{"status":"available","doknr":"OLD312716","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0126.19U118.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-26","aktenzeichen":"19 U 118/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Beklagte betrieb in B. ein Geschäft mit den Sparten\nWerbeagentur, Büroservice/Hardware und Datenverarbeitung. Die\nBereiche Werbeagentur und Büroservice/Hardware mit Inventar und\nKundenliste verkaufte er am 05.02.1993 zum Kaufpreis von 185.000,00\nDM zuzüglich Mehrwertsteuer an die Klägerin. Später wurde der\nKaufpreis einvernehmlich um 11.969,00 DM reduziert. Die Klägerin\nzahlte einen Teil des Kaufpreises mit Wechseln, von denen einige\nspäter zu Protest gingen.\n\n3\n\nVor Vertragsschluß übergab der Beklagte der Klägerin ein Exposé\nmit der Überschrift \"... Werbeagentur und Büroservice-Teilverkauf\",\ndas die betriebswirtschaftliche Auswertung \"BWA für Teilverkauf\"\nenthielt und als Ergebnis Erlöse laut R-Journal in Höhe von Netto\n461.931,75 DM auswies. Dieser Betrag bezog sich tatsächlich auf das\ngesamte Geschäft, einschließlich des nicht mitverkauften Teils \"Da-\ntenverarbeitung\"; auf diesen Teil entfielen Umsatzerlöse in Höhe\nvon 202.292,99 DM, das sind rd. 43,5 % des Gesamtumsatzes. In einem\nFaxschreiben vom 09.09.1993 teilte der Beklagte der Klägerin die\nauf die Teilbereiche entfallenden Umsätze mit und gab den auf die\nvon der Klägerin erworbenen Teile entfallenden Gewinne mit\n149.467,00 DM und den Gesamtgewinn mit 215.636,00 DM (wie im\nExpose) an. Ferner teilte er in diesem Schreiben u.a. mit:\n\n4\n\n\"In jeder Verkaufsmappe ist das Gesamtrechnungsjournal 92\nabgedruckt und zusätzlich der Ausdruck Rechnungsjournale für die\nTeilbereiche W = Werbe- agentur und Büroservice, H = Hardware und D\n= Datenverarbeitung.\n\n5\n\nSo lassen sich recht einfach die Umsätze und Gewinne ermitteln.\nDiese Arglistiger Täuschung der Aufstellung war vor Verkauf\nnotwendig, da dem Kunden der Verkauf von Teilbereichen möglich\ngemacht werden solllte.\"\n\n6\n\nMit Schreiben vom 17.09.1993 erklärte die Klägerin die\nAnfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und\nverlangte Rückzahlung des von ihr teilweise gezahlten Kaufpreises,\ndie Herausgabe von Wechseln sowie Begleichung einer Rechnung über\n311,77 DM, mit der es folgende Bewandtnis hatte: die Klägerin hatte\nbeim Beklagten einen Defekt an einem Drucker gerügt. Der Beklagte\nwar daraufhin bei der Klägerin erschienen um diesen Mangel zu\nbeheben. Nachdem ihm das nicht gelang, bat er die Klägerin, einen\nTechniker zu besorgen, für den er die Kosten übernehmen wollte.\n\n7\n\nIn einem Wechselverfahren 85 O 47/94 LG Köln ist die Klägerin am\n02.05.1994 durch Wechselvorbehaltsanerkenntnisurteil verurteilt\nworden, an den Beklagten 10.350,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das\nNachverfahren ist mit der vorliegenden Sache in erster Instanz vom\nLandgericht Köln verbunden worden und wird jetzt als Widerklage\nbehandelt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\n1)\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 148.896,10 DM nebst 14,25 %\nZinsen seit dem 27.09.1993 zu zahlen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nihn zur Zahlung dieses Betrages Zug um Zug gegen Übergabe des\ngesamten Büroinventars des Büros Kölnstraße 164, 50321 B.,\nentsprechend dem der Klage beigefügten Bestandsverzeichnis zu\nverurteilen, wobei festgestellt werden möge, daß sich der Beklagte\nmit der Annahme der Gegenstände in Verzug befinde;\n\n13\n\n2)\n\n14\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17 Wechsel à\n3.450,00 DM sowie einen Wechsel à 2.416,52 DM herauszugeben.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n17\n\nwiderklagend,\n\n18\n\ndas Wechselvorbehaltsurteil des Landgerichts Köln vom 02.05.1994\n- 85 O 47/94 - für vorbehaltlos zu erklären.\n\n19\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n20\n\ndie Widerklage zurückzuweisen.\n\n21\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsprotokolle vom 12.09.1994, Bl. 145 f d.A., und vom\n18.10.1994, Bl. 175 ff d.A. verwiesen.\n\n22\n\nDurch Urteil vom 15. November 1994, auf dessen Inhalt Bezug\ngenommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von\n311,77 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage\nabgewiesen. Im Wege der Widerklage hat es das\nWechselvorbehaltsurteil vom 02.05.1994 für vorbehaltlos\nerklärt.\n\n23\n\nGegen dieses ihr am 28.11.1994 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 27.12.1994 Berufung eingelegt und diese nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.02.1995 am\n17.02.1995 begründet.\n\n24\n\nDie Klägerin behauptet,\n\n25\n\nder Beklagte habe sie über den Umsatz des gekauften Geschäfts\ngetäuscht. Durch das Exposé habe er den Eindruck erweckt, allein\nmit dem von ihr übernommenen Teil des Geschäfts sei im Jahr 1992\nein Umsatz von 461.931,75 DM und ein Gewinn von 215.636,98 DM\nerzielt worden. Dies habe der Beklagte auch selbst so erklärt. Der\nBeklagte habe sie ferner über den Wert der Inventarliste getäuscht,\nindem er erklärt habe, die darin enthaltenen Beträge entsprächen\nden Anschaffungspreisen abzüglich der Abschreibungen. Tatsächlich\nlägen die Preise, soweit für die Klägerin nachprüfbar, wesentlich\nüber dem Anschaffungspreis.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n27\n\n1)\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten\nüber die titulierten 311,77 DM hinaus zu verurteilen, an sie\nweitere 148.584,33 DM nebst 14,25 % Zinsen seit dem 27.09.1993 zu\nzahlen,\n\n29\n\nhilfsweise,\n\n30\n\nihn zur Zahlung dieses Betrages Zug um Zug gegen Übergabe des\ngesamten Büroinventars des Büros K.straße 164, B., entsprechend dem\nder Klageschrift beigefügten Bestandsverzeichnis zu verurteilen,\nwobei festgestellt werden möge, daß sich der Beklagte mit der\nAnnahme der Gegenstände in Verzug befinde;\n\n31\n\n2)\n\n32\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17 Wechsel à\n3.450,00 DM und einen Wechsel à 2.416,52 DM herauszugeben;\n\n33\n\n3)\n\n34\n\nunter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Widerklage\nabzuweisen.\n\n35\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n37\n\nEr behauptet,\n\n38\n\ner habe das Exposé für sich als Arbeitsunterlage erstellt. Der\nKlägerin habe er dies nur auf deren ausdrückliche Bitte hin\nausgeliehen, damit sie es übers Wochenende einmal durchsehen\nkonnte. Ihr sei mitgeteilt worden, daß das Exposé nur als\nGedächtsnisstütze für den Kläger diene. Im übrigen habe er der\nKlägerin ihr ausdrücklich gestattet, sich mit seinem Steuerberater\nund seiner Bank in Verbindung zu setzen, um dort nähere\nInformationen über den Wert des Betriebs und der Geschäftskonten zu\nerhalten.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Steitstandes wird\nauf die eingereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n41\n\nDie an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und\nbegründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.\n\n42\n\nDer Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rückgabe\nder erfüllungshalber übergebenen Wechsel nach §§ 123, 812 BGB\nverpflichtet. Der Beklagte hat die Klägerin durch arglistige\nTäuschung zum Vertragsschluß bestimmt, indem er ihr vorgespiegelt\nhat, allein die Teilbereiche Werbeagentur und Büroservice/Hardware\nhätten im Jahr 1992 einen Umsatz von knapp einer halben Million\nerbracht, obwohl sich diese Summe in Wirklichkeit auf den gesamten\nBetrieb bezog, mit dem zum Verkauf anstehenden Teilbereich aber nur\neinen Umsatz von 259.638,7600 DM und ein Gewinn von 149.467,00 DM\nerzielt worden war.\n\n43\n\nDas der Klägerin ausgehändigte Exposé, das die handschriftlichen\nZusätze wie auf dem vom Beklagten als Anlage B 2 überreichten\nExemplar noch nicht enthielt, konnte und kann objektiv nur so\nverstanden werden, daß sich der dort genannte Umsatz von 461.931,75\nDM auf den zu veräußernden Teilbereich bezog. Dies ergibt sich\nschon aus dem Deckblatt des Exposés mit der Aufschrift \"...\nWerbeagentur und Büroservice, Teilverkauf\", und aus dem nächsten\nBlatt mit dem Titel \"BWA für Teilverkauf\". Die \"Datenverarbeitung\",\ndie den nicht mit veräußerten anderen Teil des Geschäfts betraf,\nist nicht erwähnt. Auch die Tatsache, daß unter der Überschrift\n\"Rechnungsjournal Werbeagentur und Büroservice 1992\" eine Reihe von\nZahlenkolonnen folgt, die mit der Summe 461.931,75 DM endet, läßt\nnur den Schluß zu, daß sich diese Summe auf den Teilbereich bezog.\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß auf den Seiten mit\nden nachfolgenden Zahlenkolonnen auf 3 Blättern oben rechts mit\nBleistift in kleinen Buchstaben \"w\" (für Werbeagentur), \"h\" (für\nHardware) und \"d\" (für Datenverarbeitung) steht. Für die Klägerin\nals Kaufinteressentin war in erster Linie die Summe der Umsätze\nentscheidend aber nicht die auf den einzelnen Seiten enthaltenen\nPositionen, zumal diese nur aus Rechnungsnummern, Kontonummern und\nNettobeträgen bestehenden Zahlenreihen aus sich heraus ohnehin\nnicht verständlich waren. In Anbetracht dessen konnte sie auch den\nkleinen unauffälligen Bleistiftkürzeln keine solche Bedeutung\nbeimessen, daß sie Veranlassung gehabt hätte, sich beim Beklagten\nnach deren Sinn näher zu erkundigen. Dazu gab auch die im Expose\nenthaltene \"Inventarliste\" keinen Anlaß. Im Gegensatz zum\nLandgericht sieht der Senat daher keinen Ansatzpunkt, das Expose\nals in sich - offen - widersprüchlich anzusehen.\n\n44\n\nUnerheblich ist, ob der Beklagte das Exposé ursprünglich als\nArbeitsunterlage für sich selbst erstellt haben und es der Klägerin\nnur gegeben haben will, weil sie ihm \"freundschaft- lich bekannt\"\nwar. Für die Klägerin jedenfalls war die Unterlage nur deshalb\ninteressant, weil sie an einem Erwerb des Unternehmens interessiert\nwar und sich über dessen bisherige wirtschaftliche Lage und die\nsich daraus ergebenden Verdienstmöglichkeiten näher informieren\nwollte. Im übrigen spricht das Faxschreiben des Beklagten vom\n08.09.1993 gegen die Darstellung des Beklagten, weil sich daraus\nergibt, daß es mehrere Verkaufsmappen gegeben hat, er das Expose\nalso nicht nur für sich selbst sondern zu Verkaufszwecken erstellt\nhat, was sich auch aus den schon zitierten Überschriften\nergibt.\n\n45\n\nDurch das irreführende Exposé ist in der Klägerin eine besondere\nRentabilitätserwartung geweckt worden, die sie zum Vertragsschluß\nzu den vereinbarten Konditionen bewogen hat. Insofern war der\nIrrtum für den Vertragsschluß kausal. Der Beklagte handelte\narglistig, da er wußte, daß die Angaben zu Umsatz und Gewinn im\nExpose falsch waren. Er wußte auch, daß diese Angaben für den\nKaufentschluß der Kausinteressenten und damit für die Klägerin\nwichtig waren. Der Beklagte wußte oder hielt es jedenfalls für\nmöglich - was für die Annahme der Arglist genügt (vgl.\nPalandt-Heinrichs, § 123 Rn. 11) -, daß die Klägerin das Geschäft\nnicht, jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Preis, gekauft hätte,\nwenn sie gewußt hätte, daß der Umsatz nur etwas mehr halb so groß\nwar, wie aus dem Exposé ersichtlich. Daß das Exposé vor den\nabschließenden Vertragsverhandlungen übergeben wurde und kein\nAngebot oder Teil eines Angebots war, steht der arglistigen\nTäuschung nicht entgegen, wenn - wie hier - der vor Vertragsschluß\nerweckte Irrtum durch nachträgliche Aufklärung nicht beseitigt\nworden ist (vgl. BGH, LM 1978, Nr. 47 Bl. 604).\n\n46\n\nEine solche nachträgliche Aufklärung hat der Beklagte nicht\nbewiesen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat\ndavon aus, daß die Beweisaufnahme nicht zu einem eindeutigen\nErgebnis geführt hat. Zwar hat die Zeugin K. bei ihrer Vernehmung\nin erster Instanz erklärt, der Beklagte habe darauf hingewiesen,\ndaß die Umsatzzahl von knapp einer halben Million sich auf das\ngesamte Geschäft bezöge und nicht nur auf den von der Klägerin\nerworbenen Teilbereich. Es kann dahinstehen, ob die Zeugin K. bei\ndem Gespräch überhaupt dabei war, was die 3 Zeugen Bauer, B. und M.\nverneint haben, denn jedenfalls steht ihre Aussage im Widerspruch\nzur Aussage des Zeugen B., demzufolge der Beklagte klar gesagt\nhaben soll, die 0,5 Millionen bezögen sich ausschließlich auf die\nBereiche Werbeagentur und Büroservice. Der Zeuge M. wußte nicht, ob\ndanach gefragt wurde, worauf die Zahlen des Exposés sich bezögen,\nund der Zeuge Bauer hat erklärt, er habe mehrfach danach gefragt\naber jeweils eine ausweichende Antwort erhalten. Da der Senat keine\nVeranlassung sieht, der Aussage der Zeugin K. mehr zu glauben als\nder Aussage des Zeugen B., liegt ein non liquet vor, das zu Lasten\ndes Beklagten geht. Zwar mag der Zeuge B. als Lebensgefährte der\nKlägerin ein persönliches Interesse am positiven Ausgang des\nRechtsstreits für die Klägerin haben, andererseits dürfte die\nZeugin K. als Mitarbeiterin des Beklagten umgekehrt daran\ninteressiert sein, daß der Beklagte vorliegend obsiegt, auch wenn\nsie nun doch nicht mit dem Beklagten verheiratet ist.\n\n47\n\nDaß der Beklagte hier beweispflichtig ist für die behauptete\nAufklärung der Klägerin über die tatsächlichen Umsätze des\nveräußerten Teilunternehmens, ergibt sich aus folgendem: zwar trägt\nder Anfechtende die volle Beweislast für alle Voraussetzungen des §\n123 BGB (BGH NJW 57, 988); und wenn die Anfechtung auf ein\nVerschweigen gestützt wird, so reicht es an sich, wenn der Gegner\nbehauptet, wann und wie er die erforderliche Aufklärung gegeben\nhat; alsdann ist es Sache des Anfechtenden, diese Behauptung zu\nwiderlegen (Palandt-Heinrichs, 54. Auflage, § 123 Rdn. 30 m.w.N.).\nDanach müßte vorliegend die Klägerin beweisen, daß bei den\nVertragsverhandlungen der Beklagte nicht auf den geringeren Gewinn\ndes Teilbetriebs hingewiesen hat. Hier besteht jedoch die\nBesonderheit, daß der Beklagte nicht erst durch die unterlassene\nAufklärung über den tatsächlichen Gewinn anläßlich der\nVertragsverhandlungen die Täuschung verübt hat, sondern bereits\nvorher durch das unrichtige, die Klägerin irreführende Exposé\npositiv die falsche Vorstellung erzeugt hat, die die Klägerin zum\nAbschluß dieses Vertrages bewogen hat. Allein der Umstand, daß der\nBeklagte zum Zwecke des Verkaufs ein inhaltlich falsches Expose\nerstellt und mit der Übergabe des Exposés einen falschen Eindruck\nvon Umsatz und Gewinn des Geschäfts erweckt hat, obwohl er wußte\noder es zumindest für möglich hielt, daß Umsatz und Gewinn und\ndamit die Verdienstmöglichkeiten für den Entschluß der Klägerin\nerheblich sein konnten, beweist, daß der Beklagte die Absicht\nhatte, der Klägerin nach Übergabe des Exposes die wahren\nVerhältnisse zu verschweigen, um den Vertragsschluß nicht zu\ngefährden, und daß er zu diesem Zweck das Verschweigen so lange\nfortgesetzt hat, bis der Vertrag abgeschlossen war (vgl. BG in JW\n1918, 814 f. (815)). Ein weiteres erhebliches Indiz dafür, daß der\nBeklagte die Klägerin während der Vertragsverhandlungen nicht über\ndie wirklichen Umsatz- und Gewinnzahlen aufgeklärt hat, ergibt sich\naus seinem Faxschreiben vom 08.09.1993. Darin teilt er der Klägerin\nmit, daß sich aus der Verkaufsmappe \"recht einfach die Umsätze und\nGewinne ermitteln\" ließen. Einmal ist diese Auffassung des\nBeklagten falsch, denn - wie schon ausgeführt - lassen sich die\nUmsätze der Teilbereiche ohne Aufklärung nicht feststellen und für\ndie Aufteilung der Gewinne gibt das Expose überhaupt nichts her.\nZudem hat der Beklagte das Expose zum Zwecke des Verkaufs erstellt,\nwas sich aus dem Wort \"Verkaufsmappe\" im Expose zwingend ergibt.\nAusschlaggebend für die Feststellung, daß der Beklagte die Klägerin\nwährend der Verkaufsgespräche nicht aufgeklärt hat, ist aber der\nUmstand, daß der Beklagte in diesem Faxschreiben eine solche\nAufklärung nicht behauptet. Hätte er die Klägerin während der\nVerkaufsgespräche entsprechend seiner Behauptung aufgeklärt, hätte\nnichts näher gelegen, als im Faxschreiben darauf hinzuweisen und es\nwäre nicht erforderlich gewesen, darauf hinzuweisen, daß sich die\nZahlen für die Teilbereiche aus der Verkaufsmappe ermitteln\nließen.\n\n48\n\nAus all diesen Umständen folgt, daß prima facie den Beweis dafür\nerbracht ist, daß der Beklagte die Klägerin getäuscht hat und die\ndurch die falschen Angaben im Expose erzeugten Fehlvorstellung\nwährend der Verkaufsgespräche nicht korrigiert hat. Der Senat\nwürdigt das Verhalten des Beklagten so, daß er die nach dem\nfalschen Exposé dringend erforderliche Aufklärung absichtlich nicht\nvor Vertragsschluß gab, um den Kaufentschluß der Klägerin nicht\nnoch zu verhindern.\n\n49\n\nIst aber prima facie der Beweis für die arglistige Täuschung\nerbracht, so kehrt sich die Beweislast dergestalt um, daß nunmehr\nder Beklagte hätte beweisen müssen, daß er die Klägerin über den\nwahren Umsatz des veräußerten Teilbereichs aufgeklärt hat. Dies ist\nnicht erfolgt, da - wie oben dargelegt - die Beweisaufnahme\nbezüglich der behaupteten Aufklärung ein non liquet ergeben\nhat.\n\n50\n\nDer Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich\nder Wechsel, deren Höhe unstreitig ist, verpflichtet, da durch die\nAnfechtung die Leistungen der Klägerin rückwirkend rechtsgrundlos\nwurden.\n\n51\n\nDiese Verpflichtung besteht auch uneingeschränkt und nicht etwa\nnur Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der vom Beklagten übergebenen\nSachwerte gemäß dem Bestandsverzeichnis, wie die Klägerin dies mit\nihrem Hilfsantrag beantragt.\n\n52\n\nZwar besteht nach der herrschenden Saldotheorie (BGH NJW 63,\n1830; Palandt-Thomas, 54. Auflage, § 818 Rdn. 48) bei der\nungerechtfertigten Bezeichnung an sich ein Anspruch nur auf\nAusgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen, der auf\nHerausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten (=\nSaldo) gerichtet ist. Bei der Errechnung des Saldos sind danach die\nGegenleistung des Kondiktionsschuldners und die Vorteile des\nGläubigers zu berücksichtigen. Ungleichartige Posten sind Zug um\nZug ausugleichen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der\nKondiktionsschuldner eine arglistige Täuschung begangen hat. In\ndiesem Fall ist davon abzusehen, daß die Ausgleichung des\nbeiderseits Empfangenen zur Schlüssigkeit der Klage gehört (vgl. RG\nJW 36, 1950; Palandt-Thomas, a.a.O., Rdn. 50), so daß die\nGeltendmachung der Gegenansprüche dem Kondiktionsschuldner\nüberlassen bleibt. Damit wird dem getäuschten Gläubiger die\nErleichterung verschafft, daß er nicht von vornherein von sich aus\ndie Ausgleichung der beiderseitigen Vorteile vorzunehmen braucht,\nsondern daß er dies dem Gegner überlassen kann. Der Grundgedanke\nder Saldotheorie wird auf die Fälle der arglistigen Täuschung nicht\nangewandt; dies bedeutet nicht, daß der Täuschende seine Ansprüche\nverliert; vielmehr kann er diese selbst geltend machen, und zwar\nsowohl aufrechnungs- oder einredeweise im gleichen Prozeß (vgl. BGH\nNJW 64, 39; BGB RGRK, 12. Auflage, § 812, Rdn 65) als auch\ngesondert in einem neuen Verfahren. Da der Beklagte ein\nZurückbehaltungsrecht wegen seines Anspruchs auf Herausgabe des\nBüroinventars gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht\ngeltend gemacht hat, noch mit einem etwaigen Anspruch auf Zahlung\nvon Nutzungsentschädigung oder Erstattung der entgangenen\nGebrauchsvorteile oder aus dem Unternehmen gezogener Gewinne\naufgerechnet hat - zu solchen Ansprüchen hat der Beklagte nichts\ndargelegt - war er ohne Verpflichtung der Klägerin zu einer\nGegenleistung zu verurteilen. Dies ist im Ergebnis auch nicht etwa\nunbillig, denn es bleibt dem Beklagten unbenommen, z.B. seinen\nAnspruch Herausgabe des Büroinventars in einem gesonderten Prozeß\nzu verfolgen - sofern nicht die Klägerin dieses freiwillig\nherausgibt.\n\n53\n\nDie Widerklage ist unbegründet, da der Beklagte nicht mehr aus\nden Wechseln vorgehen darf, sondern sie herauszugeben hat.\n\n54\n\nDer Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 Abs. 2 BGB. Der Beklagte\nhat den geltend gemachten Zinssatz nicht bestritten.\n\n55\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nBerufungssumme und zugleich Beschwer des Beklagten:\n\n57\n\n209.962,62 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-26/19-u-118-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-26/19-u-118-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312716","retrieved":"2026-07-09 03:43:46.649031+00:00"}}