{"status":"available","doknr":"OLD312763","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0103.27W19.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-03","aktenzeichen":"27 W 19/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig sofortige Beschwerde\nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat den Verfügungsbeklagten zu Recht die Kosten\ndes in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten\nVerfahrens auferlegt. Denn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen\nVerfügung war zulässig und begründet.\n\n4\n\nZutreffend hat das Landgericht einen Verfügungsanspruch aus §\n1004 BGB auf Untersagung der Arbeiten zur Errichtung der Kellerwand\nbis zum Nachweis der Geeignetheit der Unterfangungsarbeiten deshalb\nbejaht, weil der Verfügungsbeklagte seiner Verpflichtung, die\nUnterfangungsarbeiten mindestens einen Monat vor Beginn der\nArbeiten schriftlich anzeigen, nicht nachgekommen ist. Die\nAnzeigepflicht nach §§ 7, 16 NachbG oder nach §§ 22, 16 NachbG\nerfordert es, die Notwendigkeit von Unterfangungsarbeiten unter\nAngabe von Einzelheiten schriftlich mitzuteilen (Schäfer,\nNachbarrechtsgesetz für Nordrhein Westfalen, 10. Aufl., 1994, § 16\nAnm. 1). Dieser Anzeigepflicht hat der Verfügungsbeklagte weder\ndurch das Schreiben vom 27. Oktober noch durch das Schreiben vom 1.\nDezember 1994 genügt. Das Schreiben vom 27. Oktober 1994 enthält\nlediglich eine Einladung zu einem erläuternden Gespräch, ohne daß\nüberhaupt auf die Notwendigkeit von Unterfangungsarbeiten\nhingewiesen worden ist. Auch aus dem Schreiben vom 1. Dezember 1994\nergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß, in welchem\nUmfang und in welcher Ausführung Unterfangungsarbeiten durchgeführt\nwerden sollten. Allein der Hinweis darauf, daß die Besonderheiten\nder Gründung und die Ausführung entlang der Grundstücksgrenze im\nVordergrund eines noch zu führenden Gespräches stehen sollen,\nreichen schon im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 16\nNachbG nicht aus, um eine ordnungsgemäße Anzeige anzunehmen. Es\nkann auch nicht davon ausgegangen werden, daß dem Lageplan und den\nBaugesuchszeichnungen im Maßstab 1:100, die diesem Schreiben\nbeigefügt gewesen sein sollen, die notwendigen Einzelheiten zur\nbautechnischen Ausführung der Arbeiten entnommen werden\nkonnten.\n\n5\n\nDie Tatsache, daß der Verfügungsbeklagte die bautechnische\nAusführung der Unterfangungsarbeiten zum Gegenstand einer\nBesprechung vom 11. Januar 1995 machen wollte, reicht schon im\nHinblick auf das Schriftformerfordernis nicht aus (§§ 125, 126\nBGB). Dafür, daß die Berufung auf die Schriftform hier einem\nVerstoß gegen § 242 darstellen würde, hat der Verfügungsbeklagte\nnicht hinreichend vorgetragen. Da Gegenstand der Besprechung\nunstreitig auch ein etwaiger Verkauf des Grundstücks der\nVerfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte war, ist es\nnachvollziehbar, daß sich die Verfügungsklägerin zum damaligen\nZeitpunkt nicht für Einzelheiten von Plänen, die an eine Wand\ngeheftet gewesen sein sollen, interessiert hat.\n\n6\n\nEs bestand auch ein Verfügungsgrund. Aus der Sicht der\nVerfügungskläger, auf die abzustellen ist, bestand hinreichende\nVeranlassung zu der Annahme, daß der Verfügungsbeklagte trotz der\nvorangegangenen einstweiligen Verfügung vom 10. Februar 1995 in dem\nVerfahren 27 O 60/95 LG Köln mit der Errichtung der Kellerwand\nbeginnen könnte. Nach Erlaß der ersten einstweiligen Verfügung\nhatte der Verfügungsbeklagte nämlich am 17. Februar 1995 die\nBodenplatte in Beton gießen lassen und am Außenrand dieser\nBodenplatte Steckbügel angebracht. Aus der Sicht der\nVerfügungsklägerin mußte der Eindruck entstehen, daß ohne weitere\nUnterfangungsarbeiten und ohne die Klärung der Ordnungsgemäßheit\ndieser Arbeiten mit dem Gießen der Kelleraußenwand begonnen werden\nkönnte. Da die Verfügungsklägerin seitens des Verfügungsbeklagten\nweder über Einzelheiten der Ausführung der Arbeiten entlang der\nGiebelwand des Hauses unterrichtet worden war und auch nach Erlaß\nder ersten einstweiligen Verfügung keine weiteren Informationen zu\ndem beabsichtigten Vorgehen des Verfügungsbeklagten erhalten hatte,\nstand aus ihrer Sicht zu befürchten, daß die Arbeiten auch entlang\nder Giebelwand weiter durchgeführt werden würden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 4.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-03/27-w-19-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-03/27-w-19-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312763","retrieved":"2026-07-09 03:43:50.864071+00:00"}}