{"status":"available","doknr":"OLD312708","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0131.17W361.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-31","aktenzeichen":"17 W 361/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat im Ergebnis geringfügig Erfolg. Sie führt zur\nErhöhung des zugunsten der Klägerin festgesetzten\nErstattungsbetrages um 39,00 DM auf 8.621,50 DM.\n\n3\n\nDie durch die Tätigkeit der Verkehrsanwälte in Thale\nentstandenen Kosten sind nur in Höhe der Kosten zu erstatten, die\nder Klägerin auch bei einem Verzicht auf ihre Mitwirkung entstanden\nwären.\n\n4\n\nDie Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts\nrichtet sich nach den Kriterien des § 91 ZPO. Nach der in ständiger\nRechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats muß von einem\nUnternehmen wie der Klägerin erwartet werden, daß es über die zur\nrechtlichen Abwicklung der branchenüblichen Geschäftsvorfälle\nerforderlichen Rechtskenntnisse verfügt. Die Beschaffung derartiger\nRechtskenntnisse, auf die ein Unternehmen nach Umfang und Eigenart\nseiner Geschäfte zur Bewältigung häufiger vorkommender typischer\nRechtsangelegenheiten angewiesen ist, gehört ebenso wie sonstiger\nBearbeitungsaufwand - auch im Rechtsstreit - zur allgemeinen\nAufgaben- und Belastungssphäre der Partei und kann daher nicht auf\ndem Weg über die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten auf den\njeweiligen Prozeßgegner abgewälzt werden. Wenn die Klägerin sich\naus wirtschaftlichen Gründen entschlossen hat, kein rechtskundiges\nPersonal zu beschäftigen, sondern alle Angelegenheiten, die\ninsoweit ein gewisses Fachwissen erfordern, einem Anwaltsbüro zur\nBearbeitung zu übergeben, so wirkt sich diese Entscheidung nicht\nzum Nachteil des Prozeßgegners aus. Es kann und muß erwartet\nwerden, daß Parteien wie die Klägerin über die zur Abwicklung ihrer\nbranchenüblichen Geschäftsvorfälle erforderlichen Rechtskenntnisse\nverfügen. In erstattungsrechtlicher Hinsicht ist es unerheblich, ob\ndie Klägerin hierzu eigene Mitarbeiter beschäftigt oder sich statt\ndessen der Hilfe frei praktizierender Rechtsanwälte bedient. Die\nbesondere Situation, die in vielerlei Hinsicht im Gebiet der neuen\nBundesländer besteht, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung.\nDie Klägerin muß angesichts von Art und Umfang ihrer Geschäfte\nwissen, wie vorzugehen ist, wenn fällige Zahlungen ausbleiben. Die\ngerichtliche Geltendmachung von Außenständen ist für sie eine\nRoutineangelegenheit. Sie beschäftigt knapp 300 Mitarbeiter und\nproduziert in offensichtlich größerem Umfang Eisenprodukte. Dem\nvorliegenden Fall lag die Herstellung und der Verkauf von\nLagerbehältern in einem Gesamtwert von nahezu 400.000 DM\nzugrunde.\n\n5\n\nIn einem Routineprozeß wie dem vorliegenden muß die Partei sich\nauf die Möglichkeit schriftlicher Informationserteilung verweisen\nlassen. Sie benötigt keine anwaltliche Hilfe zur Vermittlung der\nInformationen, keine anwaltliche Beratung vor der Beauftragung des\nauswärtigen Prozeßbevollmächtigten, und auch eine Informationsreise\nzum auswärtigen Prozeßbevollmächtigten kann nicht als notwendig\nangesehen werden. Dementsprechend sind nur die Kosten zu erstatten,\ndie die Klägerin ohne die Mitwirkung ihrer Verkehrsanwälte hätte\naufwenden müssen. Insoweit sind 30 DM für den Informationsverkehr\nmit den K. Prozeßbevollmächtigten als erspart anzusehen. Der Betrag\nberücksichtigt in seiner Höhe, daß auf seiten der Klägerin außer\nder Klageschrift nur ein Schriftsatz zur Beantwortung einer\ngerichtlichen Anfrage erforderlich waren, bevor das\nAnerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erging.\n\n6\n\nFerner sind die 9 DM für Schreibauslagen zu erstatten, die die\nVerkehrsanwälte in Rechnung gestellt haben. Kopien sind in\nentsprechendem Umfang zu den Akten gereicht worden. Wären sie nicht\nvon den Verkehrsanwälten gefertigt worden, so wären die\nentsprechenden Kosten bei den K. Anwälten entstanden.\n\n7\n\nIm übrigen verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.\n\n8\n\nSoweit der Beklagte meint, die Klägerin müsse sich\nerstattungsrechtlich so behandeln, als ob sie im Wege des\nMahnverfahrens vorgegangen wäre, kann dem nicht gefolgt werden.\nNach allgemeiner Meinung ist ein Kläger grundsätzlich in der Wahl\ndes Verfahrens frei (vgl. z.B. Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 91\nRn. 13 Stichwort \"Mahnverfahren\").\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung\nmit KV 1906 (Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).\n\n10\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens insgesamt:\n3.029 DM,\n\n11\n\nfür die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens jedoch: 2.990\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-31/17-w-361-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-31/17-w-361-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312708","retrieved":"2026-07-09 03:43:45.982287+00:00"}}