{"status":"available","doknr":"OLD312781","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1220.11U86.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"11 U 86/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 67 ZPO konnte die Beklagte zu 3) wirksam Berufung als\nStreithelferin der Beklagten zu 1) und 2) einlegen. Diese\nBestimmung ermächtigte den Nebenintervenienten namens der\nHauptpartei Rechtsmittel einzulegen und zu begründen\n(Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 67 Rdnr. 5). Ein Fall\nzulässiger Nebeninterventionen im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 69 ZPO\nliegt vor.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger gegen\ndie Beklagten als Gesamtschuldner keinen Schadensersatzanspruch aus\n§ 823 BGB, 7 StVG, §§ 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz, § 421 BGB.\nEs steht nämlich zur Überzeugung des Senats fest, daß der streitige\nVerkehrsunfall manipuliert ist und der Kläger in die Schädigung\neingewilligt hat. Für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der\nEinwilligung ist zwar nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger\nbeweispflichtig. Für den Nachweis fingierter Verkehrsunfälle genügt\naber ein Zusammentreffen von Umständen, die nach der\nLebenserfahrung auf ein derartiges Geschehen hindeuten (BGH\nVersicherungsrecht 1979, 514 f.). Im vorliegenden Fall ergibt sich\ndie Überzeugung vom Vorliegen eines fingierten Verkehrsunfalles bei\ntatrichterlicher Würdigung der massiven Häufung von\nAuffälligkeiten. Den von diesen Indizien ausgehenden\nAnscheinsbeweis konnte der Kläger bei seiner Anhörung durch den\nSenat nicht erschüttern.\n\n5\n\nIm einzelnen sprechen folgende in der obergerichtlichen\nRechtsprechung immer wieder festgestellten Indizien für das\nVorliegen eines fingierten Verkehrsunfalles (vgl. u.a. OLG Köln\nVersR 93, 1373; OLG München NZV 1990, 32 m.w.Nw.)\n\n6\n\na) Der behauptete Unfall geschah durch Auffahren auf den\nVordermann. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, daß sich bei\ndieser Unfallgestaltung die Folgen verhältnismäßig genau\nkalkulieren lassen und die Verschuldensfrage eindeutig ist.\n\n7\n\nb) Der Unfall fand bei Dunkelheit an einer unbelebten Stelle\nstatt. Nach den Örtlichkeiten war die Anwesenheit von Zeugen nicht\nzu erwarten.\n\n8\n\nDie Stelle, an der es sich der Unfall ereignete, liegt\nunstreitig außerhalb geschlossener Ortschaften. Die\nUnfallörtlichkeit ist nicht stark befahren, da die Brücke, vor der\nsich der Unfall zutrug, nur einspurig ist. Zum Zeitpunkt des\nUnfalls war es unstreitig dunkel.\n\n9\n\nc) Beschädigt wurde ein älteres Fahrzeug der Luxusklasse. Bei\nder im vorliegenden Fall gewählten Abrechnung auf Gutachterbasis\nwurden deshalb besonders hohe Reparaturkosten und eine hohe\nNutzungsausfallentschädigung geltend gemacht. Da - wie der Kläger\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angab - die Reparatur\nwesentlich preiswerter mit günstig beschafften Ersatzteilen\ndurchgeführt wurde, war durch diese Vorgehensweise mit einem\nerheblichen Gewinn aus dem Schadensereignis zu rechnen.\n\n10\n\nd) Das geschädigte Fahrzeug der Luxusklasse hatte einen\nVorschaden, der einen verhältnismäßig preiswerten Erwerb des\nFahrzeugs, kurze Zeit vor dem Unfall, ermöglichte . Die Vorschäden\nwurden anläßlich des hier streitigen Unfalls zunächst\nverschwiegen.\n\n11\n\nDer Kläger hatte den geschädigten Mercedes 380 SEC ausweislich\ndes zu den Akten gereichten Kaufvertrages weniger als vier Monate\nvor dem behaupteten Unfall erworben. In seiner Schadensanzeige\ngegenüber der Beklagten zu 3) vom 09.11.1993 wurde der Vorunfall\nnicht angegeben. Aus dem mit der Schadensanzeige überreichten\nGutachten des Sachverständigen O. vom 05.11.1993 ergaben sich\nebenfalls keinerlei Hinweise auf eine Vorschädigung. Unstreitig ist\ndas Fahrzeug wenige Monate vor dem hier streitigen Unfall bereits\nin einen Auffahrunfall verwickelt gewesen, bei dem ausweislich des\nmit der Berufungsbegründung zu den Akten gereichten Gutachtens des\nSachverständigen T. ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten\nund das Fahrzeugheck massiv beschädigt worden war.\n\n12\n\ne) Als wichtigen Hinweis auf das Vorliegen eines fingierten\nVerkehrsunfalles wertet der Senat, daß die Unfallbeteiligten gute\nVerbindungen zu KFZ-Branche haben. Ihnen war daher bekannt, wo und\nwie Fahrzeuge preiswert repariert werden können und wie Unfälle\nsich zutragen und auswirken.\n\n13\n\nDer Beklagte zu 2) ist als Sachverständiger in der Kfz-Branche\ntätig. Der Beklagte zu 1) ist sein Zuarbeiter. Der Kläger hat für\nKunden des Beklagten zu 2) in der Vergangenheit günstige\nKfz-Reparaturen durch seinen Bruder vermittelt bzw. selbst\ndurchgeführt, wie der Beklagte zu 1) anläßlich seiner Anhörung vor\ndem Senat versicherte.\n\n14\n\nf) Ein unübersehbarer Hinweis auf eine Unfallmanipulation ist\nschließlich, daß sich die Beteiligten kannten.\n\n15\n\nNachdem in der Schadensanzeige vom 09.11.1993 an die Beklagte zu\n3) von einer Bekanntschaft des Beklagten und 1) und des Klägers\nnicht die Rede war, ist während des Rechtsstreits unstreitig\ngeworden, daß sich die Partei im Zusammenhang mit der Abwicklung\nvon Verkehrsunfällen kennengelernt hatten. Bemerkenswert ist im\nübrigen, daß die Sachdarstellung des Beklagten zu 1) zur\nBekanntschaft mit dem Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat\nmodifiziert wurde und nun in Widerspruch steht zu den\nbagatellisierenden Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem\nLandgericht. Bei ihrer Anhörung durch das Landgericht haben der\nBeklagte zu 1) und der Kläger angegeben, sich vor fünf bis sechs\nJahren anläßlich der Erstattung von Sachverständigengutachten\nkennengelernt zu haben. Die Intensität der Zusammenarbeit der\nParteien, wonach der Kläger günstige Reparaturen bei vom Beklagten\nzu 2) aufgenommenen Schadensfällen vermittelte, wurde nicht\nerwähnt. Im Gegenteil gab der Kläger an, über die angesprochenen\nGutachten hinaus keinerlei persönliche Beziehung zu den Beklagten\nzu haben. Dies stellte sich bei der Anhörung durch den Senat als\nunstreitig unzutreffend heraus.\n\n16\n\ng) Für einen manipulierten Verkehrsunfall spricht außerdem, daß\ngegen die Beteiligten in der Vergangenheit entsprechende\nErmittlungsverfahren eingeleitet worden sind bzw. Klagen wegen\nUnfallmanipulation abgewiesen wurden.\n\n17\n\nWie in der Berufungsinstanz unstreitig wurde, ist der Beklagte\nzu 1) in der Vergangenheit wegen Betruges und Urkundenfälschung\nstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Senat verkennt zwar\nnicht, daß diese Verurteilung schon einige Zeit zurückliegt. Ihr\nkommt gleichwohl ein gewisser Beweiswert zu.\n\n18\n\nDas Landgericht Aachen hat bereits zweimal Klagen des Klägers im\nZusammenhang mit Verkehrsunfällen abgewiesen, da die Umstände für\neine Manipulation sprachen (Urteil vom 15.11.1985 - 3 S 180/95 und\nUrteil vom 16.03.1994 -4 O 196/88 -). Auch wenn das letzte\nderartige Geschehen, in das der Kläger verwickelt war, ca. sieben\nJahre zurückliegt, zeigt das Betreiben des Rechtsstreits - 4 O\n196/88 LG Aachen -, daß die Unfallaktivitäten des Klägers aus\nVorunfällen zum Zeitpunkt des hier streitigen Schadensfalles noch\nnicht abgeschlossen waren. Das genannte landgerichtliche Verfahren,\ndas erst durch Urteil vom 16.03.1994 endete, war nämlich die\nlogische Konsequenz des fingierten Unfalles.\n\n19\n\nh) Das wirtschaftliche Risiko für den Schädiger war im\nvorliegenden Fall überschaubar, da das vom Beklagten zu 1)\ngesteuerte Fahrzeug unstreitig vollkaskoversichert ist.\n\n20\n\ni) Der behauptete Unfallverlauf ist unwahrscheinlich und die\nSchilderung der Unfallbeteiligten zeichnet sich durch ein\nungewöhnliches Maß an Unachtsamkeit aus, was das Geschehen\ninsgesamt als wenig wahrscheinlich erscheinen läßt.\n\n21\n\nNach dem Gutachten der D. vom 30.11.1993 muß der Beklagte zu 1)\nmit dem von ihm gelenkten Fahrzeug ungebremst auf das Fahrzeug des\nKlägers aufgefahren sein. Nur dann läßt sich eine Kongruenz der an\nden Fahrzeugen festgestellten Schäden annehmen. Angesichts der aus\nden zu den Akten gereichten Lichtbildern ersichtlichen\nUnfallörtlichkeit ist dieses behauptete Unfallgeschehen bei\nDunkelheit nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Unfallstelle hinter\neiner leichten Rechtskurve liegt, bei der ausweislich der\nLichtbilder die Sicht des auf die Brücke zufahrenden Beklagten zu\n1) nach vorne nur leicht eingeschränkt war, hätten die\nBremsleuchten des Klägers, der unstreitig vor der Brücke anhielt,\nvon weitem erkennbar sein müssen. Das gleiche gilt für das\nentgegenkommende Fahrzeug, dessen Scheinwerferlicht und seine\nReflexionen gerade bei Dunkelheit weithin sichtbar waren. Da dem\nBeklagten zu 1) die Unfallstelle unstreitig bekannt war, mußte ihm\nklar sein, daß wegen des erkennbar entgegenkommenden Fahrzeugs vor\nder Brücke zu halten war. Der Versuch des Beklagten zu 1), eine\nErklärung für sein ungebremstes Auffahren zu liefern, ist insgesamt\nwidersprüchlich. Vor dem Landgericht hatte der Beklagte zu 1)\nanläßlich seiner Anhörung noch angegeben, in Eile gewesen zu sein\nund deshalb den PKW des Klägers übersehen zu haben. Nachdem in der\nBerufungsinstanz seitens der Beklagten auf die Ungereimtheiten in\nder Unfallschilderung hingewiesen worden war, hat der Beklagte zu\n1) bei seiner Anhörung durch den Senat eine neue Erklärung\ngeliefert, nämlich durch in der Nähe befindliche Fußballspieler\nabgelenkt worden zu sein.\n\n22\n\nVor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Intensität der\nvom Sachverständigen der D. festgestellten verhältnismäßig\nmoderaten Beschädigungen der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge mit\nder Darstellung des Klägers und des Beklagten zu 1) vereinbar ist,\nwonach der eilige Beklagte ungebremst mit seinem Fahrzeug auf das\nfast stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist.\n\n23\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die zuvor angesprochenen Indizien\nvon unterschiedlichem Gewicht sind und nicht jedes Indiz für sich\ngenommen den Schluß auf einen fingierten Verkehrsunfall zuläßt. Die\nbemerkenswerte Häufung der Besonderheiten im vorliegenden Fall ist\njedoch derartig auffällig, daß auch bei Anlegen strenger Maßstäbe\nan einen Anscheinsbeweis von einem manipulierten Verkehrsunfall\nausgegangen werden muß.\n\n24\n\nDiesen Anschein konnte der Kläger bei seiner Anhörung durch den\nSenat nicht erschüttern. Insbesondere war nicht zu übersehen, daß\nder Kläger seine Bekanntschaft mit dem Beklagten zu 1) und dem\nBeklagten zu 2) auch vor dem Senat zunächst als flüchtig\nschilderte. Erst nachdem der Beklagte zu 1) auf die\nVermittlungstätigkeit des Klägers für den Beklagten zu 2) im\nZusammenhang mit der Reparatur von begutachteten Kraftfahrzeugen\nhingewiesen hatte, stellte der Kläger seine bis dahin\nbagatellisierende Darstellung zu den Kontakten mit den Beklagten zu\n1) und 2) richtig. Anders als das Landgericht vermag der Senat vor\ndiesem Hintergrund dem persönlichen Eindruck, den der Kläger und\nder Beklagte zu 1) im Termin hinterlassen haben, keine Bedeutung in\nRichtung einer Entkräftung des Anscheinbeweises zukommen zu\nlassen.\n\n25\n\nDa schon aufgrund der vorstehenden Überlegungen die Klage\nabzuweisen war, kann dahinstehen, ob die Beklagten mit der\nBerufungsbegründung in beachtlicher Weise bestritten haben, daß es\nzu einer Berührung der geschädigten Fahrzeuge gekommen ist.\nGleichfalls bedurfte die bereits erstinstanzlich streitige Frage,\nob die behaupteten Schäden unfallbedingt sind und die Vorschäden\nordnungsgemäß beseitigt waren, keiner Klärung.\n\n26\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,\n708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n27\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger:\n19.886,27 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-20/11-u-86-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-20/11-u-86-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312781","retrieved":"2026-07-09 03:43:52.461970+00:00"}}