{"status":"available","doknr":"OLD312726","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0124.13U110.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-24","aktenzeichen":"13 U 110/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers, die insbesondere form- und\nfristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage für\nunbegründet und die Widerklage in dem zuerkannten Umfang für\nbegründet erachtet.\n\n3\n\nI. Zur Klage:\n\n4\n\nDem Kläger stehen Schadensersatzansprüche aus dem\nSchadensereignis am 17.03.1992 gegen die Beklagten zu 1) bis 3)\nnicht zu.\n\n5\n\nNach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten\nBeweisaufnahme ist zwar davon auszugehen, daß am 17.03.1992 gegen\n21.25 Uhr auf der stadtauswärts führenden Fahrbahn der A. in K. der\nvom Beklagten zu 2) gesteuerte O. im Bereich der Hausnr. 1110 bis\n1112 auf den D. des Klägers prallte und dieser gegen das Heck des\nF. des Zeugen H. geriet. Dieser äußere Geschehensablauf steht vor\nallem aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des\nSachverständigen Dipl. Ing. P. D. in seinem Gutachten vom\n19.01.1994 (Bl. 116 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Inhalt der\npolizeilichen Verkehrsunfallanzeige nebst Verkehrsunfallskizze vom\n17.03.1992 fest. Der Sachverständige gelangt nach eingehender\nPrüfung und Analyse der zur Verfügung stehenden Fakten und\nUnterlagen mit plausibel dargelegten und überzeugend begründeten\nErwägungen zu folgendem:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Aufgrund der absoluten\nwiderspruchsfreien Stimmigkeit der wechselseitigen\nAnstoßkonstellationen mit zum Teil unterschiedlichen Querversätzen,\ndie wiederum stimmig mit den polizeilicherseits gesicherten\nEndständen übereinstimmen und sich auch stimmige schlüssige,\nwechselseitige Abstände in den Unfallendständen ergeben haben,\ngelangt der Unterzeichner dieses Gutachtens zu der sicheren\nÜberzeugung, daß sich der hier in Rede stehende Unfall in der\ndargestellten Art und Weise und auch am Ort der polizeilichen\nUnfallaufnahme so ereignet hat, daß zunächst das Fahrzeug des\nBeklagten zu 1) auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges auffuhr\nund erst dann ein frontales Auffahren auf das Heck des S. gegeben\nwar, wobei dies insgesamt aber nur dadurch technisch plausibel und\nin sich schlüssig nachvollziehbar erklärbar wird, wenn das\nKlägerfahrzeug zwischen der Erst- und Zweitkollisionsstelle stark\naktiv beschleunigt wurde.\"\n\n8\n\nIst demnach dem Kläger der Nachweis eines äußeren\nUnfallgeschehens gelungen, obliegt es nunmehr dem Schädiger bzw.\ndessen Versicherer, für den Ausschluß der Rechtswidrigkeit\ndarzulegen und zu beweisen, daß es sich tatsächlich um einen\nabsichtlich herbeigeführten, abgesprochenen oder vorgetäuschten\nUnfall handelt (vgl. BGH VersR 1978, 862 865; Schneider,\nMDR 1986, 991 993; Lemcke, r + s 1993, 121 122,\nm.w.N.). Obgleich selbst bei massiven Verdachtsmomenten sich die\nBeweislast nicht umkehrt (vgl. BGH VersR 1978, 862 865;\nSchneider a.a.O.), bedarf es andererseits allerdings keines\nlückenlosen Nachweises im Sinne einer mathematischen Gewißheit. Es\nreicht aus, wenn sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung der - für\nsich allein noch nicht voll beweiskräftigen - Umstände ein für das\npraktische Leben hinreichender Grad an Gewißheit ergibt, der den\nZweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl.\nBGH NJW-RR 1989, 983; OLGR Köln 1992, 156 und 373; Lemcke a.a.O.\n123/124 m.w.N.).\n\n9\n\nAufgrund einer Vielzahl von Beweisanzeichen und ihrer\nbemerkenswerten Häufung ist bei der vorzunehmenden\nGesamtbetrachtung vorliegend dieser Grad an Gewißheit für einen\ngestellten Unfall, der mit der Einwilligung des Klägers erfolgte,\nerreicht:\n\n10\n\nDa ist zunächst die Art des Unfalls anzuführen. Es handelt sich\num einen Auffahrunfall vor einer Lichtzeichenanlage, also um einen\nan sich vom tatsächlichen Geschehen her einfachen, im Rahmen einer\nUnfallmanipulation durchaus beherrschbaren und für die Beteiligten\nnicht besonders gefährlichen Ablauf, selbst wenn sich der Kläger\ndabei ein HWS-Schleudertrauma zugezogen haben sollte. Außerdem gibt\nes für den Hergang des Unfalls, der sich bei Dunkelheit gegen 21.25\nUhr im Bereich der Autobahnanschlußstelle L. in Richtung K. auf der\nA Straße ereignete, keine unbeteiligten Unfallzeugen, was ebenfalls\ntypisch für gestellte Unfälle ist. Obgleich der Kläger bei seiner\ninformatorischen Anhörung im Termin zur letzten mündlichen\nVerhandlung im Berufungsrechtszug angegeben hat, daß er sich damals\nvon der Firma M auf der V Straße kommend auf dem Nachhauseweg nach\nF befunden habe, ergibt sich daraus kein gegen einen fingierten\nUnfall sprechendes Argument. Denn seine Anwesenheit zu der\nUnfallzeit an dem Unfallort war gerade keine Folge zwingender\nUmstände - wie z. B. bei einem Unfall auf der täglichen Strecke\nnach Feierabend von der Arbeitsstelle nach Hause -, sondern soll\nsich nach der eigenen Schilderung des Klägers dadurch ergeben\nhaben, weil er nicht genau gewußt habe, wie er von K aus wieder in\nRichtung F gelangt.\n\n11\n\nAls weiteres Indiz ist die Unfallkonstellation zu nennen. Es\nfällt auf, daß bei dem Auffahrunfall das mittlere Fahrzeug des\nKlägers, ein D. , das wertvollste der kollidierten drei Fahrzeuge\nwar. Es hatte nach dem klägerseits vorgelegten Gutachten des\nSachverständigen Dipl.-Ing. W vom 23.02.1992 zur damaligen Zeit\neinen Wiederbeschaffungswert von ca. 90.000,00 DM (Bl. 11/12 des\nAnlagenheftes). Zudem war es durch das Schadensereignis am\nstärksten beschädigt worden, und zwar sowohl am Heck als auch im\nFrontbereich. Der Sachverständige W schätzte die zur\nWiederherstellung erforderlichen Reparaturkosten auf 36.312,48 DM\nbis 38.912,48 DM bei einer verbleibenden Wertminderung von 3.500,00\nDM (Bl. 10/13 des Anlagenheftes). Der bei der Auffahrkollision\nzuvorderst befindliche Wagen des Zeugen R, ein F., erlitt\nseinerseits einen nicht unbeträchtlichen Heckschaden, den der\nSachverständige Dipl.-Ing. K in seinem Gutachten vom 19.03.1992 auf\n11.740,29 DM bei einer verbleibenden Wertminderung von 1.400,00 DM\n(Bl. 66/70 ff. des Anlagenheftes) schätzte. Beide, der Kläger und\nder Zeuge R, begehren übrigens die Regulierung des Fahrzeugschadens\nauf Gutachterbasis, was ebenfalls in Fällen fingierter Unfälle\ntypisch ist. Hinzu kommt dann außerdem, daß als einziges der drei\nbeteiligten Fahrzeuge dasjenige des Beklagten zu 1), mit dem der\nAuffahrunfall herbeigeführt worden ist, vollkaskoversichert\nwar.\n\n12\n\nZu einem gestellten Unfall paßt desweiteren, daß die Fahrzeuge\ndes Klägers und des Zeugen R erst relativ kurze Zeit vor dem\nSchadensereignis erworben wurden, der D. vom Kläger ca. 4 1/2\nMonate zuvor, der F. vom Zeugen R. sogar erst 7 Tage zuvor.\n\n13\n\nDies gilt ebenso für den Umstand, daß der Beklagte zu 2) als\nUnfallursache eine unerklärliche momentane Unaufmerksamkeit\nvorgegeben hat, und er ausweislich einer weiteren, früheren\nSchadensanzeige vom 14.05.1990 (Bl. 89 des Anlagenheftes), der\npolizeilichen Unfallmitteilung vom 11.05.1990 (Bl. 90 des\nAnlagenheftes) sowie der Unfallschilderungen der damaligen\nUnfallbeteiligten gegenüber dem Versicherer (Bl. 91 f. und 104 f.\ndes Anlagenheftes) bereits am 11.05.1990 in einen ähnlichen Unfall\nverwickelt war, als durch sein Auffahren mit einem Opel Pkw vor\neiner Lichtzeichenanlage auf dem M in K gegen 21.50 Uhr ein B und\nein D. erheblich beschädigt wurden. Auch in diesem Fall wurde für\ndas mittlere Fahrzeug der höchste Reparaturkostenschaden geltend\ngemacht.\n\n14\n\nEin weiteres Indiz für einen gestellten Unfall ergibt sich aus\nder Tatsache, daß entgegen der anfänglichen Darstellung des\nBeklagten zu 2) in seiner Parteivernehmung durch das Landgericht\nsich bei der anschließenden Vernehmung des Zeugen R. herausgestellt\nhat, daß sich die beiden sehr wohl schon vor dem Unfall kannten,\nsich grüßten, wenn sie sich sahen, und der Zeuge R. den F. sogar\nbei der Firma B , dessen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer\nder Beklagte zu 2) ist, sieben Tage zuvor gekauft hatte.\n\n15\n\nWenngleich allerdings der Beklagte zu 2) bei seiner\nParteivernehmung im ersten Rechtszug verneint hat, den Kläger vor\ndem Unfall gekannt zu haben, und auch der Zeuge R. nicht bekundete,\nauch den Kläger bereits vorher gekannt zu haben, ergibt sich die\nVerbindung des Klägers zu den anderen Unfallbeteiligten aus dem\nSchadensereignis selbst. In dem vom Landgericht in erster Instanz\neingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. vom\n19.01.1994 hat dieser nämlich überzeugend festgestellt, daß die\nSchadensbilder an den beteiligten Fahrzeugen, die wechselseitig auf\netwa gleich hohe wirksame Deformationsenergien bzw. nur geringfügig\ngraduell sich unterscheidende Deformationsenergien hinweisen und\ndie einen stimmigen Zusammenhang zu den polizeilicherseits\ngesicherten Endständen ergeben, nur dadurch plausibel zu erklären\nsind, daß der D. des Klägers zwischen Erst- und Zweitkollision\nstark beschleunigt wurde. Der Sachverständige hat hierzu weiter\nausgeführt, daß ein Abrutschen vom Bremspedal auf das Gaspedal des\nleistungsstarken Automatikwagens zu dieser starken Beschleunigung,\ndie technisch durchaus möglich sei, erschütterungs- bzw.\nanstoßbedingt geführt haben kann, daß dies aber auch bei\nentsprechender Absprache, Vorplanung und Absicht bewußt manipulativ\nherbeigeführt worden sein kann.\n\n16\n\nDas eigene Verhalten des Klägers spricht entscheidend dafür, daß\ndie vom Sachverständigen aufgezeigte zweite Alternative, nämlich\ndie Unfallmanipulation, zutrifft. Zum einen fällt auf, daß der\nKläger den D. direkt nach dem Unfall an einen von ihm nicht\nnamentlich genannten Käufer veräußerte. Eine zuverlässige\nÜberprüfung der Kompatibilität der Schäden der beteiligten drei\nFahrzeuge untereinander und zu dem angeblichen Unfallhergang wurde\ndadurch naturgemäß erschwert. Desweiteren hat der Sachverständige\nD. den unfallursächlichen Zusammenhang der vom Sachverständigen\nWidmaier in seiner Reparaturkostenkalkulation vorgesehenen\nErneuerung der Auspuffleitung vorne insofern in Zweifel gezogen,\nals anhand des zur Verfügung stehenden Lichtbildmaterials von dem\nbeschädigten D. sowie dem O. und bei der gegebenen bzw.\nrekonstruierten Anstoßkonstellation ein Berührungskontakt des O.\nmit den Endrohren der Auspuffanlage des D. nicht plausibel\nerscheine.\n\n17\n\nSchließlich hatte der Kläger sowohl gegenüber der Polizei\nausweislich des polizeilichen Verkehrsunfallprotokolls vom\n17.03.1992 (Bl. 1 der polizeilichen Unfallakten) sowie des\nAnwaltsschreibens vom 31.03.1992 (Bl. 57 des Anlagenheftes),\ngegenüber der Beklagten zu 3) ausweislich des Anwaltsschreibens vom\n31.03.1992 (Bl. 34 des Anlagenheftes) sowie im vorliegenden Prozeß\nbis zur Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen D. das\nUnfallgeschehen stets so geschildert, daß er mit seinem D. auf den\nF. aufgeschoben worden sei. Obgleich die Beklagte zu 3) die volle\nSchadensregulierung schon im Schreiben vom 20.08.1992 in Verbindung\nmit den Schreiben vom 09.07.1992 und 17.07.1992 (Bl. 3 - 5 des\nAnlagenheftes) deswegen abgelehnt hatte, weil \"nach den\nFeststellungen des Sachverständigen\" das schwere Fahrzeug des\nKlägers von \"dem kl. O\" nicht aufgeschoben worden sein könne, blieb\nder Kläger bei seiner Version des Aufschiebens. Erst nach dem\nEingang des Gutachtens des Sachverständigen D. berief er sich auf\neine Erinnerungslücke in bezug darauf, was zwischen Erst- und\nZweitanstoß geschehen sei. Diese Einlassung ist angesichts der\nUnfallschilderung durch den Kläger unmittelbar nach der Kollision\nund in der gesamten Folgezeit unglaubhaft und überzeugt nicht.\n\n18\n\nZusätzlich fällt auf, daß der Kläger nach dem Unfall ebenso wie\nder Zeuge R. einen Mietwagen bei der Firma C anmietete. Auch in\ndiesem Umstand zeigt sich eine Verbindung des Klägers zu dem Zeugen\nR. und unterstützt die Annahme eines von allen drei\nUnfallbeteiligten manipulierten Unfalls, zumal der Kläger als\nBegründung für die Anmietung seines Mietwagens bei der genannten\nFirma widersprüchlich vorgetragen hat. Während er in der\nBerufungsbegründung darlegen ließ, daß der Zeuge R. ihm nach dem\nUnfall mitgeteilt habe, wo dieser selbst einen Mietwagen zu mieten\ngedachte (Bl. 254 d. A.), erklärte er auf Befragen des Senates im\nTermin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung, daß er bei\nDurchsicht der Mietwagenfirmen im Telefonbuch zufällig die\nbetreffende Firma gewählt habe.\n\n19\n\nSchließlich spricht für einen gestellten Unfall unter Mitwirkung\nauch des Klägers, daß die Beklagten zu 1) und 2) sich gegen die\nKlage nicht verteidigen, obgleich sie angesichts der\nvorprozessualen Stellungnahme der Beklagten zu 3), daß der D. auf\nden F. nicht aufgeschoben worden sein könne, und erst recht nach\nVorlage des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens D.\nallen Anlaß hatten, ihre Haftung jedenfalls für den vollen\nFrontschaden des Klägers zu bestreiten.\n\n20\n\nBei dieser Beweislage kann außer Betracht bleiben, ob der Zeuge\nR. tatsächlich ca. 2 Monate vor dem Unfall die eidesstattliche\nVersicherung abgegeben hatte. Unerheblich ist ferner, daß der\nKläger im Prozeß keine Mietwagenrechnung vorgelegt hat. Denn\nangesichts der teilweisen Regulierung der Mietwagenrechnung durch\ndie Beklagte zu 3) muß angenommen werden, daß jedenfalls dieser die\nMietwagenrechnung vorliegt.\n\n21\n\nSoweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet hat, er\nhabe \"erst kurz vor dem Unfall ein Seitenteil seines Pkw\" neu\nlackieren lassen, ist dieser Einwand bereits unsubstantiiert und\naußerdem auch deswegen unbeachtlich, weil eine solche Maßnahme\ngetroffen worden sein kann, um einem später aufkommenden Verdacht\nentgegenzuwirken. Der D. kann dem Kläger entgegen seiner\nSchilderung auch nicht so sehr am Herzen gelegen haben, da er ihn\ndoch nach dem Unfall nicht etwa reparieren ließ, sondern ihn\nalsbald veräußerte und stattdessen einen Porsche für 80.000,00 DM\nerwarb.\n\n22\n\nDie Gesamtschau aller feststehenden Beweisanzeichen läßt nach\nder sicheren Überzeugung des Senats nur den Schluß zu, daß der\nUnfall von den Beteiligten gestellt worden ist.\n\n23\n\nSoweit die Beklagte zu 3) mit dem Vergleichswiderruf im\nSchriftsatz vom 13.12.1995 nach Schluß der letzten mündlichen\nVerhandlung neuen Sachvortrag dargetan hat, ist dieser nicht zu\nLasten des Klägers berücksichtigt worden. Das Sachvorbringen bot\naber auch im übrigen keinen Anlaß zu einer abweichenden, dem Kläger\ngünstigen Beurteilung und Entscheidung.\n\n24\n\nZu Unrecht hat der Kläger mit seiner Berufung gerügt, im\nVerhältnis zum Beklagten zu 2) habe das Landgericht wegen dessen\nGeständnis bei seiner Parteivernehmung im Termin vom 14.04.1993\nnicht wie geschehen entscheiden dürfen, sondern habe diesen ohne\nBeweisaufnahme verurteilen müssen. Zwar kann auch im Anwaltsprozeß\nin persönlichen Erklärungen einer Prozeßpartei bei der Einvernahme\nnach § 445 ZPO ein wirksames Geständnis liegen (vgl.\nZöller-Stephan, ZPO, 19. Auflage, § 288 Rdnr. 5. m.w.N.). Unwirksam\nist jedoch ein bewußt unwahres Geständnis, das die Partei arglistig\nim Einverständnis mit der gegnerischen Prozeßpartei abgibt (vgl.\nZöller-Stephan, a.a.O., § 288 Rdnr. 7, m.w.N.; Thomas-Putzo, ZPO,\n19. Auflage, § 288 Rdnr. 7, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind\nangesichts des vorhergehend aufgezeigten Beweisergebnisses als\ngegeben anzusehen.\n\n25\n\nII. Zur Widerklage:\n\n26\n\nDa der Nachweis vom Vorliegen eines gestellten Unfalls geführt\nworden ist, hat das Landgericht in dem zuerkannten Umfang zu Recht\ndie Widerklage für begründet erachtet. Auf die in dem angefochtenen\nUrteil insoweit gemachten Ausführungen kann unter Hinweis auf die\nvorstehende Beweiswürdigung, die hier gleichermaßen gilt, Bezug\ngenommen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n27\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.\n1, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\nStreitwert des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz und\nBeschwer des Klägers: 55.249,24 DM\n\n29\n\n(= 37.072,85 DM für die Klage und\n\n30\n\n18.176,39 DM für die Widerklage\n\n31\n\ngemäß § 19 Abs. 1 GKG)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/13-u-110-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/13-u-110-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312726","retrieved":"2026-07-09 03:43:47.511738+00:00"}}