{"status":"available","doknr":"OLD312724","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0124.11U212.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-24","aktenzeichen":"11 U 212/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.\n\n3\n\nZwar folgt aus dem von dem Sachverständigen B. in seinem\nGutachten vom 12.06.1993 festgehaltenen Zustand des Treppenbelages\nin dem Haus G.markt 6-8, daß die Beklagten ihre\nVerkehrssicherungspflicht gegenüber ihren Mietern und den sonstigen\nBesuchern des Hauses verletzt hatten. Es ist jedoch nicht bewiesen,\ndaß die Beschaffenheit des Belages für den Unfall der Klägerin\nursächlich war.\n\n4\n\nNach dem eigenen Vorbringen der Beklagten war der auf der Treppe\nverlegte Teppichboden bereits im Sommer 1991 schadhaft und hatten\nsie deshalb in dem mit der B. ##blob##amp; W. GmbH, deren\nGeschäftsführerin die Klägerin war, abgeschlossenen Mietvertrag die\nVerlegung eines neuen Teppichbodens im Treppenhaus zugesagt. Sie\nwaren aber als Hauseigentümer und Vermieter ohnedies verpflichtet,\ndie Treppen in einem Zustand zu halten, der den Benutzern nicht\nmehr als die übliche, auch durch die Bauweise bedingte Sorgfalt\nabverlangte und vermeidbare zusätzliche Gefährdungen ausschloß.\nRisse und Löcher im Teppichboden begründeten ein erhöhtes\nUnfallrisiko, nämlich die Gefahr, beim Abwärtsgehen darin\nhängenzubleiben und zu stürzen. Mit derartigen Gefahren rechnen\nBenutzer einer Treppe in einem Wohn- oder Geschäftshaus gemeinhin\nnicht. Beim Begehen einer Innentreppe beschränkt sich die\nAufmerksamkeit normalerweise auf das sichere, vollflächige\nAuftreten auf den einzelnen Stufen, zumal auf einer gewendelten\nTreppe, bei der die Stufen an der Innenwange schmaler sind. Mehr\nAchtsamkeit ist in der Regel schon deswegen nicht zu fordern, weil\ndie Stufen jeweils nur sehr kurz voll im Blickfeld des Benutzers\nliegen. Der flüchtige Eindruck, der dabei gewonnen wird, reicht\naus, um den Fuß richtig zu plazieren, aber kaum, um Schadstellen zu\nregistrieren und ihnen auszuweichen. Das Maß der von dem\nVerkehrssicherungspflichtigen geforderten Vorsorge bestimmt sich\nnach den in dem jeweiligen Verkehrsraum typischerweise vorkommenden\nSituationen (BGHR § 823 Abs. 1 BGB - Verkehrssicherungspflicht 12\n-). Für die Anforderungen an die Gefahrensicherungen sind\ninsbesondere die Sicherungserwartungen des Verkehrs maßgebend (BGH\nNJW 85, 1076). Löcher und Risse im Teppichbelag einer Treppe\nbedeuten danach selbst dann eine vom Sicherungspflichtigen\nabzustellende Gefährdung, wenn sie bei aufmerksamem Hinsehen\ndurchaus erkennbar sind.\n\n5\n\nDiese Verkehrssicherungspflicht oblag den Beklagten auch\ngegenüber der Klägerin und entfiel nicht etwa deswegen, weil diese\nvon der Schadhaftigkeit des Teppichs, zumindest von seiner extremen\nAbnutzung, positiv Kenntnis hatte. Zwar sind die\nSicherungsanforderungen herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem\nvor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu\nverlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann (BGH\nNJW 85, 1076, 1077). Hier handelte es sich indessen nicht um solche\nins Auge springende Schäden, die bei jeder Benutzung der Treppe\nsozusagen vor sich selbst warnten. Vielmehr war es auf die Dauer\nunvermeidlich, daß Mieter, die die Treppe täglich mehrmals\nbenutzten, früher oder später die erforderliche erhöhte\nAufmerksamkeit für die ihnen an sich bekannten Gefahrenstellen\neinmal nicht aufbrachten und deshalb zu Schaden kamen. Die Gefahr\nsolcher gelegentlicher Unaufmerksamkeit, nicht zuletzt infolge\nGewöhnung an den Zustand der Treppe, lag so nahe, daß die Beklagten\nihr hätten vorbeugen und den Belag auswechseln müssen.\n\n6\n\nEine andere Frage ist, wieweit aus der Gefahrenkenntnis der\nKlägerin gegebenenfalls ein anspruchsminderndes Mitverschulden (§\n254 BGB) abzuleiten wäre (vgl. dazu BGH VersR 65, 190 f. und 67,\n876, 878).\n\n7\n\nHier scheitert die Schadensersatzforderung der Klägerin aber\nbereits daran, daß sie den Nachweis der Ursächlichkeit der\nTreppenschäden für ihren Sturz nicht erbracht hat.\n\n8\n\nAus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des\nSachverständigen B. geht hervor, daß der Teppichbodenbelag auf der\nTreppe zwischen dem 1. und dem 2. Obergeschoß, auf der die Klägerin\nzu Fall gekommen ist, zwar insgesamt stark abgenutzt war, aber nur\nan der 5. und der 13. Stufe - von unten gezählt - akute\nUnfallgefahr wegen Löchern oder Rissen bestand. Die erheblich\nschadhafte 13. Stufe, die zweite von oben, kommt als Unfallstelle\nnach der Beschreibung sowohl der Klägerin selbst als auch der\nZeugin F.-S. nicht in Betracht, die Stelle lag auf jeden Fall\ntiefer. Die 5. Stufe scheidet aber ebenfalls aus, sie liegt zu\ntief. Das dort von dem Sachverständigen vorgefundene Loch wäre mit\nseiner Länge von nur 1,5 cm wohl auch zu klein gewesen, als daß die\nKlägerin es mit dem kräftigen Absatz ihres Schuhes gerissen haben\noder darin hängen geblieben sein könnte. Die Klägerin hat zunächst\neinen Fall über etwa 10 Stufen bis zum Podest in der ersten Etage\nbehauptet, sich zuletzt jedoch auf die 6. Stufe als\nUnfallausgangsort festgelegt. Diese Stufe war indessen\nunbeschädigt. Nach der Erinnerung der Zeugin wurde aber der\nabgerissene Absatz noch weiter oberhalb, auf einer Stufe im\nmittleren Bereich der Treppe vorgefunden. Die Zeugin hat auch die\nBehauptung der Klägerin, der Absatz habe im Treppenbelag\nfestgesteckt, nicht bestätigt, sondern angegeben, er haben lose auf\neiner Stufe gelegen. Für den Bereich zwischen der 5. und der 13.\nStufe hat der Sachverständige nun aber lediglich eine latente\nUnfallgefahr in dem Sinne festgestellt, daß dort die Stoßkanten so\nabgenutzt seien, daß sie innerhalb kürzester Zeit einzureißen\ndrohten.\n\n9\n\nDamit kann nicht ausgeschlossen werden, erscheint es sogar als\nnaheliegend, daß die Klägerin unabhängig von der Beschaffenheit des\nTreppenbelags gestürzt ist, weil sie falsch aufgetreten und mit der\nSohle ihres linken Schuhs über eine Stufenkante nach vorne\nweggerutscht ist, wodurch sie vornüber fiel und der Absatz des\nSchuhs abbrach.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\n4.700,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/11-u-212-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/11-u-212-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312724","retrieved":"2026-07-09 03:43:47.344065+00:00"}}