{"status":"available","doknr":"OLD312764","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0102.16WX161.95.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-01-02","aktenzeichen":"16 Wx 161/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat am 03.04.1992 auf Anregung der Beteiligten\nzu 4), der Tochter der Betroffenen, vom 14.10.1991 für die\nBetroffene das Amt für Betreuung und Seniorenhilfe des\nRheinisch-Bergischen-Kreises zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis\nKontrolle der Vollmacht, die der Frau C.C. von der Betroffenen\nerteilt worden war, bestellt (Bl. 37 ff d.A.). Durch Beschluß vom\n02.07.1992 wurde der Aufgabenkreis auf die gesamte Vermögenssorge\nerweitert und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet (Bl. 56 ff\nd.A.). Am 19.04.1993 erfolgte eine Erweiterung auf den\nAufgabenkreis Zuführung zur stationären medizinischen Behandlung\nsowie Sicherstellung der häuslichen Versorgung (Bl. 101 ff d.A.).\nAm 14.07.1993 wurde der bisherige Behördenbetreuer entlassen und\ndie Beteiligte zu 2) als Vereinsbetreuer zum neuen Betreuer\nbestellt (Bl. 124 ff d.A.). Durch Beschluß vom 02.12.1993 (Bl. 145\nff d.A.) wurde der Aufgabenkreis klarstellend auf die Vertretung in\nSozialhilfeangelegenheiten erweitert. Am 21.06.1994 wurde die\nBeteiligte zu 2) insoweit als Betreuerin entlassen und die\nBeteiligte zu 3) statt ihrer bestellt, als es um die Aufgabenkreise\nder Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und gegenüber\nVerwandten geht (Bl. 212 ff d.A.).\n\n4\n\nErstmals unter dem 31.05.1994 (Bl. 196 d.A.) bat die Beteiligte\nzu 4), ihr die Betreuung zu übertragen. Nach dem Tod ihres\nEhemannes sei sie nunmehr in der Lage, die Betreuung selbst\ndurchzuführen. Unter dem 27.10.1994 (Bl. 267 d.A.) stellte der\nVerfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4) einen inhaltlich\ngleichen Antrag unter Berufung auf Artikel 6 Grundgesetz, den er\nunter dem 03.01.1995 (Bl. 281 d.A.) dahin klarstellte, daß die\nBeteiligte zu 2) als Betreuerin entlassen und stattdessen die\nBeteiligte zu 4) bestellt werden solle. Dies entspreche dem Willen\nder Betroffenen. Der Antrag wurde nunmehr auch darauf gestützt, daß\nes sich bei der Familie der Betroffenen um \"bergische Protestanten\"\nhandele und es von der Betroffenen als demütigend empfunden werde,\nvom Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer betreut zu werden.\nIm übrigen habe sich zwischen den Beteiligten zu 2) und 4) ein\nSpannungsverhältnis aufgebaut. Die Beteiligte zu 2) verfolge\nerkennbar eigene Interessen, wie sich aus den Verfahren über die\nZahlung von Aufwendungsersatz ergebe.\n\n5\n\nDer in erster Instanz bestellte Verfahrenspfleger hat sich wegen\nder Gefahr einer Interessenkollision gegen den beantragten\nBetreuerwechsel ausgesprochen (Bl. 336 f. d.A.).\n\n6\n\nUnter dem 07.07.1995 meldete sich unter Vorlage einer Vollmacht\nder Betroffenen für diese Rechtsanwalt H. mit dem Vortrag, die\nBetroffene unterstütze den Antrag ihrer Tochter (Bl. 359 d.A.).\n\n7\n\nDurch Beschluß vom 17.07.1995 hat das Amtsgericht einen\nBetreuerwechsel abgelehnt, die Betreuung auf die Aufgabenkreise\nAufenthaltsbestimmung sowie Wohnungswechsel erweitert und auch\ninsoweit die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin bestellt (Bl. 362 ff.\nd.A.).\n\n8\n\nMit ihrer Beschwerde vom 28.07.1995 begehrt die Beteiligte zu 4)\nweiterhin, die Betreuung für ihre Mutter auf sie zu übertragen (Bl.\n380 d.A.). Das Landgericht hat das Rechtsmittel am 21.08.1995 als\nunbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere\nBeschwerde der Beteiligten zu 4) vom 11.09.1995 (Bl. 437 d.A.), mit\nder eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht\ngeltend gemacht wird.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) war nach § 28 Abs.\n2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, weil der Senat\nbeabsichtigt, in einer zur Beurteilung des Rechtsmittels\nentscheidungserheblichen Rechtsfrage abweichend von der dazu\nvertretenen Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu\nentscheiden.\n\n11\n\nDas Rechtsmittel der Beteiligten zu 4) ist zulässig. Es ist als\nnicht fristgebundene weitere Beschwerde nach § 27 FGG statthaft und\nformgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4)\nfolgt daraus, daß ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden\nist.\n\n12\n\nFür den Erfolg der weiteren Beschwerde kommt es auf die Frage\nan, ob der Tochter der Betreuten ein Beschwerderecht zusteht, wenn\ndas Vormundschaftsgericht ihren Antrag ablehnt, den bisherigen\nBetreuer zu entlassen und sie selbst als Betreuerin zu bestellen.\nDer Senat möchte diese Frage bejahen und die Sache zur erneuten\nBehandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen, da\ndieses - für den Fall der Zulässigkeit der Beschwerde - seiner\nAufklärungspflicht nach § 12 FGG nicht hinreichend nachgekommen\nist.\n\n13\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom\n31.08.1995 - 3Z BR 239/95 - dieselbe Rechtsfrage gegenteilig\nentschieden und ein Beschwerderecht der Tochter eines Betreuten\nabgelehnt, deren Antrag auf Entlassung des Betreuers und eigene\nBestellung oder Bestellung einer anderen Person das\nVormundschaftsgericht abgewiesen hatte.\n\n14\n\nDer Senat ist mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht der\nAuffassung, daß sich eine Beschwerdeberechtigung der Tochter nicht\naus § 57 FGG herleiten läßt, weil diese Norm in der\nVerweisungskette des § 69 e FGG nicht erwähnt ist und deshalb im\nBetreuungsverfahren nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar\nist.\n\n15\n\nFerner teilt der Senat die Ansicht des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts, daß eine Beschwerdebefugnis der Tochter sich nicht\ndurch § 69 g Abs. 1 FGG oder § 69 i FGG begründen läßt. Wenn sich -\nwie im vorliegenden Fall - die Beschwerde nicht gegen den\nFortbestand der Betreuung richtet, sondern allein ein\nBetreuerwechsel Gegenstand des Verfahrens ist, ist eine solche\nÄnderung der Auswahl des Betreuers weder mit der Bestellung des\nBetreuers (§ 69 g Abs. 1 FGG) noch mit der Aufhebung der Betreuung\n(§ 69 i Abs. 3 FGG) gleichzusetzen. Der Wortlaut der genannten\nNormen läßt keine entsprechende Anwendung auf Fälle zu, in denen\nnach diesen Bestimmungen Verwandten in gerader Linie ein\nBeschwerderecht nicht eingeräumt ist. Die entsprechende Anwendung\ndes § 69 g Abs. 1 FGG ist vielmehr in § 69 i FGG abschließend\ngeregelt. Insbesondere die Bestimmung des § 69 i Abs. 8 FGG, wonach\nim Falle der Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB die\nVorschrift des § 69 g Abs. 1 FGG entsprechend gilt, während die\neine Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB betreffende\nVorschrift des § 69 i Abs. 7 FGG eine solche Bestimmung nicht\nenthält, spricht gegen die Zulässigkeit einer analogen\nAnwendung.\n\n16\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht verneint eine\nBeschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG, weil durch die\nAblehnung, den Betreuer zu entlassen und die Tochter selbst oder\neinen anderen zu bestellen, eigene Rechte der Tochter nicht\nbeeinträchtigt würden. Das Vormundschaftsgericht sei zur Entlassung\ndes Betreuers nach § 1908 b BGB gegebenenfalls nur gegenüber dem\nBetreuten, nicht jedoch gegenüber dessen Angehörigen verpflichtet.\nEin Recht, selbst als Betreuerin bestellt zu werden, stehe der\nTochter des Betreuten nicht zu.\n\n17\n\nDemgegenüber ist der Senat der Ansicht, daß eine\nBeschwerdeberechtigung von Kindern eines Betreuten nach § 20 Abs. 1\nFGG besteht, wenn ihr Vorrang bei der Auswahl des Betreuers nach §\n1897 Abs. 5 BGB und damit zugleich ein \"anderer wichtiger Grund\"\nfür die Entlassung des Betreuers im Sinne von § 1908 b Abs. 1 BGB\nin Betracht kommt (vgl. BVerfG FamRZ 1972, 445 für den Fall einer\nPflegschaft nach § 1913 BGB). Das Beschwerderecht folgt nach\nAuffassung des Senats aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz. Hiernach\nist der Staat verpflichtet, die aus Eltern und Kindern bestehende\nFamiliengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu\nrespektieren. Daraus folgt die bevorzugte Berücksichtigung der\nKinder bei der Auswahl eines Betreuers für ihre Eltern, sofern sie\ngeeignet sind und nicht fehlende Bindungen zum betreuten\nElternteil, dessen Wille oder die Gefahr von Interessenkonflikten\nentgegenstehen. Daher ist das Recht jedes geeigneten und durch\nvorstehende Rechtsgründe nicht verhinderten Kindes verletzt, wenn\nes bei der Betreuerauswahl zugunsten eines Familienfremden\nübergangen wird.\n\n18\n\nDer Senat übersieht nicht, daß der vom Gesetzgeber mit der\nVorschrift des § 1897 Abs. 5 BGB bezweckte Erfolg, den Schutz von\nEhe und Familie auch in Fällen der Betreuungsbedürftigkeit eines\nEhegatten, Kindes oder Elternteils zu stärken, nicht zu einem\nabsoluten Vorrang von Eltern, Kindern und Ehegatten führt. Vielmehr\nkann das Gericht unter Abwägung aller Umstände auch andere Personen\nzum Betreuer bestellen. Bienwald (in Staudinger, BGB, § 1897\nRandziffer 47) weist zu Recht darauf hin, daß § 1897 Abs. 5 BGB\nnicht auf den Status des Angehörigen, sondern auf bestehende\nBindungen abhebt und daß Artikel 1 und 2 Grundgesetz dem Betreuten\n\"ein Recht auf Freiheit von der Familie einräumen\". Dem steht\njedoch nicht entgegen, daß eine bevorzugte Berücksichtigung der\nFamilienangehörigen in den Fällen geboten ist, in denen ihre\nEignung und Bindung zum Betreuten gegeben sind, keine Gefahr von\nInteressenkonflikten vorliegt und der Wille des Betreuten nicht\nentgegensteht.\n\n19\n\nWird - wie im vorliegenden Fall - das Vorliegen dieser\nVoraussetzungen mit der Beschwerde geltend gemacht, so ist nach\nAnsicht des Senats die Beschwerdeberechtigung des § 20 Abs. 1 FGG\neröffnet.\n\n20\n\nDie weitere Beschwerde kann ohne Beantwortung der dargestellten\nRechtsfrage nicht entschieden werden. Wird die\nBeschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 4) verneint, so war ihre\nErstbeschwerde unzulässig und ist die weitere Beschwerde\nzurückzuweisen. Steht der Tochter der Betroffenen hingegen ein\nBeschwerderecht zu, so durfte ihre Erstbeschwerde nicht aus den\nGründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen werden und ist\ndie Sache unter Aufhebung dieses Beschlusses an das Landgericht\nzurückzuverweisen, da der Beschluß auf einer Verletzung des\nGesetzes beruht.\n\n21\n\nDas Landgericht hat den maßgebenden Sachverhalt nicht\nausreichend aufgeklärt (§ 12 FGG).\n\n22\n\nDie Beteiligte zu 2) ist aus einem \"wichtigen Grund\" gemäß §\n1908 b Abs. 1 BGB als Betreuerin zu entlassen, wenn eine Betreuung\ndurch die Beteiligte zu 4) - obwohl die Eignung der Beteiligten zu\n2) als Betreuerin nicht in Frage steht - dem Wohl und Willen der\nBetroffenen mehr entspricht. Zu prüfen sind daher die Eignung der\nBeteiligten zu 4) zur Übernahme der Betreuung mit den\nAufgabenkreisen, die bisher von der Beteiligten zu 2) wahrgenommen\nwerden, der Wille der Betroffenen sowie ihr Kontinuitätsinteresse,\ndie Bindungen zwischen Betroffener und Beteiligten zu 4) und die\nGefahr von Interessenkonflikten.\n\n23\n\nSoweit das Landgericht von einer Interessenkollision ausgeht,\ndie die Geeignetheit der Beteiligten zu 4) ausschließe, reichen die\nhierzu getroffenen Feststellungen zum erforderlichen Nachweis einer\nkonkreten Gefahr von Interessenkonflikten nicht aus. Der Umstand\nallein, daß die Betroffene die Kosten ihrer Pflege und Versorgung\nnicht aus eigenen Einkünften aufbringen kann und deshalb die gemäß\n§§ 1601, 1606 BGB zum Unterhalt verpflichtete Beteiligte zu 4)\ndiese Kosten möglicherweise mittragen muß, begründet noch nicht die\nkonkrete Gefahr, daß finanzielle Interessen der Beteiligten zu 4)\nden Bedürfnissen und dem Wohl der Betroffenen vorgehen können.\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts reicht es nicht aus, daß\neine solche Gefahr nicht auszuschließen ist. Bei der Prüfung des\nunbestimmten Rechtsbegriffs \"wichtiger Grund\", bei dessen Vorliegen\nder Betreuer zu entlassen ist, können nur konkrete Gefahren von\nInteressenkonflikten in die Abwägung einbezogen werden.\n\n24\n\nEine konkrete Gefahr ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß\ndie Beteiligte zu 4) ihre Mutter erst nunmehr, nachdem diese im\nHeim untergebracht ist, bei sich zu Hause aufnehmen, versorgen und\npflegen will. Die Bemühungen um die Übernahme der Betreuung durch\ndie Beteiligte zu 4) haben im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang\nmit dem Tod des von ihr zuvor gepflegten Ehemannes begonnen. Vor\ndem Tod des Ehemanns konnte die Beteiligte zu 4) die Betreuung\nnicht übernehmen. Der Wunsch, die Mutter im eigenen Hause\naufzunehmen, läßt daher für sich allein nicht den Schluß zu, die\nBeteiligte zu 4) ziehe eigene finanzielle Interessen dem Bedürfnis\nder Betroffenen nach möglichst umfänglicher Betreuung und\nVersorgung vor.\n\n25\n\nDas Landgericht wird deshalb im Falle einer\nBeschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 4) aufzuklären haben, ob\nder nach dem Willen der Beteiligten zu 4) mit einem Betreuerwechsel\nverbundene Aufenthaltswechsel der Betroffenen vom Heim in das Haus\nder Beteiligten zu 4) dem Wohl der Mutter dient, insbesondere ob\ndie erforderliche umfängliche Betreuung und Versorgung im Hause der\nBeteiligten zu 4) gewährleistet ist, ferner aber auch, ob nicht ein\nKontinuitätsinteresse der Betroffenen deren Verbleib im Heim\nerfordert und allein deshalb die Fortsetzung der Betreuung durch\ndie Beteiligte zu 2) dem Wohl der Betroffenen mehr entspricht. Zur\nKlärung dieser Fragen bedarf es zumindest einer persönlichen\nAnhörung der Beteiligten zu 4) sowie der die Betroffene\nbehandelnden Ärzte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-02/16-wx-161-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-01-02/16-wx-161-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312764","retrieved":"2026-07-09 03:43:50.944412+00:00"}}