{"status":"available","doknr":"OLD312751","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0116.SS553.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-16","aktenzeichen":"Ss 553/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Fall M. richtet, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIm übrigen wird das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26. Juli\n1995 wegen Bestechlichkeit in 36 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.\n\n3\n\nGegen dieses Urteil hat er durch seine ehemalige Verteidigerin\nRechtsanwältin K. rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt.\n\n4\n\nDieses Rechtsmittel ist von Rechtsanwältin K. mit Schriftsatz\nvom 17. August 1995 als Berufung spezifiziert worden und zwar nach\nZustellung des Urteils an sie am 16. August 1995. Diese Zustellung\nwar von der Geschäftsstelle angeordnet worden.\n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 18. August 1995 hat sich Rechtsanwalt Dr. B.\nfür den Angeklagten bestellt und mit weiterem Schriftsatz vom 29.\nAugust 1995 das eingelegte Rechtsmittel als Revision bezeichnet und\nentsprechend begründet. Das Urteil ist, diesmal verfügt durch den\nzuständigen Richter am 26. Oktober 1995, erneut zugestellt worden\nund zwar an Rechtsanwalt Dr. B. am 9. November 1995.\n\n6\n\nDas vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist als Revision\nzulässig.\n\n7\n\nZwar ist nach herrschender Meinung dann, wenn der\nRechtsmittelführer das zunächst unbestimmt eingelegte Rechtsmittel\nspäter während der Rechtsmittelbegründungsfrist eindeutig\nbezeichnet hat, dieser an die nunmehr getroffene Wahl gebunden, ein\nnochmaliger Wechsel des Rechtsmittels also nicht mehr möglich (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 335 Rdnr. 12;\nKK-Pikart, StPO, 3. Aufl., § 335 Rdnr. 5; siehe auch BGHSt 13, 388,\n392, der insoweit ausführt, daß dann, wenn der Beschwerdeführer aus\nfreiem Entschluß von seinem Wahlrecht endgültig Gebrauch gemacht\nhabe, es die Rechtssicherheit gebiete, ihm einen späteren\n\"Übergang\" zur Berufung zu versagen).\n\n8\n\nDem hält das OLG Celle (NJW 1982, 397) entgegen, seit der\nEntscheidung des BGH vom 20. November 1953 (BGHSt 5, 338 ff. = NJW\n1954, 687) sei allgemein anerkannt, daß ein bei der Einlegung als\nBerufung bezeichnetes Rechtsmittel innerhalb der für die\nRevisionsbegründung vorgesehenen gesetzlichen Frist nachträglich\nals Revision bezeichnet werden könne. Es könne für die Zulässigkeit\ndes Übergangs innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht darauf\nankommen, ob vor der letzten Bestimmung das Wahlrecht bereits\neinmal ausgeübt worden sei. Daraus folgert das OLG Celle, daß\njedenfalls innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Übergang von\nder Berufung zur Revision ohne Rücksicht auf den Inhalt früherer\nErklärungen zur Bezeichnung des Rechtsmittels zulässig sei. Für\ndiese Auslegung könnten auch die Erwägungen des BGH (BGHSt 5,\na.a.O.) sprechen, die dahin gehen, daß es dem Vereinfachungszweck\ndes § 335 StPO entspreche, dem Beschwerdeführer das Überspringen\ndes ersten der beiden Rechtszüge so lange zu ermöglichen, bis der\ngeordnete Fortgang des Verfahrens Klarheit darüber erfordere,\nwelches Rechtsmittel zur Entscheidung berufen sein solle. Der dafür\nmaßgebende Zeitpunkt falle aus dem Grunde der\nVerfahrenswirtschaftlichkeit auf das Ende der\nRevisionsbegründungsfrist.\n\n9\n\nDie Frage, welcher Meinung der Vorzug zu geben ist, kann hier\ndahinstehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den\nanderen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen zum einen dadurch,\ndaß bei der Spezifizierung des Rechtsmittels als Berufung die\nRevisionsbegründungsfrist noch nicht begonnen hatte, da die\nZustellung an Rechtsanwältin K. nicht auf Anordnung des\nVorsitzenden erfolgt war (vgl. BGH NStZ 1986, 230). Nur eine solche\nZustellung wäre wirksam gewesen. Die Wahlmöglichkeit zwischen\nBerufung und Sprungrevision wird aber dem Beschwerdeführer deshalb\noffen gelassen, weil vor Kenntnis des schriftlichen Urteils, allein\naufgrund der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilsbegründung,\ndie Entscheidung, welches Rechtsmittel angebracht ist, meist\nunmöglich sein wird (vgl. BGHSt 5, 338, 339; 33, 183, 188).\n\n10\n\nDer für die Kenntnis maßgebliche Zeitpunkt ist der der\nZustellung, durch den auch die Begründungsfrist in Gang gesetzt\nwird. Diese Zustellung muß wirksam erfolgt sein. Vor -\nordnungsgemäß gewonnener - Kenntnis der Entscheidungsgründe soll\ndem Beschwerdeführer die endgültige Wahl des Rechtsmittels nicht\nzugemutet werden. An einer vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist\nabgegebenen Erklärung ist der Anfechtungsberechtigte nicht\nfestzuhalten, sondern ihm - auch wenn er sich zunächst für eine\nRechtsmittelart entschieden hatte - der Übergang zur anderen zu\nermöglichen (vgl. BGHSt 33, 183, 188). Auch der Gedanke der\nRechtssicherheit (vgl. BGHSt 13 a.a.O..) bei eindeutiger Wahl des\nRechtsmittels gebietet vorliegend keine andere Entscheidung, da am\n18. August 1995, also an dem Tag, an dem der Schriftsatz von\nRechtsanwältin K. mit der Spezifizierung des Rechtsmittels als\nBerufung einging, zeitgleich von Rechtsanwalt Dr. B., der sich\nnunmehr als Verteidiger bestellte, die Wahl der Revision in\nAussicht gestellt wurde. Eine endgültige Wahl durch den\nRechtsmittelführer war hier erkennbar nicht vorgenommen worden\n(anders als im Fall OLG Düsseldorf, JMBl. NW 1996, 9 ff).\n\n11\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des Urteils im\nerkannten Umfang.\n\n12\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs im Fall M. war die Revision gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da\ndas Urteil insoweit Rechtsfehler nicht erkennen läßt.\n\n13\n\nBezüglich der weiteren 35 Fälle, in denen der Angeklagte nach\nden Urteilsgründen unberechtigt Aufenthaltsberechtigungen gegen\nZahlung von jeweils 3.000,00 DM erteilt haben soll, war das Urteil\nbereits im Schuldspruch wegen materiell-rechtlicher\nUnvollständigkeit aufzuheben.\n\n14\n\nDie Urteilsgründe lassen die erforderliche Identifizierung der\nabgeurteilten 35 Taten nicht zu (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\na.a.O., § 267 Rdnr. 5). Zwar können bei mehreren selbständigen\nTaten, die in allen wesentlichen Umständen gleich gelagert sind,\ndie allen gemeinsamen Merkmale (auch zur inneren Tatseite)\nzusammengefaßt werden. Die einzelnen Handlungen müssen jedoch für\nsich und so dargestellt werden, daß das Revisionsgericht sie\nnachprüfen und kein Zweifel am Umfang der dem Strafausspruch\nzugrunde liegenden Schuld und Rechtskraft entstehen kann\n(KK-Hürxthal, a.a.O., § 267 Rdnr. 9 m.w.N.). Das ist vorliegend\nnicht der Fall. Die einzelnen Vorgänge lassen sich weder nach Zeit\n(vgl. BGH NStZ 1992, 602, 603) noch aber nach den betroffenen\nPersonen unterscheiden.\n\n15\n\nInsoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung.\n\n16\n\nDiese erfaßt auch den gesamten Strafausspruch, also auch den\nRechtsfolgenausspruch im Fall M.. In den Urteilsfeststellungen\nheißt es nämlich wie folgt:\n\n17\n\n\"Bei der Bestimmung der Höhe der\nEinzelstrafe waren für alle im wesentlichen gleich gelagerten Taten\ngleiche Kriterien maßgebend, wobei bei der Abwägung der für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände noch im unteren Bereich\ndes Strafrahmens geblieben werden konnte.\"\n\n18\n\nDer Strafausspruch auch im Falle M. war aufgrund dieser\nFormulierung aufzuheben, um Widersprüche mit der bei einer erneuten\nEntscheidung vorzunehmenden Strafzumessung in weiteren Fällen zu\nvermeiden.\n\n19\n\nEines Eingehens auf die Verfahrensrügen, die nur den\nRechtsfolgenausspruch betrafen, bedurfte es wegen der Aufhebung im\nRechtsfolgenausspruch insgesamt nicht mehr.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-16/ss-553-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-16/ss-553-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312751","retrieved":"2026-07-09 03:43:49.487767+00:00"}}