{"status":"available","doknr":"OLD312723","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0124.11U205.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-24","aktenzeichen":"11 U 205/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist im Jahre 1984 gegründet und am 1. März 1985 in\ndas Vereinsregister eingetragen worden. Laut Satzung (Anlage K 1)\nhatte er sich unter anderem zur Aufgabe gemacht, die guten\nkaufmännischen Sitten zu pflegen und wiederzubeleben und zu diesem\nZweck erforderlichenfalls unlauteren Wettbewerb Dritter zu\nunterbinden.\n\n3\n\nVon der Beklagten fordert er Aufwendungsersatz für\nGeschäftsbesorgungen, die nach seinem Vorbringen von ihr in Auftrag\ngegeben und für sie erledigt worden sind. Er ist der Ansicht, die\nBeklagte habe die Gesamtheit seiner Kosten zu tragen und\ndementsprechend seien über ihre Zahlungen hinaus auch sämtliche\nsonstigen Einnahmen auf die Verbindlichkeiten anzurechnen.\n\n4\n\nWegen der sonstigen unstreitigen und streitigen Einzelheiten des\nerstinstanzlichen Vorbringens der Parteien zu ihren\nRechtsbeziehungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen\nUrteils vom 31. März 1995 in seiner berichtigten Fassung (Bl. 364\nff. GA) Bezug genommen.\n\n5\n\nDer Kläger hat seine Forderung auf 178.338,43 DM beziffert. Ihre\nrechnerische Zusammensetzung ergibt sich aus der Klageerhöhung vom\n10. Januar 1994 (Bl. 124 ff. GA), ferner aus einer Aufstellung des\nKlägers vom 15. September 1994 (Anlage K 262). Als Anlage zum\nSchriftsatz vom 14. Juni 1994 hatte der Kläger ferner eine\nÜbersicht über Einnahmen und Ausgaben vom 18. Mai 1994\neingereicht.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n178.338,43 DM nebst 4 % Zinsen aus 153.182,43 DM ab dem 12.\nNovember 1992, aus 7.931,04 DM ab dem 20. Januar 1993, aus 3.100,00\nDM ab dem 8. März 1993 und aus 14.114,96 DM ab dem 15. Januar 1994\nzu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen\nDr. W.. Seine Aussage ergibt sich aus der Vernehmungsniederschrift\nvom 14. April 1994 (Bl. 198 ff. GA).\n\n15\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie\nsei nicht schlüssig, weil die Angaben in den beiden erwähnten\nAufstellungen vom 18. Mai 1994 und vom 15. September 1994 zu den\nAusgaben wie zu den Einnahmen und ihrer Verrechnung trotz\ngerichtlicher Auflage und Hinweise der Beklagten nicht\nnachvollziehbar seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die\nEntscheidungsgründe verwiesen.\n\n16\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 12. April 1995 zugestellte\nUrteil am 9. Mai 1995 Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel\nnach Verlängerungen der Begründungsfrist bis zum 10. Oktober 1995\nan diesem Tage begründet.\n\n17\n\nEr berichtigt einige Fehler bei der Berechnung seiner\nKlageforderung und macht jetzt folgende Beträge geltend:\n\n18\n\n1. \"Hauptverfahren\" 36.685,49 DM\n\n19\n\n2. \"Begleitverfahren\" 100.824,45 DM\n\n20\n\n3. Büromiete und Telefon 26.020,97 DM\n\n21\n\n4. Bewirtungs-, Schreib-, Notar-,\n\n22\n\nBuchhaltungskosten 7.492,42 DM\n\n23\n\n171.023,33 DM.\n\n24\n\nFerner erhöht er seine Klage um 21.159,33 DM (Darlehen Dr. G.) +\n600,00 DM (Darlehen K.) = 21.759,33 DM. In dieser Höhe seien\nAufwendungen für die Beklagte aus aufgenommenen Darlehen bezahlt\nworden, die deshalb von ihr zu erstatten seien.\n\n25\n\nIm übrigen trägt der Kläger vor, auf seiten des Landgerichts\nliege ein Mißverständnis vor, für das er selbst eine gewisse\nMitverantwortung trage. Die Liste vom 18. Mai 1994 enthalte die\ndurch Verrechnung der Einnahmen bereits erledigten Forderungen, die\nvom 15. September 1994 die offenen. Demgemäß seien eingeklagte\nForderungen nicht in der ersten Liste erfaßt und gehörten die\nEinnahmen nicht in die zweite. Zusammen ergäben beiden den\nGesamtüberblick. Er habe jetzt den Verlauf jedes einzelnen Kontos\ndargestellt (blauer Ordner). Hierzu gibt er Erläuterungen. Auch die\nVerwendung der Darlehen ergebe sich aus dieser Zusammenstellung,\nnicht schon aus der Liste vom 18. Mai 1994.\n\n26\n\nZum Grund der Ansprüche bezieht er sich auf sein\nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n27\n\nEntgegen der von der Beklagten im zweiten Rechtszug vertretenen\nAnsicht seien die zwischen den Parteien über die Führung von\nProzessen getroffene Vereinbarungen nicht sittenwidrig. Die\nKlagebefugnis gemäß § 13 UWG sei nach objektiven Kriterien zu\nbeurteilen. Entscheidend sei es, daß die Wettbewerbsordnung\naufrecht erhalten werde, was im öffentlichen Interesse liege. Es\nmüsse dagegen gleichgültig sein, ob der Verein die Reinhaltung des\nWettbewerbs aus Motiven verfolge, die gleichzeitig solche eines am\nMarkt tätigen Konkurrenten seien. Es sei zweifelhaft, ob die\nFinanzierung eines Abmahnvereins durch ein am Wettbewerb\nbeteiligtes Unternehmen die Klagebefugnis entfallen lassen. Wenn\nman das annehme, so habe die Verneinung der Klagebefugnis jedoch\nkeine Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen den\nVertragsparteien des Auftrages.\n\n28\n\nDie Beklagte könne ferner auch deshalb nicht nachträglich mit\ndem Einwand der Sittenwidrigkeit gehört werden, weil sie sich\njahrelang die Prozeßtätigkeit zu nutze gemacht und dadurch Vorteile\nangestrebt und erlangt habe.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 192.782,66 DM zuzüglich\n4 % Zinsen aus 153.182,43 DM seit dem 12. November 1992, aus\n7.931,04 DM seit dem 20. Januar 1993, aus 3.100,00 DM seit dem 1.\nMärz 1993, aus 14.114,96 DM seit dem 15. Januar 1994 sowie aus\n14.454,53 DM seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nhilfsweise,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nihm nachzulassen, etwaige\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen,\ndie auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden\ndarf.\n\n39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nund ihr nachzulassen, eine\nSicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische\nBankbürgschaft zu erbringen.\n\n46\n\nSie trägt vor, eine Vereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten\nInhalt, daß nämlich sie seine sämtlichen Kosten habe tragen sollen,\nwäre sittenwidrig. Eine solche Regelung diente der\nrechtsmißbräuchlichen Führung von Wettbewerbsprozessen. Die sich\ndaraus ergebende Nichtigkeit erstrecke sich auf die Gesamtheit der\nVerfahren, denn nach dem Vorbringen des Klägers wären die\n\"Hauptverfahren\" für sich allein nicht durchzuführen gewesen und\nnicht durchgeführt worden.\n\n47\n\nIm übrigen seien die Kosten der Hauptverfahren beglichen.\n\n48\n\nJedoch sei eine umfassende Vereinbarung mit dem vom Kläger\nbezeichneten Inhalt niemals abgeschlossen worden. Es seien nur\nKostenzusagen für bestimmte Prozesse erteilt und dann auch\neingehalten worden.\n\n49\n\nZur Höhe genüge das Vorbringen des Klägers weiterhin nicht den\nAnforderungen an eine Rechenschaftslegung. Er müsse über jede\nAngelegenheit im einzelnen abrechnen und Belege beibringen.\n\n50\n\nZahlreiche Forderungen seiner Gläubiger seien inzwischen\nverjährt und daher vom Kläger nicht mehr zu erfüllen.\n\n51\n\nDer Kläger trägt demgegenüber vor, er habe gegenüber mehreren\nGläubigern bis zur Klärung der Rechtsbeziehung mit der Beklagten\nauf die Einrede verzichtet (vgl. Bl. 469 ff. GA).\n\n52\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nim zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst\nAnlagen und nach Maßgabe des § 283 ZPO auf den Schriftsatz des\nKlägers vom 19. Dezember 1995 nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n53\n\nDie Beklagte hat darauf noch mit einem Schriftsatz vom 29.\nDezember 1995 (Bl. 485 ff. GA) erwidert.\n\n54\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n55\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Auch\nnach den ergänzenden Darlegungen im zweiten Rechtszug bleibt es\ndabei, daß die Abrechnungen und das Vorbringen des Klägers nicht\ndie Überprüfung ermöglichen, welche Ansprüche ihm noch zustehen. Im\nFalle einer Fortsetzung des Verfahrens müßte zunächst die Auflage\ndes Landgerichts im wesentlichen wiederholt werden.\n\n56\n\nAllerdings sind die Ausführungen des Landgerichts zum Verhältnis\nder beiden Listen vom 18. Mai 1994 und vom 15. September 1994 nicht\nzutreffend. Es ist in der Tat zu Mißverständnissen gekommen.\nEntgegen einigen Äußerungen des Klägers, die Aufstellung vom 18.\nMai 1994 sei vollständig, hat er letztlich doch zum Ausdruck\ngebracht, daß beide Listen nebeneinander gelten sollen. Das wird\ninsbesondere deutlich, wenn man den Inhalt der beiden Berechnungen\nvergleicht. Die Aufwendungen, die in der Aufstellung vom 18. Mai\n1994 erfaßt sind, sieht der Kläger aufgrund der Gesamtsumme der\nEinnahmen als ausgeglichen an, während die in der Liste vom 15.\nSeptember 1994 bezeichneten Kosten, die - abgesehen von den jetzt\nberichtigten Rechenfehlern - mit dem Betrag der Klageerhöhung vom\n10. Januar 1994 übereinstimmen, nach der Ansicht des Klägers offen\nsind, ohne daß bei Zugrundelegung dieser Art der Aufteilung auf die\nKlageforderung noch irgendwelche Einnahme zu verrechnen waren.\n\n57\n\nZumindest im Schriftsatz vom 5. Dezember 1994 (Bl. 312 ff. GA)\nhat der Kläger angegeben, die Liste vom 15. September 1994 enthalte\ndie offenen, streitgegenständlichen Forderungen, während in der vom\n18. Mai 1994 die geleisteten Zahlungen sowie die Erstattungen der\nBeklagten einschließlich der ihr gutzubringen sonstigen Einnahmen\nerfaßt seien. Andererseits hat er aus dieser Liste hergeleitet, die\ndarin genannte Summe der Darlehensbeträge sei ein Saldo zu seinen\nGunsten.\n\n58\n\nMit diesem Ergebnis und der im zweiten Rechtszug ausdrücklich\nvorgenommenen Klarstellung ist jedoch noch nicht viel gewonnen und\nist insbesondere die Auflage des Landgerichts gemäß Ziffer II des\nBeschlusses vom 5. Mai 1994 (Bl. 223 ff. GA) nicht erfüllt.\n\n59\n\nZu Unrecht geht der Kläger davon aus, er könne sämtliche in der\nAufstellung vom 18. Mai 1994 genannten Aufwendungen als erledigt\nansehen und aus dem Rechtsstreit ausklammern.\n\n60\n\nZweifellos haben Prozeßgegner, welche Kosten zu erstatten\nhatten, ihre Zahlungen zum Ausgleich ganz bestimmter Forderungen\ngeleistet, und ebenso ist es nicht streitig, daß auch die Beklagte\nzumindest in weitgehendem Umfang bestimmte Aufwendungen durch\nZahlungen oder aus dem Kostenfonds erstattet hat. Der Liste ist\njedoch nicht zu entnehmen, für welche Kosten das gilt. Der Kläger\nhat darüber hinaus einseitig Verrechnungen vorgenommen, die\nstreitige Ansprüche betreffen, was für den Fall, daß sie sich als\nunbegründet erweisen sollten, zu einem entsprechenden Guthaben für\ndie Beklagte führen würde.\n\n61\n\nStreitig ist jedenfalls die vom Kläger vorgenommene Verrechnung\nvon Zahlungen des Beklagten auf Vereinskosten, Kosten der\nBuchhaltung, Steuern usw.. Ferner sind in der Liste vom 18. Mai\n1994 unter den Gerichts- und Anwaltskosten Rückstellungen\nverzeichnet, ohne daß ersichtlich ist, daß der Kläger die Beträge\nmit Zustimmung der Beklagten aus den Einnahmen abgezweigt hat und\nweiter zurückhält.\n\n62\n\nAusdrücklich und mit Recht hatte das Landgericht den Kläger\naufgefordert, \"auf die von der Beklagten getroffenen\nTilgungsbestimmungen zu achten\". Nur so konnte nach einer\nentsprechenden Stellungnahme der Beklagten geklärt werden,\ninwieweit ihre Leistungen tatsächlich verbraucht waren und welche\nbestimmten Aufwendungen ausgeglichen und erledigt sind.\n\n63\n\nEin Gläubiger, der Zahlungen des Schuldners auf bestimmte\nForderungen verrechnet, um andere geltend machen zu können, muß\ndarlegen, daß er zu diesem Vorgehen berechtigt ist, daß also\ninsbesondere die nach seiner Ansicht getilgten Forderungen\nbestanden haben.\n\n64\n\nDas ist aber nur zum Teil ersichtlich.\n\n65\n\nDabei ist es nicht zweifelhaft, daß die Erstattungen durch\nProzeßgegner in Höhe von 43.241,40 DM nicht für anderweitige\nVerrechnungen zu Verfügung stehen, und mit einiger Mühe lassen sich\naus den Abrechnungsunterlagen der Parteien einzelne Beträge\nermitteln, über die zwischen ihnen schon in der Vergangenheit ein\nEinvernehmen erzielt worden ist. Das alles ändert aber nichts\ndaran, daß nicht abgrenzbar ist, in welchem Umfang die\nVerrechnungen als verbindlich zu Grunde gelegt werden können. Auf\njeden Fall sind die Vereins- und sonstigen Nebenkosten streitig.\nInwieweit das bei Prozeß- und Anwaltskosten über die Rückstellungen\nhinaus der Fall ist, kann nicht überprüft werden.\n\n66\n\nEin für die Beklagte verbleibendes \"Guthaben\" ist nach Sachlage\nzwar nicht so hoch, daß es die gesamte Klageforderung zum Erlöschen\nbringen könnte. Dem Kläger noch möglicherweise zustehende Beträge\nkönnen aber nur richtig ermittelt werden, wenn zugleich die Frage\nnach anzurechnenden Zahlungen beantwortet wird. Dazu reicht eine\ngrobe Abschätzung nicht aus.\n\n67\n\nEs handelt sich hierbei nicht um Erfordernisse der\nmateriell-rechtlichen Rechenschaftslegung, sondern um die der\nprozessualen Darlegung.\n\n68\n\nEs kommt hinzu, daß bei Verfahren, für die die Beklagte in der\nVergangenheit ihre Zahlungspflicht anerkannt und Leistungen\nerbracht hat, die Nachforderungen des Klägers hierzu in Beziehung\ngesetzt werden müssen, zumal es sich zum Teil um Kosten handelt,\ndie vor den Zwischenabrechnungen der Parteien entstanden sind.\n\n69\n\nDie Klageerhöhung, mit der gegenüber der Beklagten Forderungen\nwegen eines Darlehens von Dr. G. in Höhe von 21.159,33 DM und wegen\neines Darlehens des Vereinsmitgliedes K. in Höhe von 600,00\nDM geltend gemacht werden, ist unabhängig von den obigen\nAusführungen aus weiteren Gründen nicht gerechtfertigt.\n\n70\n\nEs ist nicht dargetan, daß diese Darlehen Aufwendungen des\nKlägers im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages der Parteien\ngewesen sind, so daß die Beklagte die Beträge im Fall der\nWirksamkeit der Vereinbarungen nach § 670 BGB zu erstatten\nhätte.\n\n71\n\nDie behaupteten Darlehen kommen nur dann als\nerstattungspflichtige Aufwendungen in Betracht, wenn sie zur\nDurchführung des Geschäftsbesorgungsvertrages der Parteien\nerforderlich gewesen sind, wenn sie also der Erfüllung von\nvertragsgemäß eingegangenen Verbindlichkeiten anderer Art und somit\nzur Deckung von Unkosten bzw. einer Umschuldung gedient haben. Für\neine Erstattungspflicht bleibt dabei der ursprüngliche Gegenstand\nder Aufwendungen maßgebend.\n\n72\n\nInsoweit lassen sich keine Feststellungen zu Gunsten des Klägers\ntreffen.\n\n73\n\nWie er inzwischen selbst erkannt hat, kann aus der Aufstellung\nvom 18. Mai 1994 nichts für die Erstattungsfähigkeit hergeleitet\nwerden. Es sind darin anderweitigen Einnahmen von 149.645,42 DM\nAusgaben von 149.647,67 DM gegenüber gestellt worden, für deren\nBegleichung keine zusätzlichen Darlehen benötigt worden sind.\n\n74\n\nDie Ausführungen im Berufungsverfahren ergeben ebenfalls nichts\nBestimmtes. Aus dem Kontoblättern im blauen Ordner ist nicht zu\nersehen, daß zur Erfüllung von Forderungen Darlehensbeträge\neingesetzt worden sind. Die Herkunft der Mittel für die\nausgewiesenen Zahlungen ist in den Konten nicht angegeben.\n\n75\n\nEs fehlen auch Darlegungen, daß die Aufwendungen in ihrer\nGesamtheit den oben genannten Betrag von 149.647,64 DM übersteigen\nund daß der Ausgleich bestimmter zusätzlicher Kosten durch\nDarlehensbeträge vorgenommen worden ist.\n\n76\n\nZum Darlehen des Mitgliedes Kehr wird vorgetragen, es habe der\nBezahlung von Gründungskosten gedient. Diese werden jedoch\ngegenüber der Beklagten gesondert in Ansatz gebracht und sind in\nder Aufstellung vom 18. Mai 1994 erfaßt, ohne daß ersichtlich ist,\ndaß diese Liste unvollständig ist. Ein Betrag von 600,00 DM ist\nschon im Jahre 1985 als Darlehen Kehr ausgewiesen. Die\nDarlehensschuld soll dann für 2 Jahre auf 1.600,00 DM angestiegen\nsein, um anschließend wieder auf 600,00 DM ermäßigt zu werden.\n\n77\n\nDas Darlehen Dr. G. ist laut Aufstellung vom 18. Mai 1994 ein\nSaldo aus zahlreichen Geldbewegungen, bei denen nicht vorgetragen\nwird, zu welchem Zweck die Erhöhungsbeträge an den Kläger gezahlt\nund von ihn ausgegeben worden sind oder woher die Gelder für\nteilweise Tilgungen stammen. Eine Beziehung zu Kosten, die nach\nAnsicht des Klägers von der Beklagten zu tragen sind, läßt sich\nnicht herstellen.\n\n78\n\nDer Senat stützt die Zurückweisung der Berufung nicht auf den\nVorwurf der Sittenwidrigkeit, und läßt die Beantwortung der hierzu\naufgeworfenen Fragen offen, zumal auch dem Vorbringen des Klägers\nnicht zu entnehmen ist, daß von vornherein eine alle späteren\nVerfahren umfassende Absprache über die Kostenübernahme getroffen\nworden ist. Die Beziehungen der Parteien haben sich vielmehr im\nLaufe der Zeit weiterentwickelt, woraus sich die Notwendigkeit von\nAbgrenzungen ergeben könnte.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n80\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger:\n192.782,66 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/11-u-205-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-24/11-u-205-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312723","retrieved":"2026-07-09 03:43:47.258423+00:00"}}