{"status":"available","doknr":"OLD312757","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0109.9U58.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-09","aktenzeichen":"9 U 58/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Zahlungs-antrag\ndes Klägers abzuweisen und auf den Hilfsan-trag hin die\nVerpflichtung der Beklagten zur Gewäh-rung von Deckungsschutz\nfestzustellen ist.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Kläger hat entgegen der Auffassung\ndes Landge-richts keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus\nder bei ihr abgeschlossenen K.-Versicherung.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDies folgt allerdings nichts schon\ndaraus, daß der Senat in der Frage, in welchem Umfang der Kläger\nwegen des Schadens der Firma Büromaschinen B. von der\nStreitverkündeten, der Fritz G. Spedi-tion, zu Recht in Anspruch\ngenommen werden kann, anderer Meinung ist als das Landgericht. Der\nSenat neigt zu der Ansicht, daß sich der Umfang der nacch § 35 Abs.\n4 K. auf 80,00 DM je kg Rohgewicht be-schränkten\nSchadensersatzverpflichtung des Fracht-führers auch im Falle einer\nSammelladung von Gütern verschiedener Urversender nach den\njeweiligen Ein-zelsendungen der Urversender richtet und nicht nach\nder vom Spediteur als Absender zusammengestellten Sammelladung\ninsgesamt. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Bestimmung des § 35\nAbs. 4 K., den Frachtführer vor wirtschaftlich unzumutbarer\nInan-spruchnahme zu schützen (so BGHZ 79, 302 ff., 304 für die\nvergleichbare Bestimmung in Art. 23 Abs. 3 CMR). Ein Frachtführer\nhat letztlich in der Regel nur die Schäden der einzelnen\nUrversender (oder der einzelnen Empfänger, falls diese die\nTransportge-fahr tragen) zu ersetzen, die von den vorgeschalte-ten\nSpediteuren und Frachtführern an ihn praktisch \"durchgereicht\"\nwerden, soweit es an einer unmit-telbaren Rechtsbeziehung zwischen\ndem haftenden Frachtführer und dem geschädigten Urversender (resp.\nEmpfänger) fehlt. Die Haftungsbeschränkung nach § 35 Abs. 4 K. ist\ndemnach grundsätzlich auf die Sendung des einzelnen Urversenders\n(resp. Empfängers) bezogen. Bei mehreren Einzeltransporten von\nGütern verschiedener Urversender wäre mithin die Haftung des\nFrachtführers auf die Summe der jeweiligen Haftungshöchstbeträge je\nEinzelsendung beschränkt. Es dürfte nun dem Schutzzweck des § 35\nAbs. 4 K. widersprechen, wenn allein die Tat-sache, daß die\nEinzelsendungen verschiedener Urver-sender vom Spediteur im Rahmen\neiner Sammelladung gemeinsam befördert werden, zu einer\nHeraufsetzung der Haftungshöchstgrenze des Frachtführers führen\nwürde, weil der Urversender hochwertiger, aber leichtgewichtigerer\nGüter die von einem anderen Ur-versender nicht in Anspruch\ngenommenen \"Haftungsre-serven\" bei geringwertigeren, aber\nschwereren Waren gegenüber dem Frachtführer geltend machen könnte\n(was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich in der Sammelladung\nEinzelsendungen mit Gütern im Wer-te von unter 80,00 DM je kg\nbefinden). Es ist nicht Zweck einer Sammelladung, die Haftung des\nFracht-führers umfangmäßig zu erweitern, der bei solchen\nTransporten zumeist sogar einen niedrigeren Fracht-lohn erhält, als\ner bei Einzeltransporten verdienen würde. Die vom Landgericht\nherangezogene Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung\nder Haftungshöchstsummen bei Teilschäden einer Sendung (vgl. VersR\n1969, 703 ff. und BGHZ 79, 302 ff.) ist auf den vorliegenden Fall\nnicht anwendbar. In jenen Entscheidungen ging es um die Frage, ob\ndie Haft-ungshöchstsumme nach Verpackungseinheiten bzw. nach in\neiner Rechnung zusammengefaßten Waren zu ermit-teln ist oder nach\ndem Gewicht aller Güter einer Sendung, wobei es sich aber in beiden\nFällen um Teile der Sendung eines einzelnen Urversenders han-delte\nund demgemäß auch nur die Haftung des Fracht-führers diesem\ngegenüber in Rede stand. Vorliegend geht es aber um die Haftung\ngegenüber verschiede-nen Urversendern, deren Güter aus\nwirtschaftlichen und Praktikabilitätsgründen in einer Sammelladung\nzusammen transportiert werden. Es macht auch einen Unterschied, ob\nein einzelner Urversender aufgrund einer entsprechenden\nZusammenstellung einer Einzel-sendung von verschiedenwertigen\nGütern unterschied-lichen Gewichts eine maximale\nHaftungshöchstsumme herausholt oder ob verschiedene Urversender,\ndie keine weiteren Gemeinsamkeiten haben als denselben\nSammelladungsspediteur zu Lasten des Frachtführers von der Art der\nGüter der anderen Urversender pro-fitieren sollen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nLetztlich bedarf aber die Frage des\nUmfangs der Schadensersatzverpflichtung des Klägers wegen des der\nFirma B. entstandenen Schadens keiner ab-schließenden Entscheidung\nim vorliegenden Rechts-streit. Da es sich bei der K.-Versicherung\num eine Verkehrshaftungsversicherung handelt und diese dem Wesen\nnach eine Haftpflichtversicherung im Sinne der §§ 149 ff. VVG\ndarstellt (wenn auch mit Elemen-ten der Transportversicherung; vgl.\nim einzelnen dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Vorbem. 1 A zu\nK./CMR = Seite 2127), gilt im Rahmen des hier vorliegenden\nDeckungsprozesses das im Haftpflicht-versicherungsrecht maßgebliche\nTrennungsprinzip be-züglich des Haftpflichtprozesses zwischen dem\nSchä-diger (Versicherungsnehmer) und dem geschädigten Dritten\neinerseits und des Deckungsprozesses zwi-schen dem\nVersicherungsnehmer und dem Haftpflicht-versicherer andererseits.\nDie Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer dem\ngeschä-digten Dritten schadensersatzpflichtig ist, ist danach im\nHaftpflichtprozeß zu entscheiden, während im Deckungsprozeß allein\ndie Eintrittspflicht des Versicherers geklärt werden muß (vgl. zum\nTren-nungsprinzip Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 5 A zu § 149). Zur\nFreistellung des Versicherungsnehmers von einer\nSchadensersatzforderung des geschädigten Dritten oder zur\nErstattung einer vom Versiche-rungsnehmer bereits an den\nGeschädigten erbrachten Schadensersatzleistung ist der Versicherer\nerst dann verpflichtet, wenn der Anspruch des Dritten durch\nrechtskräftiges Urteil im Haftpflichtprozeß, durch Anerkenntnis\noder Vergleich festgestellt worden ist, oder wenn der\nVersicherungsnehmer den Dritten - befugtermaßen - befriedigt hat (§\n154 Abs. 1 VVG). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist der\nHaftpflichtversicherer zunächst einmal nur verpflichtet,\nRechtsschutz zu gewähren, insbesonde-re den Versicherungsnehmer im\nHaftpflichtprozeß zu unterstützen und die notwendigen Kosten zu\ntragen (§ 150 VVG). Dementsprechend konnte vorliegend der\nZahlungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben, weil es schon an\nden genannten Voraussetzungen für die Fälligkeit eines\nFreistellungs- bzw. Zahlungs-anspruchs fehlt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie nach dem neueren Vorbringen des\nKlägers mittels Scheck an die Streitverkündete erbrachte Zahlung\nwegen des Schadens der Firma B. stellt im vorliegenden Fall keine\nbefugtermaßen vorgenommene Befriedigung des geschädigten Dritten\noder Anerken-nung seiner Haftpflichtforderung im Sinne des § 154\nAbs. 1 VVG dar, die die Beklagte schon jetzt ver-pflichten könnte,\ndie gezahlte Summe zu erstatten. Ein Versicherungsnehmer ist erst\ndann berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers den\nHaftpflicht-gläubiger zu befriedigen oder dessen Forderung\nanzuerkennen, wenn der Versicherer den\nHaftpflicht-versicherungsschutz unberechtigt verweigert; nur dann\nmuß der Versicherer die Schadensersatzleistung oder ein\nAnerkenntnis gegen sich gelten lassen und dem Versicherungsnehmer\ndie gezahlte Summe erstatten bzw. die anerkannte Forderung\nbegleichen, sofern dieser nicht leichtfertig gehandelt hat (vgl.\nPrölss/Martin, Anm. 1 d, 3 e und 5 zu § 154 m. w. N.). Hier hatte\nder Kläger aber bereits im Mai 1992 Schadensersatz geleistet (vgl.\nSeite 3 seines Schriftsatzes vom 26. August 1994, Bl. 43 d. A.),\nals die Beklagte sich zur grundsätzlichen Fra-ge der Gewährung von\nHaftpflichtversicherungsschutz noch nicht geäußert hatte. Erst mit\nSchreiben vom 23. September 1992 (Anlage K 4 = Bl. 9/10) hat sie\neine - aus der Sicht des Klägers lediglich teilweise -\nSchadensregulierung vorgenommen und 14.400,00 DM hinsichtlich des\nSchadens der Firma B. erstattet und darüber hinausgehende\nErstat-tungsleistungen insoweit abgelehnt.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie somit unbefugte Befriedigung der\nStreitverkün-deten durch den Kläger führt auf der anderen Seite\naber nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten schon dem Grunde\nnach. Zwar sehen die Bedingungen diese Rechtsfolge bei einem\nVerstoß gegen die Obliegenheit, keinen Anspruch ohne Einwilligung\ndes Versicherers anzuerkennen oder zu befriedigen, vor (vgl.\nPrölss/Martin, Nr. 7.4 K./CMR = Seite 2.142); der Beklagten ist es\njedoch im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben verwehrt, sich\nhierauf erstmals im Schriftsatz vom 10. November 1995 zu berufen,\nnachdem sie zuvor ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach dadurch\nanerkannt hat, daß sie mit Schreiben vom 23. September 1992 eine\nSchadensregu-lierung vorgenommen hat und ausschließlich gegen-über\nder Höhe der Haftpflichtforderung der Streit-verkündeten\nhinsichtlich des Schadens der Firma B. Einwendungen erhoben\nhat.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Beklagte war somit lediglich gemäß\ndem Hilfs-Feststellungsantrag zur Gewährung von Deckungs-schutz zu\nverurteilen, was gegebenenfalls auch in Form des Rechtsschutzes für\neinen Aktivprozeß des Klägers gegen die Streitverkündete zu\ngeschehen hat (vgl. zu dieser Form der Rechtsschutzgewährung auch\nPrölss/Martin, Nr. 1 Anm. 1.1 K./CMR = Seite 2133; ferner LG Berlin\nVersR 1987, 578 m. w. N.). Entge-gen der Auffassung der Beklagten\nfehlt es nicht an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Der\nUm-stand, daß er bislang keine Anstalten gemacht hat, einen solchen\nProzeß zu führen, spricht nicht gegen ein Feststellungsinteresse.\nAngesichts der Tatsa-che, daß der Kläger im ersten Rechtszug mit\nseinen Zahlungsantrag gegen die Beklagte Erfolg hatte, bestand für\nihn bisher auch kein Anlaß, die Streit-verkündete auf Rückzahlung\nin Anspruch zu nehmen und dieserhalb bei der Beklagten um\nRechtsschutz nachzusuchen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n23.220,00 DM\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n(gemäß § 19 Abs. 4 GKG nur für den\nZahlungsantrag).\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nWert der Beschwer für den Kläger:\n23.220,00 DM;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nWert der Beschwer für die Beklagte:\n7.000,00 DM\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n(geschätzte Kosten der\nRechtsschutzgewährung in einem Aktivprozeß).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-09/9-u-58-95","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-09/9-u-58-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312757","retrieved":"2026-07-09 03:43:49.978939+00:00"}}