{"status":"available","doknr":"OLD312715","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0126.19U107.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-26","aktenzeichen":"19 U 107/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte ist Inhaberin einer Maschinenfabrik, die sich\ninsbesondere mit der Anfertigung von Feingranulatextrudern,\nSchneckenpressen, Teigwalz- und Trockenanlagen sowie\nSondermaschinen befaßt. Sie erhielt von einer niederländischen\nGesellschaft, der Fa. F.M.F. Manufactory in A. den Auftrag, eine\nTeiglege- und Schneideanlage zu liefern. Zur Durchführung des\nAuftrags bestellte sie im Juni 1991 bei der Klägerin eine\nelektronische Steuerungseinheit (\"F.\"-CNC) zum Preis von brutto\n86.977,44 DM. Dieser Auftrag beinhaltete neben einzelnen\nSchaltschrankkomponenten deren Einbau, Verdrahtung und\nFunktionsprüfung, die Erstellung der Elektropläne auf CAD und die\nSoftwarekosten für die Programmierung mit entsprechenden Plänen;\nzum Lieferumfang gehörten ebenfalls 5 Servomotoren. Die\nInbetriebnahme sollte nach Aufwand abgerechnet werden. Die Software\nwurde im Auftrag der Klägerin von der Streithelferin erstellt. Als\nLiefertermin war die 27. KW 1991 vorgesehen. In der Zeit vom 12.\nbis 27.9.1991 erfolgte eine Installation im Betrieb der Beklagten,\nam 24.9.1991 erfolgte eine Probelauf, bei dem u.a. ein defekter\nFrequenzumrichter ausgebaut werden mußte; am 25.9.1991 brannte ein\nServomotor bereits nach 3 Sekunden Einschaltdauer durch, am\n26.9.1991 wurden alle Servomotoren und Frequenzrichter im Betrieb\nder Beklagten umgebaut und angepaßt. Anschließend folgten\nProbeläufe, bei denen immer wieder einzelne Komponenten versagten\nund ausgetauscht werden mußten sowie Programmierarbeiten. Am\n28.1.1992 erfolgte die Auslieferung der Anlage an den Endabnehmer\nin Holland. Bei Probeläufen dort zwischen dem 10. und 14. 2.1992\ngab es Probleme mit der Synchronisation der Bänder. Mit Schreiben\nvom 5.3.1992 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die Anlage\nimmer noch in keiner Weise den an sie gestellten Anforderungen\nentspreche und listete über mehrere Seiten Beanstandungen auf (Bl.\n46 - 49 d.A.); unter anderem bemängelte sie, daß sich die\neingestellten Werte für die Legelänge, die Abschnittlänge und die\nÜbergabegeschwindigkeit ständig veränderten. Sie forderte die\nKlägerin auf, die Mängel bis zum 17.3.1992 zu beseitigen. Mit\nSchreiben vom 30.3. und 10.4.1992 bemängelte die Beklagte\nDifferenzen bei den Teiglagen, unter dem 23.4.1992 forderte sie die\nKlägerin erneut unter Fristsetzung bis zum 30.4.1992 zur\nMängelbeseitigung auf (Bl. 151 ff. d.A.). Im Mai 1992 leitete die\nBeklagte ein Beweissicherungsverfahren ein (15 OH 7/92 LG Köln);\nnach dessen Beendigung erklärte sie mit Schreiben vom 5.3.1993 die\nWandlung, mit Schriftsatz vom 1.3.1994 ging sie zum Schadensersatz\nüber.\n\n3\n\nDie Klägerin hat der Beklagten insgesamt 161.851,04 DM für die\nHerstellung der Steuerung, Lieferung von fünf Servomotoren,\nInbetriebnahme und Materialien berechnet, von denen unter\nBerücksichtigung einer Gutschrift noch 50.424,14 DM offen stehen.\nDeren Bezahlung hat die Beklagte mit der Begründung verweigert, die\nLeistungen der Klägerin wiesen Mängel auf.\n\n4\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe mangelfrei gearbeitet;\nsoweit die Maschine noch gewisse Funktionsstörungen habe, beruhe\ndies darauf, daß die Inbetriebnahme noch nicht abgeschlossen sei;\nder letzte Versuch sei wegen mechanischer Mängel abgebrochen\nworden. Sie sei nicht bereit, die Streithelferin mit einem weiteren\nKundendiensteinsatz zu beauftragen, solange die Beklagte ihre\nVerpflichtungen nicht erfülle.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 50.424,14 DM nebst 13 %\nZinsen von 37.452,98 DM seit dem 16.1.1991 und aus 10.763,31 DM\nseit dem 3.3.1992, im übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n9\n\nwiderklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte\n284.234,90 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15.3.1993 zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat behauptet, die Förderbänder liefen nicht\nachssynchron, hierdurch entstehe an jeder Seite Abfall von je 60\nmm, die CNC-Steuerung entspreche nicht der geforderten\nSpezifikation; es handele sich um Systemfehler, die durch eine\nweitere Nachbesserung nicht behebbar seien. Die Beklagte hat\nRückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung sowie Ersatz von\nAufwendungen verlangt, die sie infolge der Mangelhaftigkeit der\nAnlage habe tätigen müssen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n13\n\nGegenüber dem Rückzahlungsbegehren hat sie die Rückgabe der\ngelieferten Anlage geltend gemacht und im übrigen die von der\nBeklagten behaupteten Aufwendungen nach Grund und Höhe\nbestritten.\n\n14\n\nDie Klägerin hat der Fa. S.C. GmbH den Streit verkündet; diese\nist erstinstanzlich nicht beigetreten.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug\ndurchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n16\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf\ndie Widerklage hin zur Rückzahlung von 105.726,90 DM Zug um Zug\ngegen Herausgabe der kompletten von der Klägerin gelieferten Anlage\nverurteilt; die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen. Es hat\ndie von der Klägerin gelieferte Steuerung als mangelhaft bewertet;\ndeshalb könne die Beklagte gem. § 635 BGB den \"großen\nSchadensersatz\" verlangen. Ihr stehe jedoch nur ein Anspruch auf\nRückzahlung des bereits gezahlten Werklohns zu; der Anspruch auf\nAufwendungsersatz sei nicht substantiiert dargelegt worden. Wegen\nder weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der\nangefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n17\n\nGegen dieses Urteil haben die Klägerin, die Beklagte und die\nStreithelferin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und auch\nrechtzeitig begründet.\n\n18\n\nDie Klägerin macht weiterhin ihre restliche Werklohnforderung\ngeltend. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Forderungen\nanerkannt. Es sei vereinbart gewesen, daß die Kosten der\nInbetriebnahme nach Aufwand gesondert abgerechnet werden sollten.\nNoch vor der Inbetriebnahme in Holland habe die Klägerin bis\nNovember 1991 diverse Rechnungen ausgestellt, die die Beklagte\nnicht vollständig beglichen habe. Deshalb habe die Klägerin ihre\nweitere Tätigkeit vom vollständigen Ausgleich aller Rechnungen\nabhängig gemacht und zur Bestätigung die Unterschrift der Beklagten\nauf ihrem diesbezüglichen Schreiben vom 6.2.1992 gefordert; diese\nsei geleistet worden. Die Klägerin bestreitet weiterhin, daß ihre\nLeistungen mangelhaft gewesen seien. Die Maschine sei in Holland\nzur regelmäßigen Produktion viereinhalb Stunden täglich eingesetzt\ngewesen. Allerdings sei es beim Verlegen der Teigbahnen zu\nÜberhängen gekommen; das habe aber zu keinem wirtschaftlichen\nSchaden geführt, da die Überlängen dem Teig wieder zugeführt worden\nseien. Der Fehler im Produktionsverfahren beruhe nicht auf der von\nder Klägerin geschuldeten Steuerung, Hauptursache sei vielmehr ein\nSchlupf des y-Förderbandes, also ein leichtes Weiterrutschen des\nFörderbandes trotz Stillstandes der Antriebswelle, der\nausschließlich mechanische Ursachen habe. Gewicht, Temperatur und\ndas Verhalten des Teiges (Schrumpfen, Schleppen) beeinflußten das\nBandverhalten, das damit nicht mehr allein der Antriebswelle folge.\nSie, die Klägerin, habe aber nur die Auslegung und Ansteuerung der\nAntriebe als Schnittstellen zur Maschine zu projektieren gehabt,\ndieser Aufgabe sei sie gerecht geworden. Die Klägerin ist weiter\nder Ansicht, das Landgericht sei unkritisch dem Gutachten des vom\nGericht beauftragten Sachverständigen gefolgt, ohne sich mit dem\nvon ihr vorgelegten Gutachten des Sachverständigen G.\nauseinanderzusetzen. Sie behauptet, die Beklagte sei von ihrer\nFristsetzung im Schreiben vom 5.3.1992 in der Folgezeit abgegangen.\nSie, die Klägerin habe ihre Mitwirkung auch nicht endgültig\nverweigert, sondern lediglich von weiteren Zahlungen der Beklagten\nabhängig gemacht.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils\n\n21\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.424,14 DM nebst\n13 % Zinsen von 37.452,98 DM seit dem 16.1.1991 und aus 10.763,31\nDM seit dem 3.3.1992, im übrigen seit Rechtshängigkeit zu\nzahlen;\n\n22\n\ndie Widerklage insgesamt abzuweisen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil teilweise abzuändern und auf die\nWiderklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 105.726,90\nDM nebst 8 % Zinsen ab Rechtskraft des Urteils Zug um Zug gegen\nHerausgabe einer Steuerungsanlage \"F.\" gemäß Auftragsbestätigung\nvom 7.6.1991 sowie weitere 161.332,77 DM nebst 8 % Zinsen seit dem\n17.3.1993 zu zahlen;\n\n25\n\nfestzustellen, daß die Klägerin sich im Verzug der Annahme\nbefindet;\n\n26\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften eines als\nZoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu\nleisten.\n\n27\n\nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie die\nMangelhaftigkeit der Anlage und daraus resultierende\nSchadensersatzansprüche der Beklagten bejaht habe. Sie behauptet,\nes sei lange unstreitig gewesen, daß die Anlage bis zur Einstellung\nder Arbeiten durch die Klägerin nicht funktioniert habe. Es treffe\nauch nicht zu, daß der holländische Endabnehmer regelmäßig\nproduziert habe und daß die Teigprodukte mangelfrei gewesen seien;\nes habe nur eine Notproduktion aufrecht erhalten werden können,\nteilweise hätten 25 % der Produktion weggeworfen werden müssen. Die\nunstreitigen Überlängen hätten auf jeder Seite bis zu 100 mm\nbetragen; der Verschnitt habe nur zu einem geringen Bruchteil der\nProduktion wieder zugeführt werden können, weil die Teigbänder\nbeiderseitig mit Tapiokamehl bestreut gewesen seien, um ein\nZusammenkleben zu verhindern. Das Tapiokamehl sei nicht Bestandteil\nder Rezeptur; es nehme keine Feuchtigkeit auf und könne deshalb nur\nin ganz geringen Spuren in der Teigmischung verarbeitet werden.\nAuch sei die Anlage immer wieder sporadisch wegen eines\nProgrammschrittfehlers ausgefallen, manchmal zweimal bis dreimal\npro Stunde. Die Fehler der Anlage beruhten allein auf der\nMangelhaftigkeit der Steuerung und deren Programmierung. Anläßlich\ndes vom Sachverständigen abgehaltenen Ortstermins habe der\nGeschäftsführer der Streithelferin auch eingeräumt, daß die\nSteuerung der Firma F. die Aufgabenstellung nicht bewältigen könne.\nBei einer exakten Achssynchronisation in Zusammenarbeit mit einer\ngeregelten Anfahr- bzw. Bremsrampe, wie sie mit der neuen Steuerung\nder Fa. K.-M. realisiert werde, trete weder ein Schlupf des Teiges\nauf dem Förderband noch ein Schlupf des Förderbandes auf der\nAntriebstrommel auf. demgegenüber sei die Steuerung der Klägerin\nnur auf den Drehgeber des Motors abgestellt, wodurch weder eine\nasynchrone Regelung der Geschwindigkeit noch eine definierte\nAnfahr- und Bremsrampe gegeben sei; die dadurch bedingte ruckartige\nAnfahr- und Bremsbewegung habe zwangsläufig ein Verrutschen des\nFörderbandes auf der Antriebstrommel und des Teiges auf dem\nFörderband herbeigeführt. Aufgrund des Schreiben der Klägerin vom\n31.3.1992 (Bl. 443 d.A.) sei auch unstreitig, daß sie jede weitere\nLeistung verweigert habe; bereits zuvor habe sie sich geweigert,\ndie Anlage überhaupt in Augenschein zu nehmen und die Mängelrügen\nzu prüfen; sie habe das Vorliegen von Mängeln bestritten.\n\n28\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, sie müsse nach § 635 BGB so\ngestellt werden, als sei der Vertrag mit der Klägerin nicht\ngeschlossen worden. Deshalb könne sie den weiteren durch die\nNichterfüllung entstandenen Schaden ersetzt verlangen, wozu auch\nsämtliche vertanen Aufwendungen gehörten, die ihre Mitarbeiter\ngetätigt hätten. Ihr so begründeter Anspruch belaufe sich auf\n161.332,77 DM. Die nutzlosen Aufwendungen errechneten sich wie\nfolgt:\n\n29\n\nZur Erläuterung verweist die Beklagte auf die von ihr\nvorgelegten Tätigkeitsberichte (Anlagenkonvolut BB 1 - BB 3) und\nführt hierzu aus. Die Steuerung habe wegen Unbrauchbarkeit\nausgewechselt werden müssen. Die so entstandenen Kosten habe die\nKlägerin zu ersetzen wie auch die Kosten, die durch Umbauarbeiten\nder Fa. K.-M. entstanden seien. Diese habe inzwischen die\nTeiglegemaschine mit einer eigenen Steuerung umgerüstet, seitdem\nfunktioniere die Anlage einwandfrei, auch das von der Klägerin zu\nUnrecht bemühte Schlupfproblem existiere bei dieser Steuerung\nnicht. Die Beklagte bestreitet, die Ansprüche der Klägerin\nanerkannt zu haben; die Klägerin habe versucht, Zahlungen dadurch\nzu erzwingen, daß sie ihre vertraglichen Leistungen von Abschlags-\nbzw. Teilzahlungen abhängig gemacht habe.\n\n30\n\nDie Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin\nbeigetreten.\n\n31\n\nDie Streithelferin beantragt,\n\n32\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den\nBerufungsanträgen der Klägerin zu erkennen;\n\n33\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen;\n\n34\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n35\n\nSie bestreitet, daß es auf die von der Klägerin gelieferte\nAntriebsanlage und ihre Steuerung zurückzuführen sei, daß es bei\nder Verlegung der Teigbahnen zu unregelmäßigen und unerwünschten\nÜberhängen gekommen sei und legt dies näher dar. Das sei allein auf\nmechanische Ursachen zurückzuführen, insbesondere den Schlupf, der\nzwischen dem y-Band und der Antriebswelle bestehe; der\nVerantwortungsbereich der Klägerin habe aber an der Antriebswelle\ndes Motors geendet und nur die Steuerung bis dahin umfaßt.\n\n36\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nDie zulässigen Berufungen der Klägerin und ihrer Streithelferin\nhaben keinen Erfolg.\n\n39\n\nDer Klägerin steht ein Vergütungsanspruch gegenüber der\nBeklagten, der sich aus § 631 BGB begründen ließe, nicht zu. Nach\nden im Beweisverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständige\nDr. H. (BA Bl. 144 ff. u. 213 ff.) ist es als erwiesen anzusehen,\ndaß die von der Klägerin gelieferte Steuerung für die Teiglege- und\nSchneideanlage mit Mängeln behaftet war. Sowohl dieser Gutachter\nals auch der von der Klägerin eingeschaltete Privatgutachter G. (BA\nBl. 169 ff.) haben übereinstimmend eklatante Fehler bei der\nProduktion der Maschine festgestellt, und zwar hinsichtlich der\nVerlegebahnen der Teigbahnen. Die Überhänge der einzelnen Lagen\nbetrugen statt der zulässigen 16 mm teilweise mehr als 100 mm, wie\nauch der Sachverständige G. festgestellt hat. Damit ist auch die im\nBerufungsverfahren aufgestellte Behauptung der Klägerin, die Anlage\nhabe in Holland zufriedenstellend gearbeitet, widerlegt. Kernpunkt\ndes Streites ist, worauf dieser Fehler zurückzuführen ist. Während\nder Sachverständige Dr. H. zu dem Ergebnis gelangt ist, daß\nSteuerung und Programmierung im CNC-Teil nicht geeignet sind, die\ngestellte Aufgabe zu lösen, hält der Sachverständige G. hierfür\nmechanische Einflüsse, nämlich einen Schlupf zwischen Antriebswelle\nund y-Band (= Band 2) für ursächlich; er hat dazu auf seine\nVersuche verwiesen, wonach von ihm angebrachte feste Markierungen\nauf der Antriebsscheibe des Motors und der Maschine immer exakt in\ndie gleiche Position zurückgekehrt seien, während Markierungen auf\ndem Band gewandert seien. Der Senat folgt, wie schon das\nLandgericht, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H., die er\nfür überzeugend ansieht. Daraus folgt, daß die Beklagte gem. §§\n634, 635 BGB das Werk der Klägerin zurückweisen und den durch die\nNichterfüllung des ganzen Vertrages eingetretenen Schaden fordern\ndurfte. Sie ist in diesem Fall so zu stellen, als wenn der Vertrag\nnicht geschlossen worden wäre (\"großer\" Schadensersatz; sie darf\ndie gesamte Vergütung verweigern, eine bereits gezahlte kann sie\nzurückfordern (vgl. u.a. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rn\n1467 m.w.N.).\n\n40\n\nMit ihrer unter Beweis gestellten Behauptung, die elektronische\nSteuerung habe nicht die Band-, sondern die Motorbewegung abfragen\nsollen, Schnittstelle der Verantwortungsbereiche seien die\nAntriebswellen der Motoren, die Steuerung habe sich nur auf den\nDrehgeber des Motors ausrichten sollen (Bl. 413 d.A.), das sei mit\nder Beklagten besprochen worden, es sei auch keine\nAchssynchronisation vereinbart gewesen, kann die Klägerin sich\nnicht freizeichnen. Denn geschuldet war von ihr unstreitig eine\nIngenieurleistung, nämlich eine Steuerung zu entwickeln, die die\nvon der Beklagten konstruierte Teiglegemaschine gemäß der\nSystembeschreibung (BA Bl. 15) ordnungsgemäß arbeiten ließ. Wie sie\nden Gesamtbereich der Elektronik und Programmierung gestaltete,\nstand allein in ihrem Ermessen, wie sie selbst betont (Bl. 414\nd.A.). Diese Gestaltungsfreiheit beinhaltete aber nicht, die\nmechanischen Gegebenheiten des Produktionsablaufes teilweise außer\nAcht zu lassen und unabhängig hiervon einen Lösungsansatz zu\nwählen; mechanische Fehler der Maschine einmal ausgeschlossen,\nmußte ihre Steuerung das ermöglichen, wozu die Legemaschine\nkonstruiert war, nämlich eine ordnungsgemäße Teigablage und\n-trennung. Hierzu gehörte, daß die Bewegung der Bänder so geregelt\nwurde, daß die Bandpositionen zu allen Zeiten kontrolliert, also\ngeregelt zueinander paßten (so der Sachverständige Dr. H.. War\nhierzu eine Synchronisation verschiedener Achsen erforderlich, so\nmußte ihre Steuerung dies bewirken, unabhängig davon, ob das so\nbesprochen war. Dieses Ziel hat sie mit dem von ihr gewählten\nLösungsweg nicht erreicht und konnte sie auch nicht erreichen, wie\nder Sachverständige Dr. H. überzeugend dargelegt hat. Denn sie hat\ndie Bewegung des y-Bandes unstreitig über die Motorspannung\ngeregelt. Das ermöglichte im Ansatz keine kontrollierte Regelung,\nweil z.B. bei einer bestimmten Spannung die Drehzahl des Motors und\ndamit die Geschwindigkeit des Bandes noch von anderen Faktoren\nbestimmt wird, als da sind die Last, Teigmenge etc. .Hinzu kommt,\ndaß der Start jedesmal mit \"Vollgas\" erfolgen muß (BA Bl. 151,\n218), was wiederum die Gefahr eines Schlupfes erhöht. Gerade\nletzterer führt dann zu dem Erscheinungsbild, wie es der\nSachverständige G. beschrieben hat. Das hat der Sachverständige Dr.\nH. zwar so nicht ausdrücklich gesagt, es ergibt sich aber sinngemäß\naus seinen gutachtlichen Darlegungen. Der Sachverständige Dr. H.\nhat sich mit den Einwendungen des Sachverständige Dr. G.\nauseinandergesetzt und ist mit nachvollziehbaren und unmittelbar\neinleuchtenden Argumenten bei seiner Ansicht geblieben, die\nvorgestellte Lösung sei deshalb unbrauchbar, weil sie keinen\nsicheren Lösungsansatz beinhaltet (BA Bl. 220). Bestätigt wird\nder Sachverständige durch die von der Klägerin nicht bestrittene\nBehauptung, nach Einbau der neuen Regelung träten alle die\nProbleme, die die Klägerin allein der Mechanik zuschreiben will,\nnicht mehr auf; das spricht ebenfalls dafür, daß die Fehlerursache\nin der Steuerung, nicht in der Mechanik liegt. Die Klägerin hat im\nBeweisverfahren auf die ergänzende Stellungnahme des\nSachverständigen Dr. H. nicht repliziert, so daß für das\nLandgericht keine Veranlassung bestand, den Sachverständigen\nerläuternd anzuhören. Auch der Senat sieht nach den obigen\nDarlegungen keine Veranlassung hierzu oder zur Einholung eines\nweiteren Sachverständigengutachtens.\n\n41\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen des auf § 635 BGB gestützten\nAnspruchs der Beklagten, nämlich Abnahme (§ 640 BGB) und\nFristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 634 BGB) liegen vor. Von\neiner Abnahme, d.h. der Billigung des Werkes als in der Hauptsache\nvertragsgemäßen Leistung, kann aufgrund der Tatsache, daß die\nBeklagte die Anlage nach Probeläufen auf eigenem Gelände für\nhinreichend fertiggestellt hielt, um sie beim Endabnehmer aufbauen\nzu können, ausgegangen werden. Wollte man dies verneinen,\nrechtfertigte sich der Anspruch der Beklagten aus § 326 BGB.\nFristen zur Behebung ihrer Beanstandungen verbunden mit einer\nAblehnungsandrohung hat die Beklagte vergeblich in ihren Schreiben\nvom 5.3.1992 und 23.4.1992 gesetzt. Deshalb bedarf es keiner\nnäheren Ausführungen dazu, ob die Beklagte weitere Leistungen der\nKlägerin nicht auch deshalb ohne Fristsetzung ablehnen durfte, weil\ndie Klägerin sie von einer Bezahlung abhängig gemacht hat, obwohl\nsie hierzu, da es sich um Mängelbeseitigungsarbeiten und nicht um\neine Inbetriebnahme handelte, nicht berechtigt war. Darauf, daß die\nBeklagte ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin\nanerkannt hat, kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen.\nDerartiges belegen insbesondere nicht die von der Klägerin\nangeforderten und von der Beklagte erbrachten Zahlungen für die\n\"Inbetriebnahme\" in Holland. Die Klägerin durfte hierfür (noch)\nnichts fordern, die Beklagte hat gezahlt, damit die Klägerin\nüberhaupt weiter tätig wurde.\n\n42\n\nAuch auf den \"großen\" Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB\nfinden die Rücktrittsvorschriften der §§ 346 ff. BGB entsprechend\nAnwendung (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 54. Aufl., Einf v § 346\nRn 6). Das bedeutet, daß die empfangenen Leistungen einander\nzurückzugewähren sind (§ 346 BGB) und daß diese Verpflichtung Zug\num Zug zu erfüllen ist (§ 348 BGB). Zurückzugewähren an die\nBeklagte hat die Klägerin hiernach die an sie gezahlte Vergütung,\ndie mit 105.726,90 DM zwischen den Parteien unstreitig ist, während\ndie Beklagte die gesamte von der Klägerin gelieferte\nSteuerungsanlage an diese herauszugeben hat. Hierzu hat die\nKlägerin schon mit Schriftsatz vom 4.11.1995 (Bl. 509 ff. d.A.)\nvorgetragen, daß die Beklagte bei einem Vollstreckungsversuch die 5\nMotoren/Getriebe/Servoregler, über die sich zwei Rechnungen vom\n16.9.1991 (Bl. 114 - 119 d.A.) verhalten, nicht habe vorweisen\nkönnen und daß es namentlich an den Getriebeteilen mangele, von\ndenen sie annehme, daß sie noch laufen. Letzteres hat die Beklagte\nin ihrem Schriftsatz vom 16.11.1995 zugestanden (Bl. 517 d.A.) und\nim übrigen ausgeführt, daß nur ein Servomotor gefehlt habe, was\nwiederum durch das beigefügte Schreiben des Prozeßbevollmächtigten\nder Klägerin vom 1.8.1995 (Anlage BB 4) bestätigt worden ist;\ndessen Abhandenkommen könne sie nicht erklären. Das hat zur Folge,\ndaß die Beklagte hinsichtlich der Getriebe und des einen\nServomotors keine Rückabwicklung des Schuldverhältnisses verlangen\nkann, wie sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 351, 352,\n353 BGB ergibt, wonach ein Rücktritt ausgeschlossen ist bei\nverschuldetem Untergang oder Verarbeitung. Hinsichtlich des\nverschuldeten Untergangs trägt die Beweislast für sein\nNichtverschulden in entsprechender Anwendung des § 282 BGB der\nRücktrittsberechtigte (BGH NJW 1975, 44; Palandt, a.a.O., § 351 Rn\n6), also die Beklagte; diesen Beweis hat sie nicht geführt. Für die\nentsprechende Anwendung der Vorschrift des § 352, die nach § 353\nBGB auch im Fall der Veräußerung Anwendung findet, genügt der\nobjektive Tatbestand der Verarbeitung oder Umbildung, ein\nVerschulden ist nicht erforderlich (Palandt a.a.O. § 352 Rn 1). Die\nBeklagte hat die Getriebewellen unstreitig als Teile in der\nTeiglegemaschine belassen, die sie an ihren holländischen\nEndabnehmer ausgeliefert hat und bei Einbau der neuen Motoren\nweiterverwendet; sie sind damit wesentlicher Bestandteil der Anlage\ngeworden, an der der Endabnehmer Eigentum erlangt hat (§§ 93, 947\nBGB); das entspricht einer Verarbeitung bzw. Umbildung i.S. des §\n352 BGB.\n\n43\n\nDie beiden Rechnungen vom 16.9.1991 belaufen sich zusammen auf\nbrutto 15.988,14 DM (Bl. 116, 119 d.A.), wobei sich aus ihnen nicht\neindeutig erschließt, welcher Anteil auf die Getriebe und welcher\nauf die Servomotoren entfällt; hierzu haben auch die Parteien\nnichts ausgeführt. Der Senat schätzt daher gem. § 287 ZPO den\nAnteil hälftig, so daß für die Getriebe ein Betrag von 7.994,07 DM\nanzusetzen ist, dazu ein weiterer Betrag von (7.994,07 : 5 =)\n1.598,81 DM für einen Servomotor, das macht zusammen 9.592,88 DM.\nUm diesen Betrag ist der Rückzahlungsanspruch der Beklagten auf\n96.134,02 DM zu kürzen.\n\n44\n\nDa die Beklagte die gesamte Anzahlung von der Klägerin\nzurückgefordert hat, ohne ihrerseits die von der Klägerin\nerhaltenen Leistungen in vollem Umfang zurückgewähren zu können und\nzu wollen, ist die Klägerin auch nicht in Annahmeverzug gelangt (§\n297 BGB).\n\n45\n\nSoweit die Beklagte zur Schadensbeseitigung eigene Arbeitnehmer\neingesetzt hat, kann sie deren Lohn ersetzt verlangen, wobei\nvermutet wird, daß die Arbeitnehmer ohne das schädigende Ereignis\nandere, dem Wert ihres Lohnes entsprechende Arbeitsleistungen\nerbracht hätten (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorbem v § 249 Rn\n37).\n\n46\n\nZu den behaupteten Aufwendungen aus dem Jahr 1991 hat die\nBeklagte zur Erläuterung aus dem Haus der Klägerin stammende\nTätigkeitsberichte vor (BB1 - BB3). Das reicht zur Begründung ihres\nAnspruchs nicht aus; denn die Klägerin hat zutreffend ausgeführt,\ndaß es sich dabei nahezu ausschließlich um Tätigkeiten der\nMitarbeiter der Streitverkündeten handele. Es ist auch weder der\nKlägerin noch dem Senat zumutbar, aus dem Konvolut einzelne\nStunden, aus denen sich eine Tätigkeit der Beklagten herleiten\nließe, herauszusuchen. Vielmehr gehörte es zum schlüssigen Vortrag,\ndaß die Beklagte unter Auflistung von Stunden und Arbeitslohn\nsubstantiiert darlegt, welcher ihrer Mitarbeiter an welchem Tage\nwelche Arbeiten erbracht hat und inwieweit diese zum\nAufgabenbereich der Klägerin gehörten. Das ist, wie schon das\nLandgericht zutreffend bemängelt hat, nicht geschehen, so daß die\nWiderklage insoweit zu Recht abgewiesen worden ist.\n\n47\n\nWas die Aufwendungen für das Jahr 1992 betrifft, von der\nBeklagten mit insgesamt 52.974,06 DM beziffert, so bedarf es hierzu\n- teilweise - weiterer Aufklärung.\n\n48\n\nDas betrifft einmal die 12.878,82 DM, die die Beklagte für das\nAuswechseln der Förderbänder in der Zeit vom 20. - 2.2.1992\nbeansprucht. Unstreitig ist zwar das Förderband durch die Messer\nder Anlage zerstört worden. Während die Beklagte aber behauptet,\ndie Ursache habe in der fehlerhaften Programmierung gelegen (Bl.\n361 d.A.), führt die Klägerin eine nicht korrekte Teigdicke als\nUrsache an (Bl. 482 d.A.) und bestreitet auch den von der Beklagten\nbehaupteten Aufwand (Bl. 481, 482 d.A.).\n\n49\n\nWeitere 12.402,77 DM will die Beklagte dafür aufgewendet haben,\ndaß sie versucht hat, die Maschine im Notbetrieb in Holland laufen\nzu lassen, die Klägerin habe jede Hilfe verweigert. Die Klägerin\nmeint, der Aufwand sei allein darauf zurückzuführen, daß die\nBeklagte versehentlich das Programm gelöscht habe. Dieser Punkt\nbedarf der Aufklärung. Auch weisen die Anlagen 2, auf die die\nBeklagte sich beruft, u.a. den Eintrag \"diverse Schlosserarbeiten\"\nauf. Hierzu müßte die Beklagte noch ausführen, was darunter zu\nverstehen ist, welcher Teil hierauf und welcher Aufwand auf die\nHerstellung des Notbetriebs entfallen ist.\n\n50\n\nDie Beklagte beansprucht 17.727,-- DM als Aufwand für die Zeit\nvom 2.4. - 9.4.1992 und verweist auf Anlage 3. Zur Begründung führt\nsie aus, der Zeuge Lihotzky habe sich zur Streithelferin und der\nAbnehmerin in Holland begeben, um den Notbetrieb zu gewährleisten\nund Schadensersatzansprüche abzuwenden. Weder aus dieser Begründung\nnoch aus den Anlagen ist nachvollziehbar, was konkret an\nfehlgeschlagenen Aufwendungen gemacht worden ist, so daß die\nWiderklage insoweit abzuweisen war.\n\n51\n\nWeitere 6.846,90 DM, die auf den Zeitraum 4. - 8.5.1992 (Anlage\n4) entfallen und nach der Behauptung der Beklagten durch das\nAuswechseln von Förderbändern, die infolge fehlender\nSynchronisation durchschnitten gewesen seien, kann die Beklagte\ndagegen beanspruchen. Diese Position ist schlüssig dargelegt und\nvon der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden.\n\n52\n\nFür Fremdleistungen beansprucht die Beklagte 1.150,-- DM und\n1.968,60 DM und verweist auf die Anlagen 7 - 12. Die Klägerin hat\nbestritten, daß diese Rechnungen etwas mit ihren Leistungen zu tun\nhätten. Die Beträge selbst erschließen sich erst aus der Aufzählung\nBl. 70 f. d.A., jedoch weisen die angezogenen Rechnungen ganz\nandere Zeiträume auf. Der Vortrag ist unschlüssig, die Widerklage\ninsoweit abzuweisen.\n\n53\n\nDesweiteren beansprucht die Beklagte für den Austausch der\nSteuerungsanlage im Jahr 1993 insgesamt 53.685,18 DM. Die Klägerin\nbestreitet diese Position, hält die Kosten für Ohnehinkosten und\nbehauptet im übrigen, für den Abbau hätte ein Monteur nur 2 Tage\ngebraucht, so daß allenfalls Kosten von 1.000,-- DM angefallen\nwären. Die Beklagte verweist auf die Rechnung der Fa. K.-M. vom\n19.8.1993, die sich auf insgesamt 22.490,75 DM beläuft (Anlage 16\nAH) und behauptet unter Beweisantritt, diese Kosten beträfen die\nKosten des Aus- und Wiedereinbaus an Ort und Stelle, Aus- und\nEinbau seien gleichwertig zu betrachten (Bl. 520 d.A.), und macht\nweitere Kosten für ihren Monteur Haberl von 7.343,30 DM, ihren\nProkuristen von 13.061,00 DM und ihren Hauselektriker (Fa.\nFeuchtgruber) von 4.138,00 DM geltend (Bl. 366 d.A.).\nNachvollziehbar hieran ist allein, daß die alte Anlage abgebaut\nwerden mußte, damit die neue eingebaut werden konnte, und daß\nhierdurch zusätzliche Kosten verursacht worden sind. Wenn diese\nKosten aber schon in der Rechnung der Fa. K.-M. enthalten sein\nsollen, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit daneben noch weitere\nKosten durch den Umbau enstanden sein könnten wie auch völlig\nunerfindlich ist, in welcher Form der Prokurist der Beklagten den\nAusbau bzw. Umbau mit bewerkstelligt haben will. Deshalb ist die\nWiderklage hinsichtlich des die Rechnung der Fa. K.-M.\nübersteigenden Teils von (53.685,18 DM - 22.490,75 DM=) 31.194,49\nDM von vornherein unschlüssig und damit abzuweisen. Im übrigen muß\nüber den Aufwand, der durch den Ausbau entstanden ist, der durch\ndie Beklagte angebotene Sachverständigenbeweis erhoben werden.\n\n54\n\nDer Zinsausspruch zu Ziffer II 2 des Tenors rechtfertigt sich\naus §§ 284, 286, 288 BGB.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nBeschwer: für die Klägerin: 102.980,92 DM\n\n58\n\nfür die Beklagte: 116.306,47 DM (9.592,88 DM + 54.673,50 +\n52.040,09 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-26/19-u-107-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 947","ref_norm":"947","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-26/19-u-107-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312715","retrieved":"2026-07-09 03:43:46.533809+00:00"}}