{"status":"available","doknr":"OLD312749","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0116.HES266.95.314.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-16","aktenzeichen":"HEs 266/95-314","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 17.Juli 1995 vorläufig festgenommene Angeschuldigte\nbefindet sich in dieser Sache seit dem 18. Juli 1995 aufgrund des\nHaftbefehls des Amtsgerichts Leverkusen vom selben Tag in\nUntersuchungshaft . Ihm wird zur Last gelegt, am 17. Juli 1995 in\nLeverkusen versucht zu haben, den G. K. zu töten, ohne Mörder zu\nsein. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. November 1995 die\nöffentliche Klage erhoben.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 18.Juli 1995 ist\naußer Vollzug zu setzen.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nZwar ist der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nach\ndem bisherigen Ermittlungsergebnis auf Grund der in der\nAnklageschrift näher bezeichneten Beweismittel, insbesondere auf\nGrund der Aussage des unbeteiligten Zeugen R. dringend\nverdächtig.\n\n8\n\nEs besteht auch der Haftgrund des § 112 Abs.3 StPO.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nEs bedarf jedoch seines Vollzuges nicht, da weniger\neinschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO die\nErwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der\nUntersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.\n\n11\n\na)\n\n12\n\n§ 112 Abs.3 StPO läßt die Anordnung der Untersuchungshaft auch\ndann zu, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs.2 StPO nicht besteht.\nBei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist\nder Erlaß eines Haftbefehls jedoch nicht unbeschränkt zulässig.\nVielmehr müssen auch im Rahmen des § 112 Abs.3 StPO Umstände\nvorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des\nBeschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat\ngefährdet sein könnte (vgl.BVerfGE 19,342=NJW 66,243; BVerfG NJW\n66, 772, Senatsentscheidung vom 5. 9. 1994 - 2 Ws 399/94 = StV 94,\n584). Zwar werden in den Fällen der Schwerkriminalität an diese,\ndie Ermittlungen gefährdenden Umstände keine zu hohen Anforderungen\ngestellt. Ausreichen kann daher schon die zwar nicht mit Tatsachen\nbelegbare, aber nach den Umständen nicht auzuschließende Flucht-\noder Verdunkelungsgefahr oder die ernstliche Befürchtung, daß der\nTäter ähnliche Taten begehen werde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO, 42.Aufl., § 112 Rdn.38 m.w.N.). Jedoch ist der Erlaß eines\nHaftbefehls oder die Fortdauer des Vollzugs der Untersuchungshaft\nverfehlt, wenn eine Flucht des Angeschuldigten ganz fernliegend und\neine Wiederholung der Tat entweder ausgeschlossen ist oder dieser\nGefahr durch mildere Maßnahmen begegnet werden kann.\n\n13\n\nb)\n\n14\n\nEin solcher Fall liegt vor.\n\n15\n\nEine Flucht des Angeschuldigten kann ausgeschlossen werden: Er\nist 60 Jahre alt und zu 60 % schwerbehindert. Er ist verheiratet,\ninzwischen Rentner, lebt in geordneten Verhältnissen und ist nicht\nvorbestraft. Es ist nicht ersichtlich, wohin der Angeschuldigte\nflüchten sollte oder könnte.\n\n16\n\nc)\n\n17\n\nSoweit sich aus den Schreiben des Angeschuldigten Hinweise auf\npsychische Auffälligkeiten ergeben, die es nicht gänzlich\nausgeschlossen erscheinen lassen, daß es erneut zu agressiven\nHandlungen des Angeschuldigten gegenüber den ihm offenbar verhaßten\nfrüheren Mitbewohnern kommt, kann dieser Gefahr durch weniger\nschwer wiegende Maßnahmen begegnet werden. Die Tat weist Merkmale\neiner an sich persönlichkeitsfremden Konflikttat auf, zu der es\naufgrund der besonderen Konstellation in dem Mehrfamilienhaus\ngekommen ist, in dem der Angeschuldigte und seine Ehefrau bisher\nlebten. Dieses Risiko einer erneuten Agression erscheint dadurch\nweitgehend reduziert, daß die Ehefrau des Angeschuldigten umgezogen\nist und dieser daher im Fall der Freilassung nicht in das\nKonfliktfeld der Tat zurückkehrt. Dem verbleibenden Restrisiko kann\ndurch die dem Angeschuldigten erteilten Auflagen begegnet werden,\ndie gewährleisten, daß es - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens\n- nicht zu einem Aufeinandertreffen des Angeschuldigten mit seinen\nfrüheren Nachbarn kommt.\n\n18\n\nZwar sieht § 116 StPO die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls,\nder auf § 112 Abs.3 StPO gestützt ist, nicht vor. Der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt aber auch hier die\nHaftverschonung unter bestimmten Auflagen, wenn dadurch der Zweck\nder Untersuchungshaft erreicht werden kann\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 116 Rdn.18).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-16/hes-266-95-314","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-16/hes-266-95-314","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312749","retrieved":"2026-07-09 03:43:49.317067+00:00"}}