{"status":"available","doknr":"OLD312746","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0117.16WX226.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-17","aktenzeichen":"16 Wx 226/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas am 12.6.1994 in Köln geborene Mädchen A. ist das zweite\neheliche Kind der seit dem 5.5.1991 verheirateten Beteiligten zu\n1). Beide Ehegatten führen keinen gemeinsamen Ehenamen, die Ehefrau\nführt den Namen J., der Ehemann den Namen O.. Für die am 1.8.1992\nerstgeborene Tochter Ma. ist der von den Beteiligten zu 1)\nbestimmte, aus ihren Familiennamen zusammengesetzte Doppelname\nJ.-O. im Geburtenbuch eingetragen worden. Die Beteiligten zu 1)\nhaben am 4.8.1994 bei dem zuständigen Standesbeamten beantragt,\nauch für das zweitgeborene Kind den Doppelnamen J.-O. als\nFamiliennamen einzutragen, damit die Kinder dieselben Namen\nführen.\n\n4\n\nDer Standesbeamte hat den Vorgang mit einem an das Amtsgericht\nKöln gerichteten Antrag, darüber zu befinden, ob der gewünschte\nDoppelname beurkundet werden kann, dem Beteiligten zu 2) vorgelegt.\nDieser hat die Sache dem Amtsgericht als Personenstandsgericht\nübersandt, mit der Bitte um Entscheidung entsprechend dem Antrag\nder Kindeseltern. Durch Beschluß vom 19.5.1995 hat das Amtsgericht\nden Standesbeamten angewiesen, im Geburtenbuch, Jahrgang 1995,\nUrkunde X ergänzend zu vermerken, daß das Kind den Familiennamen\n\"J.-O.\" führt. Gegen die ihm am 6.7.1995 zugestellte Entscheidung\nhat der Beteiligte zu 2) am 14.7.1995 sofortige Beschwerde\neingelegt, um eine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage\nherbeiführen zu können, ob die für das erste Kind unter der\nvorläufigen Familiennamensregelung aufgrund Beschlusses des\nBundesverfassungsgerichtes vom 5.3.1991 getroffene Bestimmung eines\nDoppelnamens zum Geburtsnamen auch für das zweite, nach\nInkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes vom 1.4.1994\ngeborene Kind gilt.\n\n5\n\nIn dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Beschluß\ndes Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, die\nbeantragte Eintragung in das Geburtenbuch nicht vorzunehmen. Es hat\ndie Auffassung vertreten, nach der Neufassung des § 1616 Abs. 3 BGB\nsei die Wahl eines Doppelnamens, bestehend aus den Namen beider\nElternteile, ausgeschlossen. Dies gelte auch dann, wenn das\nerstgeborene Kind zulässigerweise aufgrund der vorläufigen\nFamiliennamensregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991\neinen aus den Namen beider Ehepartner gebildeten Doppelnamen\nerhalten habe. Dagegen richtet sich die am 14.12.1995 eingegangene\nsofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) zur\nHerbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 49 Abs. 1 S.\n1, Abs. 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 2, 4, § 20 FGG, hat aber\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n8\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht den Beschluß des\nAmtsgerichts Köln vom 19.5.1995, wonach im Geburtenbuch ergänzend\nzu vermerken ist, daß das Kind A. den Familiennamen \"J.-O.\" führt,\naufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, die beantragte\nEintragung in das Geburtenbuch nicht vorzunehmen.\n\n9\n\nDas Landgericht befindet sich mit seiner Entscheidung in\nÜbereinstimmung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung\n(OLG Oldenburg, Beschluß vom 24.10.1994, StAZ 1995, 13; OLG Hamm,\nBeschluß vom 1.3.1995, StAZ 1995, 141; OLG Schleswig, Beschluß vom\n31.5.1995, StAZ 1995, 267 und BayObLG, Beschluß vom 7.9.1995, StAZ\n1995, 368).\n\n10\n\nAuch der Senat ist der Auffassung, daß ein nach Inkrafttreten\ndes Familiennamensrechtsgesetzes vom 1.4.1994 geborenes Kind einen\naus dem Geburtsnamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen auch\ndann nicht als Familiennamen erhalten kann, wenn ein zuvor\ngeborenes Geschwisterkind diesen Namen bereits trägt.\n\n11\n\nDie Bestimmung des in das Geburtenbuch einzutragenden\nFamiliennamens hat nach neuem Recht zu erfolgen, wenn das Kind nach\nInkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes am 1.4.1994 - wie\nvorliegend am 12.6.1995 - geboren wurde.\n\n12\n\nDa die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben,\nsondern jeweils ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen\nweiterführen, § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB, eröffnet ihnen § 1616 Abs. 2\nS. 1 BGB nur die eingeschränkte Wahlmöglichkeit, den Namen des\nVaters oder den der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes zu\nbestimmen. Damit ist die Bestimmung eines aus dem beiderseitigen\nNamen zusammengesetzten Doppelnamens nach neuem Recht\nausgeschlossen; denn § 1616 BGB enthält abgesehen von den\ngesetzlich eingeräumten Wahlmöglichkeiten zwingendes Recht (BayObLG\nStAZ 1995, 368; Palandt/Diederichsen, 54. Aufl. 1995, Einführung\nvor § 1616 BGB Rdnr. 4).\n\n13\n\nNach § 1616 Abs. 2 S. 3 BGB ist die für ein Kind getroffene Wahl\ndes Geburtsnamens auch für weitere Kinder der Ehegatten\nverbindlich. Diese Bindungswirkung tritt indes nicht ein, wenn\nEhegatten mit getrennter Namensführung für ihr vor Inkrafttreten\ndes Familiennamensrechtsgesetzes geborenes Kind einen aus ihrem\nNamen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmt haben, der nach der\nRegelung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (BVerfGE 1984,\n9, 10 ff.; BGBl. I S. 807; NJW 1991, 1602) zwar vorübergehend\nzulässig war, nach neuem Recht aber ausgeschlossen ist.\n\n14\n\nDie gegenteilige, teilweise in Rechtsprechung und Literatur\nvertretene Auffassung (vgl. AG Tübingen StAZ 1995, 76; AG Bonn StAZ\n1995, 76; AG Duisburg StAZ 1995, 143; Wagenitz-Bornhofen, FamNamRG,\nTeil B, § 1616 BGB Rdnr. 68; Wagenitz FamRZ 1994, 409, 416;\nHepting/Gaaz, PStR, § 31 a Rdnr. 195-198), die aus dem Grundsatz\nder Namenseinheit der Geschwister folgert, daß im Konflikt zwischen\nder von § 1616 Abs. 2 S. 1 BGB begrenzten Gestaltungsmacht der\nEltern und dem in Abs. 2 S. 3 verfolgten Ziel der Namenseinheit dem\nletzteren der Vorrang gebühre, vermag nicht zu überzeugen.\n\n15\n\nAus der Auslegung nach Wortlaut und systematischer Stellung der\nVorschrift des § 1616 Abs. 2 S. 3 BGB kann nicht gefolgert werden,\ndaß eine Familiennamensbestimmung der Eltern, die diese\nzulässigerweise aufgrund der vorläufigen Familiennamensregelung des\nBundesverfassungsgerichts getroffen haben, auch nach Inkrafttreten\ndes Familiennamensrechtsgesetzes fortgelten soll. § 1616 Abs. 2 S.\n3 BGB setzt nämlich, wie sich aus seinem Wortlaut und der\nsystematischen Stellung zu S. 1 ergibt, eine\nGeburtsnamensbestimmung nach neuem Familiennamensrecht voraus.\n\n16\n\nAuch aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes.\nDas Landgericht weist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend\ndarauf hin, daß der Gesetzgeber, indem er in § 1616 BGB n.F. die\nWahl eines Doppelnamens, bestehend aus dem Namen beider Elternteile\nausgeschlossen hat, eine Grundsatzentscheidung getroffen hat, die\nmit der Regelung des § 1355 BGB für den Familiennamen\nkorrespondiert. Dadurch soll verhindert werden, daß sich das\nNamensgefüge in Deutschland nach wenigen Generationen grundlegend\nändert (vgl. Bundestagsdrucksache 12/5982, S. 18).\n\n17\n\nDer in § 1616 Abs. 2 S. 3 BGB zutage getretene Grundsatz der\nNamensgleichheit von Geschwistern kann nicht losgelöst von der\nGesamtregelung beurteilt werden. Mit der Neuregelung des\nFamiliennamensrechtes hatte der Gesetzgeber mehrere, zum Teil auch\ngegenläufige Ziele zu berücksichtigen, insbesondere die Wahrung des\nKindeswohls, die Gleichberechtigung der Geschlechter und die\nWahrung der Funktionen des Familiennamens (vgl.\nBundestagsdrucksache 12/5982 S. 17).\n\n18\n\nNach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt der Wahrung der\nFunktionen des Familiennamens gegenüber dem Grundsatz der\nNamensgleichheit der Geschwister eine vorrangige Bedeutung zu.\nDoppelnamen, wie sie gemäß der Übergangsregelung des\nBundesverfassungsgerichtes zulässig waren, sollten künftig nicht\nmehr gewählt werden können. Der Gesetzgeber hat die in § 270 Abs. 4\nZiff. 1 a.E. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum\nPersonenstandsgesetz zunächst vorgesehene Regelung, wonach der\neinem vor dem Inkraftreten der Neuordnung des Familiennamensrechtes\ngeborenen Kind entsprechend der Auffangregelung des\nBundesverfassungsgerichts gegebene Geburtsname auch dann für die\nweiteren Kinder der Ehegatten gelten sollte, wenn er nach geltendem\nRecht nicht mehr bestimmt werden konnte (abgedruckt bei\nWagenitz/Bornhofen, a.a.O., S. 261), wieder gestrichen. Damit hat\ner eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß das Ziel, die Neubildung\nvon Doppelnamen zu vermeiden und diese so wieder aus dem deutschen\nNamensgefüge herauszudrängen, vorrangig vor dem Prinzip der\nNamensgleichheit von Geschwistern ist (so auch OLG Oldenburg StAZ\n1995, 13).\n\n19\n\nZudem wird - darauf weist das Landgericht im Anschluß an die\nzitierte Entscheidung des OLG Oldenburg zutreffend hin - der\nGrundsatz der Namensgleichheit der Geschwister auch sonst\ndurchbrochen. Bestimmen etwa die Eltern gemäß § 1355 Abs. 3 BGB\nerst innerhalb der Frist von fünf Jahren nach der Eheschließung\neinen gemeinsamen Familiennamen, wobei sie entweder nur den\nGeburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen\nbestimmen können, kann es zu einer Namensverschiedenheit unter den\nGeschwistern kommen, wenn ein Kind von seinem\nSelbstbestimmungsrecht nach § 1616 a Abs. 1 BGB Gebrauch macht.\n\n20\n\nDie Vorschrift des § 1616 Abs. 2 BGB enthält für Sachverhalte,\ndie eine Beziehung zum Übergangsrecht aufweisen, keine\nausdrückliche Regelung und ordnet keine Rückwirkung an. Nach der\ngesetzlichen Übergangsregelung in Art 7, § 3 FamNamRG können\nEhegatten, die bereits bei Inkrafttreten des\nFamiliennamensrechtsgesetzes getrennte Namen führten, einen\neinheitlichen Familiennamen für beide Geschwister dadurch\nherbeiführen, daß sie den Geburtsnamen ihres vor Inkrafttreten des\nGesetzes geborenen Kindes neu bestimmen. Für eine solche\nNeubestimmung ordnet Art 7, § 3 S. 1 Halbs. 2 FamNamRG die\nentsprechende Anwendung des § 1616 Abs. 2 BGB an. Gerade hieraus\nfolgt jedoch, daß die Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers bei\nder neuen Namensbestimmung auf die Auswahl zwischen dem Namen des\nVaters und dem der Mutter beschränkt sind, und daß nur der hiernach\nbestimmte Name kraft Gesetzes auch für nachgeborene Kinder gilt (so\nausdrücklich auch BayObLG StAZ 1995, 368, 369). Sehen die Eltern,\nwie vorliegend, von einer Neubestimmung ab, kommt eine\nentsprechende Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht.\n\n21\n\nEine der Vorschrift des § 1616 Abs. 2 S. 3 BGB entsprechende\nBindungswirkung war auch in der Auffangregelung des\nBundesverfassungsgerichtes nicht vorgesehen. Aus der ausdrücklich\nals vorläufig bezeichneten Regelung des Bundesverfassungsgerichts\nkann kein Vertrauenstatbestand entnommen werden; denn es war\nvorhersehbar, daß der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen und\ndamit möglicherweise eine Gesetzesänderung eintreten würde.\n\n22\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuordnung des\nFamiliennamensrechtes bestehen schließlich nicht. Nach Art. 6 Abs.\n1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der\nstaatlichen Ordnung, die Verfassungsbestimmung gebietet aber die\nNamenseinheit nicht (vgl. BVerfG StAZ 1988, 164). Auch wenn die\nWahrung des Kindeswohls es gebietet, daß das heranwachsende Kind\ndie Möglichkeit erhält, sich über den Namen mit seiner Familie zu\nidentifizieren (vgl. Wacke StAZ 1994, 209), wird die\nnamensrechtliche Bezeichnung der Familien entscheidend vom Ehenamen\ngeprägt. Verzichten die Eltern aber auf einen gemeinsamen Ehenamen,\nist die Namenseinheit der Familie nur in eingeschränktem Maße\nherzustellen und dem geschützten Recht der Eltern zur\nNamensbestimmung und dem Interesse des Kindes an der\nNamensgleichheit der Geschwisterkinder dadurch ausreichend Rechnung\ngetragen, daß den Eltern mit der Regelung des Art. 7, § 3 FamNamRG\ndie Möglichkeit eingeräumt worden ist, durch Neubestimmung des\nNamens des in dem Übergangszeitraum geborenen Kindes die\nEntscheidung für einen gemeinsamen Familiennamen zu treffen (so\nauch BayObLG StAZ 1995, 368, 369 f).\n\n23\n\nEine Kostentscheidung ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-17/16-wx-226-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-17/16-wx-226-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312746","retrieved":"2026-07-09 03:43:49.065988+00:00"}}