{"status":"available","doknr":"OLD312721","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0125.7U141.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-25","aktenzeichen":"7 U 141/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1) als Fahrer des B.,\namtliches Kennzeichen X., und von der Beklagten zu 2) als\nHaftpflichtversicherer (Deckungssumme: 2.000.000,00 DM)\nSchadensersatz wegen eines Unfalls, der sich am 18.09.1987 kurz vor\n19.00 Uhr auf der BAB 3 zwischen den Anschlußstellen S. und B.\nereignet hat. Sie befand sich gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) und\neiner Freundin im B. und erlitt bei dem Unfall eine\nQuerschnittlähmung. Sie war damals 17 Jahre alt.\n\n3\n\nDer Beklagte zu 1) befuhr die mittlere von drei Fahrspuren. Vor\nihm auf der rechten Spur fuhren ein von dem Zeugen E. gesteuerter\nLastzug, der auf der Steigungsstrecke (ca. 5 %) kontinuierlich\nlangsamer wurde und zur Zeit des Unfalls nur noch eine\nGeschwindigkeit von ca. 30 km/h einhielt, hinter diesem Herr Sch.\nmit einem Wohnmobil. Herr Sch. wechselte auf die mittlere Spur, um\nden Lastzug zu überholen. Der Beklagte zu 1) fuhr auf das Wohnmobil\nauf. Infolge des Aufpralls schleuderte der B. in die Leitplanke.\nDie Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig, insbesondere,\nwie groß der Abstand zwischen B. und Wohnmobil einerseits,\nWohnmobil und Lastzug andererseits war, als Herr Sch. den\nSpurwechselvorgang begann, und mit welcher Geschwindigkeit B. und\nWohnmobil fuhren.\n\n4\n\nIn einem zwischen den Eheleuten Sch. und deren Versicherer - G.\n- einerseits, den Beklagten andererseits geführten Prozeß 2 O\n431/89 LG Bonn = 7 U 120/90 OLG Köln stritten diese um den\nAusgleich des Sachschadens und über ein Schmerzensgeld für die bei\ndem Unfall - relativ geringfügig - verletzte Frau Sch. (Beifahrerin\nim Wohnmobil). Der Senat hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom\n24.09.1992, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ein\nVerschulden beider Fahrer bejaht und eine Haftungsverteilung von 60\n(Sch., G.) : 40 (Beklagte) vorgenommen.\n\n5\n\nBis zum Urteil vom 24.09.1992 hatte die Beklagte zu 2), ohne\nihre Haftung anzuerkennen, die Regulierung der Ansprüche der\nKlägerin \"zu Lasten dessen, den es angeht\", übernommen, nachdem die\nKlägerin eine entsprechende Abtretung erklärt hatte. Sie zahlte\n250.000,00 DM auf Schmerzensgeld und 80.000,00 DM zu beliebiger\nVerrechnung. Nach dem Senatsurteil vom 24.09.1992 lehnte die\nBeklagte zu 2) mit Schreiben vom 02.12.1992 weitere Zahlungen ab\nmit der Begründung, die Haftung des G.s stehe nunmehr außer Frage;\nwas ihre eigene Haftung angehe, so halte sie ein Verschulden des\nBeklagten zu 1) nach wie vor nicht für erwiesen, das Senatsurteil\nsei insoweit nicht überzeugend. Der G. erkannte seine Haftung im\nRahmen der vereinbarten Deckungssumme (2.000.000,00 DM) an,\nleistete Zahlungen an die Klägerin, teilte aber mit Schreiben vom\n05.02.1993 mit, daß er wegen der abzusehenden Überschreitung der\nDeckungssumme einen Verteilungsplan gemäß §§ 155 f. VVG ausarbeiten\nmüsse. Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, da\nsie davon ausgeht, daß sich ihr Gesamtanspruch auf mehr als\n2.000.000,00 DM belaufen wird, sie deshalb neben der Haftung des\nG.s auf die der Beklagten zu 2) angewiesen ist, um eine\nvollständige Regulierung zu erreichen.\n\n6\n\nSie hat behauptet, der Beklagte zu 1) hätte den Unfall vermeiden\nkönnen, wenn er rechtzeitig auf den Spurwechsel des Wohnmobils\nreagiert hätte. Dieser sei von Herrn Sch. eingeleitet worden, als\nder B. noch ausreichend weit entfernt gewesen sei, um durch\nAbbremsen oder durch Ausweichen auf die linke Spur den Unfall zu\nvermeiden. Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens\n500.000,00 DM für angemessen. Unter Berücksichtigung der von der\nBeklagten zu 2) insoweit geleisteten Zahlung von 250.000,00 DM hat\nsie beantragt,\n\n7\n\n1.\n\n8\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld von\nmindestens 250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.08.1992 zu\nzahlen;\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche vergangenen und\nzukünftigen materiellen Schäden, die ihr infolge des\nVerkehrsunfalles vom 18.09.1987 entstehen, zu ersetzen, soweit\ndiese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige\nDritte übergegangen sind oder noch übergehen, limitiert\nhinsichtlich der Beklagten zu 2) auf die Deckungssumme von\n2.000.000,00 DM, wobei tatsächlich erfolgte Zahlungen der Beklagten\nzu 2) und des G.s zu berücksichtigen sind.\n\n11\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie haben behauptet, Herr Sch. habe unvermittelt bei einer\nGeschwindigkeit des Wohnmobils bis zu 70 km/h (Seite 6 der\nKlageerwiderung vom 26.10.1993, Bl. 38 GA) bzw. sogar etwas darüber\n(Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.02.1995, Bl. 173 GA) zum\nÜberholen des Lastzugs angesetzt, von dem er zu diesem Zeitpunkt\nnur noch 20 m entfernt gewesen sei. Die Geschwindigkeit des B. habe\n\"150 km/h und mehr\" betragen. Als der Spurwechselvorgang für den\nBeklagten zu 1) erkennbar geworden sei, sei seine Entfernung zum\nWohnmobil so gering gewesen, daß er keine Chance mehr gehabt habe,\ndurch Bremsen oder Ausweichen auf die linke Spur den Unfall zu\nvermeiden. Bei der dem Beklagten zu 1) zur Verfügung stehenden Zeit\nmüsse zudem berücksichtigt werden, daß diesem keine \"Einfach-\",\nsondern eine \"Wahlreaktion\" (Bremsen oder Ausweichen nach links mit\nder Notwendigkeit, sich vorher darüber zu vergewissern, ob die\nlinke Spur frei war) abverlangt worden sei mit der Folge einer\nentsprechenden Verlängerung der Reaktionszeit. Zudem sei zu\nberücksichtigen, daß der Beklagte zu 1) seinerzeit ein junger, noch\nnicht erfahrener Kraftfahrer gewesen sei, von dem nicht habe\nerwartet werden können, daß er so rasch wie ein Berufskraftfahrer\nreagiere.\n\n14\n\nDie Beklagten haben ferner Einwendungen gegen die Höhe des\nbegehrten Schmerzensgeldes erhoben und geltend gemacht, der\nFeststellungsantrag sei jedenfalls insoweit unzulässig, als er in\nder Vergangenheit entstandene Schäden betreffe; diese könne die\nKlägerin beziffern.\n\n15\n\nDas Landgericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben (Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. L. vom 04.01.1995, Bl. 124 ff. GA,\nmündlich erläutert im Termin vom 07.03.1995, Sitzungsprotokoll Bl.\n203 ff. GA; Zeugnis der Insassen des Lastzugs E. und K.,\nSitzungsprotokoll vom 25.02.1994, Bl. 83 ff. GA).\n\n16\n\nMit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Urteil,\ndas den Beklagten am 08.06.1995 zugestellt worden ist, hat das\nLandgericht der Klage entsprochen. Hiergegen richtet sich die am\n03.07.1995 eingelegte Berufung, die die Beklagten am 19.09.1995\nbegründet haben. Sie wiederholen und vertiefen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend machen sie bezüglich der\nZulässigkeit der Feststellungsklage für bereits entstandene Schäden\ngeltend, angesichts der von der Beklagten zu 2) zur beliebigen\nVerrechnung bezahlten 80.000,00 DM und der vom G. in ihnen\nunbekannter Höhe geleisteten Zahlungen sei nicht feststellbar, ob\nfür die Vergangenheit überhaupt noch ein Anspruch auf Ersatz\nmateriellen Schadens offen sei, da die Klägerin eine Abrechnung\nnicht vorgenommen habe. Hilfsweise tragen sie vor, mangels\nAbrechnung des materiellen Schadens durch die Klägerin seien diese\nZahlungen auf den Schmerzensgeldanspruch zu verrechnen, so daß eine\nSchmerzensgeldforderung selbst dann nicht verbleibe, wenn man diese\n- entgegen ihrer Ansicht - auf mehr als die von der Beklagten zu 2)\ninsoweit schon gezahlten 250.000,00 DM bemesse. Schließlich meinen\nsie, auch bezüglich des Beklagten zu 1) gelte eine\nHaftungsbegrenzung auf 2.000.000,00 DM, da es sich um eine\nGefälligkeitsfahrt gehandelt habe und die Klägerin mit der\nFahrweise des Beklagten zu 1) einverstanden gewesen sei. Im Wege\nergänzender Vertragsauslegung sei ein stillschweigender\nHaftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit jedenfalls insoweit\nanzunehmen, als kein Versicherungsschutz mehr bestehe, hier also\nfür Ansprüche, die die mit der Beklagten zu 2) vereinbarte\nDeckungssumme von 2.000.000,00 DM übersteigen.\n\n17\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen und ihnen zu gestatten, eine\nSicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nGenossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen,\nverteidigt das angefochtene Urteil und das Senatsurteil vom\n24.09.1992 im Vorprozeß und behauptet bezüglich der Zahlungen des\nG.s, diese seien ursprünglich zu beliebiger Verrechnung geleistet\nworden, inzwischen sei mit diesem aber abgestimmt worden, daß sie\nauf den materiellen Schaden anzurechnen seien.\n\n22\n\nErgänzend wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Akten 2 O 431/89 LG Bonn\n= 7 U 120/90 OLG Köln und Auszug (Kopien) aus der inzwischen\nvernichteten Ermittlungsakte 80 Js 1191/87 StA Bonn.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründungsfrist ist\nunter Berücksichtigung der Gerichtsferien gewahrt. Sachlich hat die\nBerufung keinen Erfolg.\n\n25\n\n1.\n\n26\n\nDie Zulässigkeit des Zahlungsantrags steht außer Zweifel.\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist auch der Feststellungsantrag\nzulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der\nFeststellung der Ersatzpflicht der Beklagten (§ 256 Abs. 1 ZPO).\nSie ist nicht genötigt, wegen der zur Zeit der Erhebung der Klage\noder der Einlegung der Berufung schon entstandenen materiellen\nSchäden Leistungsklage zu erheben. Es entspricht ständiger\nRechtsprechung, daß bei einem in der Entwicklung begriffenen\nSchaden grundsätzlich insgesamt Feststellungsklage erhoben werden\nkann, auch wenn der Anspruch teilweise beziffert werden könnte (BGH\nNJW 1978, 210; 1984, 1552, 1554; VersR 1991, 788). Eine Ausnahme\nvon diesem Grundsatz greift hier nicht ein. Die Klägerin ist durch\nden Unfall zu einem Pflegefall geworden und wird das nach\nmenschlichem Ermessen auf Lebenszeit bleiben. Neben den\nPflegekosten fallen laufend Arztkosten an. Außerdem muß damit\ngerechnet werden, daß die Klägerin, auch wenn sie das von ihr\nbegonnene Studium erfolgreich abschließen wird, infolge ihrer\nBehinderung einen Verdienstausfall erleiden wird. Von einer in\nZeitabschnitte unterteilbaren Schadens-\n\n27\n\nentwicklung (so Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 266 GA)\nkann keine Rede sein. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, warum\ndie Schäden zweckmäßigerweise abschnittsweise geltend gemacht\nwerden sollten. Die erhobene Feststellungsklage ist vielmehr das\nsachgerechte, der Prozeßökonomie entsprechende Mittel, die zwischen\nden Parteien streitige Grundsatzfrage zu klären, ob der Beklagte zu\n1) durch rechtzeitige Reaktion auf den Spurwechsel des Wohnmobils\ndie Körperverletzung der Klägerin hätte vermeiden können. Die\nProzeßökonomie ist ein wichtiger Gesichtspunkt bei Entscheidung der\nFrage, ob ein Geschädigter statt einer Leistungs- eine\nFeststellungsklage erheben kann. So ist regelmäßig trotz möglicher\nLeistungsklage eine Feststellungsklage zulässig, wenn die\nProzeßökonomie für ein Zwischenurteil über den Grund spricht\n(Zöller-Greger, ZPO 19. Aufl. § 256 Rdnr. 8 m.w.N.). Es liegt auf\nder Hand, daß, hätte die Klägerin wegen ihrer schon entstandenen\nSchäden Leistungsklage erhoben und wäre die Schadenshöhe bestritten\nworden, der Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO sachgerecht\nwäre. Ferner hätte die Klägerin neben einer Zahlungsklage wegen\neines unter Umständen nur geringfügigen Teils der in der\nVergangenheit entstandenen materiellen Schäden eine nach § 256 Abs.\n2 ZPO zweifelsfrei zulässige Zwischenfeststellungsklage erheben\nkönnen. Warum es ihr dennoch trotz nicht abgeschlossener\nSchadensentwicklung verwehrt sein soll, ihren Gesamtanspruch\nbezüglich materieller Schäden zum Gegenstand einer\nFeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu machen, ist nicht\neinsehbar.\n\n28\n\nDie Beklagten wenden sich gegen die Zulässigkeit der\nFeststellungsklage ferner mit der Erwägung, da die Klägerin die vom\nG. erhaltenen Zahlungen und die von der Beklagten zu 2) über den\nvorab gezahlten Schmerzensgeldbetrag (250.000,00 DM) erhaltenen\n80.000,00 DM nicht abgerechnet habe, sei zur Zeit nicht zu\nbeurteilen, ob für die Vergangenheit ein noch auszugleichender\nmaterieller Schaden bleibe (Seite 2, 3 der Berufungsbegründung, Bl.\n265, 266 GA). Dieser Erwägung wäre möglicherweise dann die\nBerechtigung nicht abzusprechen, wenn Ansprüche wegen in der\nVergangenheit entstandener und wegen künftiger Ansprüche\nselbständige Streitgegenstände wären. Das trifft aber nicht zu.\nSchon entstandene und erst in Zukunft entstehende Schäden sind\nunselbständige Teile eines einheitlichen Schadens, bezüglich dessen\ndie Ersatzpflicht auch einheitlich festgestellt werden kann. Daß im\nKlageantrag schon entstandene und künftige Schäden nebeneinander\naufgeführt sind, ändert hieran nichts.\n\n29\n\n2.\n\n30\n\nAnsprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz bestehen nicht, da die\nKlägerin Insassin im B. war und es sich nicht um eine entgeltliche,\ngeschäftsmäßige Personenbeförderung handelte (§ 8 a Abs. 1 StVG).\nIn Betracht kommt mithin nur eine deliktische Haftung nach §§ 823,\n847 BGB (bezüglich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 3\nPflVG), die den Nachweis voraussetzt, daß der Beklagte zu 1) die\nKörperverletzung der Klägerin schuldhaft verursacht hat, d.h. hier,\ndaß er schuldhaft auf den Spurwechsel des Wohnmobils zu spät\nreagiert hat und bei rechtzeitiger Reaktion die Körperverletzung\nvermeidbar gewesen wäre. Ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der\nKlägerin greift aus den in 1. a des Senatsurteils vom 24.09.1992\ngenannten Gründen nicht ein. Jedoch bejaht der Senat aufgrund des\nBeweisergebnisses im Vorprozeß (verwertbar im Wege des\nUrkundenbeweises) und im jetzigen Rechtsstreit die\nVermeidbarkeit.\n\n31\n\na)\n\n32\n\nDie Zeit, die dem Beklagten zu 1) zur Vermeidung des Unfalls zur\nVerfügung stand, hängt ab von der Geschwindigkeit des B. und des\nWohnmobils, dem Zeitpunkt, zu dem er den von Herrn Sch.\nbeabsichtigten Spurwechsel erkennen konnte, und der Dauer des\nAufholwegs des Wohnmobils gegenüber dem Lastzug ab Beginn des\nÜberholvorgangs. Letztere wird bestimmt von der\nDifferenzgeschwindigkeit zwischen Wohnmobil und Lastzug, deren\nAbstand bei Beginn des Überholvorgangs, der Länge des Lastzugs und\ndem Kollisionsort, bezogen auf die dann gegebene Position von\nLastzug und Wohnmobil. Wegen der Beweispflicht der Klägerin sind\ndie den Beklagten günstigsten Umstände zugrunde zu legen.\n\n33\n\nBelanglos ist die Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 1)\nsei seinerzeit ein junger, wenig erfahrener Kraftfahrer gewesen. Es\ngilt nämlich ein objektiver Sorgfaltsmaßstab (§ 276 BGB: Die im\nVerkehr erforderliche Sorgfalt). Träfe die Behauptung zu, so wäre\nim übrigen zu erwägen, ob der Beklagte zu 1) schon deshalb\nfahrlässig gehandelt hat, weil er mit - so die Beklagten - \"150\nkm/h und mehr\", d.h. deutlich oberhalb der Richtgeschwindigkeit,\nunter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten zu schnell\ngefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Der Senat läßt das unentschieden,\nzumal der zur Zeit des Unfalls 20 Jahre alte Beklagte zu 1)\nausweislich Seite 2 der Verkehrsunfallanzeige (Bl. 2 der\nErmittlungsakte) den Führerschein länger als zwei Jahre besaß und\nüber seine Fahrpraxis und sein Reaktionsvermögen nichts Genaues\nbekannt ist.\n\n34\n\nb)\n\n35\n\nZu Gunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, daß die\nKollision erfolgte, als sich Führerhaus von Lastzug und Wohnmobil\netwa auf gleicher Höhe befanden (so die Bekundungen der Zeugen E.\nund K. Seite 3, 5 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.1994, Bl. 85, 87\nGA), und nicht erst - so die Eheleute Sch. im Ermittlungsverfahren\nund im Vorprozeß, zum Teil früher auch die Zeugen E. und K. (vgl.\nSeite 6, 7, 9 des Sitzungsprotokolls vom 16.05.1990, Bl. 211, 212,\n214 BA) -, als der Überholvorgang fast schon abgeschlossen war.\n\n36\n\nDer Lastzug war mindestens 12 m lang. Darüber besteht im\nAnschluß an die entsprechende Bekundung des Zeugen E. (Seite 2 des\nSitzungsprotokolls vom 25.02.1994, Bl. 84 GA) kein Streit mehr.\n\n37\n\nWährend des Überholvorgangs betrug die Geschwindigkeit des\nLastzugs jedenfalls nicht weniger als 30 km/h (Prof. Dr. B. Seite 6\ndes Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 489 BA; Dr. L. Seite 4, 5 des\nGutachtens vom 04.01.1995, Bl. 127, 128 GA: Letzte Phase kurz vor\nder Kollision im Mittel 30 km/h, was an sich, da der Lastzug auf\nder Steigungsstrecke langsamer wurde, sogar auf eine höhere\nGeschwindigkeit bei Beginn des Spurwechsels des Wohnmobils spricht;\nbeide Sachverständige haben bei der Ermittlung der Geschwindigkeit\ndie Auswertung der Diagrammscheibe durch die Firma M.\nberücksichtigt). Die von den Beklagten Seite 6 der Klageerwiderung\n(Bl. 38 GA) angesprochene Möglichkeit einer Geschwindigkeit von nur\n27 km/h zur Zeit des Unfalls hält der Senat für widerlegt. Die\nBeklagten sind im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen\nDr. L. auf diese Behauptung auch nicht mehr zurückgekommen.\n\n38\n\nc)\n\n39\n\nDie Geschwindigkeit des Wohnmobils zur Zeit des Unfalls haben\nbeide Sachverständige aufgrund einer Kollisionsanalyse bestimmt.\nProf. Dr. B. hat 50 - 55 km/h für wahrscheinlich erklärt; nicht\nauszuschließen seien 65 km/h; 70 km/h lägen außerhalb des technisch\nMöglichen (Seite 7 des Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 491 GA; Seite\n2, 3 des Nachtragsgutachtens vom 20.05.1992, Bl. 614, 615 GA). Dr.\nL. hat Seite 7, 8 seines Gutachtens vom 04.01.1995 (Bl. 130, 131\nGA) anhand seiner Kollisionsanalyse 70 km/h als Obergrenze\nbezeichnet.\n\n40\n\nBelanglos sind die Einwendungen der Beklagten gegen die\n\n41\n\nVorgabe II. 2. des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom\n\n42\n\n18.03.1994 (Bl. 107 GA) - Wohnmobil und Lastzug seien zu-\n\n43\n\nnächst mit etwa gleicher Geschwindigkeit gefahren, dann ha-\n\n44\n\nbe Herr Sch. beim Überholvorgang beschleunigt - und\n\n45\n\ngegen die hierauf beruhenden Ausführungen Seite 5, 6 des\n\n46\n\nGutachtens des Dr. L. vom 04.01.1995 (Bl. 128, 129 GA),\n\n47\n\ndie ebenfalls zu einer Höchstgeschwindigkeit zur Zeit der\n\n48\n\nKollision von 70 km/h kommen; denn die Berechnung der\n\n49\n\nHöchstgeschwindigkeit aufgrund der Kollisionsanalyse ist,\n\n50\n\nwie Dr. L. ausdrücklich betont hat, hiervon unabhängig.\n\n51\n\nAls Divergenz bleibt in der Beurteilung der Sachverständigen,\ndaß der eine höchstens 65 km/h, der andere höchstens 70 km/h\nzugrunde legt. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die\nRichtigkeit der einen oder anderen Kollisionsanalyse festzustellen.\nEr geht zu Gunsten der Beklagten deshalb von 70 km/h aus. Für die\nBeklagten ist es günstiger, eine höhere Geschwindigkeit des\nWohnmobils zugrunde zu legen. Zwar verlängert sich wegen der dann\ngeringeren Differenzgeschwindigkeit zwischen B. und Wohnmobil der\nAufholweg des Beklagten zu 1). Das wird aber nach übereinstimmenden\nAngaben der Sachverständigen, die auch die Beklagten nicht in\nZweifel ziehen, mehr als aufgewogen durch die Verlängerung des\nAufholwegs des Wohnmobils gegenüber dem Lastzug infolge deren\ngeringerer Differenzgeschwindigkeit, so daß letztlich bei höherer\nGeschwindigkeit des Wohnmobils die dem Beklagten zu 1) zur\nVerfügung stehende Zeit, um den Unfall zu vermeiden, kürzer\nwar.\n\n52\n\nDie Geschwindigkeit des Wohnmobils zu Beginn des Überholvorgangs\nkann nicht höher als 70 km/h gewesen sein. Dr. L. hat Seite 7 unten\nseines Gutachtens (Bl. 130 GA) ausgeführt, auf der 5 %igen Steigung\nsei eine Beschleunigung des Wohnmobils im Geschwindigkeitsbereich\nvon 70 km/h nicht mehr oder allenfalls nur noch in einem\nrechnerisch vernachlässigbaren Umfang möglich gewesen. Prof. Dr. B.\nist ohnehin von weniger als 70 km/h ausgegangen. Zudem hat er Seite\n4 des Anhangs zu seinem Gutachten vom 17.12.1991 (Bl. 504 BA)\nausgeführt, falls die Geschwindigkeit des Wohnmobils vor dem\nÜberholmanöver bereits 70 km/h betragen habe, sei ein weiteres\nBeschleunigen nicht möglich gewesen.\n\n53\n\nd)\n\n54\n\nZum Abstand zwischen Wohnmobil und Lastzug behaupten die\nBeklagten, gestützt auf die Angabe des Herrn Sch. im Vorprozeß\nSeite 2, 3 des Sitzungsprotokolls vom 16.05.1990 (Bl. 207, 208 BA),\ndieser habe sich dem Lastzug bis auf 20 m genähert, als er sich\nentschlossen habe zu überholen. Der Beklagte zu 1) hat seinerzeit\nerklärt, das könne stimmen (Seite 4 des genannten Protokolls, Bl.\n209 BA). Die Behauptung der Beklagten ist bei einer\nDifferenzgeschwindigkeit von 40 km/h (Wohnmobil: 70 km/h; Lastzug:\n30 km/h) völlig unrealistisch. Die Beklagten unternehmen den\nuntauglichen Versuch, eine einzelne Angabe, die im übrigen in\nvölligem Widerspruch zum sonstigen Vorbringen des Herrn Sch. und\nseiner Ehefrau stand (vgl. Bl. 16 der Ermittlungsakte und Seite 2\nder damaligen Klage, Bl. 2 BA), aus dem Zusammenhang zu reißen. Sie\nwollen nur die Abstandsschätzung gelten lassen, nicht aber die\nweitere Angabe des Herrn Sch. (Seite 3 des genannten Protokolls,\nBl. 208 BA), er habe sich bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h zum\nÜberholen entschlossen und Gas gegeben, das Wohnmobil habe auf ca.\n60 bis 70 km/h beschleunigt - woraus sich eine geringere\nDifferenzgeschwindigkeit zwischen Wohnmobil und Lastzug ergäbe mit\neiner entsprechend längeren Dauer des Aufholwegs.\n\n55\n\nBei einer Differenzgeschwindigkeit von 40 km/h holte das\nWohnmobil pro Sekunde gut 11 m gegenüber dem Lastzug auf, für 20 m\nhätten also weniger als zwei Sekunden zur Verfügung gestanden. Ein\nSpurwechsel des Wohnmobils dauert aber mindestens 2,5 Sekunden\n(Prof. Dr. B. Seite 8 des Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 492 BA).\nFür eine Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h, wie sie hier zu\nGunsten der Beklagten zugrunde gelegt wird, ist sogar deutlich mehr\nZeit erforderlich. Prof. Dr. B. hat Seite 5 des Anhangs zu seinem\nGutachten vom 17.12.1991 (Bl. 505 BA) ausgeführt:\n\n56\n\nBei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h müsse eine größere\nStrecke für den Spurwechsel angesetzt werden. Bei realistischen\nLenkbewegungen sei eine Strecke von mindestens 50 m für den\nSpurwechsel anzunehmen. Bei 30 m Spurwechselstrecke sei etwa die\nGrenze des fahrdynamisch Möglichen erreicht. Das sei aber schon ein\nBereich, der vom Normalfahrer ohne Zwang nie aufgesucht werde. Es\nträten dann deutliche Schwimmwinkel auf, die normalerweise von\neinem Fahrer gemieden würden.\n\n57\n\nDr. L. hat Seite 21, 22 seines Gutachtens vom 04.01.1995 (Bl.\n144, 145 GA) ausgeführt:\n\n58\n\nFalls sich Herr Sch. dem Lastzug z.B. bis auf 20 m genähert\nhabe, bevor er zum Ausscheren (Überholen) ansetzte, habe er zum\nZeitpunkt des Ausscher- (Überhol-) Beginns keine beliebig hohe\nGeschwindigkeit mehr einhalten können; ansonsten hätte er gar nicht\nmehr nach links ausscheren können, ohne auf die linke hintere Ecke\ndes Anhängers des Lastzugs aufzufahren, ganz abgesehen davon, daß\nbei einer Annäherung bis auf 20 m bei beliebig hohen\nGeschwindigkeiten (beispielsweise 70 km/h) jegliche\nSicherheitsabstände unterschritten gewesen wären. Damit Herr Sch.\nbei einer Annäherung bis auf 20 m auf den vor ihm fahrenden Lastzug\nzumindest noch den Gefährdungsabstand von 0,8 Sekunden hätte\neinhalten können, hätte er 20 m hinter dem Lastzug maximal noch ca.\n45 km/h fahren können. Der Regelabstand betrage allerdings nicht\n0,8, sondern 1,5 Sekunden. Ferner hat er Seite 23 des Gutachtens\n(Bl. 146 GA) erklärt, wenn Herr Sch. aus einem Abstand von 20 m aus\n45 km/h beschleunigend zum Überholen angesetzt habe, habe er zum\nKollisionszeitpunkt seine Geschwindigkeit auf etwa 55 km/h erhöhen\nkönnen.\n\n59\n\nProf. Dr. B. hat zwar, ausgehend von einem riskanteren\nÜberholmanöver, ausweislich der Tabelle Seite 9 seines Gutachtens\nvom 17.12.1991 (Bl. 493 BA) bei einem Abstand zum Lastzug von knapp\nüber 20 m eine etwas höhere Geschwindigkeit des Wohnmobils für\nmöglich gehalten (60 km/h bei Abstand 20,9 m und Spurwechselzeit 3\nSekunden; 55 km/h bei Abstand 20,8 m und Spurwechselzeit 3,5\nSekunden). Er ist aber ebenfalls davon ausgegangen, daß es für die\nBeklagten günstiger ist, mit einer höheren Geschwindigkeit des\nWohnmobils und hiervon abhängig mit einem größeren Abstand als 20 m\nzwischen Lastzug und Wohnmobil bei Beginn des Spurwechsels zu\nrechnen. Auf die Ausführungen Seite 9, 10 des Senatsurteils vom\n24.09.1992 wird verwiesen.\n\n60\n\nAls Ergebnis bleibt, daß der im Termin vom 16.05.1990 von Herrn\nSch. geschätzte Abstand von 20 m zwar stimmen kann, letztlich aber\nkeine den Beklagten günstigeren Werte zur Folge hat. Schon deshalb\nbedarf es nicht der Vernehmung der Eheleute Sch.. Im übrigen haben\ndie Beklagten den im Termin vom 25.02.1994 gestellten Beweisantrag,\ndie Eheleute Sch. zum \"Unfallhergang\" zu vernehmen (Seite 6 des\nProtokolls, Bl. 88 GA), in zweiter Instanz nicht wiederholt. Das\nLandgericht hat das angegebene Beweisthema zutreffend für nicht\nhinreichend konkretisiert gehalten. Die Beklagten sind dem mit der\nBerufung nicht entgegengetreten. Unter den Seite 1 der\nBerufungsbegründung (Bl. 264 GA) konkret in Bezug genommenen\nBeweisangeboten befindet sich das auf Vernehmung der Eheleute Sch.\nnicht. Seite 6 der Berufungsbegründung (Bl. 269 GA) wenden sich die\nBeklagten dagegen, daß das Landgericht aufgrund der Angaben der\nEheleute Sch. im Vorprozeß von einem normalen, nicht riskanten\nÜberholvorgang, der ohne besondere Eile betrieben worden sei,\nausgegangen ist; die Verwertung deren früheren Parteivortrags zu\nGunsten der Klägerin und zu ihren Lasten sei unzulässig. Die Frage\nder Vernehmung der Eheleute Sch. ist im Senatstermin vom 23.11.1995\nbesprochen worden, ohne daß die Beklagten deutlich gemacht haben,\nsie wünschten deren Vernehmung. Offenkundig kann das, wie der Senat\nim genannten Termin zum Ausdruck gebracht hat, auch nicht im\nInteresse der Beklagten liegen. Abgesehen davon, daß der angebliche\nAbstand von nur 20 m zwischen Lastzug und Wohnmobil bei Beginn des\nÜberholvorgangs eine geringere Geschwindigkeit des letzteren\nbedingt, haben die Eheleute Sch. immer nur einen normalen,\nkeineswegs hektischen oder gar riskanten Überholvorgang und ferner\nbehauptet, der B. sei auf ihr Fahrzeug aufgeprallt, als sie den\nLastzug schon fast vollständig überholt hatten und sich\nanschickten, wieder auf die rechte Spur zu wechseln.\n\n61\n\ne)\n\n62\n\nDie Spurwechselzeit des Wohnmobils hat Prof. Dr. B. bei\nZugrundelegung der für die Beklagten günstigsten Umstände mit 3\nSekunden bei einer höchstmöglichen Geschwindigkeit von 65 km/h und\neinem Abstand von ca. 25 m zwischen Lastzug und Wohnmobil bei\nBeginn des Überholvorgangs angenommen (Seite 10 bis 12 des\nGutachtens vom 17.12.1991, Bl. 494 bis 496 BA). Der Senat hat das\nin seinem Urteil vom 24.09.1992 zugrunde gelegt, aber nur aus dem\nSeite 8 unten des Urteils genannten prozessualen Grund\n(zugestanden, daß der Abstand zwischen Lastzug und Wohnmobil bei\nBeginn des Überholvorgangs um etwa 20 m gelegen habe - § 288 ZPO).\nDas ist jetzt anders. Von einem Geständnis kann im Streitfall keine\nRede sein. Zwar hat die Klägerin Seite 5 der Klageschrift (Bl. 6\nGA) ersichtlich im Anschluß an das Ergebnis des Vorprozesses\nbehauptet, der Abstand habe rund 25 m betragen. Darin kann aber\nauch unter Berücksichtigung dessen, daß die Beklagten von 20 m\nausgehen, kein Geständnis des Inhalts gesehen werden, daß der\nAbstand bei Beginn des Überholvorgangs nicht größer als 25 m\ngewesen sei. Es handelte sich um eine Entfernungsschätzung, zu der\ndie Klägerin aus eigenem Wissen überhaupt nichts sagen konnte, da\nsie vor der Kollision das Geschehen vor ihr offenbar nicht\nbeobachtet hat (unstreitig sangen sie und ihre Freundin, Frau\nScha., Lieder) und außerdem keine Erinnerung an den Unfall hat, wie\nsie auch im Senatstermin vom 23.11.1995 bestätigt hat. Das\nLandgericht hat den betreffenden Punkt als streitig behandelt. Es\nist vom Gutachten des Sachverständigen Dr. L. ausgegangen. Dort ist\nSeite 19 (Bl. 142 GA) ausgehend von einer Geschwindigkeit des\nWohnmobils von 70 km/h ein Abstand von 38,85 m zwischen Front des\nWohnmobils und Heck des Lastzugs bei nicht risikobehaftetem\nÜberholmanöver errechnet. Eine Berichtigung des Tatbestands ist\nnicht beantragt.\n\n63\n\nBei einer Geschwindigkeit des Wohnmobils von 70 km/h, wie sie\nDr. L. für möglich erklärt hat und zu Gunsten der Beklagten\nzugrunde gelegt werden muß, ist, wie oben ausgeführt, ein Abstand\nvon nur 25 m nach den übereinstimmenden Angaben der\nSachverständigen ausgeschlossen. Im übrigen ist auch für 65 km/h\nein Abstand von nur 25 m bei einer Spurwechselzeit von 3 Sekunden\nso gering, daß er für einen einigermaßen normalen Fahrbetrieb nicht\nangenommen werden kann. Prof. Dr. B. hat ihn entsprechend der\nVorgabe des Senats in I. 2. Abs. 1 des Beweisbeschlusses vom\n23.05.1991 (Bl. 468 GA) als technisch noch möglich zugrunde gelegt,\nnicht etwa als realistisch oder gar naheliegend. Die Vorgabe\nberuhte auf den übereinstimmenden Angaben der damaligen Parteien\nzum Abstand. Bei einer Differenzgeschwindigkeit von 35 km/h (65 -\n30) holte das Wohnmobil pro Sekunde rund 9,7 m gegenüber dem\nLastzug auf. Nach 3 Sekunden hätte sich die Vorderfront des\nWohnmobils also schon jenseits der Rückfront des Lastzugs befunden,\nmit anderen Worten:\n\n64\n\nHerr Sch. müßte gewissermaßen in einer B.enfahrt ganz knapp mit\ndem rechten Vorderteil des Wohnmobils am linken Heckteil des\nLastzugs vorbeigefahren sein. Dafür spricht gar nichts. Der Senat\nhat schon Seite 11 Abs. 2 des Urteils vom 24.09.1992 ausgeführt,\ndaß Herr Sch. keinen vernünftigen Anlaß hatte, ein riskantes\nÜberholmanöver vorzunehmen. Er und seine Frau befanden sich nicht\nin Eile, sondern auf dem Weg nach B., um dort einen Flohmarkt zu\nbesuchen. Anschließend wollten beide nach H. in Urlaub fahren. Das\nWohnmobil war für den bevorstehenden Urlaub bereits eingeräumt.\nAuch deshalb hatte Herr Sch. allen Anlaß, von einem besonders\nschnellen und deshalb riskanten Fahrstreifenwechsel abzusehen, bei\ndem die Gefahr bestand, daß einzelne Gegenstände im Wohnmobil\nherumflogen.\n\n65\n\nIrgendeinen Grund, den damaligen Angaben der Eheleute Sch. über\ndas Ziel ihrer Fahrt, den anstehenden Urlaub, die Bepackung des\nWohnmobils und aus all dem resultierend die fehlende Eile zu\nmißtrauen, gibt es nicht. Angesichts aller Umstände ist es auch\nvöllig unwahrscheinlich, daß Herr Sch. mit mehr als der doppelten\nGeschwindigkeit des Lastzugs (30 km/h des Lastzugs gegenüber 65\nkm/h des Wohnmobils) bis auf 25 m auf diesen aufschloß, bevor er\nden Spurwechsel einleitete. Unabhängig von der Frage, ob dann der\nnotwendige Sicherheitsabstand überhaupt noch eingehalten gewesen\nwäre, hätte er nämlich jedenfalls in Kauf genommen, abrupt\nabbremsen zu müssen, falls der Lastzug wegen eines vor ihm\nbefindlichen Hindernisses (das Herr Sch., weil durch den Lastzug\nverdeckt, nicht sehen konnte) stoppte.\n\n66\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, daß Herr Sch. die mittlere\nFahrspur frei wähnte, sei es, daß er den herankommenden B.\nübersehen hatte, sei es, daß er glaubte, dieser befinde sich noch\nausreichend weit entfernt. Auch aus diesem Grund hatte er aus\nseiner Sicht keinen Anlaß, einen ganz knappen Überholvorgang\neinzuleiten, um sich noch so eben vor einen herankommenden\nÜberholer \"zu quetschen\". Er wurde nicht durch ein plötzliches\nAbbremsen des Lastzugs zu einem knappen Überholen genötigt. Der\nLastzug wurde nicht plötzlich abgebremst, sondern auf der\nSteigungsstrecke nur kontinuierlich langsamer.\n\n67\n\nÜbertragen auf die jetzt zu Gunsten der Beklagten zugrunde\ngelegte höchstmögliche Geschwindigkeit des Wohnmobils von 70 km/h\nbedeutet das, daß nicht die von Prof. Dr. B. als Grenze des\nfahrdynamisch Möglichen genannte Spurwechselstrecke von 30 m\nzugrunde gelegt werden kann, die aber \"vom Normalfahrer ohne Zwang\nnie aufgesucht wird\" und bei der \"deutliche Schwimmwinkel\nauftreten, die normalerweise von einem Fahrer gemieden werden\"\n(Seite 5 des Anhangs zum Gutachten vom 17.12.1991, Bl. 505 BA).\n\n68\n\nDer Senat geht deshalb mit dem Sachverständigen Dr. L. (Seite 17\nff. seines Gutachtens, Bl. 140 ff. GA) davon aus, daß der\nSpurwechsel des Wohnmobils abgeschlossen war, als dessen\nVorderfront noch ca. 1 Sekunde vom Heck des Lastzugs entfernt war,\nwas bei einer Differenzgeschwindigkeit von 40 km/h (70 - 30) gut\n11,1 m entspricht. Unter Hinzurechnung der Länge des Lastzugs von\n12 m ergeben sich mithin 23,1 m = 2,08 Sekunden.\n\n69\n\nDie Dauer des Fahrstreifenwechsels ab dessen eindeutiger\nErkennbarkeit für den nachfolgenden Verkehr hat Dr. L. auf\nregelmäßig 3 Sekunden, ausnahmsweise 2,5 Sekunden veranschlagt\n(Seite 16 des Gutachtens, Bl. 139 GA - kein Widerspruch zu den von\nProf. Dr. B. genannten 3 Sekunden, da diese auch den für den\nNachfolgenden nicht erkennbaren - ersten - Teil des Spurwechsels\neinschließen), so daß sich - ausgehend zu Gunsten der Beklagten von\n2,5 Sekunden - 4,58 Sekunden errechnen als die Zeit, die dem\nBeklagten zu 1) blieb, um die Kollision zu vermeiden (Seite 19 des\nGutachtens, Bl. 142 GA). Das liegt deutlich über den von Dr. L.\nermittelten 3 Sekunden, die der Beklagte zu 1) bei einer\nAusgangsgeschwindigkeit des B. von 160 km/h benötigte, um das\nAuffahren auf das Wohnmobil durch Vollbremsung oder Ausweichen nach\nlinks zu vermeiden (Seite 14, 15 des Gutachtens, Bl. 137, 138 GA).\nDaran würde sich auch dann nichts ändern, wenn ein vom\nSachverständigen als schon riskant eingestufter Überholvorgang\nzugrunde gelegt wird, bei dem der Spurwechselvorgang erst\nabgeschlossen war, als die Vorderfront des Wohnmobils statt einer 1\nSekunde nur eine 0,6 bis 0,7 Sekunden entsprechende Strecke hinter\ndem Heck des Lastzugs befand. Dem Beklagten zu 1) verblieben dann\nnämlich immer noch 4,18 bis 4,28 Sekunden Zeit, um die Kollision zu\nvermeiden (Seite 19, 20 des Gutachtens, Bl. 142, 143 GA; siehe\nferner Anhörung des Sachverständigen, Seite 2 des\nSitzungsprotokolls vom 07.03.1995, Bl. 208 GA: Bei einer Zeitspanne\nvon weniger als 1 Sekunde schon riskanter Ausschervorgang, weil bei\neinem Abbremsen des Lastzugs ein Zusammenstoß an der hinteren\nlinken Ecke des Lastzugs zu befürchten gewesen wäre).\n\n70\n\nSelbst wenn man mit Prof. Dr. B. von der ohnehin mit 3 Sekunden\ngering veranschlagten Spurwechseldauer 1 Sekunde als den für den\nNachfolgenden nicht erkennbaren Teil abzieht, also zu Gunsten der\nBeklagten den erkennbaren Teil des Spurwechselvorgangs mit 2 statt\n(so Dr. L.) 2,5 Sekunden ansetzt, bleiben mehr als die genannten 3\nSekunden, die nach den Ausführungen Dr. L.'s ausreichend waren, um\ndem Beklagten zu 1) eine Vermeidung des Unfalls zu ermöglichen.\n\n71\n\nf)\n\n72\n\nDie Beklagten machen geltend, die von Dr. L. ermittelten 3\nSekunden seien zu knapp bemessen. Es sei nämlich unberücksichtigt\ngeblieben, daß dem Beklagten zu 1) keine sogenannte Einfach-,\nsondern eine Wahlreaktion abverlangt worden sei. Als er den\nbeginnenden Spurwechsel des Wohnmobils erkannt habe, habe er sich\nzwischen einem sofortigen heftigen Abbremsen und einem Ausweichen\nauf die linke Fahrspur entscheiden müssen. Da das letztere erst\nvertretbar gewesen wäre, nachdem sich der Beklagte zu 1) im\nRückspiegel darüber vergewissert hätte, ob die linke Fahrspur frei\nwar, müsse seine Reaktionszeit deutlich länger als von Dr. L. (und\nauch Prof. Dr. B.) angesetzt werden - Zuschlag von mehr als 1\nSekunde.\n\n73\n\nDieser Überlegung wäre allenfalls dann eine Berechtigung nicht\nabzusprechen, wenn der Beklagte zu 1) unter Anwendung der im\nVerkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) einen Spurwechsel des\nWohnmobils nicht schon im vorhinein in seine Überlegungen hätte\neinbeziehen müssen, also keinen Anlaß gehabt hätte, bei seiner\nAnnäherung an Wohnmobil und Lastzug vorsorglich darauf zu achten,\nob die linke Fahrspur frei war, um im Falle eines Spurwechsels des\nWohnmobils ohne Verzug sachgerecht reagieren zu können, sei es\ndurch heftiges Abbremsen, sei es - falls sich auf der linken\nFahrspur kein Fahrzeug näherte - durch Überwechseln auf diese.\nTatsächlich war es in der konkreten Verkehrssituation aber so, daß\nder Beklagte zu 1) bei seiner Annäherung an das Wohnmobil dessen\nSpurwechsel als möglich in Betracht ziehen mußte und deshalb\nausreichenden Anlaß hatte, sich schon vor für ihn erkennbarem\nBeginn des Spurwechsels darüber zu vergewissern, ob der linke\nFahrstreifen frei war. Das ergibt sich aus den Ausführungen Seite\n15, 16 des Senatsurteils vom 24.09.1992. Hierauf wird Bezug\ngenommen. Das Landgericht hat Seite 12 letzter Absatz bis Seite 14\nMitte des angefochtenen Urteils Entsprechendes ausgeführt. Dem\nfolgt der Senat (§ 543 Abs. 1 ZPO). Es kann keine Rede davon sein,\ndaß die vom Senat und vom Landgericht gestellten Anforderungen\nallenfalls dem \"Idealfahrer\" im Sinne des § 7 StVG abverlangt\nwerden können. Es ist auch von einem Fahrer, der \"nur\" dem\nSorgfaltsmaßstab des § 276 BGB unterliegt, nicht zuviel verlangt,\nvorsorglich in den Rückspiegel zu schauen, wenn er sich mit mehr\nals der doppelten Geschwindigkeit einem auf der rechten Spur\nfahrenden Kraftfahrzeug nähert, das sich seinerseits (zu Gunsten\nder Beklagten unterstellt) mit mehr als der doppelten\nGeschwindigkeit einem Lastzug nähert, der zudem auf der 5 %igen\nSteigung immer langsamer wird.\n\n74\n\nZu Unrecht sehen die Beklagten einen Widerspruch zu den\nAusführungen Seite 6 des Senatsurteils vom 24.09.1992, wo es im\nZusammenhang mit der Frage des Anscheinsbeweises bei\nAuffahrunfällen heißt, der Nachfolgende brauche grundsätzlich nicht\nmit einem Fahrstreifenwechsel zu rechnen. Daraus folgt nicht, daß\nin einer konkreten Verkehrssituation der Nachfolgende die\nMöglichkeit eines Spurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht\nin Rechnung stellen und darauf sein Fahrverhalten einrichten muß.\nSo war es hier. Mit dem a.a.O. erörterten Anscheinsbeweis hat die\nFrage, welche Anforderungen an den Beklagten zu 1) in der konkreten\nVerkehrssituation zu stellen waren, nichts zu tun.\n\n75\n\ng)\n\n76\n\nEs steht mithin fest, daß der Beklagte zu 1) die Kollision\nselbst dann hätte vermeiden können, wenn seine\nAusgangsgeschwindigkeit 160 km/h betrug. In Wahrheit lag sie nach\nÜberzeugung des Senats aber niedriger, jedenfalls nicht nennenswert\nüber 150 km/h.\n\n77\n\nDie Kollisionsgeschwindigkeit des B. - laut Dr. L. Seite 8 des\nGutachtens, Bl. 131 GA, 130 bis 145 km/h; nach Prof. Dr. B. 125 bis\n145 km/h, Seite 7 des Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 491 BA - läßt\nkeinen sicheren Schluß auf die Ausgangsgeschwindigkeit des B. zu.\nOb und ggf. in welchem Umfang der Beklagte zu 1) vor der Kollision\ngebremst hat, läßt sich nicht feststellen, da das Fahrzeug keine\nBremsspur hinterlassen hat. Da die Beifahrer im B. - Klägerin und\nFrau Scha. - keine sachdienlichen Angaben machen können (sie sind\nauch nicht als Zeugin bzw. Partei benannt), können nur die Angaben\ndes Beklagten zu 1) zugrunde gelegt werden. Dieser hat in seiner\nzum Unfall zeitnächsten Darstellung vom 02.02.1988 (Bl. 80\nErmittlungsakte) eine Geschwindigkeit von ca. 140 km/h angegeben.\nIn der Folgezeit hat er nach und nach eine immer höhere\nGeschwindigkeit behauptet, ohne allerdings je 160 km/h (oder gar\nmehr) geltend zu machen. Auf die Darstellung Seite 13 unten, 14\noben des Senatsurteils vom 24.09.1992 wird verwiesen. Die\nnächstliegende Erklärung dafür, daß mit zunehmendem zeitlichem\nAbstand zum Unfall die Geschwindigkeit des B. \"immer größer wurde\",\nist die, daß dem Beklagten zu 1) bewußt geworden ist, daß der\nUnfall für ihn um so eher unvermeidbar war, je höher seine\nAusgangsgeschwindigkeit war. Angesichts der zum Unfall zeitnächsten\nGeschwindigkeitsangabe des Beklagten zu 1) von 140 km/h geht der\nSenat davon aus, daß die Ausgangsgeschwindigkeit nicht 160 km/h\nbetrug, sondern höchstens 150 km/h, allenfalls ganz geringfügig\ndarüber. Auch im Urteil vom 24.09.1992 hat der Senat 160 km/h nicht\nernsthaft in Betracht gezogen, sondern mit Rücksicht auf die\nStellungnahmen Prof. Dr. B.s ausgeführt, daß selbst bei einer\nGeschwindigkeit von 160 km/h der Beklagte zu 1) die Kollision hätte\nvermeiden können.\n\n78\n\nDaß die Geschwindigkeitsschätzung der Eheleute Sch. im Vorprozeß\n(mindestens 180 km/h) ohne jede Bedeutung ist, hat der Senat Seite\n14 des Urteils vom 24.09.1992 ausgeführt. Hierauf wird\nverwiesen.\n\n79\n\nh)\n\n80\n\nVorsorglich wird auf folgendes hingewiesen:\n\n81\n\nDie Berechnungen der Sachverständigen betreffen die Frage,\nwelche Zeit dem Beklagten zu 1) verblieb, um eine Kollision im\nSinne einer Berührung des Wohnmobils durch rechtzeitiges Reagieren\nzu vermeiden. Darum ging es im Vorprozeß, in dem im wesentlichen\nder Ersatz des Sachschadens zur Debatte stand, in der Tat. Für den\nvon der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist aber entscheidend,\nob ihre Verletzung vermieden worden wäre, wenn der Beklagte zu 1)\nrichtig und rechtzeitig reagiert hätte. Es kann kaum einem\nvernünftigen Zweifel unterliegen, daß es, wäre es dem Beklagten zu\n1) gelungen, die Geschwindigkeit des B. auf ca. 10 bis 20 km/h\noberhalb der Geschwindigkeit des Wohnmobils zu reduzieren, zwar zu\neinem Sachschaden gekommen wäre, aber kaum zu der schweren\nVerletzung der Klägerin. Diese beruht offenbar darauf, daß der B.\nmit ganz erheblicher Überschußgeschwindigkeit auf das Heck des\nWohnmobils geprallt und anschließend in die Leitplanke geschleudert\nist.\n\n82\n\ni)\n\n83\n\nDa die Vermeidbarkeit der Verletzung der Klägerin ohnehin\nfeststeht, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung der Frage,\nob aufgrund der Bekundungen des Zeugen E. bewiesen ist, daß sich\ndas Wohnmobil schon sehr viel länger auf dem mittleren Fahrstreifen\nbefand, als daß die Sachverständigen unter Zugrundelegung der für\ndie Beklagten denkbar günstigsten Umstände angenommen haben. Dafür\nspricht in der Tat sehr viel. Herr E., der mehrfach vernommen\nworden ist, hat stets ausgesagt, das Wohnmobil habe sich schon auf\nder mittleren Spur befunden, als es vom Lastzug noch relativ weit\nentfernt gewesen sei. In seiner polizeilichen Vernehmung vom\n18.10.1987 hat er (Bl. 31 Ermittlungsakte) bekundet:\n\n84\n\nEr habe das Wohnmobil im Fahrerspiegel zum ersten Mal bemerkt,\nals es sich ca. 150 m auf der rechten Spur hinter ihm befunden\nhabe. Kurze Zeit später bei einem erneuten Blick in den Rückspiegel\nhabe er das Wohnmobil schon auf der mittleren Fahrbahn gesehen. Es\nsei im Begriff gewesen, seinen Lkw zu überholen.\n\n85\n\nGegenüber dem im Ermittlungsverfahren tätig gewordenen\nSachverständigen P. hat er ausweislich Seite 6 des Gutachtens (Bl.\n120 Ermittlungsakte - es beruht ersichtlich auf einem Versehen, daß\nder Sachverständige insoweit den Zeugen K. statt des Zeugen E.\nanführt) geäußert, das Wohnmobil habe sich auf der mittleren Spur\nbefunden, als es ca. 75 bis 100 m hinter dem Lkw gewesen sei.\n\n86\n\nBei seiner Vernehmung im Vorprozeß am 16.05.1990 hat der Zeuge\nE. bekundet, er habe das Wohnmobil erstmals gesehen, als es sich\netwa 150 m hinter dem Lastzug noch auf der rechten Fahrspur\nbefunden habe. Als er das nächste Mal in den Spiegel geschaut habe,\nhabe sich das Wohnmobil bereits auf der mittleren Fahrbahn\nbefunden. Es sei etwa noch 40 bis 50 m hinter dem Lastzug gewesen\n(Seite 7 des Protokolls, Bl. 212 BA).\n\n87\n\nSchließlich hat er bei seiner Vernehmung im jetzigen\nRechtsstreit am 25.02.1994 bekundet:\n\n88\n\nEr habe gesehen, daß das Wohnmobil die Fahrspur wechselte bzw.\ndabei war, sie zu wechseln, als noch eine Entfernung zum Lastzug\nvon 80 bis 100 m bestand. Er habe erneut in seinen Rückspiegel\ngeschaut und gesehen, daß das Wohnmobil noch in einiger Entfernung\nvon ihm voll und ganz bereits auf der mittleren Spur gewesen sei.\nEs hätten - grob geschätzt - noch 50 m zwischen Lastzug und\nWohnmobil gelegen. Ob sich diese Entfernungsschätzung auf den\nRückspiegel des Lastzugs oder dessen Heck beziehe, könne er heute\nnicht mehr sagen. Jedenfalls sei das Wohnmobil voll und ganz\nbereits auf der mittleren Spur gewesen, als es noch ein ganzes\nStück von ihm entfernt gewesen sei (Seite 3 des Protokolls, Bl. 85\nGA).\n\n89\n\nWenn dem so war - und dafür spricht angesichts der im Kern\ngleichlautenden Bekundungen des Zeugen E. viel -, so hatte der\nBeklagte zu 1) zur Vermeidung des Unfalls deutlich mehr Zeit zur\nVerfügung, als die Sachverständigen unter Zugrundelegung der für\ndie Beklagten denkbar günstigsten Umstände angenommen haben. Von\neiner Vernehmung des Zeugen E. sieht der Senat ab, da nach dem\nübrigen Beweisergebnis die Vermeidbarkeit ohnehin feststeht.\n\n90\n\n3.\n\n91\n\na) Die Höhe des der Klägerin nach § 847 BGB zustehenden\nSchmerzensgeldes bemißt der Senat in Übereinstimmung mit dem\nLandgericht auf 500.000,00 DM, so daß nach Abzug der vorprozessual\ngezahlten 250.000,00 DM noch 250.000,00 DM zu zahlen sind. Er macht\nsich die zutreffenden Ausführungen S. 15, 16 des angefochtenen\nUrteils zu eigen. Dort sind auch die allein durch den Unfall\nbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin, die sie zu\neinem Schwerstpflegefall - nach menschlichem Ermessen auf\nLebenszeit - machen, dargestellt. Ergänzend wird insoweit verwiesen\nauf die vorgelegten Stellungnahmen mehrerer Ärzte, insbesondere auf\ndie der W. vom 28.09.1988 und 30.01.1995 (Bl. 190 ff. GA). Die\nBeklagten bestreiten die Richtigkeit der ärztlichen Stellungnahmen,\ndie das Landgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat,\nnicht.\n\n92\n\nDie Berufung gibt nur Anlaß zu folgenden ergänzenden\nBemerkungen:\n\n93\n\nOb das Maß des Verschuldens des Beklagten zu 1) im\ndurchschnittlichen Bereich liegt (so das Landgericht) oder als\ngering zu bewerten ist (so hilfsweise für den Fall, daß ein\nVerschulden zu bejahen ist, die Beklagten), spielt letztlich keine\nRolle. Der sogenannten Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes\nkommt hier keine nennenswerte Bedeutung zu. Entscheidend sind die\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin.\n\n94\n\nDaß Herr Sch. \"eindeutig schuldhaft\" gehandelt hat und die\nKlägerin deshalb gegen ihn und den Haftpflichtversicherer - G. -\nebenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, ist angesichts der\ngesamtschuldnerischen Haftung (§ 840 BGB) belanglos. Ob der\nKlägerin gegen Herrn Sch. und den G. ein höherer\nSchmerzensgeldanspruch zusteht als gegen die Beklagten, ist hier\nnicht zu entscheiden. Es liegt im übrigen eher fern, da der\nsogenannten Genugtuungsfunktion hier ohnehin keine ins Gewicht\nfallende Bedeutung zukommt. Das Schmerzensgeld ist nicht deshalb\nauf einen Betrag unter 500.000,00 DM zu bemessen, weil die Klägerin\ntrotz ihrer Beeinträchtigungen versucht \"aus ihrem Leben etwas zu\nmachen\" - sie studiert Psychologie, kann das Studium allerdings nur\nmit Hilfe einer Pflegekraft absolvieren. Das ist unabhängig davon,\nob es sich insoweit um ein überobligationsgemäßes, dem Schädiger\ndeshalb nicht zugute kommendes Verhalten handelt.\n\n95\n\nDaß die geistigen Kapazitäten der Klägerin durch den Unfall\n\"erfreulicherweise in keiner Weise beeinträchtigt worden\" sind (S.\n18 der Berufungsbegründung, Bl. 281 GA), rechtfertigt keine\nBemessung des Schmerzensgeldes unter 500.000,00 DM. Die der\nBeurteilung der Beklagten offenbar zugrundeliegende Ansicht, nur\nbei Hirnschäden u.ä. komme ein Schmerzensgeld in dieser\nGrößenordnung in Frage, ist unzutreffend. Gerade weil die Klägerin\nglücklicherweise keine geistigen Schäden davongetragen hat, wird\nsie immer wieder konfrontiert mit dem Vergleich ihres \"behinderten\"\nLebens mit dem ihrer Altersgenossen und dem, das sie bis zum Unfall\ngeführt hat.\n\n96\n\n500.000,00 DM liegen auch nicht außerhalb des Rahmens, der in\nvergleichbaren Fällen von anderen Gerichten angesetzt worden ist.\nRichtig ist nur, daß ein Schmerzensgeldkapital von 500.000,00 DM,\nsoweit ersichtlich, bisher eher selten zuerkannt worden ist (LG\nOldenB. 11.10.1989, OLG Frankfurt 15.12.1992, vgl. Tabelle\nHacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldbeträge 17. Aufl. Nr. 1673 und 1674,\nwobei im zuletzt genannten Fall die Beeinträchtigungen offenbar\nnoch schwerwiegender waren als hier). Das beruht jedoch offenbar\ndarauf, daß in Fällen schwerster Behinderungen regelmäßig neben\neinem Schmerzensgeldkapital eine Rente verlangt und zuerkannt wird.\nInsoweit sind schon im Ergebnis - bei Kapitalisierung der Rente -\nüber 500.000,00 DM liegende Beträge zuerkannt worden (vgl. OLG\nDüsseldorf DAR 1993, 258 ff. - der dortige Kläger mag vielleicht\nnoch etwas schwerer betroffen gewesen sein; er war z.Zt. des\nUnfalls aber 33 Jahre alt, während die Klägerin mit 17 Jahren in\neinem viel früheren Lebensabschnitt geschädigt worden ist).\n\n97\n\nSoweit das OLG Hamm (VersR 1995, 1062) bei einer möglicherweise\nvergleichbaren Schädigung nur 250.000,00 DM zugesprochen hat, hält\nder Senat das für deutlich zu wenig. Die Entscheidung scheint\nwesentlich beeinflußt zu sein durch den Umstand, daß der dortige\nSchädiger jedenfalls nach dem Unfall mit der Geschädigten\nzusammenlebte und sie versorgte, diese in der u.a. von ihm\n\"gestalteten, behüteten Umgebung\" lebte.\n\n98\n\nb) Nicht abzusetzen sind die von der Beklagten zu 2) zu\nbeliebiger Verrechnung gezahlten 80.000,00 DM. Die Klägerin hat\ninsoweit eine Verrechnung auf ihren materiellen Schaden\nvorgenommen. Die Beklagten meinen, der Betrag müsse auf das\nSchmerzensgeld angerechnet werden, weil die Klägerin eine exakte\nAbrechnung ihres materiellen Schadens bisher nicht vorgenommen\nhabe.\n\n99\n\nDer Senat folgt dieser Argumentation nicht. Der G. als\nVersicherer der Eheleute Sch. ist erst nach dem Senatsurteil vom\n24.09.1992 in eine Regulierung eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt lag\nder Unfall über 5 Jahre zurück. Auch ohne Abrechnung des\nmateriellen Schadens steht außer Frage, daß der materielle Schaden\nder Klägerin in diesen 5 Jahren über 80.000,00 DM lag. Das folgt\nschon aus ihrer dauernden Pflegebedürftigkeit. Außerdem mußte die\nWohnung ihrer Eltern, bei denen sie lebt, behindertengerecht\nausgebaut werden. Soweit die Pflege von den Eltern übernommen\nworden ist bzw. diese die Ausbaukosten bezahlt haben, kommt das den\nBeklagten nicht zugute (§ 843 Abs. 4 BGB entsprechend).\n\n100\n\nc) Mit entsprechender Begründung wie zu 3 b) verlangen die\nBeklagten eine Anrechnung der Zahlungen des G.s auf die\nSchmerzensgeldforderung. Auch damit dringen sie nicht durch.\n\n101\n\nDie Klägerin behauptet (und stellt unter Beweis), daß sie mit\ndem G. Einvernehmen darüber erzielt hat, daß dessen Leistungen auf\nden materiellen Schaden angerechnet werden sollen. Das ist sehr gut\nnachvollziehbar, da auch der G. ein Interesse daran haben muß, daß\nim vorliegenden Prozeß - wenn auch nicht mit Rechtskraftwirkung im\nVerhältnis der Versicherer zueinander - außer der Haftung der\nBeklagten die Schmerzensgeldhöhe festgestellt wird.\n\n102\n\nDie Beklagten bestreiten zwar die behauptete Verrechnungsabrede,\ntreten aber keinen Beweis an. Sie sind daher beweisfällig, da es um\nden Erfüllungseinwand nach §§ 362, 422 BGB geht.\n\n103\n\nd) Die Entscheidung über die Verzinsung des\nSchmerzensgeldanspruchs beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1\nBGB.\n\n104\n\n4.\n\n105\n\nDie Begründetheit des Feststellungsantrags folgt aus den\nAusführungen zu 2).\n\n106\n\nDer Beklagte zu 1) meint, auch ihm gegenüber sei die Haftung auf\ndie Versicherungs-Deckungssumme von 2 Mio. DM begrenzt. Es habe\nsich nämlich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt; er sei auf\nWunsch der Klägerin gefahren; diese sei mit der Art und Weise\nseines Fahrens einverstanden gewesen.\n\n107\n\nWas der Beklagte zu 1) mit letzterem meint, ist nicht\nnachvollziehbar. Offenbar will er nicht behaupten, er sei vor dem\nUnfall riskant und/oder verkehrswidrig gefahren. Daß die Fahrt nur\ndem Wunsch der Klägerin entsprochen hat, ist nicht ersichtlich.\nDiese behauptet unwidersprochen - jedenfalls unwiderlegt -, sie,\nder Beklagte zu 1) und Frau Scha. hätten sich zu einer gemeinsamen\nFahrt verabredet, an der alle gleichermaßen Interesse gehabt\nhätten.\n\n108\n\nDie Tatsache, daß gemeinsam eine sogenannte Gefälligkeitsfahrt\nunternommen wurde, reicht für eine Haftungsbeschränkung nicht aus.\nDie Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung\nim Wege ergänzender Vertragsauslegung stellt eine künstliche\nRechtskonstruktion dar, denn sie geht von einem Verzicht bzw. einer\nBeschränkung aus, an die bei Abschluß der Vereinbarung niemand\ngedacht hat und die deshalb auf einer Willensfiktion beruht. Sie\nkann deshalb nur beim Hinzutreten besonderer Umstände in Frage\nkommen. Der bloße Gefälligkeitscharakter genügt nicht (BGH VersR\n1980, 384 f.; NJW 1992, 2774 f. - jeweils m.w.N.).\n\n109\n\nLetztlich kommt es hierauf nicht einmal an, da die Klägerin zur\nUnfallzeit minderjährig war. Eine Haftungsbeschränkung ist eine\nrechtlich nachteilige Vereinbarung für den, zu dessen Lasten sie\ngehen soll. Ein Minderjähriger kann sie deshalb gemäß §§ 107, 108\nBGB ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht\nrechtswirksam abschließen. Für die sogenannte Gefälligkeitsfahrt\ngilt keine Ausnahme (BGH NJW 1958, 905). Eine Zustimmung der\ngesetzlichen Vertreter der Klägerin ist weder vorgetragen noch\nersichtlich.\n\n110\n\nOhne Bedeutung ist die S. 3 des Schriftsatzes vom 16.11.1995\n(Bl. 315 GA) durch Parteivernehmung der - mittlerweile volljährigen\n- Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung, diese sei nicht damit\neinverstanden, den Beklagten zu 1) über die Deckungssumme der\nVersicherung hinaus persönlich in Anspruch zu nehmen.\n\n111\n\nDie Klage beweist das Gegenteil.\n\n112\n\n5.\n\n113\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100\nAbs. 4 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708,\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n114\n\nDer Wert der Beschwer liegt über 60.000,00 DM.\n\n115\n\nStreitwert 2. Instanz: 450.000,00 DM (davon 200.000,00 DM\n\n116\n\nfür den Feststellungsantrag trotz dessen höherer\n\n117\n\nwirtschaftlicher Bedeutung, da ihm überwiegend\n\n118\n\nRentenansprüche im Sinne des § 17 Abs. 2 GKG\n\n119\n\nzugrundeliegen).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-25/7-u-141-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-25/7-u-141-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312721","retrieved":"2026-07-09 03:43:47.071642+00:00"}}