{"status":"available","doknr":"OLD312760","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0108.26W15.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-08","aktenzeichen":"26 W 15/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Beschluß vom 3. Januar 1994 - 13 O 392/93 - hat das\nLandgericht Bonn die von dem Beklagten an den Kläger zu\nerstattenden Kosten auf 1.297,55 DM nebst Zinsen festgesetzt. Die\nAntragstellerin hat unter dem 18. Juli 1995 beantragt, den\nKostenfestsetzungsbeschluß auf sie \"umzuschreiben\". Zur Begründung\nhat sie ausgeführt, sie habe dem Kläger in dem genannten\nRechtsstreit als Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz\ngewährt und Gebührenrechnungen der Prozeßbevollmächtigten des\nKlägers in Höhe von 1.789,92 DM überwiesen. In diesem Betrag sei\ndie Summe aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß enthalten. Auf Grund\nder Zahlungen sei der Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen\nden Beklagten gemäß § 67 VVG in Verbindung mit § 20 (2) der\nAllgemeinen Rechtsschutzbedingungen auf sie - die Antragstellerin -\nübergegangen.\n\n4\n\nDie Rechtspflegerin bei dem Landgericht Bonn hat dem Beklagten\nmit formlosem Schreiben vom 27. Juli 1995 Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben und ihn aufgefordert mitzuteilen, ob die\nRechtsnachfolge zugestanden werde. Eine Stellungnahme des Beklagten\nist nicht erfolgt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die\nRechtspflegerin sodann den Antrag vom 18. Juli 1995 zurückgewiesen.\nZur Begründung hat sie ausgeführt, die Rechtsnachfolge sei weder\noffenkundig noch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte\nUrkunden nachgewiesen. Der Beklagte habe die Rechtsnachfolge auch\nnicht zugestanden. Er habe vielmehr keinerlei Erklärung abgegeben.\nSein bloßes Schweigen im Rahmen der Anhörung zu dem von der\nAntragstellerin behaupteten Forderungsübergang führe nicht dazu,\ndaß der Forderungsübergang gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden\nanzusehen sei. Denn § 138 Abs. 3 ZPO sei im\nKlauselerteilungsverfahren nicht anwendbar.\n\n5\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die Erinnerung der\nAntragstellerin, mit welcher sie ihren Antrag weiterverfolgt.\n\n6\n\nDas Landgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die\nSache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie nunmehr gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RpflG als Beschwerde geltende\nErinnerung der Antragstellerin ist zulässig und begründet.\n\n9\n\nDie beantragte Vollstreckungsklausel ist gemäß § 727 ZPO zu\nerteilen. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich, daß sie\nhinsichtlich der titulierten Kostenerstattungsforderung\nRechtsnachfolgerin des Klägers geworden ist. Im vorliegenden Fall\nbedarf es weder des Nachweises der Rechtsnachfolge noch kommt es\nauf deren Offenkundigkeit an. Zwar macht § 727 ZPO die Erteilung\nder Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger grundsätzlich\ndavon abhängig, daß die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig\nist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden\nnachgewiesen wird. Darüber hinaus ist die Klausel aber auch dann zu\nerteilen, wenn der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsnachfolge\nableitet, unstreitig bzw.gem.§ 138 III ZPO als zugestanden\nanzusehen ist. § 138 Abs. 3 ZPO betrifft solche Tatsachen, die\nnicht ausdrücklich bestritten werden, wenn nicht die Absicht, sie\nbestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der betreffenden\nPartei hervorgeht. So liegt der Fall hier. Da der Beklagte, dem\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, sich zu den\nbehaupteten Tatsachen, aus denen sich die Rechtsnachfolge der\nAntragstellerin ableitet, nicht geäußert hat, sind diese Tatsachen\nals zugestanden anzusehen; hierüber bedarf es keiner\nBeweiserhebung.\n\n10\n\nDer Auffassung des Landgerichts, daß § 138 Abs. 3 ZPO im Rahmen\ndes Klauselerteilungsverfahrens nach §§ 726, 727 ZPO nicht\nanwendbar sei (so u.a. auch OLG Köln, 19.ZS; UMBl 1994,261), folgt\nder Senat nicht. Er schließt sich vielmehr der u.a. vom 2.\nZivilsenat (MDR 90, 452 = Rechtspfleger 90, 264; bestätigt in JMBl\nNW 1995, Seite 6) und vom 27. Zivilsenat (JurBüro 1991, 1000)des\nOLG Köln vertretenen Gegenauffassung an und verweist auf die\nausführliche Begründung in den angeführten Beschlüssen des 2.\nZivilsenats, die der Senat sich zu eigen macht.\n\n11\n\nNach alledem war die Rechtspflegerin anzuweisen, die beantragte\nVollstreckungsklausel zu erteilen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n13\n\nBeschwerdewert: 1.297,55 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-08/26-w-15-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-08/26-w-15-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312760","retrieved":"2026-07-09 03:43:50.606808+00:00"}}