{"status":"available","doknr":"OLD312719","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0125.18U133.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-25","aktenzeichen":"18 U 133/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.\nZu Recht und mit im ganzen zutreffender Begründung, die sich der\nSenat zu eigen macht (§ 543 Abs. 1 ZPO), hat das Landgericht die\nKlage abgewiesen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken:\n\n3\n\nAus § 18 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für\ndie Wasserversorgung von Tarifkunden (AVB) läßt sich für die hier\nzu entscheidende Frage letztlich nichts entnehmen. Mit Recht hat\ndas Landgericht zwar angenommen, daß sich die Meßeinrichtung am\nEnde der Anschlußleitung befinden muß (§ 5 Abs. 1 AVB). Wo diese\njedoch endet und somit die Kundenanlage beginnt, entscheidet § 18\nAbs. 2 AVB nicht.\n\n4\n\nDie §§ 10 und 11 AVB gehen allerdings stillschweigend davon aus,\ndaß der Hausanschluß grundsätzlich - nicht stets, wie das\nLandgericht meint - bis in das angeschlossene Gebäude geführt wird.\nAusnahmen sind in § 11 AVB enthalten; sie greifen im Streitfall\nihrem Wortlaut nach sämtlich nicht ein. Der Senat folgt dem\nLandgericht dennoch darin, daß § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVB unter den hier\nvorliegenden Umständen analog anzuwenden ist, weil die\nInteressenlage nicht anders ist, wenn die Anschlußleitung vor der\nGrundstücksgrenze des Anschlußnehmers unverhältnismäßig lang ist,\nals wenn erst dahinter eine unverhältnismäßig lange Leitung folgt.\nBeide Fallgestaltungen müssen darum gleich behandelt werden.\nAllgemeine Geschäftsbedingungen sind zwar grundsätzlich eng und im\nZweifel gegen den Verwender auszulegen. Die hier zu beurteilenden\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen jedoch auf einer\nRechtsverordnung (AVBWasserV vom 20. Juni 1980, BGBl I Seite 750);\ninsoweit findet das AGB-Gesetz deshalb keine Anwendung (BGH NJW\n1987, 1622; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Auflage,\n§§ 26, 27 Randnummer 5). Mit Rücksicht darauf, daß die Kläger wegen\nder exponierten Lage ihres Hausgrundstücks eine besondere Leistung\ndes Versorgungsunternehmens in Anspruch nehmen wollen und sie\nhinsichtlich der Zuleitung über ein fremdes Grundstück\ngegebenenfalls ein Notwegrecht gemäß § 917 BGB haben, ist die jetzt\nbestehende Regelung für sie auch nicht unzumutbar. Wie die Lage vor\n1974 gewesen sein mag, worüber die Parteien streiten, ist ohne\nBelang.\n\n5\n\nEinen Anspruch aus § 11 Abs. 3 AVB, der eine Verlegung der\nMeßeinrichtungen auf eigene Kosten des Anschlußnehmers vorsieht,\nhaben die Kläger nicht geltend gemacht.\n\n6\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10. 713 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwerdewert: 15.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-25/18-u-133-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-25/18-u-133-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312719","retrieved":"2026-07-09 03:43:46.899728+00:00"}}