{"status":"available","doknr":"OLD312720","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0125.1U47.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-25","aktenzeichen":"1 U 47/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist\nzulässig und hat auch in der Sache zum Teil Erfolg.\n\n3\n\n1. Der Klägerin steht allerdings kein bereicherungsrechtlicher\nAnspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 25.228,77\nDM aus dem Erlös der Zwangsversteigerung vom 18. Mai 1994 zu. Wie\ndas Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich\ninsoweit um eine unzulässige Teilauseinandersetzung.\n\n4\n\nGemäß § 2042 BGB kann die Klage eines Miterben grundsätzlich nur\nauf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet\nwerden. Gegen den Willen eines Miterben kann eine gegenständlich\nbeschränkte Teilauseinandersetzung nur verlangt werden, wenn\nbesondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch die Belange der\nErbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl.\nStaudinger/Werner, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdnr. 30). Diese\nVoraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an.\n\n5\n\nDie Klägerin kann sich zunächst nicht darauf berufen, daß es\nsich um eine einvernehmliche Teilauseinandersetzung handelt. Soweit\nman insoweit auf die Teilungsversteigerung des Grundstück O.\nabstellt, beruht diese auf einem entsprechenden Antrag der\nBeklagten und ist schon deswegen nicht einvernehmlich erfolgt.\nStellt man dagegen auf die jetzige Zahlungsklage ab, ist es\noffensichtlich, daß es sich nicht um eine einvernehmliche\nTeilauseinandersetzung handelt. Die Einvernehmlichkeit kann\nschließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin\nsich im Versteigerungstermin damit einverstanden erklärt hat, daß\ndie Beklagte mehr als ihr eigentlich zugestanden hat, aus dem Erlös\nerhalten hat. Dies ist nur deshalb geschehen, um zu verhindern, daß\nder Rechtspfleger den gesamten Erlös hinterlegt. Ferner bestehen\nauch keine Anhaltspunkte dafür, daß eine teilweise\nAuseinandersetzung im Interesse einer verständigen Verwaltung des\nNachlasses geboten wäre. Dies kann insbesondere nicht daraus\nhergeleitet werden, daß nur ein Nachlaßwert, nämlich der Anteil am\nGrundstück, betroffen ist und die Erbengemeinschaft nur aus zwei\nPersonen besteht. Dies sind Umstände, die häufig vorliegen werden\nund für sich alleine keine Teilauseinandersetzung\nrechtfertigen.\n\n6\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Parteien im\nvorliegenden Fall in der Tat eine Teilauseinandersetzung bereits\nvorgenommen haben. Diese Teilauseinandersetzung ist jedoch - wie\nselbst die Klägerin in der Berufungsbegründung zutreffend\nausgeführt hat - mit der Auskehrung des Erlöses an die Beklagte\nabgeschlossen. Die Klägerin schließt daraus zu Unrecht, daß der an\ndie Beklagte ausgekehrte 1/8-Anteil keinen Bezug mehr zum Nachlaß\nhat. Dieser Anteil fällt vielmehr als Surrogat des Grundstücks\nwiederum in den Nachlaß. Dies hat entgegen der Auffassung der\nKlägerin auch nichts damit zu tun, daß eine Wiedereinbeziehung von\nbereits geteilten - körperlichen - Gegenständen in das\nGesamthandvermögen nicht mehr in Betracht kommt.\n\n7\n\nDer Senat befindet sich mit seiner Meinung im Einklang mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in derartigen Fällen\neine - weitere - Teilauseinandersetzung ebenfalls ausschließt. So\nheißt es etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4.\nFebruar 1992 (BGH NJW-RR 1992, 771), daß es einen Zahlungsanspruch\ngemäß § 812 BGB eines Miterben gegen einen anderen, weil dieser bei\nvorangegangenen Teilauseinandersetzungen mehr erhalten hat, als ihm\nbei Zugrundelegung der Teilungsquote zugestanden hätte, im\nGrundsatz nicht geben kann, solange die Auseinandersetzung noch\nnicht abgeschlossen ist und der ungeteilte Nachlaßrest für die\ngebotene Ausgleichung möglicherweise ausreicht. Der\nBundesgerichtshof betont dabei ausdrücklich, daß in diesen Fällen\ndie Ausgleichung bei der Aufteilung des Restes des ungeteilten\nNachlasses nachgeholt werden muß. Das Einverständnis der Klägerin\nim Verteilungstermin, daß die Beklagte mehr als ihr zustand,\nerhalten hat, bildet dabei die Rechtfertigung dafür, daß die\nBeklagte den ihr zugewiesenen Teil des Erlöses - zumindest bis zur\nSchlußabrechnung - behalten darf. An dieses Einverständnis muß sich\ndie Klägerin - entgegen der von ihr im nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 12. Januar 1996 vertretenen Auffassung - festhalten\nlassen, auch wenn es im damaligen Zeitpunkt nur darum gegangen ist,\neine Hinterlegung des gesamten Erlöses zu vermeiden. Da sich der\nSenat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes befindet, besteht auch kein Anlaß, wegen dieser\nFrage die von der Klägerin angeregte Revision zuzulassen.\n\n8\n\nEin andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch\nnicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung BGHZ 4, 84\nff. Danach kann bei einer zu Unrecht erfolgten Verteilung durch das\nVersteigerungsgericht jeder dadurch Benachteiligte in\nentsprechender Anwendung der für die Forderungszwangsversteigerung\ngeltenden Grundsätze Bereicherungsansprüche gegen die entsprechend\nBegünstigten geltend machen. Dies setzt aber das Vorliegen eines\nTeilungsplanes voraus, der rechtskräftig geworden ist (BGHZ 4, 84,\n87). An einem Teilungsplan fehlt es hier aber gerade, so daß es\ndabei bleiben muß, daß die Klägerin mit ihrem Zahlungsanspruch eine\nunzulässige Teilauseinandersetzung anstrebt.\n\n9\n\n2. Der Klägerin steht jedoch gemäß § 2038 Abs. 2 BGB in\nVerbindung mit § 748 BGB ein Anspruch auf Erstattung der von ihr\ngetätigten Aufwendungen für das Grundstück in Obliers in Höhe von\ninsgesamt 4.353,41 DM zu. Dieser Aufwendungsersatzanspruch hat\nkeinen Bezug zu der Auseinandersetzung des Nachlasses. Ein solcher\nAnspruch besteht vielmehr - worauf die Klägerin in der\nBerufungsbegründung zutreffend hingewiesen hat - auch schon vor der\nGesamtauseinandersetzung und ist sofort fällig. Es handelt sich\ndabei um Kosten der Erhaltung bzw. Verwaltung des Nachlasses, an\ndie sich denen Beklagte entsprechend ihrem Anteil am Grundstück\nbeteiligen muß. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die\nKlägerin sie von der Nutzung des Grundstücks weitgehend\nausgeschlossen hat. Der Anspruch aus § 748 BGB knüpft an die\nEigentümerstellung des Verpflichteten an. Zudem hat sich die\nBeklagte durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch dessen\nWert zu eigen gemacht. Sie muß sich dementsprechend auch an den\nLasten des Grundstücks beteiligen.\n\n10\n\nDer Höhe nach hat die Klägerin entsprechend der Aufstellung im\nSchriftsatz vom 19. Dezember 1995 und den mit diesem Schriftsatz zu\nden Akten gereichten Unterlagen folgende Aufwendungen\nnachgewiesen:\n\n11\n\nZinsen für die Rückführung von zwei Darlehen, die zum Zwecke der\nFinanzierung des Grundstücks aufgenommen worden waren:\n\n12\n\nKonto Nummer .........\n\n13\n\n1989: 996,70 DM\n\n14\n\n1990: 3.226,33 DM\n\n15\n\n1991: 3.899,17 DM\n\n16\n\n1992: 7.119,64 DM\n\n17\n\n1993: 6.925,14 DM\n\n18\n\n1994: 2.654,22 DM\n\n19\n\n24.821,20 DM\n\n20\n\nKonto Nummer .............\n\n21\n\n1989: 278,94 DM\n\n22\n\n1990: 435,63 DM\n\n23\n\n1991: 1.022,25 DM\n\n24\n\n1992: 1.875,60 DM\n\n25\n\n1993: 1.815,43 DM\n\n26\n\n1994: 736,11 DM\n\n27\n\n6.163,96 DM.\n\n28\n\nGrundsteuer:\n\n29\n\n1990: 141,12 DM\n\n30\n\n1991: 141,12 DM\n\n31\n\n1992: 141,12 DM\n\n32\n\n1993: 141,12 DM\n\n33\n\n1994: 70,56 DM\n\n34\n\n635,04 DM.\n\n35\n\nWartungskosten der Stromanlage:\n\n36\n\n1990: 393,36 DM\n\n37\n\n1991: 399,89 DM\n\n38\n\n1992: 409,49 DM\n\n39\n\n1993: 420,-- DM\n\n40\n\n1994: 426,95 DM\n\n41\n\n2.049,69 DM.\n\n42\n\nGebäudeversicherung:\n\n43\n\n1989: 324,60 DM\n\n44\n\n1991: 403,80 DM\n\n45\n\n1992: 429,-- DM\n\n46\n\n1.057,40 DM.\n\n47\n\nDies ergibt einen Gesamtbetrag von 34.827,29 DM. Davon entfällt\nauf die Beklagte entsprechend ihrem Anteil 1/8 = 4.353,41 DM.\n\n48\n\nDer Beklagten steht gegenüber diesem Anspruch keine\nGegenforderung zu, mit der sie die Aufrechnung erklären könnte. Das\nzugunsten der Beklagten möglicherweise bestehende\nAuseinandersetzungsguthaben \"in Höhe von mindestens 50.000,-- DM\"\nist nicht einmal genau beziffert. Außerdem hat die Beklagte nach\nwie vor keinen Teilungsplan vorgelegt, so daß eine\nAuseinandersetzung über den Nachlaß weiterhin nicht möglich ist.\nDas gleiche gilt für den von ihr behaupteten\nDarlehensrückzahlungsanspruch. Es ist bereits zweifelhaft, ob\ndieser Anspruch genügend substantiiert ist. Abgesehen davon handelt\nes sich jedoch um eine Nachlaßverbindlichkeit, die ebenfalls\nlediglich als Posten in eine Gesamtauseinandersetzung aufzunehmen\nwäre. Auch insoweit ist - wie sich aus den obigen Ausführungen\nergibt - eine Teilauseinandersetzung nicht möglich.\n\n49\n\n3. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Feststellungsantrag\nist zulässig und begründet. Seine Zulässigkeit folgt allerdings\nnicht aus § 256 Abs. 2 ZPO, weil es sich nicht um eine\nZwischenfeststellungsklage handelt. Insoweit fehlt es nach\nAuffassung des Senats an der erforderlichen Vorgreiflichkeit.\nVorgreiflich ist dieses Feststellungsbegehren nur für eine\nHauptklage, die auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses\ngerichtet ist. Eine derartige Hauptklage ist jedoch noch nicht\nanhängig. Vorgreiflich für den hier mit dem Hauptantrag geltend\ngemachten Zahlungsanspruch ist der Feststellungsanspruch ebenfalls\nnicht. Er ist nämlich kein Element der Begründung der\nZahlungsklage, sondern beinhaltet gleichsam den Zahlungsanspruch\nals Feststellung.\n\n50\n\nDer Feststellungsantrag ist jedoch als Feststellungsklage im\nSinne des § 256 Abs. 1 ZPO statthaft. Der Bundesgerichtshof, von\ndem abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, hat mehrfach\nentschieden, daß eine derartige Feststellungsklage zulässig ist,\nwenn sie einer sinnvollen Klärung der Grundlagen der\nErbauseinandersetzung dient (BGH LM Nr. 164 zu § 256 = NJW-RR 1990,\n1220; BGH NJW-RR 1992, 771). Das insoweit erforderliche\nFeststellungsinteresse läßt sich - im Gegensatz zu den Ausführungen\ndes Landgerichts - nicht mit der Erwägung verneinen, daß die\nKlägerin auf Gesamtauseinandersetzung und damit auf Leistung klagen\nkönnte. Das Feststellungsinteresse würde vielmehr nur dann fehlen,\nwenn die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf einen weiteren\n1/8-Anteil am Versteigerungserlös nicht mehr bestreiten würde.\nDavon kann jedoch nicht die Rede sein. Die Beklagte spricht noch in\nder Berufungserwiderung vom 23. November 1995 von dem \"angeblich\nzuviel erlangten Erlösanteil\".\n\n51\n\nDer Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte hat aus\ndem Versteigerungserlös 1/8 = 25.228,77 DM zuviel erhalten. Da nur\ndie Hälfte des Grundstücks in den Nachlaß gefallen war, stand der\nBeklagten nur ein Anteil von 1/8 des Erlöses zu.\n\n52\n\n4. Zinsen kann die Klägerin auf den Zahlungsanspruch gemäß § 291\nBGB nur ab Rechtshängigkeit verlangen. Sie hat das Mahnschreiben\nvom 29. Juni 1994 nicht zu den Akten gereicht, so daß nicht\nersichtlich ist, auf welche Beträge sich die Mahnung bezogen\nhat.\n\n53\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 ZPO.\n\n54\n\nDer Senat hat dabei berücksichtigt, daß die Klägerin zwar mit\neinem Großteil des Hauptantrages unterlegen ist, bezüglich des\nHilfsantrages aber obsiegt hat. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713\nZPO.\n\n55\n\n6. Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.714,61 DM (§ 19\nAbs. 1 S. 3 GKG).\n\n56\n\nWert der Beschwer für die Parteien: jeweils unter 60.000,--\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-25/1-u-47-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-25/1-u-47-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312720","retrieved":"2026-07-09 03:43:46.981934+00:00"}}