeleuchtung betreffende Beschluß\nhinaus.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Weil der\nAntragsteller teilweise obsiegt hat, entspricht es billigem\nErmessen, ihm die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens nur zu\n9/10 aufzuerlegen, 1/10 den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern. Da\nGegenstand der Anfechtung des Antragstellers die gesamte Abrechnung\nfür das Jahr 1991 war und er insoweit und auch bezüglich der\nBeschlußanfechtungen zu TOP 6 und 3a unterlegen ist und lediglich\nzu TOP 6 obsiegt hat, wirkt sich letzteres nur zu einem geringen\nAnteil aus.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-02/16-wx-166-95","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-02/16-wx-166-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312695","retrieved":"2026-07-09 03:43:45.056589+00:00"}}