{"status":"available","doknr":"OLD312762","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0105.16WX5.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-05","aktenzeichen":"16 WX 5/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 27, 29 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige\nweitere Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg, da\ndie angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nDas Landgericht hat die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts\nvom 11.4.1995, dem Vater die Personensorge für seine Tochter auf\ndie Dauer von 9 Monaten zu entziehen, zu Recht bestätigt.\n\n4\n\nIm Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts bestand ein\ndringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten des\nVormundschaftsgerichts, das ein Abwarten bis zur Beendigung der\nnotwendigen Ermittlungen nicht gestattete. Vielmehr erforderten die\nvorläufigen Ermittlungsergebnisse eine sofortige Maßnahme zur\nAbwendung einer drohenden Gefahr für das seelische Wohl der\nbetroffenen Jugendlichen.\n\n5\n\nNach dem dem Vormundschaftsgericht bekannt gewordenen\nSachverhalt, der im wesentlichen vom Vater nicht bestritten wird,\nbestand der Verdacht einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls,\ndie auf einem Mißbrauch des Sorgerechts durch den Vater beruhte,\nund mußte eine mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit des Vaters zur\nGefahrabwendung angenommen werden.\n\n6\n\nDas Vormundschaftsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\nsich Barbara in einer seelischen Zwangslage befand, die eine\ndringende Gefahr zumindest für ihr seelisches Wohl darstellte, als\nsie das Jugendamt im Dezember 1994 um Inobhutnahme bat. Sie wirkte\nzu dieser Zeit seelisch und körperlich sehr erschöpft. Die\nseinerzeit fast 16-jährige Jugendliche konnte es nicht länger\nertragen, mit ihrem Vater die Ehebetten im Schlafzimmer teilen zu\nmüssen, keinerlei Möglichkeit zu haben, sich in der gemeinsamen\nWohnung ungestört zurückzuziehen, ferner, daß der Vater sämtliche\nsie betreffenden Dinge bestimmte und regelte, sie einsperrte,\nkeinen Besuch von Freunden zuließ und ihr verbot, jedenfalls hin\nund wieder noch nach 18.00 Uhr außer Haus zu sein.\n\n7\n\nDieses Verhalten des Vaters entspricht nicht der gesetzlichen\nVorgabe eines Erziehungsstils, der entwürdigende\nErziehungsmaßnahmen verbietet (§ 1631 Abs. 2 BGB) und der die\nwachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu\nselbständigem verantwortungsbewußtem Handeln zu berücksichtigen hat\n(§ 1626 Abs. 2 BGB). Mit wachsender Einsichtsfähigkeit und Reife\ndes Kindes wird das elterliche Erziehungsrecht durch das Grundrecht\ndes Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs.\n1 Grundgesetz) begrenzt. Mit dem gesetzlichen Leitbild des § 1626\nAbs. 2 BGB ist ein rein auf Gehorsam ausgerichteter und auf\nUnterwerfung unter den Willen der Eltern abzielender autoritärer\nErziehungsstil nicht zu vereinbaren (vgl. Palandt-Diederichsen, §\n1626 BGB Randziffer 20).\n\n8\n\nFür die betroffene Jugendliche ist es - wie das\nVormundschaftsgericht zutreffend hervorgehoben hat - angesichts\nihres Alters unzumutbar, mit dem Vater das Ehebett im Schlafzimmer\nteilen zu müssen, weil dieser sich ohne erkennbaren Grund weigert,\ndie allein von ihm und der Tochter genutzte Zweizimmerwohnung in\nzwei Wohn-/Schlafzimmer aufzuteilen oder sonst der Tochter einen\nabgeschlossenen eigenen Schlafbereich einzurichten und der Tochter\nden für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung erforderlichen\neigenen Bereich und persönlichen Freiraum zu schaffen, der es ihr\nermöglicht, sich sowohl vom Vater zurückzuziehen als auch sich mit\nFreunden zu treffen.\n\n9\n\nDas hierin zum Ausdruck kommende autoritäre, die Tochter\neinengende und von der Umwelt isolierende Erziehungsverhalten des\nVaters ohne Rücksichtnahme auf die berechtigten Bedürfnisse der\nJugendlichen muß - ungeachtet seiner mit der Erziehung verfolgten\nguten Absichten - als Sorgerechtsmißbrauch gewertet werden. Dies\nhat nichts mit einer Schädigung seines Rufes zu tun. Auch das\nAmtsgericht hat in seinem Beschluß keine ehrenrührigen\nUnterstellungen vorgenommen.\n\n10\n\nDie zeitweise Entziehung der Personensorge und Trennung der\nBetroffenen von ihrem Vater ist nach §§ 1666, 1666 a BGB zulässig,\nweil jedenfalls bisher andere Maßnahmen nicht ausreichten, um die\nGefahr für die Betroffene abzuwenden und der Vater mit dem von\nseiner Tochter gewünschten Heimaufenthalt nicht einverstanden war.\nDie Anordnung steht deshalb auch in Einklang mit Artikel 6\nGrundgesetz.\n\n11\n\nDas grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern ist\nwesentlich ein Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus\ndem Wortlaut des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ergibt. Dem\nentspricht es, daß mit abnehmender Pflege- und\nErziehungsbedürftigkeit sowie mit zunehmender\nSelbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden\nRechtsbefugnisse zurückgedrängt werden, bis sie schließlich mit der\nVolljährigkeit des Kindes erlöschen (BVerfG NJW 1986, 1329, 1330).\nJeder staatliche Eingriff in das Erziehungsrecht muß so gering,\nzurückhaltend und behutsam wie im Einzelfall möglich ausfallen\n(vgl. OLG Karlsruhe NJW 1989, 2398, 2399). Die Trennung eines\nKindes von seinen Eltern stellt den stärksten Eingriff in das\nElternrecht dar und darf deshalb nur unter strikter Beachtung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.\n\n12\n\nDiesen Grundsatz hat das Vormundschaftsgericht beachtet, da\naufgrund der Uneinrichtigkeit und mangelnden\nKooperationsbereitschaft des Vaters mildere Mittel zur\nGefahrenabwehr nicht ausreichten. Die betroffene Jugendliche hatte\nsich bereits im Herbst 1993 an das Jugendamt gewendet und um\nInobhutnahme gebeten. Nachdem sie nach Vermittlung des Jugendamts\nnach Hause zurückgekehrt war, hat der Vater die häusliche Situation\nnicht verändert, sondern seiner Tochter immer wieder vorgeworfen,\nsich an das Jugendamt gewandt zu haben. Der Empfehlung, mit der\nTochter gemeinsam die Hilfe einer Erziehungsberatungsstelle in\nAnspruch zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Auch bei den vor der\namtsgerichtlichen Entscheidung geführten Gesprächen mit dem\nJugendamt hat der Vater die Probleme bagatellisiert und - im\nGegensatz zu seiner Tochter, die sich offensichtlich um eine\nVerbesserung ihres Verhältnisses zum Vater bemüht - keine\nKooperationsbereitschaft gezeigt, sondern ausschließlich darauf\nbeharrt, daß seine Tochter nach Hause zurückkehrt. Er geht von\neiner familieninternen Problematik aus, die er und Barbara allein\nzu lösen hätten, bei der Hilfe von außen unnötig sei.\n\n13\n\nUnter diesen Umständen konnte die Personensorge zunächst\nzeitlich befristet entzogen werden, um der Tochter die Möglichkeit\nzur Beruhigung ihrer Situation und dem Vater die - von diesem\nallerdings bisher nicht genutzte - Chance zu geben, seine Haltung\nzu überdenken und Hilfe von außen entgegenzunehmen.\n\n14\n\nDie Anordnung ist auch solange gerechtfertigt, wie der Vater\nsich weigert, Änderungen der Wohnsituation vorzunehmen sowie\nnotwendige und geeignete helfende und unterstützende Maßnahmen\nanzunehmen. Dazu gehört auch, daß er - anders als bisher trotz\nwiederholter Ladungen - zu den vom Gericht anberaumten\nAnhörungsterminen erscheint und im persönlichen Gespräch mit dem\nVormundschaftsgericht zur Klärung der Situation beiträgt. Zeigt er\nsich zur Mitwirkung an einer gemeinsamen Lösung des Problems\nbereit, so wird zu prüfen sein, ob die Belassung der Personensorge\nbeim Vater davon abhängig gemacht werden kann, daß dieser zumindest\ndie äußeren Bedingungen schafft, die der Tochter eine Rückkehr in\nseinen Haushalt zumutbar erscheinen lassen, - möglicherweise auch\ndurch die Anmietung eines Appartements für sie, wie er selbst mit\nSchreiben vom 9.8.1995 an das Landgericht angeregt hat -, daß er\nferner gegebenenfalls der Anordnung konkreter Erziehungsmaßnahmen\nnachkommt, wozu auch die Auflage gehören kann, die Hilfe einer\nErziehungsberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.\n\n15\n\nAllerdings wird zu beachten sein, daß bloße Erziehungsfehler zur\nRechtfertigung einer weiteren Trennung von Tochter und Vater nicht\nausreichen. Nicht jedes Versagen der Eltern berechtigt den Staat,\ndiese von Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar\nselbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Vielmehr\nsetzen Maßnahmen nach § 1666 a BGB ein schwerwiegendes\nFehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des\nKindeswohls voraus. So rechtfertigen sich aus dem\nGenerationenkonflikt ergebende Probleme in der Regel ebensowenig\ndie Entziehung der Personensorge wie nicht am Kindeswohl\norientierte Erziehungsmaßnahmen, sofern sie das Wohl des Kindes\nnicht nachhaltig gefährden.\n\n16\n\nDeshalb wird das Vormundschaftsgericht bei seiner Entscheidung\nüber eine endgültige Entziehung der Personensorge - gegebenenfalls\ndurch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens -\naufzuklären haben, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl\nder betroffenen Jugendlichen auch dann noch durch das\nErziehungsverhalten des Vaters nachhaltig gefährdet ist, wenn sie\naufgrund einer veränderten Wohnsituation mehr Freiraum gewinnt.\n\n17\n\nDie erforderliche Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung des\nVormundschaftsgerichts war auch unter Berücksichtigung des\nZeitablauf seit ihrem Erlaß im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung\nnoch gegeben. Die Voraussetzungen für die Dringlichkeit einer\nvorläufigen Maßnahme müssen nur in dem für die Glaubhaftmachung\nerforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit (vgl. § 294 ZPO)\nvorliegen, so daß eine erschöpfende Sachaufklärung nicht\nerforderlich ist (vgl. BayObLG NJW 1992, 1971, 1972). Auch nach dem\nderzeitigen Sachstand, wie er sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist\nnicht gewährleistet, daß die für das Wohl der Betroffenen dringend\nnotwendigen Maßnahmen vom Vater durchgeführt werden. Deshalb muß\ndie Tochter derzeit nicht gegen ihren Willen in seinen Haushalt\nzurückkehren und kann die vorläufige Entziehung der Personensorge\nfür einen weiteren Zeitraum nach Ablauf der im Beschluß des\nVormundschaftsgerichts vom 11.4.1995 festgesetzten 9-Monatsfrist\nangeordnet werden.\n\n18\n\nDie weitere Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.\n\n19\n\n5 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-05/16-wx-5-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-05/16-wx-5-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312762","retrieved":"2026-07-09 03:43:50.779353+00:00"}}