{"status":"available","doknr":"OLD312739","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0119.3U204.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-19","aktenzeichen":"3 U 204/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beklagte, die selbst nicht Ingenieurin ist, betreibt ein\nkleines Ingenieurbüro mit einem Angestellten, ihrem Ehemann G. B..\nDieser hat an der R. Technikerschule in K. die Prüfung als\nTechniker für Maschinenbau abgelegt. Im Briefkopf der Beklagten ist\naufgeführt:\n\n3\n\n\"Ing.-Büro B.\n\n4\n\nBeratung - Planung - Verkauf von\nSpezialfahrzeugen\".\n\n5\n\nDie Klägerin war Eigentümerin eines L.-Tiefladers mit einem\nU.-Triebkopf. Weil ihr dessen Leistung zu gering war, wollte sie\nden Tieflader umbauen und mit einem neuen M.-Triebkopf versehen\nlassen. Sie wandte sich deshalb im Frühjahr 1989 an den Ehemann der\nBeklagten. In der Folgezeit kam es zu mehreren Besprechungen über\ndie Umbaumöglichkeit des Tiefladers, an denen außer den\nGeschäftsführern der Komplementär-GmbH der Klägerin und dem Ehemann\nder Beklagten auch Vertreter der Firmen M. und L. teilnahmen. Unter\ndem 08.08. und 29.09.1989 unterbreitete die Beklagte der Klägerin\nein Angebot zur Durchführung der gewünschten Arbeiten (Bl. 13 f.\nd.A.). Diese erteilte ihr daraufhin den Auftrag. Die\nAuftragsbestätigung der Beklagten datiert vom 02.12.1989 (Bl. 16\nd.A.). Die Beklagte ließ die Umbauarbeiten - wie mit der Klägerin\nabgesprochen - durch die Firma L. als Subunternehmerin ausführen.\nDer Ehemann der Beklagten fertigte hierzu lediglich eine\nÜbersichtszeichnung (Plan Nr. 1044-00 vom 23.09.1989 im\nAnlagenhefter zum Gutachten des Sachverständigen M.) sowie eine\nZeichnung des Brems- und Luftfedersystems vom 30.10.1989 (Bl. 320)\nan. Nach Abschluß des Umbaus wurde das Fahrzeug am 15.03.1990 an\ndie Klägerin ausgeliefert. Unter dem 17.03.1990 stellte die\nBeklagte der Klägerin für die geleisteten Arbeiten insgesamt\n52.234,17 DM in Rechnung (Bl. 17 f. d.A.). Der Rechnungsbetrag\nwurde von der Klägerin vollständig bezahlt. Mit Schreiben vom\n09.04.1990 (Bl. 20 d.A.) teilte die Klägerin der Firma L. mit, daß\ndas umgebaute Fahrzeug auf einer Rastanlage bei K. mit einem\nKardanwellenschaden liegen geblieben und zur Niederlassung der\nFirma M. nach D. geschleppt worden sei; eine Durchschrift dieses\nSchreibens übersandte die Klägerin am gleichen Tag der Beklagten.\nDie Rechnung über die Reparatur dieses Schadens wurde nicht von der\nKlägerin, sondern von der Beklagten oder der Firma L. beglichen. Am\n28.05.1991 trat an dem umgebauten Fahrzeug ein Schaden am Getriebe\nsowie an den Gelenkwellen ein. Das Fahrzeug wurde zur\nM.-Niederlassung in D. geschleppt. Am 08.06.1991 kam es zu einer\nBesprechung zwischen den Parteien sowie einem Mitarbeiter der Firma\nL.. Hierbei wurde vereinbart, daß seitens der Beklagten oder der\nFirma L. ein bestimmtes Zwischenlager in der Höhe versetzt werden\nsollte. Diese Maßnahme wurde von der Firma L. durchgeführt und der\nKlägerin unter dem 18.06.1991 in Rechnung gestellt (Bl. 31 d.A.).\nMit Schreiben vom 02.07.1991 (Bl. 29 f. d.A.) lehnte die Firma M.\ndie Übernahme von Garantieansprüchen ab mit der Begründung, alle\naufgetretenen Schäden an Verteilergetriebe und Gelenkwellen hätten\ndie Ursache in dem nicht korrekten Einbau der Gelenkwellen und den\ndadurch aufgetretenen Drehschwingungen. Am 31.07.1991 reichte die\nKlägerin daraufhin gegen die Beklagte einen Antrag auf\nselbständiges Beweissicherungsverfahren beim Landgericht Aachen ein\n(1 OH 11/91 LG Aachen). In seinem Gutachten vom 20.11.1992 (Bl. 87\nff. der BA) kam der vom Gericht beauftragte Sachverständige U.\nunter anderem zu dem Ergebnis, daß das neue Verteilergetriebe am\nM.-Triebkopf für das in seiner Höhe konstant gebliebene\nZwischenlager zu hoch gesessen habe, so daß es infolge der\nWinkelstellung der beiden Gelenkwellen links und rechts des\nZwischenlagers zu schädlichen Drehschwingungen habe kommen müssen.\nDurch die Höherversetzung des Zwischenlagers sei dieses nun in die\n\"ideale\" Position gebracht.\n\n6\n\nDie Klägerin hat behauptet, an dem Tieflader sei es am\n23.04.1990, 24.03.1991, 20.05.1992 und 26.04.1993 zu weiteren\nSchäden gekommen, die auf die unsachgemäße Ausführung des\nursprünglichen Auftrags seitens der Beklagten zurückzuführen seien.\nIhr Schaden belaufe sich auf insgesamt 73.454,80 DM, wovon\n11.400,00 DM auf Verdienstausfall, 4.900,00 DM auf Abschleppkosten,\n2.000,00 DM auf Mängelbeseitigungskosten und der Rest auf\nReparaturkosten entfielen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n73.454,80 DM nebst 14,5 % Zinsen aus 58.593,66 DM seit dem\n17.04.1993 sowie aus 14.861,14 DM seit dem 29.06.1993 zu\nzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat\n\n10\n\nKlageabweisung\n\n11\n\nbeantragt.\n\n12\n\nSie hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n13\n\nDurch Urteil vom 21. September 1993 (Bl. 96 ff. d.A.), auf das\nvollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nmit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei verjährt. Die\ngeltend gemachten Schadensersatzansprüche, die Magelschäden und\nenge Mangelfolgeschäden beträfen, hätten ihre Grundlage in § 635\nBGB, so daß für sie die 6-monatige Verjährungsfrist des § 638 Abs.\n1 BGB maßgebend sei. Diese sei, selbst wenn man in der Behebung des\nbehaupteten Gelenkwellenschadens im April 1990 ein die Verjährung\nunterbrechendes Anerkenntis sehen wollte, spätestens Ende Oktober\n1990 abgelaufen. Deliktische Ansprüche scheiterten daran, daß die\nFirma L. als selbständige Unternehmerin nicht Verrichtungsgehilfe\nder Beklagten im Sinne von § 831 Abs. 1 BGB gewesen sei.\n\n14\n\nGegen dieses ihr am 24.09.1993 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 25.10.1993 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung am 26.01.1994 begründet.\n\n15\n\nSie macht geltend, die Beklagte hafte gemäß § 823 BGB, weil sie\nden Zusammenbau des Fahrzeugs aus einem M.-Triebkopf und einem\nL.-Tieflader fehlerhaft konstruiert habe. Für eine ordnungsgemäße\nKonstruktion hätten detaillierte Ausführungspläne erstellt und eine\nDauerschwingfestigkeitsberechnung vorgenommen werden müssen, was\nnicht geschehen sei. Infolge dieser Planungsfehler sei es zu den\nSchäden an den in ihrem Eigentum stehenden LKW-Komponenten\ngekommen. Ferner hafte die Beklagte wegen Verschuldens bei\nVertragsschluß (cic), weil sie sie über ihre Qualifikation als\n\"Ingenieurbüro\" getäuscht habe. Hätte sie - die Klägerin - bereits\nvor Vertragsschluß gewußt, daß weder die Beklagte noch ihr Ehemann\noder ein sonstiger Angestellter Diplom-Ingenieur war, hätte sie ihr\nniemals den Auftrag für die technische Konstruktion des Umbaus\nerteilt. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Planungs- und\nKonstruktionsaufgaben auch nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung\nauf Erfüllungsgehilfen übertragen dürfen, da für Ingenieure\ngrundsätzlich eine Eigenausführungspflicht bestehe und sie - die\nKlägerin - dem auf Fahrzeugbau spezialisierten Ingenieurbüro der\nBeklagten besonderes Vertrauen entgegengebracht habe.\n\n16\n\nDie Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,\n\n17\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte entsprechend den erstinstanzlichen\nKlageanträgen zu verurteilen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n20\n\nund ihr nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse -\nabzuwenden.\n\n21\n\nSie behauptet, die Übersichtszeichnung sei fehlerfrei. Zwischen\nden Parteien sei von vornherein abgesprochen gewesen, daß die Firma\nL. auch die Klärung der konstruktiven Details vornehmen und die\nKonstruktionszeichnungen fertigen sollte, was auch geschehen sei.\nDie Firma L. habe über mehrere ausgebildete Ingenieure verfügt. Sie\nselbst habe auch mehrere ausgebildete Ingenieure an der Hand\ngehabt. Die angeblichen Mängel hätten den von der Klägerin\nbereitgestellten LKW-Komponenten schon von vornherein angehaftet.\nÄnderungen seien im Hinblick auf technische Gegebenheiten gar nicht\nmöglich gewesen. Im übrigen habe die Ungleichheit des Eingangs- und\ndes Ausgangswinkels bei der Führung der Kardanwelle im Rahmen der\nzulässigen Toleranzbreite gelegen. Der Klägerin sei durch den Umbau\nauch kein Schaden entstanden, weil sie den 10 Jahre alten Tieflader\nansonsten nur noch hätte verschrotten können.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst\nden überreichten Urkunden Bezug genommen.\n\n23\n\nDer Senat hat über den Inhalt der Verhandlungen und\nVereinbarungen der Parteien Beweis erhoben durch Vernehmung des\nZeugen Sch.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 22.11.1994 (Bl. 325 f. d.A.) Bezug\ngenommen. Desweiteren ist gemäß dem Beweisbeschluß vom 09.12.1994\n(Bl. 336 f. d.A.) ein Sachverständigengutachten eingeholt worden.\nInsoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen\nM. (Bl. 360 ff. d.A.) nebst Anlagehefter sowie die mündlichen\nErläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung\nvom 08.12.1995 (Bl. 421 ff. d.A.) verwiesen.\n\n24\n\nDie Beiakten 1 OH 11/91 LG Aachen sind Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gewesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der\nKlägerin hat in der Sache Erfolg.\n\n27\n\nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Unrecht im Hinblick\nauf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung\nabgewiesen. Allerdings sind werkvertragliche\nSchadensersatzansprüche aus § 635 BGB gemäß § 638 BGB verjährt.\nInsofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die\nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen\nUrteil Bezug genommen.\n\n28\n\nDie Beklagte haftet der Klägerin jedoch aus dem Gesichtspunkt\ndes Verschuldens bei Vertragsschluß (cic). Die Beklagte hat die\nKlägerin bei Abschluß des Vertrages im Sommer 1989 über ihre\nQualifikation als \"Ingenieurbüro\" getäuscht. Unstreitig bezeichnet\ndie Beklagte das von ihr betriebene Unternehmen als Ingenieurbüro.\nSie wirbt in ihrem Briefkopf sogar mit \"Beratung - Planung -\nVerkauf von Spezialfahrzeugen\". Hierdurch wird bei möglichen\nVertragspartnern der Beklagten die Vorstellung erweckt, man habe es\nmit einem oder mehreren ausgebildeten Ingenieuren zu tun, die sich\nzudem auf die Konstruktion von Spezialfahrzeugen spezialisiert\nhätten. Tatsächlich ist weder die Beklagte noch ihr einziger\nAngestellter, ihr Ehemann, Ingenieur. Nach § 1 Ingenieurgesetz NW\ndarf die Berufsbezeichnung \"Ingenieur\" nur führen, wer das Studium\nan einer der dort genannten Hochschulen erfolgreich abgeschlossen\nhat. Dies trifft auf den Ehemann der Beklagten nicht zu. Unstreitig\nhat er die R. Technikerschule in K. besucht und dort die Prüfung\nals Techniker für Maschinenbau abgelegt. Dieser Abschluß steht\neinem Hochschulabschluß im Sinne von § 1 Ingenieurgesetz nicht\ngleich. Hierüber hätte die Beklagte die Klägerin vor Vertragsschluß\naufklären müssen, was unstreitig nicht geschehen ist. Die Klägerin\nhat erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.1994\nerfahren, daß deren Ehemann kein Diplom-Ingenieur ist. Die\nVerletzung der Aufklärungspflicht über die fehlende\nIngenieur-Eigenschaft begründet ihre Haftung aus culpa in\ncontrahendo (vgl. Bohl/Döbereiner/Graf Keyserlingk, Die Haftung der\nIngenieure im Bauwesen, Rdnr. 30; OLG Düsseldorf, BauR 73, 329 (für\nden Fall des Verschweigens fehlender Architekteneigenschaft)). Die\nBeklagte muß sich hierbei das Verschulden ihres Ehemannes als ihres\nErfüllungsgehilfen anrechnen lassen, § 278 BGB.\n\n29\n\nOb die Beklagte ausgebildete Ingenieure zur Hand hatte, die als\nfreie Mitarbeiter für sie tätig wurden, wenn spezifische\nIngenieuraufgaben zu erledigen waren, ist unerheblich. Werkverträge\nsind in aller Regel betriebsbezogen. Der Unternehmer muß die\nLeistung daher grundsätzlich durch den eigenen Betrieb erbringen,\ndem das Vertrauen des Bestellers gilt. Eine höchstpersönliche\nLeistungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es auf die\nbesonderen Befähigungen des Ingenieurs selbst ankommt (vgl.\nStaudinger-Peters, BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 631 ff. Rdnr.\n43, 44 und § 633 Rdnr. 79). Der Ingenieur, der im Rahmen seiner\nVertragserfüllung besondere geistige Leistungen zu erbringen hat,\nist daher aufgrund des zwischen ihm und dem Auftraggeber\nbegründeten besonderen Vertrauensverhältnisses zur Eigenleistung\nverpflichtet. Wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nicht in vollem\nUmfang selbst wahrnehmen kann, etwa wegen nicht ausreichender\nFachkenntnisse, hat er den Auftraggeber hierüber zu informieren und\ndessen Zustimmung zur Weitergabe von Teilleistungen an andere\nIngenieure einzuholen. Andernfalls macht er sich wegen Verschuldens\nbei Vertragsabschluß schadensersatzpflichtig (vgl.\nBohl/Döbereiner/Graf Keyserlingk a.a.O. Rdnr. 16).\n\n30\n\nIm vorliegenden Fall durfte die Klägerin davon ausgehen, daß der\nEhemann der Beklagten die Planung und Konstruktion des Umbaus ihres\nTiefladers vornehmen werde. An ihn hatte sie sich wegen der\nMöglichkeiten eines Umbaus des LKW gewandt. Er allein hatte für die\nBeklagte sämtliche vorvertraglichen Verhandlungen geführt und sich\ndabei als Spezialist für den Fahrzeugbau geriert. Als Vertreter der\nBeklagten hätte er daher auf seine fehlende Ingenieurausbildung\nhinweisen und sie um Zustimmung zur Weitergabe der\nKonstruktionsarbeiten an die von der Beklagten benannten Ingenieure\nbitten müssen. Die Beklagte behauptet selbst nicht, einer solchen\nHinweispflicht nachgekommen zu sein. Im übrigen hat unstreitig nur\nihr Ehemann Planungsleistungen erbracht. Die betreffenden\nIngenieure sind hierbei nicht eingesetzt worden.\n\n31\n\nDie Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, daß die Parteien sich\nbei Vertragsschluß einig gewesen wären, daß die\nKonstruktionszeichnungen für den Zusammenbau des M.-Triebkopfes mit\ndem L.-Tieflader von einem bei der Firma L. beschäftigten Ingenieur\nhätten gefertigt werden sollen. Der Zeuge Sch., der seinen\nBekundungen zufolge als Geschäftsführer der Firma L. an den\nBesprechungen, die zum Angebot führten, teilgenommen hat, hat dies\nnicht bestätigt. Er hat angegeben, Konstruktionszeichnungen seien\nfür den Auftrag gar nicht gefertigt worden. Es sei lediglich im\nNachhinein eine Skizze angelegt worden, die die vorhandenen Winkel\nund Einbaumaße für den Fall festgehalten habe, daß einmal\nErsatzteile nötig würden.\n\n32\n\nDa somit eine Vereinbarung über die Vergabe von\nIngenieurleistungen an die Firma L. nicht getroffen worden war,\nhätten diese von dem Ehemann der Beklagten persönlich erbracht\nwerden müssen. Wie oben ausgeführt, hätte es daher einer Aufklärung\nder Klägerin über dessen fehlende Ingenieursausbildung bedurft.\n\n33\n\nNach einer entsprechenden Information hätte die Klägerin der\nBeklagten den Auftrag zum Umbau des Tiefladers nicht erteilt; denn\ngrundsätzlich ist davon auszugehen, daß sich der Geschädigte\n\"aufklärungsrichtig\" verhalten hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB\n54. Aufl. § 282 Rdnr. 15). Demgemäß trifft die Beklagte die\nBeweislast dafür, daß die Klägerin ihr den Auftrag auch dann\nerteilt hätte, wenn sie gewußt hätte, daß ihr Ehemann kein\nIngenieur war, sondern lediglich die Technikerschule besucht hatte.\nDies behauptet sie aber selbst nicht.\n\n34\n\nDesweiteren ist davon auszugehen, daß die mangelnde\nQualifikation des Ehemanns der Beklagten sich bei der Durchführung\ndes Auftrags dahin ausgewirkt hat, daß der Zusammenbau des\nFahrzeugs nach dem zur Zeit der Auftragserteilung gegebenen Stand\nder Technik auf dem Gebiet des Ingenieurwesens fehlerhaft\nkonstruiert worden ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständige M. in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.06.1995\nund seinen mündlichen Erläuterungen hierzu in der mündlichen\nVerhandlung vom 08.12.1995 steht fest, daß nach dem Umbau des\nTiefladers vor der Höherversetzung des Zwischenlagers zunächst ein\nBeugungswinkel im Gelenkwellenstrang vom Verteilergetriebe zur\nersten angetriebenen Hinterachse im Gelenkpunkt unmittelbar hinter\ndem Zwischenlager in der Größenordnung von 15 - 16° vorgelegen hat.\nBei seiner Rekonstruktion hat der Sachverständige das Ergebnis der\nvon ihm selbst am Fahrzeug vorgenommenen Messungen sowie die\nZeichnung E 1117/78-0, die Übersichtszeichnung 1044-00 sowie die\nZeichnung 4250001199 der Firma D.-B. herangezogen. Soweit die\nBeklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.1995\nbehauptet, die Zeichnung E 1117/78-0 stelle nicht den tatsächlichen\nZustand des Tiefladers vor dem Umbau dar, ist ihr Vorbringen wegen\nWidersprüchlichkeit unbeachtlich; denn die Beklagte hatte bisher -\nso ausdrücklich im Schriftsatz vom 31.05.1994 - behauptet, die\ngenannte Zeichnung zeige den ursprünglichen Zustand des Fahrzeugs.\nAuch der Zeuge Sch. ist von der Richtigkeit dieser Zeichnung\nausgegangen. Hiernach war der L.-Tieflader seinerzeit gebaut\nworden. Der Zeuge hat sie seinen Bekundungen zufolge auch beim\nUmbau zugrundegelegt. Im übrigen ist die Behauptung der Beklagten,\ndie Zeichnung habe nicht den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs\nvor dem Umbau dargestellt, unsubstantiiert. Es fehlen jegliche\nAngaben dazu, worin die Unterschiede zwischen der Zeichnung und dem\nwirklichen Zustand bestanden haben sollen.\n\n35\n\nZweifel an der Richtigkeit der von dem Sachverständigen\nermittelten Größe des Beugungswinkels im Gelenkwellenstrang ergeben\nsich auch nicht daraus, daß die Firma M. am 06.06.1991 einen Winkel\nvon 10° 30 Minuten gemessen hat. Der Sachverständige M. hat diese\nMessung seinen Angaben zufolge berücksichtigt. Die Differenz läßt\nsich damit erklären, daß der Sachverständige bei seinen\nBerechnungen einen Zustand zugrundegelegt hat, bei dem das Fahrzeug\nauf ebenem Grund stand und sich die Ladefläche ebenfalls in einem\nebenen Zustand befand, während die Firma M. die\n\n36\n\nWinkelangabe auf einen horizontalen Verlauf der Oberkante der\nTiefladerplattform bezogen hat, über den Verlauf des Untergrunds,\nauf dem das Fahrzeug stand, aber nichts gesagt ist. Zudem hat der\nSachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchungen am Fahrzeug\nfeststellen können, in welcher Weise die Lage des Zwischenlagers\nverändert worden ist. Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, daß\nder Sachverständige den ursprünglich vorhandenen Beugungswinkel von\n15 - 16° im Gelenkwellenstrang zutreffend rekonstruiert hat.\nGelenkwellen dürfen aber - wie der Sachverständige erläutert hat -\nnach den Vorgaben der Gelenkwellenhersteller nach Einbau bei\neingefedertem Fahrzeug nur eine Neigung von maximal 8° bei einer\nWinkelabweichung von maximal 1° haben. Dies ist beim Zusammenbau\ndes Fahrzeugs nicht berücksichtigt worden. Ob unter bestimmten\nUmständen auch größere Beugungswinkel unschädlich sind oder\nspezielle Gelenkwellen größere Beugungswinkel aushalten, ist\nunerheblich. Bei der Konstruktion des Fahrzeugs mußten nämlich die\ngenannten Herstellervorgaben eingehalten werden; denn die Aussage,\ndaß bei der Anordnung von Gelenkwellen ein Beugungswinkel von 8°\ngrundsätzlich nicht überschritten werden soll, beruht auf den durch\nVersuche der Hersteller und langjährige Beobachtungen in der Praxis\ngewonnenen Erkenntnissen, daß im Normalfall Schädigungen bei\nBeugungswinkeln unter 8° nicht auftreten.\n\n37\n\nDesweiteren ist beim Zusammenbau des Fahrzeugs nicht die Regel\nbeachtet worden, daß die Beugungswinkel der Gelenke gleich groß\nsein müssen. Andernfalls kommt es zu einer ungleichförmigen\nÜbertragung der Drehbewegung vom Verteilergetriebe auf die\nHinterachse mit der Folge, daß die anschließenden Aggregate\nübermäßig belastet werden und vorzeitig ausfallen. Die mögliche\nKompensation der drehbedingten Ungleichförmigkeiten durch Verdrehen\nder Gelenkgabeln zueinander wurde bei der Umbauaktion nicht in\nBetracht gezogen. Hierzu wären auch Versuche und\nschwingungstechnische Berechnungen des gesamten Wellenstrangs\nerforderlich gewesen, die hier unstreitig nicht erfolgt sind.\n\n38\n\nMit seiner Aussage, daß bei der Konstruktion des\nGelenkwellenstrangs unzulässige Beugungswinkel gewählt worden sind,\ndie zu schädlichen Drehschwingungen führen mußten, steht der\nSachverständige M. im Einklang mit den Feststellungen des\nSachverständigen U. und denen des Privatgutachters W.. Der Senat\nhält sie für überzeugend. Zweifel an ihrer Richtigkeit sind nach\nden mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen M. im Termin vom\n08.12.1995 nicht verblieben. Die Kompetenz des Sachverständigen\nwird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er in seinem\nGutachten erwähnt hat, die automatische Niveauregulierung der\nzweiten Hinterachse sei laut Angabe der Klägerin stillgelegt\nworden. Wieso dies - wie die Beklagte behauptet - nicht möglich\nsein soll, erscheint nicht nachvollziehbar, da die Steuerung des\nAnhebens und Absenkens von luftgefederten Fahrgestellen nach\nentsprechender Umschaltung auch manuell erfolgen kann.\n\n39\n\nDie fehlerhafte Konstruktion des Tiefladers muß sich die\nBeklagte zurechnen lassen. Zwar ist die von dem Ehemann der\nBeklagten gefertigte Übersichtszeichnung 1044-00, die eine\neinteilige Gelenkwellenanordnung vom Verteilergetriebe zur ersten\nangetriebenen Hinterachse darstellt, nicht zu beanstanden. Die\nBeklagte hat es aber zu verantworten, daß das Fahrzeug beim Umbau\ndurch die Firma L. abweichend hiervon fehlerhaft konstruiert worden\nist. Der Ehemann der Beklagten hätte, wenn er schon keine\ndetaillierten Ausführungspläne erstellte, die Firma L. beim Umbau\nständig überwachen und das Fahrzeug nach Fertigstellung abnehmen\nmüssen. Dabei hätte er insbesondere darauf achten müssen, daß durch\nden Umbau keine unzulässigen Beugungswinkel im Gelenkwellenstrang\nentstanden. Bei der Firma L. war offenbar keine Fachkenntnis\ndarüber vorhanden, daß es in dieser Hinsicht zu Problemen kommen\nkonnte; denn die betreffenden Konstruktionsregeln wurden von ihr\nnicht beachtet. Der Zeuge Sch. hat den Umbau auch als völlig\nunproblematisch dargestellt und bekundet, es habe sich um ganz\neinfache Teile gehandelt, die nur hätten aneinandergeschraubt\nwerden müssen. Die Aufgabe der Beklagten als Betreiberin eines\nIngenieurbüros bestand daher gerade darin, dafür Sorge zu tragen,\ndaß beim Umbau die einschlägigen Grundsätze auf dem Gebiet des\nIngenieurwesens beachtet wurden.\n\n40\n\nEntgegen der Darstellung der Beklagten war ein Zusammenbau des\nTiefladers aus den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Teilen\nauch in der Weise technisch möglich, daß gefährliche\nDrehschwingungen vermieden wurden. So wäre nach den Ausführungen\ndes Sachverständigen M. grundsätzlich eine Ausführung mit einer\neinzigen langen Gelenkwelle entsprechend der Übersichtszeichnung\n1004-00 realisierbar gewesen. Auch hätte das Zwischenlager von\nvornherein höherversetzt, eine schwingungstechniche Untersuchung\ndurchgeführt und gegebenenfalls die drehbedingten\nUngleichförmigkeiten durch Verdrehen der Gelenkgabeln zueinander\nkompensiert werden können.\n\n41\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, daß ihr eine\nAbnahme nicht möglich gewesen sei, weil der LKW nach seiner\nFertigstellung unmittelbar von der Firma L. an die Klägerin\nausgeliefert wurde. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, durch\nentsprechende Vereinbarung mit der von ihr eingeschalteten\nSubunternehmerin dafür Sorge zu tragen, daß ihr das Fahrzeug vor\nder Übergabe an die Klägerin zur Kontrolle vorgeführt wurde.\n\n42\n\nFerner ist davon auszugehen, daß infolge der fehlerhaften\nKonstruktion erhebliche Drehschwingungen an den Gelenkwellen\naufgetreten sind, die unstreitig auch von der Firma M. festgestellt\nworden sind, und daß es hierdurch zu Schäden an den benachbarten\nFahrzeugteilen gekommen ist. Hierfür spricht bereits der\nAnscheinsbeweis; denn es haben sich gerade die Schäden\nverwirklicht, die normalerweise auftreten, wenn der\nGelenkwellenstrang unzulässige Beugungswinkel aufweist. Dies gilt\ngrundsätzlich auch für die Teile, die nach der Höhersetzung des\nZwischenlagers ausgefallen sind; denn nach den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen müssen diese Aggregate durch die\nUngleichförmigkeit der Drehbewegungen zum Zeitpunkt der Versetzung\ndes Zwischenlagers schon vorgeschädigt gewesen sein. Den gegen sie\nsprechenden Anscheinsbeweis kann die Beklagte nur durch den Beweis\nder ernsthaften Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs\nerschüttern. Bloße Vermutungen dahin, daß es bei den Reparaturen\ndes Tiefladers zu Montagefehlern gekommen oder ältere Teile\nverwendet worden sein könnten, genügen hierfür nicht. Im übrigen\nwären auch Fehler der mit der Schadensbeseitigung beauftragten\nReparaturwerkstatt der Beklagten nach der Adäquanztheorie und der\nSchutzzwecklehre grundsätzlich zuzurechnen (vgl. Palandt-Heinrichs\nBGB 54. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rdnr. 73).\n\n43\n\nNach alledem haftet die Beklagte der Klägerin aus dem\nGesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß für die an dem\nTieflader entstandenen Schäden; denn die Klägerin hätte, wenn sie\nüber die mangelnde Qualifikation des Ehemanns der Beklagten\naufgeklärt worden wäre, dieser den Auftrag nicht erteilt, sondern\nhätte sich - und dafür spricht die Lebenserfahrung - wegen der\nPlanung des Umbaus des Tiefladers an einen im Fahrzeugbau\nversierten ausgebildeten Ingenieur gewandt. Dieser hätte bei der\nKonstruktion des Zusammenbaus der beiden LKW-Komponenten die Regeln\nder Technik auf dem Gebiet des Ingenieurwesens beachtet, so daß es\nnicht zu schädlichen Drehschwingungen an den Gelenkwellen und damit\nauch nicht zur Zerstörung der benachbarten Fahrzeugteile gekommen\nwäre.\n\n44\n\nDer Anspruch aus culpa in contrahendo ist nicht verjährt; denn\nfür ihn gilt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von\n30 Jahren, da er im vorliegenden Fall nicht aus Werkmängeln,\nsondern der Verletzung von Aufklärungspflichten über die Person des\nVertragspartners hergeleitet wird (vgl. Palandt-Heinrichs BGB § 195\nRdnr. 10).\n\n45\n\nDie Haftung der Beklagten ergibt sich desweiteren auch aus dem\nGesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Das Landgericht hat zwar\nzutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach §\n831 Abs. 1 BGB verneint, weil die Firma L. als selbständige\nUnternehmerin nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten war. Die\nBeklagte haftet aber wegen der von ihr selbst begangenen\nEigentumsverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB.\n\n46\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die\nAnwendung dieser Vorschrift nicht auf Waren oder\nIndustrieerzeugnisse. In den von der Rechtsprechung entschiedenen\nFällen ging es zwar oft um Produzentenhaftung; § 823 BGB ist aber\ngrundsätzlich auch bei individuell hergestellten Sachen, wie zum\nBeispiel Bauwerken, anwendbar. Er wird nicht durch die §§ 633 ff\nBGB ausgeschlossen. In Literatur und Rechtsprechung ist allerdings\numstritten, wann ein Herstellungsmangel zugleich eine\nEigentumsverletzung bedeutet (vgl. Palandt-Thomas, Vorbem. vor §§\n633 ff. BGB Rdnr. 28 und § 823 Rdnr. 212 f; Münchener\nKommentar-Mertens, BGB 2. Aufl. § 823 Rdnr. 79 ff; RGRK-Steffen BGB\n12. Aufl. vor § 823 Rdnr. 38 ff; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7.\nAufl. Rdnr. 1590 ff; Steffen VersR 88, 977 ff). Nach der\nRechtsprechung des BGH ist dies nur dann der Fall, wenn der Schaden\nmit dem Mangelunwert der Sache bei ihrem Erwerb nicht \"stoffgleich\"\nist. Durch § 823 Abs. 1 BGB wird nur das Interesse des Erwerbers\ngeschützt, nicht in seinem Eigentum oder Besitz verletzt zu werden\n- sogenanntes Integritätsinteresse -, nicht aber das Interesse am\nErhalt einer mangelfreien Sache - sogenanntes Nutzungs- und\nÄquivalenzinteresse -. Deckt sich der Schaden mit dem Unwert, der\nder Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an anhaftete, so\nist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen;\nes liegt ein Vermögensschaden vor, der nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB\nzu ersetzen ist (BGH NJW 77, 379 und 83, 810). Problematisch in der\nAbgrenzung sind vor allem die Fälle von \"Weiterfresserschäden\", bei\ndenen sich ein anfänglich begrenzter Mangel an einem Teil der im\nübrigen einwandfreien Sache nach der Übereignung ausdehnt und\nschließlich zur Zerstörung der Gesamtsache führt (vgl. weiter\nfolgende Entscheidungen, in denen eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB\nbejaht wurde: BGH NJW 71, 1131; 77, 1819; 85, 194 und 2420; 90,\n908; 92, 1225 und 1678; BGH JR 78, 510 und OLG Düsseldorf WM 85,\n1079; - verneint: BGH NJW 63, 1827; BGH Baurecht 72, 379; BGH NJW\n83, 812 und 2440).\n\n47\n\nDer Senat folgt der neueren Rechtsprechung des BGH, wonach der\nVertragspartner beim Kauf- oder Werkvertrag auch durch deliktische\nAnsprüche geschützt wird, wenn sein Eigentum verletzt wird, zumal\nin solchen Fällen die Schäden - auch enge Mängelfolgeschäden wie\nhier - häufig erst auftreten, wenn die kurze vertragliche\nVerjährungsfrist bereits verstrichen ist. Im vorliegenden Fall mag\ndie Beklagte zwar formal gesehen \"Hersteller\" des LKW's sein.\nTatsächlich hat sich die Werkleistung aber im wesentlichen auf den\nZusammenbau der beiden bereits im Eigentum der Klägerin stehenden\nFahrzeugteile - M.-Triebkopf und L.-Tieflader - beschränkt. Durch\nden oben erörterten Konstruktionsfehler wurde das Eigentum der\nKlägerin verletzt. Die Sachlage ist hier ähnlich wie bei einem\n\"Weiterfresserschaden\": Zwar war es kein defektes Einzelteil, das\nSchäden an anderen Teilen der Sache verursacht hat; vielmehr war es\ndie konstruktionsbedingt fehlerhafte Winkelstellung der\nGelenkwellen, die Drehschwingungen erzeugt und hierdurch die\nbenachbarten Aggregate zerstört hat, Teile, die vorher intakt\ngewesen waren und an denen die Beklagte bzw. ihre Subunternehmerin,\ndie Firma L., auch nicht gearbeitet hatte. \"Stoffgleichheit\"\nzwischen dem Mangelunwert der Leistung der Beklagten und den\ngeltend gemachten Schäden liegt also nicht vor.\n\n48\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin könne nicht auf\ndem Umweg über § 823 BGB Schadensersatz verlangen, weil sie ihr\nkeine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe, kann ihr nicht\ngefolgt werden. Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß vorrangige\nvertragliche Regelungen nicht auf diese Weise ausgehöhlt werden\ndürfen (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rdnr. 1592; BGH Baurecht 86, 211;\nOLG Bamberg Baurecht 87, 211). Dies kann aber nur gelten, soweit es\nsich um die Beseitigung von Werkmängeln handelt. Hier geht es aber\num den Ersatz von Mängelfolgeschäden, die außerhalb des eigenen\nWerks der Beklagten liegen. Sie werden von der\nNachbesserungspflicht nicht erfaßt. Der Auftraggeber kann vielmehr\ndirekt Schadensersatz verlangen (vgl. BGH Baurecht 86, 211 (213)).\nIm übrigen wäre es auch unbillig, den Ersatz derartiger Schäden von\neiner Mängelrüge und einer Fristsetzung zur Nachbesserung abhängig\nzu machen, zumal vielfach beim Auftreten der Schäden gar nicht\nerkennbar ist, daß sie etwas mit dem Mangel zu tun haben. So hat\nauch die Klägerin im vorliegenden Fall die Schadensursache zunächst\ngar nicht erkannt.\n\n49\n\nNach alledem steht der Klägerin auch ein deliktischer Anspruch\naus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Dieser verjährt gemäß §\n852 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren vom Zeitpunkt der\nKenntniserlangung vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen\nan auch dann, wenn zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen\nbestehen (vgl. Palandt-Thomas BGB § 852 Rdnr. 1; Münchener\nKommentar-Soergel, BGB § 635 Rdnr. 57 und Münchener Kommentar\nMertens BGB § 823 Rdnr. 313 und § 852 Rdnr. 46 ff; RGRK Steffen vor\n§ 823 Rdnr. 38, 40; Werner/Pastor a.a.O. Rdnr. 1590, 1593; BGH NJW\n71, 1131; 77, 379 und 1819). Diese Frist war bei Klageerhebung noch\nnicht abgelaufen.\n\n50\n\nDie Haftung der Beklagten für die geltend gemachten Schäden ist\nsomit dem Grunde nach zu bejahen. Hinsichtlich der Schadenshöhe\nbedarf die Sache noch weiterer Aufklärung. Der Senat hat daher\ngemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,\nein Grundurteil zu erlassen und die Sache zur weiteren Verhandlung\nund Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ans Landgericht\nzurückzuverweisen. Dabei war dem Landgericht auch die Entscheidung\nüber die Kosten des Berufungsverfahrens vorzubehalten.\n\n51\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der\nBeklagten: 73.454,80 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-19/3-u-204-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-19/3-u-204-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312739","retrieved":"2026-07-09 03:43:48.537707+00:00"}}