{"status":"available","doknr":"OLD312733","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0122.10U23.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-22","aktenzeichen":"10 U 23/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin hat für ihre Maklertätigkeit eine Provision von\n13.627,50 DM (3,45 % von 395.000,- DM) verlangt. Hierauf haben die\nBeklagten vor Klageerhebung 3.082,50 DM gezahlt. Der restliche\nProvisionsanspruch von 10.545,00 DM steht der Klägerin nicht zu,\nweil die Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch in dieser Höhe\nwirksam aufgerechnet haben.\n\n4\n\nDie Klägerin ist aus positiver Vertragsverletzung zum\nSchadensersatz verpflichtet, da der für sie handelnde Zeuge V.\ngegen die Vereinbarung vom 24.1.1995, nach der die Klägerin den\nBeklagten das später von diesen erworbene Haus S. Straße 21 in B.\nzum Preis von 385.000,- DM reservierte, verstoßen hat.\n\n5\n\nDiese Vereinbarung ist zwischen den Parteien zustande gekommen.\nZwar hat der Beklagte den vom Zeugen V. übergebenen Entwurf\nhandschriftlich ergänzt. Auch trägt das Schriftstück nicht die\nUnterschrift der Klägerin. Wie sich jedoch aus der Erklärung der\nProkuristin der Klägerin, Frau R., im Beweisaufnahmetermin vor dem\nLandgericht ergibt, war dem Beklagten die von ihm ergänzte und\nunterschriebene Vereinbarung, nachdem er sie zuvor dem Zeugen V.\nwieder ausgehändigt hatte, auf seine Bitte hin von der Klägerin\nzugefaxt worden. Spätestens hierdurch brachte die Klägerin zum\nAusdruck, daß sie mit der Vereinbarung in der vorliegenden Form,\nalso auch mit den handschriftlichen Ergänzungen der Beklagten,\neinverstanden war. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil die\nVereinbarung durch die Ergänzungen in ihrem wesentlichen Inhalt\nnicht verändert wurde. Der Zeuge V. hatte das Schriftstück zudem\nnicht nur bereits widerspruchslos entgegengenommen, sondern auf ihm\nauch den vorgesehenen Notartermin handschriftlich vermerkt. Wenn\ndie Klägerin einer Reservierungsvereinbarung in der vorliegenden\nForm nicht hätte abschließen wollen, so hätte sie dies spätestens\nzum Ausdruck bringen müssen, als sie das Schriftstück den Beklagten\nzufaxte. Dies ist nicht geschehen.\n\n6\n\nNach dem von der Klägerin selbst gewählten Wortlaut der\nVereinbarung verpflichtete sie sich, bis zum 2.2.1995, also bis zum\nAbschluß des für diesen Tag vorgesehenen Kaufvertrages, keine neue\nVerkaufsbemühungen zu entwickeln. Nach dem handschriftlichen Zusatz\nsollte die Klägerin darüber hinaus die Vertragsverhandlungen\nsachdienlich und unparteiisch fördern.\n\n7\n\nSinn und Zweck der Vereinbarung war damit, von seiten des\nMaklers nicht nur alles zu unterlassen, was einen Vertragsabschluß\nzu den vorgesehenen Bedingungen gefährden konnte, sondern auch auf\neine erfolgreiche Abwicklung des vorgesehenen Verkaufs hinzuwirken.\nAnderen Interessenten, auch solchen, die bereits vorher Interesse\nan dem Objekt gezeigt hatten und für die die Klägerin\nMaklertätigkeiten entfaltet hatte, durfte sie für den Zeitraum der\nReservierung keine Informationen mehr geben, durch die der\nVertragsabschluß hätte scheitern können. Faktisch hatte sich die\nKlägerin damit verpflichtet, das Objekt für die Zeit der\nReservierung vom Markt zu nehmen.\n\n8\n\nGegen diese Verpflichtungen hat, wie die Beweisaufnahme ergeben\nhat, der Zeuge V. verstoßen. Wie dieser selbst bekundet hat,\nmeldete sich am 27.1.1995, also nach Abschluß der\nReservierungsvereinbarung, der Interessent Dr. H. und erkundigte\nsich danach, was der Verkäufer zu seinem letzten Angebot in Höhe\nvon 368.000,- DM gesagt habe. Hierauf erklärte er, daß der\nVerkäufer das Angebot nicht akzeptiert habe, vielmehr das Haus zum\nPreis von 385.000,- DM an einen anderen Interessenten verkauft\nwerden sollte und für den 2.2.1995 der entsprechende Notartermin\nvorgesehen sei. Bereits mit dieser Auskunft verletzte der Zeuge die\nVerpflichtungen aus der Reservierungsvereinbarung. Zwar konnte er\naufgrund des Anrufs nicht verhindern mitzuteilen, daß das Haus noch\nnicht verkauft sei, er hätte jedoch alles vermeiden müssen, um bei\ndem Zeugen Dr. H. ein Kaufinteresse aufrechtzuerhalten oder erneut\nzu wecken. Durch die Mitteilung des Kaufpreises von 385.000,- DM\nund des vorgesehenen Notartermins erfuhr der Zeuge, welchen Preis\ner bieten müßte, um \"im Geschäft zu bleiben\". Außerdem konnte der\nZeuge erkennen, daß im Hinblick auf den nahegelegenen Notartermin\nEile geboten war, wenn er seine Erwerbschance noch wahrnehmen\nwollte. Dem Zeugen V. muß klar gewesen sein, daß der Zeuge Dr. H.\nan dem Haus sehr interessiert war. Dieser hatte bereits vorher zwei\nAngebote abgegeben. Nachdem das erste Angebot von 360.000,- DM\nnicht akzeptiert worden war, hatte er sein zweites Angebot auf\n368.000,- DM erhöht. Dies hätte den Mitarbeiter der Klägerin\nveranlassen müssen, mit seinen Informationen gegenüber dem Zeugen\nDr. H. äußerst vorsichtig zu sein, um nicht die Abgabe eines\nweiteren, über 385.000,- DM liegenden Angebotes zu veranlassen. Der\nZeuge V. beließ es jedoch nicht einmal bei diesen gezielten\nInformationen, sondern erklärte dem Zeugen Dr. H., wie dieser bei\nseiner Vernehmung bekundet hat, \"er müsse nunmehr auf den\nExposé-Preis, also auf 395.000,- DM, gehen, wenn überhaupt noch\netwas zu machen sei\". Damit zeigte der Zeuge V. dem Zeugen Dr. H.\nsogar den Weg dafür auf, wie er ggfls. doch noch das Haus erwerben\nkönne. Ein solches Vorgehen war nicht nur mit der\nReservierungsvereinbarung nicht vereinbar, sondern lief ihr konträr\nentgegen.\n\n9\n\nDie Klägerin kann sich zur Entstehung nicht darauf berufen, daß\nsie auch für den Verkäufer tätig war und daß dieser ein Interesse\ndaran haben mußte, einen möglichst hohen Kaufpreis für sein\nGrundstück zu erzielen. Nachdem die Klägerin sich gegenüber den\nBeklagten verpflichtet hatte, sich für einen Verkauf zum Preis von\n385.000,- DM einzusetzen, mußte das Interesse des Verkäufers\nzurückstehen. Insoweit waren die Befugnisse aus der Doppeltätigkeit\nder Klägerin, wollte sie ihre Provisionsansprüche gegenüber den\nBeklagten nicht verlieren, durch die Reservierungsvereinbarung\neingeschränkt worden.\n\n10\n\nAufgrund des Verhaltens des Zeugen V., das sich die Klägerin\ngemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, kam es zu einem höheren\nKaufpreisangebot von 395.000,- DM durch den Zeugen Dr. H., so daß\ndie Beklagten ihrerseits den in der Reservierungsvereinbarung\nvorgesehenen Kaufpreis von 385.000,- DM auf 395.000,- DM erhöhen\nmußten, um das Haus doch noch erwerben zu können. Hierdurch sind\nden Beklagten höhere Aufwendungen in Höhe von unstreitig 10.545,-\nDM (höherer Kaufpreis: 10.000,- DM; erhöhte Maklergebühr in Höhe\nvon 3,49 % von 10.000,- DM: 345,- DM; Grunderwerbssteuer in Höhe\nvon 2 % von 10.000,- DM: 200,- DM) entstanden.\n\n11\n\nDaß das Verhalten des Zeugen V. für die Entstehung dieser\nzusätzlichen Kosten kausal ist, kann nicht zweifelhaft sein. Es ist\nzwar denkbar, daß der Zeuge Dr. H. nach einem Telefongespräch mit\ndem Zeugen V., in dem dieser nur auf den bevorstehenden Kauf des\nHauses hingewiesen hätte, bei dem Verkäufer angerufen und auf diese\nWeise den vorgesehenen Kaufpreis erfahren hätte, irgendwelche\nAnhaltspunkte dafür, daß der Zeuge Dr. H. in dieser Weise\nvorgegangen wäre, sind jedoch nicht ersichtlich. In der Regel wird\nein Kaufinteressent sich nicht unmittelbar an den Verkäufer wenden,\nwenn ihm von dem auch für den Verkäufer tätigen Makler erklärt\nwird, das Objekt sei praktisch an einen anderen Interessenten\nverkauft.\n\n12\n\nDer von den Beklagten erklärten Aufrechnung steht auch nicht\nentgegen, daß sie im Kaufvertrag eine eigenständige Verpflichtung\ngegenüber der Klägerin übernommen haben, die vereinbarte Provision\nzu zahlen. Hiermit haben sie nicht gleichzeitig auf\nSchadenersatzansprüche verzichtet. Von den Beklagten konnte auch\nnicht erwartet werden, anläßlich der notariellen Verhandlung auf\ndie beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen\nhinzuweisen. Zum einen war die Klägerin an dem Kaufvertrag nicht\nunmittelbar beteiligt, zum anderen wären die Beklagten im Falle\neines entsprechenden Hinweises Gefahr gelaufen, daß der bei der\nVerhandlung anwesende Zeuge V. versucht hätte, den Verkäufer von\neinem Verkauf an die Beklagten abzubringen und statt dessen das\nHaus an den Interessenten Dr. H. zu verkaufen. Nachdem der Zeuge V.\nbereits einmal gegen die Pflichten aus der\nReservierungsvereinbarung verstoßen hatte, konnte den Beklagten\nnicht zugemutet werden, dem Zeugen die Möglichkeit zu geben, sich\nfür den Verkauf des Hauses an einen anderen Interessenten\neinzusetzen, wodurch erneut gegen die Reservierungsvereinbarung\nverstoßen worden wäre.\n\n13\n\nDer Senat mißt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die\nRevision war damit nicht zuzulassen.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff.\n10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: 10.545,-\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-22/10-u-23-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-22/10-u-23-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312733","retrieved":"2026-07-09 03:43:48.032564+00:00"}}