{"status":"available","doknr":"OLD312727","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0124.16WX200.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-24","aktenzeichen":"16 Wx 200/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29\nFGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat\nauch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf\neiner Verkennung der Rechtslage. Dem Antrag-steller steht aufgrund\nder vom Landgericht getroffenen Feststellungen, soweit sie der\nBeurteilung zugrunde gelegt werden konnten, der geltend gemachte\nUnterlas-sungsanspruch gegen die Antragsgegner in jedem Falle zu,\nso daß der Senat selbst abschließend zugunsten des Antragstellers\nentscheiden konnte.\n\n4\n\nEs bestehen zunächst keine Bedenken\ngegen die Annahme, daß der Beteiligte zu 1) als Eigentümer der\nWohnung mit der Nr. 46 Inhaber des Sondernutzungsrechts an dem\nStellplatz mit der Nr. 20 ist, wie er in der Aktennotiz des\nVerwalters vom 04.04.1989 orange gekennzeichnet ist. Die\nWohnungseigentümergemeinschaft hat nämlich die Sondernutzungsrechte\nan den Stellplätzen durch unange-fochten gebliebenen Beschluß vom\n19.06.1989 den in der Notiz aufgeführten Eigentümern entsprechend\nzugeordnet. Demgegenüber ist die Darstellung der Antragsgegner, die\nin der Notiz als Nutzer der Parkplätze ausgewiesenen Personen\nhätten daran Sondernutzungsrechte erwerben sollen, unhaltbar, da es\nsich bei diesen großenteils um Mieter handelt, denen naturgemäß\ninnerhalb der Woh-nungseigentümergemeinschaft keine eigene\nRechtsposition zugewiesen werden sollte. Entgegen der Auffassung\nder Antragsgegner ist der Beschluß vom 19.06.1989 keines-wegs\nunwirksam, weil sich sein Inhalt nicht feststellen ließe. Dieser\nist vielmehr eindeutig, nachdem die näheren Umstände aufgeklärt\nsind, wie sie den Mitglie-dern der Wohnungseigentümergemeinschaft\naufgrund eige-ner Kenntnis dieser Umstände allerdings von Anfang an\nbekannt sein mußten. Mangels Anfechtung ist der damali-ge Beschluß\nauch verbindlich geworden. Als Inhaber des Sondernutzungsrechts an\ndem Stellplatz Nr. 20 kann der Antragsteller nach § 15 Abs. 3 WEG\ni.V. mit § 1004 BGB von den Antragsgegnern die Unterlassung\njeglicher Nut-zung verlangen.\n\n5\n\nDie Geltendmachung des\nUnterlassungsanspruchs ist nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen.\nZwar kann auch die Ausübung eines Sondernutzungsrechts, das der\ndinglichen Rechtsposition eines Eigentümers stark angenähert ist,\nwegen Rechtsmißbrauchs gegen Treu und Glauben versto-ßen. Eine\nderartige Verwirkung kann aber nur in beson-deren Ausnahmefällen in\nBetracht kommen. Die Vorausset-zungen hierfür sind vorliegend nicht\ngegeben.\n\n6\n\nDa die Wohnungseigentümergemeinschaft\ndurch den Be-schluß vom 19.06.1989 eine Neuzuweisung der\nSondernut-zungsrechte an den Stellplätzen vorgenommen hat, können\ndie Antragsgegner sich frühestens von diesem Zeitpunkt an auf einen\nzu ihren Gunsten sprechenden Vertrauens-tatbestand berufen. Dieser\nwar gegenüber der Rechtsvor-gängerin des Antragstellers bis zu\ndessen Eigentumser-werb am 05.10.1990 nicht eingetreten, da selbst\nein Untätigbleiben über einen Zeitraum von 1 Jahr und 3 1/2 Monaten\nviel zu kurz ist, um eine Verwirkung der aus dem\nSondernutzungsrecht fließenden Ansprüche annehmen zu können.\n\n7\n\nAber auch der Antragsteller hat sein\nalleiniges Nutzungsrecht seit dem 05.10.1990 nicht verwirkt. Nach\nallgemeiner Auffassung ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte\nes längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der\nAnspruchsgegner nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf\nvertrauen durfte,die-ser werde sein Recht auch in Zukunft nicht\ngeltend machen. Schon der vom 05.10.1990 bis zu dem anwaltli-chen\nAufforderungsschreiben vom 10.11.1993 verstrichene Zeitraum von gut\n3 Jahren erscheint reichlich kurz, um die Rechtsausübung des\nAntragstellers als rechts-mißbräuchlich ansehen zu können. Dies\ngilt besonders im Hinblick darauf, daß das Sondernutzungsrecht ein\nRecht zum alleinigen Gebrauch beinhaltet und insoweit von seiner\nwirtschaftlichen Bedeutung her dem Sonderei-gentum sehr nahe kommt.\nSoll ein derart weitreichendes Recht verwirkt werden, müssen zu\neinem Zeitablauf von nur gut 3 Jahren erhebliche Umstände\nhinzutreten, die das Vertrauen in die weitere Nichtausübung des\nRechts rechtfertigen sollen (vgl. Palandt, BGB, § 242, Rn. 93 ff.;\nBielefeld, Der Wohnungseigentümer, Anm. 9.1.2.2 und 13.9.5).\nAußerdem muß das Vertrauen des Verpflich-teten auf ein Fortbestehen\nder bisherigen Lage schutz-würdig sein. Tatsachen, aus denen auf\ndas Vorliegen dieser Erfordernisse geschlossen werden kann, hat das\nLandgericht nicht festgestellt, und der Vortrag der Be-teiligten\nbietet in dieser Hinsicht auch keine weiteren Anknüpfungspunkte.\nEine bloße Untätigkeit des Antrag-stellers, sollte sie überhaupt\ngegeben sein, was das Landgericht - allerdings nicht frei von\nRechtsfehlern - angenommen hat, würde für eine Verwirkung nicht\nausrei-chen, so daß es insoweit keiner neuen tatrichterlichen\nFeststellungen mehr bedarf. Es kommt hinzu, daß die Antragsgegner\nauch keinen besonderen Vertrauensschutz verdienen, da sie selbst\nInhaber des Sondernutzungs-rechts an einem anderem Stellplatz sind,\ndas sie aus unerfindlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen\nwollen.\n\n8\n\nEs entspricht der Billigkeit gemäß § 47\nWEG, daß die unterlegenen Beteiligten zu 2) sämtliche\nGerichtskosten zu tragen haben, während eine Erstattung\naußergericht-licher Kosten nicht angezeigt ist.\n\n9\n\nBeschwerdewert: 2.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/16-wx-200-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/16-wx-200-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312727","retrieved":"2026-07-09 03:43:47.601861+00:00"}}