{"status":"available","doknr":"OLD312707","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0131.17W300.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-31","aktenzeichen":"17 W 300/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig (§ 5 Abs. 4 GKG), aber\nunbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat mit Recht die Erinnerung des Klägers gegen\nden Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26. Juni 1995\nzurückgewiesen.\n\n4\n\nZutreffend wurde dem Kläger eine Gerichtsgebühr nach dem\nGegenstandswert von 10.215 DM in Rechnung gestellt. Die seit dem 1.\nJuli 1994 gültige Neufassung des Gerichtskostengesetzes hat zu\neinigen wesentlichen strukturellen Änderungen geführt. Anders als\nnach früherem Recht besteht schon nach Einreichung einer Klage\nkeine Möglichkeit mehr, einen vollständigen Wegfall der\nVerfahrensgebühr herbeizuführen. Auch dann, wenn - wie hier - die\nKlage mangels Einzahlung des erforderlichen Vorschusses nicht\nzugestellt wird, bleibt eine Gebühr geschuldet. Dies ist eine Folge\nder Neufassung von KV 1202. Die Gesetzesänderung erfolgte\nerklärtermaßen (Bundestagsdrucksache 12/6962, 69) mit dem Ziel,\nschon die Tätigkeit gebührenpflichtig auszugestalten, die das\nGericht nach Einreichung einer Klageschrift entfalten muß. In der\nzitierten Begründung der Gesetzesänderung heißt es: \"Auch im Fall\nfrühzeitiger Klagerücknahme sind regelmäßig bei Gericht bereits\nerhebliche Arbeiten angefallen, vor allem für die Geschäftsstelle,\naber auch für das Gericht (z.B. vorläufige Wertfestsetzung nach §\n25 E). Es wird häufig von den Umständen des Einzelfalls abhängen,\nzu welchem Zeitpunkt das Gericht sich eingehend mit dem Streitstoff\nbefaßt.\"\n\n5\n\nDiese Gründe haben auch für den Fall Gültigkeit, in dem die\nKlage nicht zurückgenommen wird, sondern mangels Vorschußzahlung\ngar nicht erst zugestellt wird. Auch in diesem Fall hat das Gericht\nsich mit der Klageschrift befaßt. Entgegen der Auffassung des\nKlägers steht dem § 61 GKG nicht entgegen. Vielmehr steht die\nNeufassung dieser Vorschrift mit der dargelegten Gesetzeslage in\nEinklang. In § 61 GKG n.F. heißt es ausdrücklich, daß \"die Gebühr\nmit der Einreichung der Klage- ...schrift\" fällig wird. Wird nach\nder Einreichung (es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der\nZustellung an) der Klageschrift das Verfahren nicht weiter\nbetrieben, so entfällt die zuvor fällig gewordene Gebührenschuld\nnicht, sie ermäßigt sich nur auf die Höhe einer Gebühr, vgl. KV\n1202.\n\n6\n\nEine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die\nBeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht\nerstattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-31/17-w-300-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-31/17-w-300-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312707","retrieved":"2026-07-09 03:43:45.903290+00:00"}}