{"status":"available","doknr":"OLD312744","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0117.11W86.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-17","aktenzeichen":"11 W 86/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 91 a Abs. 2, 577 ZPO statthafte sofortige\nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht im angegriffenen Beschluß dem\nBeklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Nach der\nübereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien war gemäß § 91\na Abs. 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden. Bei dieser\nErmessensentscheidung ist grundsätzlich eine Kostenverteilung\nentsprechend dem bisherigen Sach- und Streitstand vorzunehmen.\nSofern keine materiell-rechtlichen Kostenerstattungsgesichts-punkte\neingreifen, die nach der Billigkeit eine andere Kostenverteilung\ngebieten, hat danach derjenige die Verfahrenskosten zu tragen, dem\nsie nach allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (ohne\nErledigungserklärung) aufzuerlegen gewesen wären. Bei dieser\nhypothetischen Betrachtung hätte der Beklagte die Kosten des\nRechtsstreits zu tragen gehabt.\n\n4\n\nDie gegen ihn gerichtete Klage war nämlich von Anfang an\nzulässig und begründet.\n\n5\n\nZur Zuständigkeit des Landgerichts kann auf die überzeugenden\nund auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht\nergänzungsbedürftigen Ausführungen im angegriffenen Beschluß Bezug\ngenommen werden.\n\n6\n\nDer Beklagte war gemäß § 556 Abs. 1 BGB verpflichtet, die\ngemieteten Praxisräumlichkeiten herauszugeben, da das\nMietverhältnis durch Kündigung vom 29.12.1993 zum 30.06.1994\nbeendet worden war (§ 564 Abs. 2, 565 BGB).\n\n7\n\nDie Kündigung der J. W. Hausverwaltungen GmbH war gemäß §§ 180,\n174, 164 BGB wirksam. Der Kündigungserklärung vom 29.12.1993 waren\ninsbesondere Vollmachtsurkunden aller Miterben beigefügt. Ohne\nErfolg wendet sich der Beklagte mit der Beschwerde gegen die\nWirksamkeit der Bevollmächtigung. Es genügt nämlich nicht, zu\nbestreiten, daß sich die Kläger bei der Unterzeichnung der\nVollmachtsurkunden nicht bewußt waren, welchem Zweck sie dienten,\nund die Möglichkeit einer Blankettfälschung in den Raum zu stellen.\nGemäß § 440 Abs. 2 ZPO spricht für die Echtheit einer Privaturkunde\neine gesetzliche Vermutung. Da im vorliegenden Fall unstreitig die\nauf den Vollmachten befindlichen Unterschriften von den Klägern\nstammen, ist gemäß § 440 Abs. 2 ZPO davon auszugehen, daß der über\nder Unterschrift befindliche Text von ihrem Willen gedeckt ist. Vor\ndiesem Hintergrund hätte der Beklagte substantiiert\nAnknüpfungstatsachen für den von ihm zu führenden Gegenbeweis gemäß\n§ 292 ZPO vortragen müssen. Konkrete Anhaltspunkte, die auf einen\nBlankettmißbrauch oder fehlendes Erklärungsbewußtsein der\nbevollmächtigenden Kläger hindeuten könnten, sind indessen nicht\ndargetan. Der Vortrag des Beklagten erschöpft sich insofern in\nVermutungen.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die Kündigung auch\nnicht deshalb unwirksam, weil die Kündigungsschutzbestimmungen (§\n564 a, 564 b BGB), die für Wohnraum gelten, unstreitig nicht\nbeachtet worden sind. Die Regelungen des sozialen Mieterschutzes\ngreifen nämlich nur in Fällen der Wohnraummiete ein. Die\ngekündigten Räumlichkeiten wurden im vorliegenden Fall jedoch seit\n1958 bis zur Kündigung zum 30.06.1994 ausschließlich für\ngewerbliche Zwecke, nämlich die Anwaltskanzlei des Beklagten\nbenutzt. Ob vor diesem Hintergrund die ursprüngliche vertragliche\nZweckbestimmung der Räume als \"gewerbliche Räume und Wohnräume\"\ndurch Vertragsdauer und übereinstimmend gebilligte Nutzungspraxis\nkonkludent geändert worden ist, kann dahinstehen. Bereits bei einer\nAuslegung der Nutzungszweckbestimmung in § 1 des Mietvertrages vom\n7. Juli 1958 ergibt sich nämlich, daß im vorliegenden Fall keine\nWohnraummiete vorlag. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall\nvon Wohnraum- oder Gewerberaummiete gegeben ist, ist grundsätzlich\ndie im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung (vgl.\nEmmerich-Staudinger, BGB, 13. Aufl., Vorbem. zu § 535, Rdnr. 43).\nBei objektiver Auslegung gemäß §§ 153, 157 BGB ist im vorliegenden\nFall der ursprünglich vereinbarte Vertragszweck \"Gewerberaummiete\"\ngewesen. Als der Beklagte nämlich mit seinem inzwischen\nverstorbenen Sozius die Räumlichkeiten anmietete, stand für die\nMietvertragsparteien bereits fest, daß dort zunächst nur die\ngemeinsame Anwaltspraxis betrieben werden sollte. Insbesondere\nbestand damals unstreitig nicht die Absicht, die Räumlichkeiten\nsowohl als Anwaltspraxis als auch als Wohnung zu gebrauchen. Die\nErwähnung der Wohnnutzung im Mietvertrag eröffnete vor diesem\nunstreitigen Hintergrund den Mietern nur die Möglichkeit ohne die\nsonst erforderliche Zustimmung des Vermieters eine Zweckänderung\nherbeizuführen. Bei dieser Vertragsgestaltung wäre der vereinbarte\nWohnzweck erst dann aufgelebt, wenn von der vertraglich\nvereinbarten Option tatsächlich Gebrauch gemacht worden wäre.\nSolange es jedoch bei der von Anfang an beabsichtigten gewerblichen\nNutzung blieb, schied die Anwendung der nur für die Wohnraummiete\ngeltenden sozialen Schutzbestimmungen aus. Der durch sie bewirkte\nBestandsschutz findet seine Rechtfertigung nämlich in der\nbesonderen Bedeutung des Wohnraums für die darauf Angewiesenen.\nDieses Schutzziel ist hier unstreitig nicht berührt, da der\nBeklagte ein Bedürfnis, in den gemieteten Räumlichkeiten zu wohnen,\nzu keinem Zeitpunkt geäußert hat.\n\n9\n\nDer Beklagte vermag nicht damit durchzudringen, die Kläger\nhätten auf das Kündigungsrecht und den geltend gemachte\nRäumungsanspruch verzichtet. Die vom Beklagten behaupteten\nÄußerungen des Klägers zu 1) und des Klägers zu 2) sind schon\ndeshalb für die Erbengemeinschaft nicht verbindlich, weil nicht\nersichtlich ist, daß sie vom gemeinsamen Willen der Miterben gemäß\n§ 2038 Abs. 1 BGB getragen waren. Im übrigen kann den vom Beklagten\ngeschilderten Äußerungen des Klägers zu 1) und des Klägers zu 2)\nauch nicht der objektive Erklärungsgehalt beigelegt werden, auf die\nKündigung und Räumung zu verzichten. Nach ständiger Rechtsprechung\n(zuletzt BGH MDR 1995, 1011), von der abzuweichen der Senat keinen\nAnlaß sieht, sind an die Annahme eines Verzichts strenge\nAnforderungen zu stellen. Nur eine unzweideutige Erklärung, sich\ndes Rechts endgültig begeben zu wollen, kann insofern genügen. Die\nvom Beklagten wiedergegebenen Äußerungen sind schon deshalb nicht\nin diesem Sinne zu verstehen, weil in ihnen vor allem der Wunsch\nder Kläger zu 1) und 2) zum Ausdruck kommt, im Hinblick auf das\nlangzeitige und einvernehmliche Mietverhältnis eine gütliche\nRegelung auftretender Probleme zu finden. Den geschilderten, von\nalter Verbundenheit mit dem Beklagten motivierten Äußerungen kann\njedenfalls nicht der Wille entnommen werden, unter Abänderung des\nbestehenden Mietvertrages auf künftige Vermieterrechte zu\nverzichten.\n\n10\n\nSchon aus diesem Grund kann entgegen der Auffassung des\nBeklagten die Kündigung nicht als widersprüchliches Verhalten gemäß\n§ 242 BGB beanstandet werden. Den Parteien ist es nämlich\ngrundsätzlich gestattet, ihre Auffassung zu ändern. Ein rechtlich\nschutzwürdiger Vertrauenstatbestand wurde durch die behaupteten\nÄußerungen der Kläger nicht geschaffen. Es kann den Klägern\nschließlich nicht als treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden,\ndas Mietverhältnis gekündigt zu haben, nachdem eine Einigung über\ndie Höhe des zu zahlenden Mietzinses mit dem Beklagten nicht\nzustandegekommen ist. Die Vertragsfreiheit schließt nämlich auch\ndas Recht ein, von weiteren Vertragsverhandlungen Abstand zunehmen,\nwenn -wie im vorliegenden Fall- eine Annäherung der Standpunkte\nschon weitestgehend erzielt wurde.\n\n11\n\nNach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge\nentsprechend § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n12\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 2.836,25 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-17/11-w-86-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-17/11-w-86-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312744","retrieved":"2026-07-09 03:43:48.980812+00:00"}}