{"status":"available","doknr":"OLD312728","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0124.5U62.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-24","aktenzeichen":"5 U  62/95","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger wurde am 19. September 1984\nim Krankenhaus des Beklagten zu 2) mit einer durch\nSauerstoffunterver-sorgung verursachten Hirnschädigung geboren.\nAufgrund rechtskräftiger Feststellung des Landgerichts Aachen vom\n27. April 1989 haben die Beklagten hierfür als Gesamtschuldner\neinzustehen und dem Kläger sämtliche ma-teriellen und immateriellen\nSchäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Träger der\nSozialversicherung übergegangen sind.\n\n4\n\nDer Kläger verlangt nunmehr\nSchmerzensgeld in Form von Kapital und Rente, Erstattung von\nMehrbedarfskosten für Windeln, Nahrungsmitteln, Therapie und\ntherapeutische Geräte, ferner Fahrtkostenersatz, Erstattung\nallgemeiner Unkosten sowie Verdienstausfall seiner Eltern, Ersatz\nvon Kosten zur Vorbereitung der Rechtsverfolgung und der\nMehraufwendungen, die im Zusammenhang mit und infolge der Anmietung\neiner größeren Wohnung entstanden sind und weiter entstehen.\nDesweiteren beansprucht er die Kosten für die Anschaffung und den\nUnterhalt eines kind- und behindertengerechten Fahrzeugs.\nSchließlich verlangt er die Erstattung der Kosten für entstandenen\nund künftig entstehenden Mehraufwand für Pflege und Betreuung.\n\n5\n\nEr hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner\n\n7\n\nzu verurteilen,\n\n8\n\nan ihn 190.701,48 DM nebst 4%\n\n9\n\n \n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\nProzeßzinsen und 9% seit dem 4.02.1991\n./. am 4.09.1991 gezahlter 50.000,00 DM und ./. am 10.10.1991\ngezahlter 25.000,00 DM sowie ./. am 10.04.1993 gezahlter 50.000,00\nDM zu zahlen;\n\n13\n\nan ihn beginnend ab Januar 1988 monatlich\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\n426,00 DM, zahlbar bis zum 3. Werktag\neines jeden Monats, im voraus bis zum 19.09.1991, mithin 19.013,80\nDM nebst 9 % Zinsen seit dem 4.02.1991 zu zahlen;\n\n18\n\nan ihn ein in das Ermessen des Gerichts\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\ngestelltes Schmerzensgeld, mindestens\njedoch 200.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen aus 150.000,00 DM seit\nZustellung der Klageschrift und nebst 9 % Zinsen aus 200.000,00 DM\nseit dem 4.02.1991 zu zahlen;\n\n23\n\nan ihn eine in das Ermessen des Gerichts\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\ngestellte monatliche\nSchmerzensgeldrente seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen,\n\n28\n\nan ihn weitere 2.634,33 DM nebst 9 %\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\nZinsen seit Zustellung der Klage-\nerweiterung zu zahlen,\n\n33\n\nan ihn beginnend ab August 1992 monatlich\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\n478,00 DM, zahlbar bis zum 3. Werktag\neines jeden Monats im voraus, jeweils nebst 4 % Zinsen ab 4.\nWerktag eines jeden Monats zu zahlen,\n\n38\n\nan ihn 602.013,89 DM nebst 9 % Zinsen\n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\nseit Zustellung des Klageerweiterungs-\nschriftsatzes zu zahlen,\n\n43\n\nan ihn weitere 38.794,00 DM nebst\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\n9 % Zinsen seit Zustellung des Klage-\nerweiterungsschriftsatzes zu zahlen,\n\n48\n\nan ihn ab dem 01.07.1992 eine 1/4-\n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\njährlich vorauszahlbare monatliche\nRente in Höhe von 6.465,00 DM jeweils im voraus zum 01.01., 01.04,\n01.07, 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2034 zu zahlen,\n\n53\n\nan ihn weitere 12.028,37 DM nebst\n\n54\n\n \n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\n9 % Zinsen seit Zustellung des\nKlageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen,\n\n58\n\nan ihn weitere 71.760,50 DM nebst\n\n59\n\n \n\n60\n\n \n\n61\n\n \n\n62\n\n9 % Zinsen seit Zustellung des\nKlageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen,\n\n63\n\nan ihn ab dem 01.01.1993 eine\n\n64\n\n \n\n65\n\n \n\n66\n\n \n\n67\n\n1/4-jährlich vorauszahlbare monatliche\nMehrbedarfsrente in Höhe von 565,00 DM jeweils im voraus bis zum\n01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres bis zum\n31.12.2034 zu zahlen.\n\n68\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n69\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n70\n\nSie haben die Schmerzensgeldforderung\nfür überhöht bezeichnet, weil ein Teil der Körperschäden nicht\nFolge der erlittenen Hirnschädigung sei. Der schadensbedingte\nPflege- und Betreuungsaufwand betrage nicht mehr als 3 Stunden\ntäglich. Verdienstausfall könne neben der Erstattung des von den\nEltern des Klägers durch Natu-ralleistung getragenen\nBetreuungsaufwand nicht geltend gemacht werden. Der übrige\nMehrbedarf sei medizinisch nicht oder nur teilweise notwendig. Auch\ndie Anschaf-fung eines behindertengerechten Fahrzeugs sei nicht\nschadensbedingt.\n\n71\n\nDas Landgericht hat, sachverständig\nberaten, der Klage teilweise stattgegeben. Es hat dem Kläger ein\nSchmer-zensgeldkapital von 250.000,00 DM sowie eine\nSchmer-zensgeldrente von 350,00 DM monatlich zugesprochen. Den\nmateriellen Schaden hat es wie folgt abgerechnet:\n\n72\n\nPflege- und Betreuungsaufwand\n\n73\n\nbis zum 01.07.1992 insgesamt 212.550,00\nDM\n\n74\n\nab 01.07.1992 Mehrbedarfsrente\n\n75\n\ninsoweit 3.321,50 DM\n\n76\n\nmonatlich.\n\n77\n\nMietmehraufwand bis 01.08.1992\n\n78\n\ninsgesamt 26.820,00 DM\n\n79\n\nab 01.08.1992 Mehrbedarfsrente\n\n80\n\ninsoweit monatlich 443,89 DM.\n\n81\n\nKosten für die notwendige\nAnschaffung\n\n82\n\neines behindertengerechten PKW\n\n83\n\nzuzügl. der Betriebskosten für 1992\n72.167,80 DM Mehrbedarfsrente insoweit\n\n84\n\nab 01.01.1993 570,73 DM monatlich.\n\n85\n\nVerdienstausfall der Mutter des\n\n86\n\nKlägers 31.071,15 DM.\n\n87\n\nKosten des Umzugs in eine größere\n\n88\n\nWohnung 2.123,36 DM.\n\n89\n\nGymnastikbrett, Massagerät 140,25\nDM.\n\n90\n\nGutachterkosten 886,00 DM.\n\n91\n\nLaufstall 2.588,78 DM.\n\n92\n\nTherapeutisches Spielmaterial 564,84\nDM.\n\n93\n\nFachliteratur 214,00 DM.\n\n94\n\nPauschale Geschenke 1.050,00 DM.\n\n95\n\nRechnung Dr. J. 50,90 DM.\n\n96\n\nFahrtkosten pp. und sonstige\n\n97\n\nUnkosten-Pauschale 6.525,00 DM.\n\n98\n\nWegen der Einzelheiten der Begründung\nwird auf das Ur-teil vom 3. März 1995 Bezug genommen.\n\n99\n\nGegen dieses Urteil haben sämtliche\nParteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die sie\nprozeßord-nungsgemäß begründet haben.\n\n100\n\nDer Kläger erstrebt Abänderung wie\nfolgt:\n\n101\n\nEr meint, der Kapitalbetrag des\nSchmerzensgeldes sei um mindestens 50.000,00 DM, die Rente um\n150,00 DM monatlich zu erhöhen. Die Mehrbedarfskosten für Windeln\n(1.528,64 DM) und Nahrung (1.221,76 DM) habe das Land-gericht zu\nUnrecht abgewiesen. Er könne ferner Erstat-tung der Kosten für die\nInanspruchnahme des Therapeuten W. verlangen (967,50 DM), ebenfalls\nGutachterkosten und den Vereinsbeitrag für die Mitgliedschaft im\nArbeits-kreis Geburtshilfe (insgesamt 2.686,80 DM). Das\nLand-gericht habe ferner zu Unrecht Kosten in Höhe von ins-gesamt\n19.894,86 DM, die im Zuge des Wohnungswechsels angefallen seien,\nnicht anerkannt. Bei der Errechnung der Mietmehrkosten habe sich\ndas Landgericht, bezogen auf den Zeitraum von 1986 bis 31. März\n1994, teilweise verrechnet. Ihm stehe insoweit noch ein weiterer\nBetrag von 10.227,48 DM zu. Aufgrund einer ab 1. April 1994\nerfolgten Mieterhöhung belaufe sich die seither zu zahlende\nMehrbedarfsrente insoweit auf 637,81 DM monat-lich. Zu den zu\nseinen Gunsten aufgewendeten notwendi-gen Heilungskosten sei der\nVerdienstausfall zu rechnen, den seine Mutter in der Zeit von 1984\nbis 1987 erlitten habe. Das habe das Landgericht im Grundsatz\nrichtig erkannt. Der Ersatzanspruch belaufe sich insoweit aber\nnicht nur auf 31.071,15 DM, sondern auf mindestens wei-tere\n148.179,00 DM. Ihm stehe ferner eine Mehrbedarfs-rente wegen\nallgemeiner Unkosten in Höhe von monatlich 75,00 DM auch über den\n31.12.1991 hinaus zu. Für 1992 bis 1994 werde insoweit ein Betrag\nvon 2.700,00 DM ver-langt, ab 01.01.1995 Rentenzahlung. Im Wege der\nKlage-erweiterung verlangt er ferner in der Zeit von 1984 bis 1991\nkrankheitsbedingt angefallene Fahrtkosten in Höhe von insgesamt\n16.483,00 DM. Falls ihm die Anschaffungs-kosten für den\nbehindertengerechten PKw nicht zuerkannt werden sollten, verlangt\ner hilfsweise Erstattung der Betriebskosten in Höhe von 5.707,30 DM\nfür die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1992. Schließlich\nvertritt er die Auffassung, das Landgericht habe die Aufwendungen\nfür Pflege und Betreuung zu gering bemessen. Für die Zeit bis\n31.12.1994 stehe ihm insoweit über den ausgeurteilten Betrag hinaus\nein weiterer Betrag von insgesamt 268.964,26 DM zu. Die insoweit zu\nzahlende Rente belaufe sich bei richtiger Berechnung auf 4.519,82\nDM unter der Voraussetzung, daß auch weiterhin Pflegeentgelt\ngezahlt werde. Da insoweit die zuständige Pflegekasse bei der H.\nErsatzkasse ab 1. April 1995 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe\nvon 604,12 DM mo-natlich abführe, erklärt er die Hauptsache wegen\ndieses Teils für erledigt.\n\n102\n\nEr beantragt,\n\n103\n\nunter teilweiser Abänderung des ange-\n\n104\n\n \n\n105\n\n \n\n106\n\nfochtenen Urteils und Zurückweisung der\nder Berufung der Beklagten, die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn folgende weitere Beträge zu zahlen:\n\n107\n\n \n\n108\n\n \n\n109\n\n472.853,30 DM nebst 8,5 % Zinsen von\n456.370,30 DM seit dem 7. August 1992 und von 16.483,00 DM seit dem\n7. Oktober 1995 hilfsweise,\n\n110\n\n \n\n111\n\n \n\n112\n\nDM 5.707,30 nebst 8,5 % Zinsen seit dem\n7. August 1992,\n\n113\n\nein in das Ermessen des Gerichts ge-\n\n114\n\n \n\n115\n\n \n\n116\n\nstelltes Schmerzensgeld, mindestens\nweitere 50.000,00 DM zuzügl. 8,5 % Zinsen ab 7. August 1992,\n\n117\n\nab April 1994 eine monatliche Miet-\n\n118\n\n \n\n119\n\n \n\n120\n\nmehrbedarfsrente in Höhe von 637,81 DM\nmonatlich, zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus,\njeweils nebst 4 % Zinsen ab dem 4. Werktag eines jeden Monats,\n\n121\n\neine weitere Schmerzensgeldrente in Höhe von\n\n122\n\n \n\n123\n\n \n\n124\n\nweiteren 150,00 DM monatlich ab\n30.06.1988 (Beklagter zu 1.) und ab 7. Dezember 1987 (Beklagter zu\n2.),\n\n125\n\nab 1. Januar 1995 eine 1/4-jährlich\n\n126\n\n \n\n127\n\n \n\n128\n\nvorauszahlbare weitere monatliche\nBetreuungsmehrbedarfsrente in Höhe von 1.198,32 DM, jeweils im\nvoraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden\nJahres,\n\n129\n\nab 1. Januar 1995 eine monatliche im\n\n130\n\n \n\n131\n\n \n\n132\n\nvoraus jeweils zum 1. eines Monats\nzahlbare allgemeine Mehrbedarfsrente in Höhe von 75,00 DM.\n\n133\n\nDie Beklagten schließen sich der\nErledigungserklärung an und beantragen,\n\n134\n\n \n\n135\n\n \n\n136\n\ndie Berufung des Klägers\nzurückzuweisen, sowie unter teilweiser Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen, soweit sie als Gesamtschuldner zur\nZahlung von\n\n137\n\nmehr als 361.713,51 DM nebst anteiliger\n\n138\n\n \n\n139\n\n \n\n140\n\nZinsen,\n\n141\n\nmehr als 4 % Zinsen,\n\n142\n\nab dem 01.07.1992 einer 1/4-jährlich\n\n143\n\n \n\n144\n\n \n\n145\n\nvorauszahlbare monatliche Rente für\nBetreuungsmehraufwand in Höhe von mehr als 2.340,00 DM und ab\n01.04.1995 einer 1/4-jährlich vorauszahlbare monatliche Rente für\nBetreuungsmehraufwand in Höhe von mehr als 1.040,00 DM,\n\n146\n\nab dem 01.01.1993 einer PKW-Mehrbedarfs-\n\n147\n\n \n\n148\n\n \n\n149\n\nrente in Höhe von mehr als 125,00 DM\nmonatlich,\n\n150\n\nab dem 01.08.1992 einer monatliche Miet-\n\n151\n\n \n\n152\n\n \n\n153\n\nmehrbedarfsrente in Höhe von mehr als\n350,00 DM,\n\n154\n\neiner monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe\n\n155\n\nvon 350,00 DM verurteilt worden\nsind.\n\n156\n\nSie sind der Auffassung, daß als Rente\nfür Pflege- und Betreuungsaufwand nur ein Betrag von monatlich\n2.340,00 DM angemessen sei, wovon ab 1. April 1995 die Leistungen\naus der Pflegeversicherung mit 1.300,00 DM monatlich abzuziehen\nseien. Für die Zeit von 1984 bis 1992 sei lediglich ein Betrag von\n135.626,40 DM abzügl. Pflegeleistungen und Steuerersparnis =\n73.287,24 DM gerechtfertigt, statt der zuerkannten 212.550,00 DM.\nAls Mietmehrbedarfsrente sei ab 1. Au-gust 1992 lediglich ein\nBetrag von monatlich 350,00 DM gerechtfertigt. Es errechne sich ein\nRückstand von 18.000,00 DM, statt 26.820,00 DM wie zuerkannt.\nUm-zugskosten seien überhaupt nicht erstattungsfähig. Auch die\nAnschaffungskosten für den PKW (50.643,00 DM) seien nicht\nerstattungsfähig, sondern lediglich die Umrüstkosten. An\nBetriebskosten seien allenfalls 125,00 DM monatlich ersatzfähig.\nDas ausgeurteilte Schmerzensgeld sei überhöht. Insgesamt stehe dem\nKlä-ger lediglich ein Betrag von 250.000,00 DM zu. Da dem Kläger\nein solcher Betrag als Kapital zuerkannt worden sei, könne er\ndaneben eine Rente nicht mehr beanspru-chen. Deshalb werde mit der\nBerufung lediglich die Rentenzahlungspflicht angegriffen. Ein\nVerdienstaus-fall der Mutter des Klägers für die Zeit von Dezember\n1984 bis Dezember 1987 sei neben Pflege- und Betreu-ungsaufwand\nnicht erstattungsfähig, so daß es bei dem zuerkannten Betrag von\n31.071,50 DM nicht verbleiben könne. Gutachterkosten könnten nur im\nWege des Kosten-festsetzungsverfahrens geltend gemacht werden. Für\ndie Zuerkennung pauschalierten Mehraufwands sei entgegen der\nAnsicht des Landgerichts kein Raum, weil sämtliche denkbaren\nSchadenspositionen anderweitig erfaßt seien.\n\n157\n\nIm übrigen treten sie der Berufung des\nKlägers entge-gen und verteidigen das angefochtene Urteil, soweit\nes ihnen günstig ist.\n\n158\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nange-fochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug\nge-wechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n159\n\nEntscheidungsgründe\n\n160\n\n \n\n161\n\nDie zulässigen Berufungen der Parteien\nsind sachlich nur teilweise gerechtfertigt, soweit die\nStreitverhältnisse derzeit endentscheidungsreif sind und deshalb\ndurch Teilurteil zu bescheiden sind. Letzteres ist in bezug auf die\nnachstehenden Schadenspositionen, die im Sinne von § 301 ZPO\neigenständige Streitgegenstände darstellen (vgl. dazu BGH NJW 92,\n1770), der Fall:\n\n162\n\n1. Schmerzensgeld\n\n163\n\nInsoweit haben die Rechtsmittel keinen\nErfolg.\n\n164\n\nDas vom Landgericht in Form von Kapital\nund Rente zuerkannte Schmerzensgeld wird der Schwere der vom Kläger\nerlittenen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen und dem\nzögerlichen Regulierungsverhalten der Beklagten im Ergebnis\ngerecht.\n\n165\n\nNach den zutreffenden und von den\nParteien auch nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen\nbestehen beim Kläger als Folge der bei der Geburt erlittenen\nHirnschädigung zerebrale Bewegungsstörungen unter dem Bild einer\nspastischen bis dystonen Tetraplegie in linksbetonter Ausprägung.\nEr kann ohne Hilfe weder gehen noch stehen, mit Hilfe nur in\ngeringem Maße. Es ist auch nicht damit zu rechnen, daß er derartige\nFähigkeiten zu selbständiger Ausübung eines Tages erlernt haben\nwird. Er ist aber immerhin in der Lage, frei zu sitzen, sich\nselbständig vom Rücken auf den Bauch und umgekehrt zu drehen und\nsich robbend fortzubewegen. Es besteht eine Tendenz zur\nWirbelsäulenverkrümmung und einer Verformung der Hüftgelenke mit\nSubluxation, die bereits schwere operative Eingriffe erforderlich\ngemacht hat. Die Nahrungfsaufnahme ist auf natürlichem Weg möglich,\nwenn auch nicht ohne Hilfe von Pflegepersonal. Für Stuhl und Urin\nbesteht noch Inkontinenz, wenngleich er auch schon die Toilette\nbenutzt, wobei er die entsprechenden Bedürfnisse freilich nicht\nanmeldet.\n\n166\n\nSeine geistigen Fähigkeiten entsprechen\ndenen eines Kleinkindes. Wesentliche Fortschritte sind nicht zu\nerwarten. Die Kommunikationsfähigkeit ist stark eingeschränkt. Er\nreagiert auf Ansprache und kann einfachen Anweisungen Folge leisten\nund auch in geringem Maße Gesprächsinhalte verstehen. Er verfügt\nauch über geringe Fähigkeiten zur sprachlichen Kommunikation. Lust\nund Unlustgefühle sind durchaus ausgeprägt. Die vorhandene\nEpilepsie ist medikamentös eingestellt, eine Ausheilung erscheint\nnicht völlig ausgeschlossen.\n\n167\n\nDie Gesamtbetrachtung ergibt, daß der\nKläger durch die erlittene Hirnschädigung in der Wurzel seiner\nPersönlichkeit getroffen ist. Das Schadensbild ist deshalb im Sinne\nder grundlegenden Entscheidung des BGH v. 13.10.1992 - VI ZR 201/91\n- (vgl. NJW 93, 781 ff.) einer eigenen Fallgruppe zuzuordnen, die\neine eigenständige Bewertung der Persönlichkeitszerstörung\ngebietet, wobei je nach Grad der verbliebenen Erlebnis- und\nEmpfindungsfähigkeit Abstufungen vorzunehmen sind (vgl. BGH\na.a.O.). Der Senat hat seit Bekanntwerden der Grundsatzentscheidung\ndes BGH ähnlich gelagerte Fälle entscheiden müssen, die allerdings\ngraduell zum Teil erhebliche Unterschiede aufwiesen. In einem Fall\nmit vergleichbarem, wenn auch etwas schwerer wiegendem Schadensbild\nhat er auf ein Schmerzensgeld von insgesamt rund 300.000,-- DM\nerkannt, und zwar 75.000,-- DM Kapital und 1.000,-- DM Rente\nmonatlich (vgl. Urteil v. 19.1.1994 - 27 U 72/91 -). Das steht im\nEinklang mit der in der zitierten BGH-Entscheidung zum Ausdruck\ngekommenen Tendenz (vgl. auch die Urteilsanmerkungen von Deutsch\nNJW 93, 784). Daran ist festzuhalten (vgl. ferner OLG Hamm NJW RR\n93, 537; OLG Frankfurt NJW RR 93, 159 sowie das vom Kläger selbst\nvorgelegte Urteil des OLG Hamm 3 U 18/89, die sämtlich\nGesamtbeträge in dieser Größenordnung zuerkannt haben).\n\n168\n\nIm Streitfall beläuft sich das vom\nLandgericht zuerkannte Schmerzensgeld auf einen Gesamtbetrag von\n312.000,-- DM (250.000,-- + kapitalisierte Rente = 62.645,10 DM).\nDie Kapitalisierung hat der Senat auf der Grundlage der bei\nGeigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, abgedruckten Tabelle\n(Seite 1451) vorgenommen (vgl. insoweit auch OLG München VersR 92,\n508, 509 und BGH a.a.O.), wobei entsprechend den Festellungen des\nSachverständigen von einer geschätzten mittleren Lebenserwartung\ndes Klägers von 30 Jahren ausgegangen wird, so daß der Jahresbetrag\nder Rente mit dem Faktor 14,9155 zu vervielfältigen ist.\n\n169\n\nDamit hat es sein Bewenden. Das\nzögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten rechtfertigt nur\neine maßvolle Anhebung des an sich mit 300.000,-- DM angemessenen\nBetrages. Bis zur Änderung der Rechtsprechung des BGH ist\nSchwersthirngeschädigten im allgemeinen nur ein symbolisches\nSchmerzensgeld zuerkannt worden, so daß für die Beklagten bis dahin\nkeine Veranlassung bestanden hat, einen sehr hohen Betrag zu\nzahlen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß es einem Schädiger\ngrundsätzlich erlaubt ist, die Höhe des geltend gemachten Schadens\nzu bestreiten und eine gerichtliche Klärung abzuwarten. Freilich\nist er gehalten, den Schaden zumindest in dem Umfang auzugleichen,\nwie er zweifelsfrei gegeben ist. Dem sind die Beklagten mit einer\nZahlung von insgesamt lediglich 125.000,-- DM nicht angemessen\nnachgekommen.\n\n170\n\nNach allem kommt weder eine Erhöhung\ndes vom Landgericht zuerkannten Kapitals noch der Rente in\nBetracht, so daß sich die Berufung des Klägers insoweit als nicht\nbegründet erweist. Eine Veränderung der Relation von Kapital zur\nRente scheidet wegen § 536 ZPO aus.\n\n171\n\nDer Senat hat erwogen, die ausgeworfene\nRente auf die Berufung der Beklagten zu Lasten des Kapitals\ndeutlich heraufzusetzen, weil dies den Interessen des geschädigten\nKindes besser entsprechen würde (Rente von 1.000,-- DM bei einem\nKapital von etwa 125.000,-- DM). Er sieht sich jedoch wegen § 537\nZPO daran gehindert. Nach dieser Vorschrift ist eine Abänderung des\nangefochtenen Urteils nur im Rahmen der Anträge zulässig. Da die\nBeklagten das zuerkannte Kapital ausdrücklich hingenommen und nur\nden Wegfall der Rente beantragt haben, muß es bei dem Kapital\nverbleiben.\n\n172\n\n2. Verdienstausfall der Mutter des\nKlägers\n\n173\n\nDer Schadensersatzanspruch des in\nseiner Gesundheit oder körperlichen Integrität Geschädigten\nerstreckt sich u.a. auf die notwendigen Heilungskosten (§§ 823, 249\nBGB) und den Mehraufwand, der zum Ausgleich der Nachteile\nerforderlich ist, die er im Vergleich zu einem gesunden Menschen\nerlitten hat oder fortwährend erleidet (§ 843 BGB). Nimmt er zur\nDeckung des Mehraufwands die Hilfe naher Angehöriger in Anspruch,\nso ist Ausgangspunkt der Schadensberechnung nicht der\nVerdienstausfall, den jener infolge der Inanspruchnahme erleidet,\nsondern der \"marktgerecht\" zu erfassende objektivierbare Wert der\nLeistung (vgl. BGH NJW 89, 766; VersR 78, 149). Dieser kann im\nEinzelfall den Verdienstausfall erreichen und sogar (erheblich)\nüberschreiten, muß er aber nicht. Entschließt sich - wie im\nStreitfall - die Mutter des Geschädigten, ihre anderweitige\nErwerbstätigkeit zugunsten der notwendigen Betreuungs- und\nPflegetätigkeit ihres Kindes aufzugeben, bestimmt sich der Anspruch\ndes Kindes nur nach dem Wert dieser Leistungen, und zwar auch dann,\nwenn sich die Mutter dabei im Ergebnis schlechter stehen sollte,\nweil ihr durch die anderweitige Erwerbstätigkeit erzieltes Entgelt\nhöher war als das, was ihr aus der Pflegetätigkeit höchstens\nzufließen kann. Daß dem Geschädigten durch die Betreuungs- und\nPflegetätigkeit gerade seiner Mutter im besonderem Maße Liebe,\nAufmerksamkeit und Zuwendung zuteil wird, ist unter diesen\nUmständen selbst dann nicht \"kommerzialisierbar\", wenn es sich auf\nden Heilungsprozeß günstig auswirkt.\n\n174\n\nEtwas anderes läßt sich auch nicht aus\ndem vom Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend herangezogenen\nGedanken herleiten, daß von nahen Angehörigen erlittener\nVerdienstausfall im Einzelfall als medizinisch notwendiger\nHeilungsaufwand erstattungsfähig sein kann (vgl. BGH NJW 91, 2340).\nDer BGH hat die Erstattungsfähigkeit auf den Ausfall beschränkt,\nder anläßlich von Besuchen des Verletzten während eines stationären\nKrankenhausaufenthaltes entsteht, wenn die Besuche für die\nGesundung des Verletzten medizinisch geboten sind, und die\nBeschränkung damit begründet, daß es um deliktische Ansprüche des\nGeschädigten gehe, nicht um den Ersatz von Schäden Dritter. Eine\nAusweitung dieses Gedankens auf die Fälle, in denen die Mutter die\nvollumfängliche Betreuung und Pflege des geschädigten Kindes\nübernimmt, in dem Sinne, daß Verdienstausfall neben pflegerischer\nLeistungen zu entgelten ist, kommt selbst dann nicht in Betracht,\nwenn die Pflege gerade durch die Mutter auch aus medizinischer\nSicht für das Kind besonders förderlich ist. Eine andere\nBetrachtungsweise liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß sich das\nKind neben den Pflegeleistungen eine davon im Kern nicht zu\ntrennende persönliche Zuwendung der Mutter gleichsam \"erkauft\",\nindem es den Verdienstausfall ganz oder teilweise erstattet. Das\nkann nicht gebilligt werden.\n\n175\n\nDanach ist die Berufung des Klägers,\nmit der er die Erstattung weiteren Verdienstausfalls in Höhe von\n148.179,-- DM, den jene in der Zeit von 1984 bis 1987 angeblich\nerlitten hat, verlangt, nicht, die der Beklagten indessen\ngerechtfertigt, denn das Landgericht hat insoweit zu Unrecht\n31.071,15 DM zuerkannt.\n\n176\n\n3. Anschaffungs- und Unterhaltskosten\neines behindertengerechten Pkws.\n\n177\n\nDas Landgericht hat, den Feststellungen\ndes Sachverständigen folgend, die Anschaffung eines\nbehindertengerechten Pkws mit Recht für erforderlich gehalten,\ndamit der notwendige Transport des Klägers zu Ärzten, zum\nKindergarten und zur Schule und im übrigen unter zumutbaren\nUmständen erfolgen kann. Daß sich die Anschaffungskosten als\nersatzfähiger Schaden darstellen, ist in der Rechtsprechung seit\nlangem anerkannt (vgl. OLG München VersR 84, 245, 246; auch Senat\na.a.O.). Die hieraufgewendeten Anschaffungs- und Umrüstkosten von\ninsgesamt 66.460,50 DM sind angemessen und im vollen Umfang\nerstattungsfähig. Das hat das Landgericht zutreffend dargelegt.\nHierauf wird verwiesen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden (§\n543 Abs. 1 ZPO).\n\n178\n\nDie laufenden Unterhaltungs- und\nBetriebskosten sind ebenfalls erstattungsfähig, wobei insoweit eine\nlaufende Rentenzahlung angemessen erscheint (§ 843 Abs. 1 BGB), bei\nderen Bemessung auf die im Jahresdurchschnitt anfallende\nInanspruchnahme nach Fahrkilometern abzustellen ist. Die\nUnterhaltungs- und Betriebskosten sind zweckmäßigerweise so zu\nbemessen, daß darin auch die Alterungs- und Gebrauchsabschreibung\nenthalten ist, so daß die nach etwa zehn Jahren notwendig werdende\nAnschaffung eines Ersatzfahrzeugs zur Vermeidung eines erneuten\nStreits aus den zu bildenden Rücklagen erfolgen kann. Das ist bei\nAnwendung der vom Landgericht herangezogenen Tabelle (vgl. NJW 94,\n1111, 1132) der Fall, so daß die hierauf fußende Berechnung an sich\nzutreffend ist. In den danach zugrunde zu legenden Vorhaltekosten\nist freilich eine Verzinsung des Anschaffungskapitals mit 9%\nenthalten, die herauszurechnen ist, weil das Anschaffungskapital\nvom Schädiger zu tragen ist. Damit vermindern sich die\nVorhaltekosten um 16,39 DM täglich (66.460,50 x 9 : 100 : 365\nTage), so daß statt 35,17 DM/Tag nur 18,78 DM/Tag anzusetzen sind.\nDa das Fahrzeug für behinderungsbedingte Fahrten nur im Umfang von\n5/12 der gesamten Inanspruchnahme eingesetzt wird, sind die\nVorhaltekosten auch nur mit 7,85 DM/Tag erstattungsfähig.\n\n179\n\nDer Senat sieht sich nicht gehalten,\nder im Senatstermin vom Vater des Klägers vorgebrachten Behauptung\nnachzugehen, der Pkw werde ausschließlich für Behindertenfahrten\neingesetzt.\n\n180\n\nDie Berechnung des Landgerichts beruht\ndiesbezüglich auf dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers, die er\nauch mit der Berufung nicht angegriffen hat. Er hat im Gegenteil in\nseiner Berufungserwiderung die Berechnung des Landgerichts\nausdrücklich als zutreffend verteidigt. Daran ist er nach §§ 288,\n532 ZPO gebunden. Die Voraussetzungen des § 290 ZPO sind nicht\ndargetan.\n\n181\n\nNach allem errechnet sich unter\nEinbeziehung der variablen Betriebskosten (Benzin, Öl,\nGebrauchsabschreibung pp.) auf der Grundlage einer geschätzten\ndurchschnittlichen Fahrleistung von 5.000 Km/Jahr ein Betrag von\n363,77 DM monatlich (7,85 x 365 Tage : 12 Monate = 238,77 DM + 0,30\nDM x 5.000 Km : 12 = 125,-- DM) ab 1.1.1993. Für die Zeit von März\nbis 31. Dezember 1992 errechnet sich ein Betrag von 3.637,70\nDM.\n\n182\n\nDas erstinstanzliche Erkenntnis ist\ndementsprechend auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung\ndes Rechtsmittels im übrigen teilweise abzuändern, wobei eine\nBeschränkung der Rentenzahlung auf zehn Jahre nicht veranlaßt\nist.\n\n183\n\n4. Wohnraummehrbedarfskosten\n\n184\n\nDie Parteien sind sich darin einig, daß\ndie Beklagten die Kosten erstatten müssen, die zur Deckung des\nwegen der Behinderung des Klägers erforderlichen Mehrbedarfs an\nWohnraum anfallen. Das ist rechtlich zutreffend. Daß ein Mehrbedarf\nan Wohnraum gegenüber einem gesunden Kind besteht, liegt auf der\nHand. Der Kläger benötigt Platz für einen großzügig bemessenen\nLaufstall, in dem er einigermaßen geschützt seinen Aktivitäten\nnachgehen kann. Ferner benötigt er Raum, um sich mit dem Rollstuhl\nin der gesamten Wohnung bewegen zu können. Schließlich müssen\nausreichend große Flächen im Bad und Kinderzimmer zur Verfügung\nstehen, auf denen die Pflegetätigkeiten und gymnastischen Übungen\nverrichtet werden können. Der Senat schätzt den Mehrbedarf im\nAnschluß an die Ausführungen des Sachverständigen auf 30 qm bei\neinem Ohnehinbedarf von mindestens 15 qm, der einem gesunden Kind\nin der Familie des Klägers sicherlich eingeräumt worden wäre.\nDanach ergibt sich für die Zeit ab 1.8.1986 bis 31.7.1992 folgende\nBerechnung:\n\n185\n\nJahr Warmmiete qm-Preis bei\nJahresbetrag\n\n186\n\nmonatlich 110 qm x 30 qm\n\n187\n\n1986 976,-- 266,10 1.330,50\n\n188\n\n1987 986,-- 268,80 3.225,60\n\n189\n\n1988 940,-- 256,50 3.078,--\n\n190\n\n1989 953,-- 259,80 3.117,60\n\n191\n\n1990 928,-- 253,20 3.038,40\n\n192\n\n1991 935,-- 255,-- 3.060,--\n\n193\n\n1992 1.038,-- 283,20 1.982,40\n\n194\n\n18.832,50\n\n195\n\nDa die Beklagten die ab 1.8.1992\nausgeurteilen Rentenzahlungsverpflichtung in Höhe von 350,-- DM\nmonatlich hinnehmen, hat es damit sein Bewenden.\n\n196\n\nDanach ist die Berufung des Klägers in\nbezug auf diese Schadensposition nicht, die der Beklagten ganz\nüberwiegend begründet.\n\n197\n\nDer anderweitigen Berechnung des\nKlägers folgt der Senat nicht. Sie führt zu dem offensichtlich\nnicht haltbaren Ergebnis, daß die Beklagten ab 1994 mehr als die\nHälfte der Warmmiete von 1.100,-- DM tragen müßten (nämlich 637,81\nDM), obwohl die Wohnung auch von den Eltern des Klägers und einem\nGeschwisterkind bewohnt wird.\n\n198\n\n5. Umzugskosten, Kosten der Ausstattung\nder Wohnung\n\n199\n\nDie Kosten des Umzugs (Transportkosten)\nin Höhe von 2.123,36 DM hat das Landgericht mit Recht zuerkannt,\nweil die Anmnietung der größeren Wohnung konkret wegen der\nBehinderung des Klägers notwendig geworden ist. Daß die Eltern des\nKlägers die Wohnung ohnehin wegen \"Kinderzuwachs\" gewechselt\nhätten, wie die Beklagten behaupten, ist nicht bewiesen, so daß\nihre Berufung insoweit ohne Erfolg bleibt.\n\n200\n\nDer Kläger wendet sich seinerseits ohne\nErfolg gegen die Abweisung der Klage, soweit es um die Anschaffung\ndiverser Möbelstücke und Teppichböden geht (insgesamt 12.177,06\nDM). Es ist nicht ersichtlich, warum diese Anschaffungen zum\nAusgleich der körperlichen oder geistigen Behinderungen des Klägers\noder gerade mit Rücksicht hierauf erforderlich gewesen sein sollen.\nAnders verhält es sich mit den notwendigen Malerarbeiten und\nDekorationen. Das sind Investitionen, die erforderlich gewesen\nsind, um die Räumlichkeiten angemessen bewohnbar zu machen, so daß\nein unmittelbarer Zusammenhang mit der Schädigung des Klägers\nanerkannt werden kann. Da aber die Familie des Klägers ebenfalls\ndaran teilhat und solche Investitionen in größeren Abständen\nvorgenommen zu werden pflegen, erscheint es angemessen, die Kosten\nnur zu 1/3 auf die Schädiger überzuwälzen, so daß ein Betrag von\n2.572,60 DM zuzusprechen ist (4.400,-- + 1.817,80 + 1.500,-- =\n7.717,80, davon 1/3).\n\n201\n\n6. Mehrbedarf an Windeln (1.528,64 DM)\nund Nahrung einschließlich Vitaminpräparaten (1.221,76 DM).\n\n202\n\nDer Kläger hat substantiiert dargelegt\nsowie unter Beweis gestellt, daß er im Zeitraum von Sept. 1986 bis\nDez. 1993 einen erhöhten Bedarf an Windeln hatte, der anderweitig\nnicht gedeckt worden ist. Gleiches gilt für die Beifütterung von\nbesonderer Nahrung bis zur Aufnahmefähigkeit \"normaler\" Mischkost.\nDem sind die Beklagten lediglich unter Bezugnahme auf die\nAusführungen des Sachverständigen zu diesem Fragenkomplex\nentgegengetreten. Das genügt nicht, weil sich der Sachverständige\nnicht zu den konkret beim Kläger gegebenen Verhältnissen geäußert,\nsondern lediglich allgemeine Feststellungen dazu getroffen hat, daß\ngewöhnlich viermaliges Windelwechseln ausreiche und Mischkost\ngenüge, wenn sie aufgenommen und vertragen werde. Der Kläger\nbehauptet aber gerade, daß bei ihm bis zu den genannten Zeitpunkten\nder \"Normalfall\" nicht vorgelegen habe. Mangels substantiierten\nBestreitens sind diese Schadenspositionen daher zuzusprechen.\n\n203\n\n7. Die Therapiekosten W. (967,50)\n\n204\n\nhat das Landgericht mit Recht für nicht\nerstattungsfähig angesehen, weil der Sachverständige die Methode\ndieses Therapeuten als nicht wissenschaftlich fundiert und unseriös\nbezeichnet hat. Das hält einer Nachprüfung stand. Ein Schädiger\nbraucht nicht jedwede Aufwendungen zu ersetzen, die der Geschädigte\nin der Hoffnung tätigt, der erlittene Schaden könne dadurch behoben\noder wenigstens abgemildert werden. Entscheidend ist nicht die\nbloße subjektive Vorstellung des Geschädigten, mag sie auch auf\neiner Empfehlung vermeintlich Sachkundiger beruhen, sondern die\nobjektive Eignung der Maßnahme. Bedient sich der Geschädigte\nHeilmethoden, die in den beteiligten Fachkreisen nicht anerkannt\nsind und die von den Fachmedizinern als unseriös bezeichnet werden,\nüberschreitet er die Grenzen dessen, was ein Schädiger\nauszugleichen hat.\n\n205\n\n8. Aus im Ergebnis gleichen Gründen\nsind auch die Ko-sten der Inanspruchnahme des Dr. jur. G. (1.846,80\nDM) zwecks Erstattung eines medizinischen Gutachtens zur Klärung\nder Haftungsfrage dem Grunde nach nicht er-satzfähig. Im übrigen\nwird auf die insoweit zutreffen-den Ausführungen im angefochtenen\nUrteil verwiesen.\n\n206\n\nDie Kosten für die medizinische\nBeratung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (500,-- DM)\nsind mangels hinreichender Substantiierung nicht erstattungsfähig.\nDer Kläger hat auch im Berufungsrechtszug über Art und Umfang der\nBeratung keine näheren Angaben gemacht, so daß eine Überprüfung der\nAngemessenheit des Aufwands nicht möglich ist. Eine Absprache mit\ndem Berater, dessen Identität im Prozeß nicht preizugeben,\nentbindet nicht von der Substantiierungspflicht.\n\n207\n\n9. Vereinsbeiträge für den Arbeitskreis\nKunstfehler in der Geburtshilfe sind jedenfalls für den Zeitraum,\nfür den sie nunmehr (und wohl auch weiterhin) noch gefordert\nwerden, zur zweckenentsprechenden Rechtsverfolgung nicht (mehr)\nnotwendig, weil der Kläger erst- und zweitinstanzlich anwaltlich\nberaten war und ist. Bloß nützliche Aufwendungen gehen nicht zu\nLasten des Schädigers.\n\n208\n\n10. Soweit der Kläger im Wege der\nAnschlußberufung klageerweiternd Ersatz der Kosten für\nkrankheitsbedingte Fahrten für den Zeitraum von 1984 bis 1992 in\nHöhe von insgesamt 16.483,-- DM verlangt, ist die Klage begründet.\nEr hat die Kosten im einzelnen nachvollziehbar dargelegt und\nbeziffert (Bl. 711/712 d.A.). Der Senat erachtet dies als\nausreichend, zumal die Beklagten ihrerseits keine substantiierten\nEinwände erheben und eine vorzunehmende Schadensschätzung zu etwa\ngleichen Ergebnissen führen würde (5.000 Km jährlich erscheinen den\nUmständen nach angemessen).\n\n209\n\n11. Damit verbleibt freilich kein Raum\nmehr für die Zubilligung einer Schadensposition \"Fahrtkosten pp.\nPauschale\" in Höhe von 6.525,-- DM, wie die Beklagten mit Recht\nrügen. Es kann insoweit lediglich noch um Telefon- und Portokosten\ngehen, die in erhöhtem Umfang im Zuge der Rechtsverfolgung und\nInanspruchnahme von Ärzten und Therapeuten angefallen sind. Der\nSenat schätzt, daß insoweit bis einschließlich 1991 2.000,-- DM\nangefallen sein mögen. Damit hat es sein Bewenden. Es ist nicht\ndargetan, daß seither immer noch Zusatzkosten in nennenswertem\nUmfang anfallen, so daß die Zubilligung einer Schadenpauschale in\nForm einer Rente von 75,-- DM monatlich nicht in Betracht\nkommt.\n\n210\n\n12. Zinsanspruch\n\n211\n\nAbgesehen vom Schmerzensgeldkapital\nkann der Kläger eine Verzinsung rückständiger Beträge nur in Höhe\nvon 4% gemäß § 291 BGB verlangen. Ein höherer Zinsschaden ist nicht\ndargetan. Da er selbst keine Kredite zur Deckung laufender Kosten\naufgenommen hat - jedenfalls behauptet er dies nicht -, die er bei\nrechtzeitiger Zahlung entsprechend zurückgeführt hätte, kommt ein\nZinsschaden insoweit nicht in Betracht. Auch ein entgangener\nAnlagezins ist nicht ersichtlich. Es ist nicht nachvollziehbar, daß\nihm die Beträge zwecks verzinslicher Anlage zur Verfügung gestanden\nhätten, weil er sie zur Deckung bereits entstandener notwendiger\nAufwendungen einzusetzen gehabt hätte.\n\n212\n\nAnders ist dies in bezug auf das\nSchmerzensgeldkapital. Es ist grundsätzlich Sache des Geschädigten,\nob er das Kapital sofort ganz oder teilweise ausgibt oder\nvermögenswirksam anlegt. Entscheidet er sich für eine Geldanlage\nund scheitert dies nur deshalb, weil der Schädiger nicht zahlt, hat\njener ihm aus dem Gesichtspunkt des Verzugs den entgangenen\nAnlagezins zu ersetzen. Letzteres hat das Landgericht entsprechend\ndem diesbezüglichen Klägervortrag (Bl. 909/914 d.A.) angenommen.\nDem sind die Beklagten mit ihrer Berufung nicht\nentgegengetreten.\n\n213\n\nSoweit die Parteien mit ihren\nBerufungen das erstinstanzliche Erkenntnis auch zur Höhe des\nBetreuungs- und Pflegebedarfs des Klägers angreifen, ist der\nRechtsstreit noch nicht endentscheidungsreif, weil es weiterer\nErmittlungen und Beweiserhebungen zum Umfang der Bedürftigkeit und\nzur Höhe der angemessenen Entschädigung bedarf. Schließlich weist\nder Senat klarstellend daraufhin, daß er die von den Beklagten im\nBerufungsrechtszug im Hinblick auf § 534 ZPO geleisteten Zahlungen\nnicht berücksichtigt hat.\n\n214\n\nDie Kostenentscheidung muß dem\nSchlußurteil vorbehalten bleiben, weil erst dann das jeweils\nanteilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien feststeht.\n\n215\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n216\n\nWert der Beschwer für sämtliche\nParteien: über 60.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/5-u-62-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/5-u-62-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312728","retrieved":"2026-07-09 03:43:47.691909+00:00"}}