{"status":"available","doknr":"OLD312758","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0109.SS669.95B340B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-09","aktenzeichen":"Ss 669/95 (B) - 340 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen\nRotlichtverstoßes (§§ 37, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, §§ 24, 25 StVG\ni.V.m. Lfd.Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs) zu einer Geldbuße von\n250,00 DM verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten,\nKraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Es hat zum\nTatgeschehen festgestellt:\n\n3\n\n\"Am 08.12.1994 gegen 14.16 Uhr steuerte\nder Betroffene seinen LKW...von der Bundesautobahnabfahrt auf die\nTrierer Straße/Debyestraße (in Aachen). An der Einmündung Trierer\nStraße befindet sich eine Wechsellichtanlage. Die Gelblichtphase\nbeträgt dort mindestens 3 Sekunden. An der Kreuzung ist eine\nÜberwachungsanlage angebracht mit 2 Kontaktschleifen, wobei die\nerste Kontaktschleife sich ca. 4 Meter hinter der Haltelinie in\nHöhe der Lichtzeichenanlage und die zweite Kontaktschleife (sich)\n18 Meter von der Haltelinie innerhalb der Kreuzung befindet. Der\nBetroffene fuhr mit seinem LKW über die Haltelinie, obwohl bereits\nRotlicht aufleuchtete, überfuhr die erste Kontaktschleife nach\neiner Zeit von 1,69 Sekunden Rotlicht, fuhr weiter in die Kreuzung\nhinein und löste von der zweiten Kontaktschleife ein weiteres Foto\naus. Von der ersten Zeit von 1,69 Sekunden wurden 0,2 Sekunden\nSicherheits- und Toleranzwert abgezogen. Somit muß der Betroffene\nsich 1,49 Sekunden Rotlicht anrechnen lassen.\"\n\n4\n\nGegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen mit der Sachrüge.\n\n5\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.\n\n6\n\nDie Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldumfang sind\nmateriell-rechtlich unvollständig.\n\n7\n\nDer vom Tatrichter angenommene qualifizierte Rotlichtverstoß\nentsprechend Lfd.Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs setzt voraus, daß der\nFahrzeugführer ein rotes Lichtzeichen mißachtet (§ 37 Abs. 2 Nr. 1\nSatz 7 StVO), obwohl die Rotphase schon länger als 1 Sekunde\nandauert. Für die Berechnung der vorwerfbaren Rotlichtzeit ist\ndabei der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug die Haltelinie\npassiert (vgl. Senat VRS 89, 470 m.w.N.).\n\n8\n\nDen Feststellungen des Amtsgerichts kann nicht mit hinreichender\nDeutlichkeit entnommen werden, daß die Ampel bereits länger als 1\nSekunde Rotlicht zeigte, als der vom Betroffenen gelenkte LKW die\nHaltelinie überquerte. Die erste Kontaktschleife der automatischen\nRotlicht-Überwachungsanlage hat das Fahrzeug des Betroffenen\ngemessene 1,69 Sekunden nach dem Phasenwechsel der Ampel auf \"Rot\"\nerreicht. Durch das Überfahren dieser Kontaktschleife ist die bei\nBeginn der Rotphase selbsttätig in Gang gesetzte Zeituhr mittels\neines elektrischen Impulses gestoppt worden. Es ist anerkannt, daß\nvon dem so ermittelten Meßwert zum Ausgleich eventueller\nMeßungenauigkeiten ein Toleranzwert abzuziehen ist, den das\nAmtsgericht ohne Rechtsfehler auf 0,2 Sekunden bemessen hat (vgl.\nBayObLG NZV 1994, 200; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Düsseldorf\nJMBl. NW 1995, 92). Der Betroffene hat demnach die Kontaktschleife\nvorwerfbare 1,49 Sekunden nach dem Beginn der Rotphase passiert.\nFür die Frage, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt,\nkommt es hingegen darauf an, wann der Betroffene die Haltelinie\nüberquert hat. Diese befindet sich dem Urteil zufolge etwa 4 Meter\nvor der ersten Kontaktschleife. Danach muß der Betroffene die\nHaltelinie zu einem früheren Zeitpunkt passiert haben. Um\nfeststellen zu können, ob die Ampel für den Betroffenen schon beim\nÜberqueren der Haltelinie Rotlicht zeigte und, wenn das zutreffen\nsollte, wie lange bereits, bedarf es daher einer Rückrechnung. Zu\nermitteln ist, wieviel Zeit der Betroffene für die Strecke von ca.\n4 Metern zwischen Haltelinie und erster Kontaktschleife benötigt\nhat. Diese Zeitspanne ist von den oben angegebenen 1,49 Sekunden\nabzuziehen. Nur die verbleibende Zeit ist für die Frage, ob ein\nqualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, von Bedeutung. Bei\nautomatischen Rotlicht-Überwachungsanlagen ist eine derartige\nRückrechnung in der Regel geboten, wenn sich die Haltelinie vor der\nKontaktschleife befindet, es sei denn, eine beim Überqueren der\nHaltelinie länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase könne bereits\ndurch sonstige Indizien nachgewiesen werden.\n\n9\n\nDie Rückrechnung ist nach dem Weg-Zeit-Gesetz\n(Zeit=Weg:Geschwindigkeit, vgl. Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 14.\nAufl., § 3 Rn. 89)) vorzunehmen. Soll die Zeit (in Sekunden)\nerrechnet werden, bedarf es der Angabe des zurückgelegten Weges (in\nMetern) und der Geschwindigkeit (in Metern pro Sekunde). Hier\nbeträgt die Wegstrecke zwischen der für die Berechnung der\nRotlichtzeit maßgeblichen Haltelinie (vgl. dazu auch: BayObLG NZV\n1994, 200; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Düsseldorf JMBl. NW\n1995, 92; OLG Hamm NZV 1993, 492; KG NZV 1992, 251;\nJagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 37 StVO Rn. 61;\nMühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 37 Rn. 31 a) und der ersten\nKontaktschleife 4 Meter. Unbekannt ist hingegen, welche\nGeschwindigkeit das Fahrzeug des Betroffenen auf dieser Strecke\nhatte. Darin liegt die materiell-rechtliche Unvollständigkeit des\nUrteils. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, daß 18 Meter\nhinter der Haltelinie zur Kreuzungsmitte hin eine zweite\nKontaktschleife angelegt ist. Überquert man diese, wird ein\nweiteres Belegfoto hergestellt, das dazu dient, die Einfahrt in den\nKreuzungsbereich nachzuweisen. Es liegt nahe und kann auch ohne\nausdrückliche Darlegung als sicher gelten, daß beim Passieren der\nzweiten Kontaktschleife erneut eine Zeitmessung erfolgt ist. Die\nDifferenz zwischen erstem und zweitem Meßwert gibt an, welche\nZeitspanne der Betroffene für die Strecke von 14 Metern (= 18 Meter\n- 4 Meter) zwischen beiden Kontaktschleifen benötigt hat. Daraus\nläßt sich die Geschwindigkeit errechnen. Geht man beispielsweise\ndavon aus, der Betroffene habe die zweite Kontaktschleife nach 3,27\nSekunden passiert, hätte er die Strecke von 14 Metern zwischen\nbeiden Kontaktschleifen in 1,78 Sekunden zurückgelegt (= 3,27\nSekunden - 1,49 Sekunden), wobei das zweite Meßergebnis sogar ohne\nToleranzwert, der hier zugunsten des Betroffenen hinzugerechnet\nwerden müßte, zugrunde gelegt wurde. Das entspricht einer\nGeschwindigkeit von 7,86 Metern/Sekunde ( = 14 Meter : 1,78\nSekunden) oder 28,29 km/h (= 7,86 Meter/Sekunde x 3,6). Umgerechnet\nauf die Strecke von 4 Metern zwischen der Haltelinie und der ersten\nKontaktschleife ergäbe sich, gleichbleibende Geschwindigkeit ohne\nVerzögerungen vorausgesetzt, eine Zeitspanne von rund 0,51 Sekunden\n( = 4 Meter : 7,86 Meter/Sekunde), die von der mit 1,49 Sekunden\nbei der ersten Kontaktschleife gemessenen Rotlichtzeit abgezogen\nwerden müßten. Bei diesen Vorgaben würde sich für den Zeitpunkt des\nÜberquerens der Haltelinie eine Rotlichtdauer von weniger als einer\nSekunde ergeben, selbst wenn man eventuelle Fahrverzögerungen\nzwischen Haltelinie und erster Kontaktschleife außer Acht läßt. Da\ndas Amtsgericht indes keine näheren Feststellungen zur\nGeschwindigkeit getroffen hat, obwohl das - wie aus dem Urteil\nselbst hervorgeht - möglich und wegen der Notwendigkeit einer\nexakten Berechnung der Rotlichtdauer beim Passieren der Haltelinie\nmangels sonstiger Anhaltspunkte für die Zeitbestimmung auch\nunerläßlich war, ist die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt\nunvollständig und kann deshalb keinen Bestand haben. Die Frage, ob\nein \"einfacher\" oder ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß\nvorliegt, betrifft auch den Schuldumfang, so daß insgesamt eine\nAufhebung des tatrichterlichen Urteils geboten ist, damit\nwidersprüchliche Feststellungen vermieden werden. Gemäß § 79 Abs. 6\nOWiG ist die Sache an die Abteilung des Amtsgerichts, die das erste\nUrteil erlassen hat, zurückzuverweisen. Mangels einer hinreichenden\nTatsachengrundlage zur Geschwindigkeit des vom Betroffenen\ngelenkten Fahrzeugs ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung\nverwert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-09/ss-669-95-b-340-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-09/ss-669-95-b-340-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312758","retrieved":"2026-07-09 03:43:50.426442+00:00"}}