{"status":"available","doknr":"OLD312782","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1220.16W48.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"16 W 48/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie von der Antragsgegnerin erhobene \"Erinnerung gemäß § 732\nZPO\" ist in Verbindung mit der eingelegten \"sofortigen Beschwerde\"\ngegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10.07.1995 insgesamt\nals Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils\ndes Tribunal de Commerce de Marseille vom 22.05.1995 anzusehen;\ndenn die Antragsgegnerin wendet sich nicht gegen die erteilte\nVollstreckungsklausel, sondern gegen die durch Beschluß vom\n10.07.1995 erfolgte Vollstreckbarkeitserklärung.\n\n3\n\nDie Beschwerde vom 21.08.1995 ist nach §§ 11, 12 des Gesetzes\nzur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und\nVollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30.08.1988\n(AVAG - BGBl. I 1988, S. 662) zulässig, insbesondere frist- und\nformgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\nZu Recht hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts\nKöln im Beschluß vom 10.07.1995 die Erteilung der\nTeilvollstreckungsklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus\ndem Urteil des Tribunal de Commerce de Marseille vom 22.05.1995 in\ndem von der Antragstellerin beantragten Umfang angeordnet.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung gemäß\nArt. 31 - 34 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaften\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom\n27.09.1968 (EuGVÜ - BGBl. I 1972, S. 774) in Verbindung mit §§ 1 -\n7 AVAG sind gegeben.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat insbesondere die gemäß Art 33 Abs. 3,\n46, 47 EuGVÜ erforderlichen Urkunden beigebracht. Die seitens der\nAntragstellerin im Beschwerdeverfahren erneut vorgelegte\nAusfertigung des Urteils des Tribunal de Commerce de Marseille vom\n22.05.1995 ist beweiskräftig im Sinne von Art 46 Nr. 1, 47 Nr. 1\nEuGVÜ; nach französichem Recht, Art 502 des Nouveau Code de\nProcédure Civile, wird die Vollstreckungsklausel auf die\nvollstreckbare Ausfertigung gesetzt, eine besondere Urkunde\nhinsichtlich der Vollstreckbarkeit ist entbehrlich (vgl. OLG Celle\nRIW/AWD 1979, 129). Da es sich ausweislich der Urteilsgründe um ein\nkontradiktorisches Urteil handelt, bedarf es nach Art 47 Nr. 1\nEuGVÜ lediglich des Nachweises der Zustellung des Urteils. Dieser\nist erbracht durch Vorlage der Bestätigung des von der\nAntragstellerin beauftragten Gerichtsvollziehers, daß dieser das\nUrteil am 02.06.1995 nach den Vorschriften des französischen\nZivilprozeßrechtes zum Zwecke der Zustellung der zuständigen\nStaatsanwaltschaft in Marseille übergeben hat. Zudem ist durch\nVorlage einer Kopie des von einem Vertreter der Antragsgegnerin\nunterzeichneten Rückscheins dokumentiert, daß diese am 12.06.1995\neine Kopie des Urteils erhalten hat.\n\n7\n\nNach dem Wortlaut des Art 47 Nr. 1 EuGVÜ muß die Entscheidung\nnach dem Recht des Urteilsstaates zugestellt worden sein. Nach Art\n683 des Nouveau Code de Procédure Civile hat die Zustellung eines\nfranzösischen Zivilurteils an eine nicht in Frankreich ansässige\nPartei durch Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an die\nzuständige Staatsanwaltschaft in Frankreich zu erfolgen. Eine\nsolche Zustellung durch \"remise au parquet\" ist wirksam, ohne daß\nes weiterer Akte bedarf. Die nach Art 684 ff des Nouveau Code de\nProcédure Civile bei einem im Ausland wohnenden Empfänger\nvorgesehene gleichzeitige Absendung einer mit dem Schriftstück\nübereinstimmenden Kopie dient lediglich der Information des\nEmpfängers; zur Wirksamkeit der Zustellung bedarf es nach dem\nVorstehenden insbesondere nicht der Beifügung oder Übermittlung\neiner Übersetzung (vgl. OLG Oldenburg IPrax 1992, 169).\n\n8\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist entgegen der Auffassung\nder Antragsgegnerin nicht auf verfahrensfehlerhafte Art und Weise\nzustande gekommen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer\nEntscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung ist nicht\nerforderlich; nach § 5 Abs. 1 AVAG entscheidet der Vorsitzende der\nZivilkammer grundsätzlich ohne Anhörung des Schuldners und ohne\nmündlichen Verhandlung.\n\n9\n\nDie Tatsache, daß gegen das für vollstreckbar zu erklärende\nUrteil Berufung eingelegt worden ist, schadet nicht. Dies ergibt\nsich schon aus Art 38 EuGVÜ, der für den Fall der Einlegung eines\nordentlichen Rechtsbehelfs gegen die für vollstreckbar zu\nerklärende Entscheidung eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens\noder die Anordnung der Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung\nermöglicht.\n\n10\n\nDie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Hilfsanträge\nder Antragsgegnerin sind nur teilweise begründet.\n\n11\n\nEine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach Art 38 Abs. 1\nEuGVÜ, § 37 Abs. 1 S. 1 AVAG im Hinblick auf die gegen das Urteil\ndes Tribunal de Commerce de Marseille vom 22.05.1995 eingelegte\nBerufung kommt nicht in Betracht.\n\n12\n\nDas Gericht entscheidet über den Aussetzungsantrag nach\npflichtgemäßem Ermessen; dabei hat es die mutmaßlichen\nErfolgsaussichten des Rechtsmittels im Erststaat zu\nberücksichtigen; da das EuGVÜ die Vollstreckung vorläufig\nvollstreckbarer Entscheidungen zulassen will, sollte das Verfahren\ngrundsätzlich nur ausgesetzt werden, wenn die zu vollstreckende\nEntscheidung ersichtlich fehlerhaft ist; anderenfalls kann der\nSchuldner durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausreichend\ngeschützt werden (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 1992, IZPR Art. 39, Rdnr.\n4).\n\n13\n\nDa der Senat mangels Vorlage der Berufungsschrift die\nErfolgsaussichten der Rechtsmittels der Antragsgegnerin nicht\nbeurteilen kann, ist die Aussetzung des Verfahrens nicht geboten,\nweil dadurch dem Interesse der Antragsgegnerin an der weiteren\nBeschränkung der Vollstreckung auf Maßregeln zur Sicherung ohne\nsachlichen Grund vor dem der Antragstellerin an der Durchsetzung\nder titulierten Ansprüche der Vorzug gegeben würde.\n\n14\n\nDer Senat macht aber von der gemäß Art 38 Abs. 3 EuGVÜ\neingeräumten Befugnis Gebrauch, statt der Aussetzung des\nBeschwerdeverfahrens im Hinblick auf das in Frankreich anhängige\nRechtsmittelverfahren die Zwangsvollstreckung von der Leistung\neiner Sicherheit abhängig zu machen.\n\n15\n\nArt 38 EuGVÜ gibt den Gerichten des Vollstreckungsstaates die\nMöglichkeit, eine Sicherheitsleistung durch den Gläubiger\nanzuordnen, weil die Entscheidung im Urteilsstaat noch mit einem\nRechtsmittel angegriffen ist. Die Anordnung einer\nSicherheitsleistung steht dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen\ndes Gerichtes; die Sicherheit soll dem Schuldner Deckung für den\nSchaden - §§ 29 ff AVAG - gewähren, der entsteht, falls\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nach Abschluß des\nAnerkennungsverfahrens bis zur Befriedigung des Gläubigers zulässig\nsind, später infolge Aufhebung des Titels im Urteilsstaat wieder zu\nbeseitigen oder im Wege des Schadensersatzes auszugleichen sind\n(BGH NJW 1983, 1979). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung\nerscheint vor allem deshalb geboten, weil nach dem\nunwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin der Firma H.\nKreditversicherungs-AG ungünstige Nachrichten über die Bonität der\nAntragstellerin vorliegen. Obschon das Vorbringen zur Bonität der\nAntragstellerin nicht näher substantiiert worden ist, liegt nach\nAuffassung des Senates in der Mitteilung der renommierten Firma H.\nein im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin\nzu berücksichtigender, beachtlicher Umstand, der eine Absicherung\nder Antragsgegnerin vor etwaigen, infolge der Vollstreckung\nentstehenden Schäden sachgerecht erscheinen läßt.\n\n16\n\nDer Höhe nach orientiert sich die angeordnete\nSicherheitsleistung von 110.000,- DM an der zu vollstreckenden\nfranzösischen Urteilssumme.\n\n17\n\nIm Hinblick auf die nach Art 38 Abs. 3 EuGVÜ angeordnete\nSicherheitsleistung bedarf es einer weiteren Absicherung durch die\nvon der Antragsgegnerin beantragte Beschränkung der Vollstreckung\nauf Maßregeln zur Sicherung bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung\nder Rechtsbeschwerde bzw. bis zu einer etwaigen Entscheidung des\nBundesgerichtshofes nicht. Ein schützenswertes Interesse der\nAntragsgegnerin an einer Entscheidung nach Art 39 EuGVÜ i.V.m. § 24\nAbs. 2 AVAG ist nicht ersichtlich.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Das Obsiegen der\nAntragsgegnerin bezüglich des im Beschwerdeverfahren gestellten\nVollstreckungsschutzantrages, der den Gegenstandswert nicht erhöht,\nwirkt sich kostenmäßig nicht aus.\n\n19\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n89.526,- DM (60.400,- + 29.126,- DM) festgesetzt.\n\n20\n\n- 5 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-20/16-w-48-95","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-20/16-w-48-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312782","retrieved":"2026-07-09 03:43:52.546777+00:00"}}