{"status":"available","doknr":"OLD312755","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0109.16WX214.95.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-09","aktenzeichen":"16 Wx 214/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und der\nweiteren Beteiligten ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22\nAbs. 1, 27, 29 FGG zulässig, hat indes in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf\nder Verletzung eines Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550, 551 ZPO. Im\nErgebnis zu Recht hat das Landgericht den Beschluß der\nEigentümerversammlung vom 21. November 1994 zu Tagesordnungspunkt 1\n(Verwalterwahl) für ungültig erklärt.\n\n4\n\nDer Beschluß vom 21.11.1994 leidet an einem Einberufungsmangel.\nZu der Versammlung hatte nämlich die weitere Beteiligte durch\nSchreiben vom 09.11.1994 eingeladen, obschon sie zu diesem\nZeitpunkt als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage nicht mehr im\nAmt war.\n\n5\n\nEine solche Verfahrensweise verstößt gegen § 24 Abs. 3 WEG.\nDanach ist für den Fall, daß ein Verwalter fehlt, die Einberufung\nder Wohnungseigentümerversammlung durch den Vorsitzenden des\nbestellten Verwaltungsbeirates oder seinen Vertreter\nvorgesehen.\n\n6\n\nWie das Landgericht richtig ausgeführt hat, ist der\nEinberufungsmangel nicht dadurch geheilt, daß die weitere\nBeteiligte in der vorangegangenen Eigentümerversammlung vom\n11.10.1994 ermächtigt worden war, eine außerordentliche\nEigentümerversammlung zum Zwecke der Beschlußfassung über den\nVerwaltervertrag einzuberufen. Am 11.10.1994 war nämlich\nbeschlossen worden, daß der Verwaltungsbeirat zu gegebener Zeit die\nweitere Beteiligte bitten sollte, eine außerordentliche\nEigentümerversammlung einzuberufen. Zu der Einladung vom 09.11.1994\nist es indes nicht auf Bitten des Verwaltungsbeirates gekommen. Die\nEinladung erfolgte auch nicht etwa im Namen des\nVerwaltungsbeirates, die weitere Beteiligte hatte in ihrer\nEigenschaft \"als bevollmächtigte Verwalterin des gemeinschaftlichen\nEigentums der Wohnungseigentümergesellschaft\" die Versammlung\neinberufen.\n\n7\n\nAuf die Frage, ob bereits der Beschluß vom 11.10.1994\nseinerseits wegen eines Einberufungsmangels unwirksam ist, kommt es\nnach dem Vorstehenden nicht an.\n\n8\n\nWas die Folgen des Einberufungsmangels für den im vorliegenden\nVerfahren angefochtenen Beschluß vom 21.11.1994 angeht, folgt der\nSenat der in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen\nAuffassung, daß in einer durch eine unzuständige Person\neinberufenen Eigentümerversammlung Beschlüsse gefaßt werden können,\ndie zwar rechtswidrig, aber nicht ohne weiteres nichtig sind (vgl.\nBayObLG MDR 1982, 323; OLG Frankfurt OLGE 1985, 142; OLG Düsseldorf\nDWEigt 1989, 28; KG OLGE 1990, 421; weitere Nachweise bei\nWeitnauer-Lüke, 8. Auflage 1995, § 23 Rn. 14).\n\n9\n\nGegen die im Anschluß an die Rechtsprechung des BGH (Z 87, 1) im\nGmbH-Recht von Lüke (a.a.O. Rn. 15) vertretene Auffassung, daß der\nEinladungsmangel zur Nichtigkeit der Beschlüsse führe, spricht, daß\nes sich bei § 24 Abs. 1, 2 und 3 WEG nicht um zwingendes Recht,\nsondern um in Sinne von § 23 Abs. 4 WEG verzichtbare Regelungen\nhandelt. Ein Verstoß gegen dispositives Recht führt aber\ngrundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur\nAnfechtbarkeit.\n\n10\n\nEtwas anderes gilt auch nicht für Beschlüsse, die durch die\nwegen Einberufungsmängeln entscheidungsunzuständige\nWohnungseigentümerversammlung gefaßt worden sind, jedenfalls für\ndie Fälle wie den vorliegenden, in denen ein \"Verwalter\", der nicht\noder nicht rechtswirksam gewählt ist, aber die Verwaltung praktisch\nbetreibt, die Versammlung der Wohnungseigentümer einberuft (so auch\nLG Frankfurt MDR 1983, 1027 - dort wird die Entscheidung fälschlich\ndem LG Hannover zugeschrieben -; BayObLG MDR 1987, 58; OLG\nStuttgart WE 1990, 106; für den Fall der Einladung durch einen\nVerwalter, dessen Wahl nachträglich für ungültig erklärt wurde: LG\nFrankfurt MDR 1982, 497; BayObLG WE 1991, 367; WE 1992, 227). In\ndiesen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein solch\ngravierender Mangel vorliegt, der es rechtfertigte, die auf der\nWohnugnseigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse nur als\n\"Scheinbeschlüsse\" anzusehen, die ohne weiteres unwirksam und\nnichtig wären.\n\n11\n\nObschon der angefochtene Beschluß nicht als nichtig anzusehen\nist, ist er durch das Landgericht zu Recht für ungültig erklärt\nworden, denn die Anfechtung hat Erfolg. Es ist davon auszugehen,\ndaß vorliegend der Einberufungsfehler für die Beschlußfassung\nursächlich war.\n\n12\n\nDie Ursächlichkeit des Fehlers für den Beschluß wird vermutet\n(BayObLG WE 1992, 79). Die Anfechtung bleibt nur erfolglos, wenn\nohne den Fehler der Beschluß ebenso zustande gekommen wäre (KG WE\n1993, 221).\n\n13\n\nDiese Vermutung ist vorliegend nicht widerlegt. Mit dem\nLandgericht ist der Senat der Auffassung, daß allein aus der\nfehlerhaften Information über das angebliche Fortbestehen der\nVerwalterposition aufgrund automatischer Verlängerung des\nVerwaltervertrages durchaus Anlaß zu Zweifeln an den Fähigkeiten\noder der Seriösität der weiteren Beteiligten bestand, die einzelne\nMitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durchaus zu einem\nanderen Abstimmungsverhalten bewogen haben könnten, was angesichts\ndes knappen Abstimmungsergebnisses auch möglicherweise zu einer\nanderen Beschlußfassung geführt hätte.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Weil die\nRechtsbeschwerdeführer insgesamt unterlegen sind, entspricht es\nbilligem Ermessen, ihnen die Gerichtskosten des Verfahrens\naufzuerlegen. Demgegenüber entspricht es keinem Gebot der\nBilligkeit, abweichend von dem Kostengrundsatz des § 47 Satz 2 WEG\neine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-09/16-wx-214-95","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-09/16-wx-214-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312755","retrieved":"2026-07-09 03:43:49.896032+00:00"}}