{"status":"available","doknr":"OLD312706","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0131.16WX230.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-31","aktenzeichen":"16 WX 230/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige\nweitere Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen\nErfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer\nGesetzesverletzung im Sinne von § 27 FGG.\n\n3\n\nDas Landgericht hat dem Beschluß der\nWohnungseigentümergemeinschaft vom 19.05.1995 zutreffend eine\nErmächtigung des Antragstellers zur gerichtlichen Geltendmachung\nihres Anspruchs auf Beseitigung der vom Antragsgegner installierten\nSatellitenantenne und auf Wiederherstellung des früheren Zustands\nentnommen. Diesen Ausführungen, gegen die auch der Antragsgegner\nkeine Einwendungen mehr erhebt, schließt der Senat sich an.\n\n4\n\nDas Landgericht hat auch im Ergebnis rechtsfehlerfrei die\nVoraussetzungen des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1\nBGB i.V. mit § 22 Abs. 1 WEG und des Wiederherstellungsanspruchs\nnach § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Es besteht zunächst kein Zweifel\ndaran, daß die Anbringung der Satellitenantenne auf dem Dach des\nHauses Abendener Straße 32 eine bauliche Veränderung des\nGemeinschaftseigentums darstellt, weil das äußere Erscheinungsbild\ndes Daches beeinflußt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob dies von\nunten einsehbar ist oder nicht.\n\n5\n\nEine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dieser\nMaßnahme wäre nach § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 14 WEG nur dann\nentbehrlich, wenn diesen hierdurch kein Nachteil entstünde, der\nüber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß\nhinausgeht. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Dabei ist\nnicht entscheidend darauf abzustellen, ob bereits von der\nEinzelantenne des Antragsgegners eine derartige nicht hinzunehmende\nStörung ausgeht, was streitig und bisher nicht geklärt ist.\n\n6\n\nSelbst wenn diese Antenne nicht einsehbar ist, so daß eine\noptische Beeinträchtigung entfällt, und wenn sie einwandfrei am\nBeton befestigt ist, ohne daß die Dachhaut des Flachdachs in\nMitleidenschaft gezogen wird, besteht der nicht hinzunehmende\nNachteil für die anderen Wohnungseigentümer darin, daß auch jeder\nandere von ihnen das gleiche Recht für sich in Anspruch nehmen\nkönnte und es dann aller Voraussicht nach zu Unzuträglichkeiten\nkäme. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 2 Häusern. In dem\nHaus, in dem die beiden Wohnungen des Antragsgegners liegen,\nbefinden sich ca. 50 Wohnungen. Es liegt auf der Hand, daß es kaum\nmöglich wäre, eine solche Anzahl von Einzelantennen versteckt\nanzubringen, und daß die Dachhaut des Flachdachs ernsthaft\ngefährdet wäre, wenn dort von den verschiedensten Firmen lauter\nEinzelantennen montiert würden. Dieser für sie nachteiligen\nEntwicklung von Anfang an Einhalt zu gebieten, ist das gute Recht\nder Wohnungseigentümergemeinschaft.\n\n7\n\nEs verhält sich auch keineswegs so, daß es heutzutage zum\nnormalen Lebensstandard eines jeden Bürgers gehört, eine Vielzahl\nvon - auch ausländischen - Satellitenfernseh- und\n-rundfunkprogrammen empfangen zu können, so daß die Installation\nder dazu erforderlichen Antennen von daher als unvermeidbar\nangesehen werden müßte. Einen derartigen Verbreitungsgrad des\nSatellitenfernsehens und -rundfunks hat das Landgericht zu Recht\nverneint und den Antragsgegner auf die vorhandene\nGemeinschaftsantenne verwiesen, die den Empfang von 14\nFernsehprogrammen erlaubt. Soweit keine gemeinschaftliche\nRundfunkantenne vorhanden sein sollte, was der Antragsgegner\nerstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltend macht, kann er\nhiermit nicht mehr gehört werden. Im übrigen wäre ihm insoweit die\nAufstellung einer Zimmerantenne unbenommen, womit dem\nGrundbedürfnis nach Radioinformationen ausreichend Rechnung\ngetragen wäre.\n\n8\n\nDer der Wohnungseigentümergemeinschaft hiernach gebührende\nEigentumsschutz braucht im vorliegenden Fall auch nicht hinter das\ndem Antragsgegner zustehende Grundrecht auf Informationsfreiheit\nzurückzutreten, das grundsätzlich durch die allgemeinen Gesetze\nbegrenzt wird, zu denen auch die eigentumsrechtlichen Bestimmungen\ngehören. Nur ausnahmsweise kann eine Abwägung der beiderseitigen\nInteressen den Vorrang des Rechts zur Erschließung ausreichender\nInformationsquellen ergeben. Solche besonderen Gesichtspunkte sind\nhier nicht erkennbar. Es ist ohne konkrete Erläuterungen des\nAntragsgegners, an denen es vollständig fehlt, nicht\nnachvollziehbar, inwiefern er als Physiotherapeut mit eigener\nPraxis darauf angewiesen sein soll, den amerikanischen\nNachrichtensender CNN zu empfangen. Im übrigen wird dem\nInformationsbedürfnis des Antragsgegners, wie bereits ausgeführt,\ndurch die Möglichkeit des Empfangs von 14 Fernsehsendern mittels\nder Gemeinschaftsantenne und des üblichen Hörfunks mittels einer\nZimmerantenne genügend Rechnung getragen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner ist zur Entfernung der das\nGemeinschaftseigentum störenden Satellitenantenne verpflichtet.\nDarüber hinaus ist er im Wege des Schadensersatzes zur\nWiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet, weil er\nzumindest fahrlässig widerrechtlich in das Gemeinschaftseigentum\neingegriffen hat.\n\n10\n\nEs entspricht billigem Ermessen gemäß § 47 WEG, daß der\nunterlegene Antragsgegner wegen seines eigenmächtigen Vorgehens\nnicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen\nKosten der weiteren Beschwerde zu tragen hat.\n\n11\n\nBeschwerdewert: 2.000,- DM (geschätzte Kosten der Entfernung und\nWiederherstellung)\n\n12\n\n- 3 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-31/16-wx-230-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-31/16-wx-230-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312706","retrieved":"2026-07-09 03:43:45.817504+00:00"}}