{"status":"available","doknr":"OLD312742","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0118.7U148.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-18","aktenzeichen":"7 U 148/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer klagende Landschaftsverband war Eigentümer des im Jahre 1949\nvon den Besatzungsmächten beschlagnahmten Grundstücks L.allee 1 in\nK.-M.. Auf einen - auf § 64 LBG beruhenden - Enteignungsantrag der\nBeklagten übertrug der Kläger das Grundstück anstelle eines\nEnteignungsbeschlusses durch Einigung vom 22.08.1962 und Eintragung\nim Grundbuch vom 19.11.1962 auf die Beklagte. Die Beklagte gewährte\nhierfür eine dem damaligen Verkehrswert entsprechende Entschädigung\nvon 352.160,00 DM.\n\n3\n\nNachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, daß die\nmilitärische Nutzung des Grundstücks zum 31.03.1991 aufgegeben\nwerde, beantragte der Kläger die Rückenteignung. Mit Beschluß vom\n16.07.1993 entsprach die Bezirksregierung K. dem\nRückenteignungsantrag und setzte die Rückenteignungsentschädigung\nauf einen Betrag von 4.200.000,00 DM - den aktuellen Verkehrswert\ndes Grundstücks - fest. Zugleich wurde festgesetzt, daß der\nEntschädigungsbetrag ab dem 16.07.1993 mit dem für zuletzt\nausgegebene Hypotheken-Pfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen\nnominalen Zinssatz zu verzinsen sei.\n\n4\n\nMit seiner die Frist des § 61 LBG wahrenden Klage wendet sich\nder Kläger gegen die Höhe der Rückenteignungsentschädigung, soweit\nsie einen von ihm anerkannten Betrag von 352.160,00 DM übersteigt,\nund gegen den Zeitpunkt der Verzinsung.\n\n5\n\nEr hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die in § 57\nAbs. 4 LBG vorgesehene sinngemäße Anwendung der\nEnteignungsvorschriften bei der Bemessung der\nRückenteignungsentschädigung dürfe nicht dazu führen, daß auch bei\nder Rückenteignung auf den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks\nabgestellt werde, denn die einen Gemeinwohlzweck voraussetzende\nEnteignung und die lediglich als Folgenbeseitigung anzusehende\nRückenteignung seien wesensverschieden. Der\nRückenteignungsentschädigung komme keine grundrechtssichernde\nFunktion zu, sondern sei nur ein Rechnungsposten in einem\nRückabwicklungsverhältnis. Auch differenziere § 57 LBG\ngrundsätzlich nicht danach, ob der eigentliche Zweck der Enteignung\nletztlich erfüllt oder verfehlt worden sei. Vor allem erzielte die\nBeklagte nach dem Wegfall des Gemeinwohlzwecks nun einen\nVermögensvorteil, der ihr nicht zustünde und für den das Instrument\nder Enteignung nicht benutzt werden dürfe.\n\n6\n\nDie Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung dürfe im übrigen\nnicht mit dem Datum des Enteignungsbeschlusses beginnen, sondern\nmüsse sich am Zeitpunkt orientieren, an dem die Nutzungsbefugnis\nkonkret zurückerlangt werde. Dies folge schon aus einer an Sinn und\nZweck ausgerichteten Auslegung von § 17 Abs. 4 LBG, wonach die\nVerzinsung der Enteignungsentschädigung das Surrogat für die nicht\nmehr mögliche Nutzung des entzogenen Grundstücks darstelle.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nunter Abänderung des\nEnteignungsbeschlusses der Bezirksregierung K. vom 16.07.1993 -\nZiff. II zu Teil B - die Rückenteignungsentschädigung anderweitig\ndahin festzusetzen, daß der Kläger\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\na) an die Beklagte eine Entschädigung\nvon 352.160,00 DM zu zahlen hat und\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nb) diese Entschädigung ab 20.09.1994\nmit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem\nKapitalmarkt üblichen Nominalzinssatz zu verzinsen hat.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie hat die Auffassung vertreten, § 57 Abs. 4 LBG gebiete eine\nam aktuellen Verkehrswert orientierte Rückenteignungsentschädigung,\ndenn nur diese lasse sich mit dem Wortlaut und mit Sinn und Zweck\nder Vorschrift in Einklang bringen. Insbesondere zu letzterem hat\nsie darauf verwiesen, daß der Kläger einen Vermögenszuwachs erzielt\nhätte, der den zwischenzeitlichen Anstieg des Verkehrswertes noch\nübersteige, hätte er den im Jahre 1962 erhaltenen\nEntschädigungsbetrag zu einem Zinssatz von 8,3 % bis 8,4 %\nangelegt. Ferner sei der Kläger nicht gehindert gewesen, seinerzeit\nfür den Entschädigungsbetrag ein gleichwertiges Grundstück zu\nerwerben, das heute einen vergleichbaren Verkehrswert aufweise.\nSchließlich profitiere der Kläger in nicht zu rechtfertigender\nWeise von der Rückenteignung doppelt, wenn er lediglich den im\nJahre 1962 erhaltenen Betrag zurückerstatten müsse, obwohl er ihn\nüber rund dreißig Jahre hinweg habe nutzen können.\n\n22\n\nDurch Urteil vom 23.05.1995 hat das Landgericht Köln die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht auf die einschlägige\nKommentarliteratur und die nicht veröffentlichte Entscheidung des\nOLG Koblenz vom 23.10.1974 (1 U 558/71) verwiesen und im übrigen\nausgeführt, eine sinngemäße Anwendung etwa der Vorschrift des § 103\nBauGB, worin eine Rückenteignungsentschädigung in Höhe der\nursprünglichen Entschädigung geregelt ist, komme nicht in Betracht,\nda anders als im vorliegenden Fall der Enteignungszweck in den\nFällen des § 103 BauGB nicht verwirklicht worden sei. Ferner hat\ndie Kammer darauf verwiesen, daß der Kläger mit der gezahlten\nEntschädigung ein Äquivalent erhalten habe, daß ihn in die Lage\nversetzt hätte, über den Erwerb eines anderen Grundstücks oder über\ndie Festanlage des Geldes eine entsprechende Wertsteigerung zu\nerzielen. Der Zeitpunkt der Verzinsung folge im übrigen zwingend\naus § 17 Abs. 4 LBG.\n\n23\n\nGegen das am 14.06.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am\n14.07.1995 Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Er\nverfolgt sein Klagebegehren weiter und ist der Meinung, das\nLandgericht verkenne die Bedeutung und Tragweite der\nEigentumsgarantie. Art. 14 GG setze eine funktionale Betrachtung\nvoraus und gebiete, daß enteignetes Eigentum zwingend\nzurückzugewähren sei, wenn der ursprüngliche Enteignungszweck\nentfalle, ohne daß bei dem Enteignenden Vermögensvorteile\nverbleiben dürften, für die das Instrument der Enteignung nicht\nvorgesehen sei. Die dem früheren Eigentümer garantierte\nRechtsposition wäre aber gefährdet oder würde sogar vereitelt, wenn\nihm angesonnen würde, die Sache zu einem Preis zurückzuerwerben,\nder alle zwischenzeitlichen Preiserhöhungen einschließe. Der\nVerweis auf die mögliche Anlage des seinerzeit gewährten\nEntschädigungsbetrages und den daraus für den Kläger theoretisch\nerzielbaren Gewinn sei auch unzulässig, denn er beruhe zum einen\nauf falschen Annahmen (in Wahrheit sei der erzielbare Gewinn\nkeineswegs so hoch wie die Wertsteigerung des Grundstücks) und\nberücksichtige zum anderen nicht, daß der Beklagten neben der\nWertsteigerung auch die nahezu 30jährige Nutzung des Grundstücks\nzugute gekommen sei. Zur Frage der Verzinsung habe das Landgericht\nsich nicht mit der Argumentation des Klägers hinreichend\nauseinander gesetzt.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinen Anträgen aus dem ersten Rechtszug zu\nerkennen;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nihm zu gestatten, Sicherheit auch durch\ndie Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse\noder Genossenschaftsbank zu leisten.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nSie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie verweist insbesondere auf den\nUnterschied zwischen einer Nichtverwirklichung und einer\nNichtmehrverwirklichung des Enteignungszwecks, der gerade auch im\nLichte der Eigentumsgarantie von Bedeutung sei, sowie darauf, daß\nbei anderer Betrachtungsweise dem Kläger ein wirtschaftlicher\nVorteil zuwachse, auf den er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\neinen Anspruch habe. Im übrigen sei der Kläger nicht\ngrundrechtsfähig und könne daher auch nicht in eigenen Grundrechten\nverletzt sein.\n\n36\n\nIm übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die von\nden Parteien gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze samt der\nüberreichten Anlagen Bezug genommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n39\n\n1.\n\n40\n\nEine Herabsetzung der Rückenteignungsentschädigung auf den im\nJahre 1962 erhaltenen Entschädigungsbetrag kann der Kläger nicht\nverlangen. Vielmehr gebietet eine an Wortlaut, Systematik sowie\nSinn und Zweck orientierte Auslegung von § 57 Abs. 4 in Verbindung\nmit §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 LBG, daß die\nRückenteignungsentschädigung nach dem Verkehrswert zu bemessen ist,\nden das Grundstück zum Zeitpunkt der Rückenteignung aufweist. Diese\nAuslegung steht im Einklang mit Art. 14 GG, so daß es einer\nverfassungskonformen \"Korrektur\" der Vorschriften des\nLandbeschaffungsgesetzes nicht bedarf.\n\n41\n\na)\n\n42\n\nNach § 57 Abs. 4 LBG sind bei der Rückenteignung die\nVorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 44 und 55 sinngemäß\nanzuwenden. § 17 Abs. 3 LBG regelt, daß für die Bemessung der\nEntschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt\nmaßgebend ist, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Die\nEntschädigung bemißt sich nach § 18 Abs. 1 LBG nach dem \"gemeinen\nWert\" des enteigneten Grundstücks, also nach dem gewöhnlichen\nVerkehrswert (vgl. etwa Bauch-Schmidt, LBG, § 18 Anm. 2).\n\n43\n\nDer Gesetzeswortlaut von § 57 Abs. 4 LBG (\"sind sinngemäß\nanzuwenden\") verweist damit unmißverständlich auf den Zeitpunkt des\nder Enteignung zugrundeliegenden Verwaltungsaktes, also für die\nRückenteignung auf den des Rückenteignungsbeschlusses. Dabei mag\ndahinstehen, ob der Begriff der \"sinngemäßen\" Anwendung\nbedeutungsgleich mit demjenigen der \"entsprechenden\" Anwendung ist\noder ob er einen etwas größeren Interpretationsspielraum\nbeinhaltet. Es ist aber nicht zulässig, über eine sinngemäße\nAnwendung von Vorschriften deren Regelungsgehalt in ihr Gegenteil\nzu verkehren. Das aber wäre der Fall, wenn nicht auf den Zeitpunkt\ndes Rückenteignungsbeschlusses abzustellen wäre, sondern auf den\ndes Ursprungsaktes, der für die Rückenteignung ohne Bedeutung ist.\nHätte der Gesetzgeber diesen für beide Seiten offenkundig zentralen\nPunkt anders regeln wollen, hätte er nicht auf den Zeitpunkt\nabheben wollen, in dem die maßgebliche Grundentscheidung der\nRückenteignung getroffen wurde, so hätte er dies klar und\nverständlich tun können und müssen. Es kann auch nicht angenommen\nwerden, daß der historische Gesetzgeber eine derart wichtige Frage\nübersehen hat und der wahre Wille des Gesetzgebers durch den\nWortlaut in unrichtiger, zumindest grob mißverständlicher Weise zum\nAusdruck kommt.\n\n44\n\nDieses Ergebnis wird bestätigt durch den Vergleich mit anderen\ndie Rückenteignung regelnden Vorschriften. So bestimmt insbesondere\n§ 43 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 des\nBundesleistungsgesetzes ausdrücklich, daß in den Fällen des\nangeordneten Rückerwerbs wegen Wegfalls der\nAnforderungsvoraussetzungen der Betrag der gezahlten Entschädigung\nzugrundezulegen ist, wobei eine zwischenzeitlich eingetretene\nVeränderung des Wertes der Sache zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.\n3 Satz 3). Diese Regelung ist auch für die Interpretation von § 57\nAbs. 4 LBG besonders aussagekräftig, weil es sich um eine in etwa\nzeitgleich (1956) erlassene Vorschrift handelt bei ähnlichem\nGesetzeszweck (Leistungen für militärische Zwecke) und einer nahezu\nidentischen Sachlage. Ob es sich bei der Regelung des § 164 Abs. 4\nBauGB ebenfalls um eine Vorschrift handelt, die dem hier\nvorliegenden Fall vergleichbar ist, wie das Landgericht meint und\nwozu auch der Senat neigt, was der Kläger jedoch anzweifelt, kann\noffen bleiben. Die vom Kläger angeführten\nRückenteignungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts,\ninsbesondere § 103 BauGB jedenfalls regeln einen Fall, der sich vom\nStreitfall in wesentlichen Punkten unterscheidet und daher zur\nInterpretation von § 57 Abs. 4 LBG nicht herangezogen werden kann.\nZu Recht verweist hier das Landgericht darauf, daß es einen\nentscheidenden Unterschied macht, ob - wie im Fall des § 103 BauGB\n- der Zweck der Enteignung zu keinem Zeitpunkt erreicht wurde, die\nEnteignung bei einer ex-post-Betrachtung also von vornherein hätte\nunterbleiben müssen, oder ob eine Rückenteignung erfolgt, nachdem\ndie enteignete Sache lange Jahre dem der Enteignung zugrunde\nliegenden Gemeinwohlzweck diente und dieser Zweck dann lediglich\nseine Erledigung gefunden hatte. Wenn der Gesetzgeber in\nverschiedenen Gesetzen diese unterschiedliche Sachlage zum Anlaß\nnimmt, die Bemessung der Entschädigung unterschiedlich zu regeln,\nso liegt es auf der Hand, daß bei der Auslegung von § 57 Abs. 4 LBG\neine Orientierung an den Vorschriften zu erfolgen hat, denen eine\nvergleichbare Interessenlage zugrunde liegt.\n\n45\n\nAuch Sinn und Zweck des § 57 Abs. 4 LBG gebieten keine Auslegung\nim Sinne des Klägers. Die vom Kläger angeführte Überlegung, es\nmüsse zu unbilligen Ergebnissen kommen, weil dem Enteignenden die\nVorteile einer etwaigen Wertsteigerung des enteigneten Gegenstandes\nverblieben, der ursprüngliche Eigentümer demgegenüber durch die\nAufwendung des vollen derzeitigen Verkehrswertes erneut ein\nerhebliches Vermögensopfer erbringen müsse, was - sehe er sich dazu\nfinanziell nicht in der Lage - einer erneuten Enteignung\ngleichkäme, vermag nicht zu überzeugen. Es ist auch keine unbillige\nBenachteiligung darin zu erkennen, worauf der Kläger in zweiter\nInstanz vorrangig abhebt, daß dem Enteignenden jedenfalls die\nNutzung der Sache als letztlich unentgeltlicher Vorteil verbliebe.\nDiese Betrachtungsweise übersieht zunächst, daß die Nutzung der\nSache keinen unberechtigten Vorteil darstellt, sondern Ausfluß des\nrechtmäßig übertragenen Eigentums ist und daß die dem damaligen\nVerkehrswert entsprechende Entschädigung das Entgelt auch für die\nNutzungsmöglichkeit darstellt, so daß - auch unter Berücksichtigung\nfortlaufender Erhaltungsaufwendungen - von einer unentgeltlichen\nNutzung nicht die Rede sein kann.\n\n46\n\nDer entscheidende Gesichtspunkt bleibt jedoch, daß mit der\nEnteignungsentschädigung dem Enteigneten ein volles Äquivalent\ngewährt wird, das ihn in die Lage versetzt, eine der enteigneten\nSache gleichwertige zu erwerben, die an den Wertsteigerungen der\nenteigneten Sache in gleichem Umfang teilnimmt und dem Enteigneten\nauch Nutzungsmöglichkeiten verschafft, die denen der enteigneten\nSache vergleichbar und gleichwertig sind. Daß dies im konkreten\nFall möglicherweise nicht zu realisieren ist, kann dabei nicht von\nBedeutung sein. Dies liegt ebenso wie ein dem freien Willen des\nEnteigneten unterliegender Entschluß, mit der Entschädigung\ngänzlich anders zu verfahren - etwa sie zu verkonsumieren oder sie\nals Geldbetrag mehr oder minder gewinnbringend anzulegen - nicht in\nder Hand des Enteignenden. Sachgerecht und praktikabel kann nur\neine Sichtweise sein, die auf den Zeitpunkt der Enteignung abhebt\nund nicht wesentlich später fragt, ob der Enteignete die\nEntschädigung in optimaler Weise eingesetzt hat oder hätte nutzen\nkönnen. Es ist nämlich auch durchaus denkbar, daß sich die über die\nEntschädigung zu erlangende \"Ersatzsache\" in der künftigen\nWertentwicklung günstiger darstellt als die enteignete, so daß es\nletztlich von einem - vom Gesetzgeber nicht beeinflußbaren und\nnicht berücksichtigungsfähigen - Zufall abhängt, ob sich eine\nEnteignung für den Betroffenen als wirtschaftlich günstig oder\nungünstig darstellt.\n\n47\n\nOhne Berücksichtigung muß dabei bleiben, daß der Kläger als\nTräger öffentlicher Gewalt möglicherweise in der Verwendung der\nEnteignungsentschädigung erheblichen Einschränkungen unterliegt und\nvon daher gehindert gewesen wäre, ein gleichwertiges Grundstück zu\nerwerben. Die Auslegung einer Gesetzesvorschrift kann nicht davon\nabhängen, ob in Abweichung vom Normalfall ausnahmsweise nicht ein\nPrivater betroffen ist. Damit kommt es auch nicht auf die\nunterschiedlichen hypothetischen Berechnungsmodelle beider Parteien\nan, welcher Wertzuwachs bei einer festen Geldanlage aus dem\nEntschädigungsbetrag hätte erzielt werden können.\n\n48\n\nFührt die Enteignung im Normalfall somit nicht zu einer\nwesentlichen Schlechterstellung des Enteigneten, die eine\nklägerfreundliche Auslegung des § 57 Abs. 4 LBG gebieten könnte, so\nwürde eine Entschädigung, die nicht am tatsächlichen sondern am\nfrüheren Wert der Sache ausgerichtet wäre, zu regelrecht\nwillkürlichen, wirtschaftlich unsinnigen und zweckwidrigen\nErgebnissen führen. So würde im Fall einer erheblichen\nWertsteigerung der enteigneten Sache - wie vorliegend - der\nEnteignete neben dem Wertzuwachs und der Nutzungsmöglichkeit der\nErsatzsache auch in den Genuß einer weitgehend unentgeltlichen\nRückerlangung der enteigneten Sache kommen, was als ebenso\nungerecht zu empfinden ist wie der umgekehrte Fall des drastischen\nWertverlustes der Sache bei fortbestehender Verpflichtung, den\nursprünglichen Entschädigungsbetrag zahlen zu müssen. Die Regelung\ndes § 57 Abs. 4 LBG in der hier vorgenommenen Auslegung ist gerade\nauch deshalb sachgerecht, weil sie von volkswirtschaftlichen\nEntwicklungen, wie dem Verfall des Geldwertes einerseits, der\nGrundstückspreise andererseits, unabhängig ist.\n\n49\n\nb)\n\n50\n\nAuch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gebietet keine andere\nSichtweise; zu einer verfassungsrechtlichen Korrektur des nach\nallgemeinen Auslegungsgrundsätzen gewonnenen Ergebnisses besteht\nkein Anlaß.\n\n51\n\nZu Unrecht meint allerdings die Beklagte, der Kläger könne sich\nauf das Grundrecht des Eigentumsschutzes schon deshalb nicht\nberufen, weil er als Träger öffentlicher Gewalt nicht\ngrundrechtsfähig sei. Auf die Frage der Grundrechtsfähigkeit kommt\nes nicht an. Vielmehr geht es einzig um die Frage der richtigen und\ndamit der einheitlichen Auslegung einer Rechtsnorm. Wenn diese aber\nim Lichte des Art. 14 GG einer bestimmten Auslegung bedarf, kann es\nkeinen Unterschied machen, ob die Norm auf einen Privaten oder\neinen Träger öffentlicher Gewalt anzuwenden ist. Der Kläger ist\nursprünglich Eigentümer des enteigneten Grundstücks gewesen und er\nist es durch die Rückübereignung wieder geworden. Damit finden auf\nihn die Vorschriften der §§ 57 Abs. 4, 17 Abs. 3 LBG in ihrer\nallgemein gültigen Auslegung Anwendung.\n\n52\n\nAus Art. 14 GG folgt, daß ein Enteigneter Anspruch auf\nRückübereignung der Sache hat, wenn sie für die öffentliche\nAufgabe, für die sie enteignet wurde, nicht benötigt wird,\ninsbesondere, wenn das Unternehmen, für das sie enteignet wurde,\nnicht durchgeführt wird (so BVerfGE 38, 175, 179). Die Enteignung\ndarf nur zu Zwecken des Gemeinwohls erfolgen, es muß eine\nentsprechende Notwendigkeit für den Eigentumserwerb vorliegen,\nwobei nicht die Absicht eines dem Gemeinwohl dienenden Unternehmens\nausreicht, sondern die tatsächliche Durchführung erforderlich ist.\nDer Enteignete kann daher aufgrund der Garantie des Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG die Herstellung des verfassungsmäßigen Zustandes, d.h.\ndie Rückübereigung der Sache, fordern, wenn die Sache für die\nöffentliche Aufgabe, für die sie enteignet wurde, nicht benötigt\nwird. Durch die Zurückbehaltung würde die Behörde einen\nVermögensvorteil erlangen, für den sie das Instrument der\nEnteignung nicht einsetzen könnte, denn eine Enteignung aus\nfiskalischen Gründen ist generell unzulässig (vgl. BVerfG a.a.O.,\nS. 180 f.).\n\n53\n\nNach diesen Grundsätzen erscheint es schon fraglich, ob eine\nRückenteignung auch dann noch allein wegen der Eigentumsgarantie\ngeboten ist, wenn eine Enteignung vorlag, die - was hier\nunzweifelhaft ist -einem Gemeinwohlzweck, d.h., der Erfüllung einer\nöffentlichen Aufgabe, diente, das Unternehmen nicht nur\nbeabsichtigt war, sondern tatsächlich ausgeführt wurde, der\nEnteignungszweck somit von Anfang an erreicht wurde und nur nach\nlangem Zeitablauf der Zweck der Enteignung seine Erledigung fand.\nDiese Konstellation, die dem hier zu entscheidenden Fall zugrunde\nliegt, ist von den vom Bundesverfassungsgericht in der genannten\nEntscheidung aufgestellten Grundsätzen nicht erfaßt. Der dort zur\nEntscheidung anstehende Fall lag anders (dort war der Zweck der\nEnteignung nie verwirklicht worden) und die Gründe der Entscheidung\nlassen keinen zuverlässigen Rückschluß zu, ob die dort\naufgestellten Grundsätze auf einen Fall, wie den hier vorliegenden,\nübertragbar sind. Es entspricht verfassungsgerichtlicher\nRechtsprechung, daß die nähere Ausgestaltung und Inhaltsbestimmung\ndes Eigentums im einzelnen dem einfachen Gesetzgeber obliegt\n(BVerfG 58, 30 ff.). Auch der Kläger räumt ein, daß der Gesetzgeber\nnicht gehindert sein dürfte, einfachgesetzlich die Möglichkeit der\nRückenteignung zeitlich zu befristen, und tatsächlich erscheint es\nausgeschlossen, daß dem Schutz des Eigentums eine zeitlich\ngrenzenlose Bedeutung zukommen sollte, ein Rückenteignungsanspruch\nalso quasi \"auf ewig\" bestünde. Wenn aber schon bei der Frage, wo\neine solche zeitliche Grenze zu ziehen ist, dem einfachen\nGesetzgeber das Recht eingeräumt ist, eine Norm des Grundgesetzes\nzu konkretisieren und auszufüllen, dann auch bei Fragen, die den\nKern der Eigentumsgarantie noch weniger berühren. Ob eine\nEnteignung nicht wegen eines von vornherein verfehlten sondern nur\nwegen eines irgendwann erledigten Zweckes rückabzuwickeln ist, kann\ndurchaus als eine Frage angesehen werden, die nicht mehr unter\nRückgriff auf die Eigentumsgarantie zu beantworten ist, sondern\nderen Regelung ausschließlich dem einfachen Gesetzgeber überlassen\nbleiben darf.\n\n54\n\nEiner Entscheidung bedarf diese Frage allerdings nicht, denn\njedenfalls kann der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht\ndie Höhe der Entschädigung im Falle einer Rückenteignung, deren\nZweck verwirklicht wurde, entnommen werden. Jedenfalls hier muß es\ndem Gesetzgeber überlassen bleiben, zu welchen Bedingungen er die\nRückenteignung regelt. Es würde schon zu wenig nachvollziehbaren\nErgebnissen führen, wenn der Gesetzgeber wie im Falle des\nLandbeschaffungsgesetzes durch Art. 14 GG zwar nicht gehindert\nwäre, nach Ablauf von 30 Jahren eine Rückenteignung gänzlich\nauszuschließen, jedoch nach Ablauf von 29 Jahren den vollen Wert\nder enteigneten Sache für die zu leistende Entschädigung zugrunde\nzu legen. Die Frage der Entschädigungshöhe ist nicht so bedeutend,\ndaß sie das Eigentumsrecht nachhaltig gefährden könnte, sie berührt\nden Kern des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums nicht. Hier\nmuß es dem einfachen Gesetzgeber überlassen bleiben, eine\ninteressen- und sachgerechte Regelung zu finden.\n\n55\n\nZudem lassen sich Gründe, die eine Rückenteignung zum\ngegenwärtigen Verkehrswert ausschließen, Art. 14 GG nicht\nentnehmen. Die Rückübertragung des Eigentums auf den ehemaligen\nEigentümer wird durch die Höhe der Entschädigung nicht in Frage\ngestellt, der Eigentümer erhält die Möglichkeit, mit der Sache\nwieder nach Belieben zu verfahren, zurück und damit alles, was das\nEigentumsrecht ausmacht. Damit, daß der Gesetzgeber die\nRückerlangung von der Zahlung einer dem Wert der Sache\nentsprechenden Entschädigung abhängig macht, erschwert er die\nPosition des Eigentümers nicht in unzumutbarer Weise, geschweige\ndenn, daß er sie vereiteln würde. Der Kläger wendet auch nicht etwa\nein, er sehe sich aus finanziellen Gründen außerstande, sein\nEigentum zurückzuerlangen, sondern sieht den Verstoß gegen Art. 14\nGG darin, daß der Beklagten ein (Vermögens-) Vorteil verbliebe -\nnämlich der zwischenzeitliche Wertzuwachs des Grundstücks, auf den\ndie Beklagte keinen Anspruch habe und den zu erlangen auch kein\nzulässiger Enteignungszweck wäre. Diese Argumentation verkennt\naber, daß der Zweck der Enteignung nie auf eine Vermögensmehrung\nseitens der Beklagten gerichtet war. Ausgeschlossen ist durch Art.\n14 GG nur die Enteignung, die von vornherein einen unzulässigen,\nnämlich fiskalischen Zweck verfolgt. Daß enteignete Sachen hingegen\nan einer allgemeinen Wertsteigerung teilhaben, ist eine Folge, die\nzwangsläufig eintritt und von dem Enteigneten nicht beeinflußt\nwerden kann. Sie wird für ihn sogar regelmäßig ohne Bedeutung sein,\ndenn wenn und solange der Gegenstand dem Zweck dient, für den er\nenteignet wurde, kann eine Nutzbarmachung der Wertsteigerung nicht\nerfolgen. Jedenfalls haftet sie der enteigneten Sache untrennbar an\nund steht damit dem zu, dem auch das Recht an der Sache zugewiesen\nist. Wenn diese Zuweisung nicht nur formell ordnungsgemäß erfolgte,\nsondern auch ihre unbestreitbare innere Rechtfertigung, ihre\nmaterielle Legitimation, aufwies, indem der sie tragende Zweck\nerreicht und verwirklicht wurde, dann ist eine der Sache anhaftende\nWertsteigerung als bloßer Reflex der Enteignung anzusehen, der vom\nEigentumsrecht nicht getrennt werden kann und der auch vor dem\nGrundgesetz dem gebührt, dem das Eigentum auf unbestimmte Zeit\nlegitimerweise zugewiesen ist, also dem Enteignenden.\n\n56\n\nDie Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.1980 (BGHZ\n76, 365 ff.) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der dort zu\nentscheidende Fall unterscheidet sich in grundlegender Weise von\ndem hier vorliegenden, denn dort war der Enteignungszweck zu keinem\nZeitpunkt verwirklicht worden. Dort ging es um die Enteignung für\nden Bau einer Straße, die nie gebaut wurde und wo zwischen der\nEntscheidung, vom Bau Abstand zu nehmen (etwa sieben Jahre nach der\nEnteignung), und der Rückgewähr des Grundstücks eine Zeitspanne von\nfast 20 Jahren lag. Der Gemeinwohlzweck hatte das Stadium der\nbloßen Absicht nie überschritten, die verfassungsrechtliche\nErmächtigung zum Eingriff in das Eigentum bestand nicht und zudem\nwar das Vertrauen des Enteigneten in das Behaltendürfen der Sache\nzu einem recht frühen Zeitpunkt entfallen. Wenn der BGH bei dieser\nSachlage davon ausging, daß die Entschädigung für die\nRückenteignung sich an der seinerzeit gezahlten\nEnteignungsentschädigung zu orientieren habe, erlaubt dies keine\nRückschlüsse auf den hier gegebenen Fall einer Enteignung, bei der\nder Zweck erreicht wurde. Daß der Gesetzgeber selbst die Fälle der\nzweckerreichten bzw. zweckverfehlten Enteignungen unterschiedlich\nbehandelt, wurde oben ausgeführt. Insofern entspricht die\nEntscheidung des BGH vollständig der Wertung, wie sie etwa § 103\nBauGB (auf den der BGH auch hinweist) zugrunde liegt. Auch wenn der\nBGH nicht ausdrücklich zwischen den Fällen unterscheidet, in denen\nder Enteignungszweck erreicht oder verfehlt wurde, spricht nichts\ndafür, daß die im Urteil vom 21.02.1980 aufgestellten Grundsätze\nundifferenziert auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden\nsollten. Der BGH hatte weder Anlaß, sich mit der Übertragbarkeit\nseiner Grundsätze auf einen nicht zur Entscheidung anstehenden Fall\nzu befassen, noch, die Grenzen dieser Grundsätze im einzelnen\naufzuzeigen.\n\n57\n\n2.\n\n58\n\nAuch hinsichtlich der Festsetzung eines anderweitigen\nVerzinsungszeitpunktes verbleibt es bei der Entscheidung des\nLandgerichts. Nach § 17 Abs. 4 LBG, auf den § 57 Abs. 4 LBG\nwiederum sinngemäß verweist, sind Geldentschädigungen von dem in\nAbs. 3 genannten Zeitpunkt, also vom Zeitpunkt des\nEnteignungsbeschlusses beziehungsweise bei vorzeitiger\nBesitzeinweisung von diesem Zeitpunkt an, zu verzinsen. Der\nWortlaut legt damit auch hier nahe, in sinngemäßer Anwendung auf\nden Zeitpunkt des Rückenteignungsbeschlusses abzustellen. Dieses\nErgebnis folgt letztlich auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Zwar\nmag es zunächst einleuchtend erscheinen, den Zeitpunkt der\nVerzinsung an die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft zu\nknüpfen, wofür die zweite Alternative von § 17 Abs. 3 LBG\n(Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung) auch durchaus\nAnhaltspunkte bietet. Gleichwohl begegnet die so verstandene\nsinngemäße Anwendung von § 17 Abs. 3 LBG durchgreifenden Bedenken.\nDer der Regelung zugrunde liegende Normalfall ist derjenige, daß\nzum Zeitpunkt des Rückübereignungsbeschlusses die tatsächliche\nNutzung der Sache durch den Enteignenden aufgegeben wurde, da der\nöffentliche Zwecke entfallen ist. Der Übergang des Besitzes wird\nsich also regelmäßig sofort vollziehen können und es ist\nsachgerecht, ab diesem Zeitpunkt auch die Verzinsung der zu\nzahlenden Entschädigung vorzunehmen. Kommt es hingegen zu\nVerzögerungen bei der Besitzübertragung, weil - wie im vorliegenden\nFall - der Rückenteignungsberechtigte sich gegen die Höhe der zu\nzahlenden Entschädigung wendet, so ist die Sache weder von der\neinen noch von der anderen Seite nutzbar. Insbesondere hätte der\nRückübereignende schon im Tatsächlichen keine Möglichkeit, die\nSache anderweitig zu nutzen, denn die Ungewißheit, ab wann eine\nBesitzübertragung zu erfolgen haben wird, läßt eine zuverlässige\nZukunftsplanung nicht zu. In dieser Situation ihn zusätzlich mit\ndem Entgang der Nutzung auch des Entschädigungskapitals zu\nbelasten, ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der\nRückenteignungsberechtigte den festgesetzten Entschädigungsantrag,\nwie hier, zu Unrecht angreift. Dann muß das Risiko der Anfechtung\nder Entschädigungsregelung des Rückenteignungsbeschlusses vielmehr\nbei dem Rückenteignungsberechtigten verbleiben.\n\n59\n\n3.\n\n60\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n61\n\nStreitwert: Klageantrag zu a) 3.847.840,00 DM\n\n62\n\nKlageantrag zu b) 300.000,00 DM\n\n63\n\n(geschätzt 6 % Zinsen\n\n64\n\nfür die Zeit vom\n\n65\n\n20.07.1993 - 21.09.1994)\n\n66\n\n4.147.840,00 DM.\n\n67\n\nBeschwer für den Kläger: über 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-18/7-u-148-95","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-18/7-u-148-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312742","retrieved":"2026-07-09 03:43:48.807744+00:00"}}