{"status":"available","doknr":"OLD312780","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1220.11U123.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"11 U 123/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Die verstorbenen\nSchwiegereltern der Klägerin waren je zur Hälfte Miteigentümer des\nim Grundbuch von A. Blatt 9544 eingetragenen Miethauses\nAdalbertsteinweg 74 in Aachen.\n\n3\n\nSeit dem Tode ihres Ehemannes gehörte die Klägerin als seine\nAlleinerbin den beiden Erbengemeinschaften nach den Schwiegereltern\nzu je 1/3 an. Miterben zu ebenfalls je 1/3 waren zunächst die\nSchwestern des Ehemannes, die Zeuginnen I. K. und A. H., nach\nErbteilsübertragung vom 1. Dezember 1988 anstelle von Frau H. ihre\nTochter, die Zeugin M. H..\n\n4\n\nDie Klägerin bewohnte mit ihrem Ehemann eine der Wohnungen des\nHauses, laut Aufenthaltsbescheinigung vom 12. Oktober 1994 (Bl. 293\nGA) seit dem 1. April 1970. Seit dem Tode des Ehemannes ist sie die\nalleinige Inhaberin der Wohnung.\n\n5\n\nDurch Vertrag vom 31. Mai 1991 (Bl. 7 ff GA) übertrug die\nKlägerin ihre Erbanteile auf den Beklagten.\n\n6\n\n§ 2 des Vertrages lautet:\n\n7\n\nAls Gegenleistung verpflichtet sich der\nErwerber, alles zu tun, um das Wohnrecht seiner Mutter an ihrer\nderzeit genutzten Wohnung im Erdgeschoß des Anbaus des Hauses A.weg\n74 zu erhalten. Diese Verpflichtung beinhaltet auch das Recht der\nVeräußerin, die Eintragung eines entsprechenden Wohnrechtes\nverlangen zu können, falls der Erwerber Alleineigentümer des\nObjektes A.weg 74 in A. werden sollte.\n\n8\n\nZur Sicherheit ihrer Ansprüche\nverpfändet der Erwerber der Veräußerin diese Erbanteile. Die\nVeräußerin nimmt diese Verpfändung an. Die Beteiligten bewilligen\ndie Verpfändung der Erbanteile im Grundbuch zu vermerken und\neinzutragen.\n\n9\n\nDie Übertragungen und die Verpfändung wurden am 18. Juli 1991 in\ndas Grundbuch eingetagen.\n\n10\n\nDie Miterben beauftragten den Beklagten mit der Verwaltung des\nHausgrundstücks. Zwischen den Eigentümern und der Klägerin kam es\nzu Meinungsverschiedenheiten wegen ihrer Nutzungsberechtigung.\n\n11\n\nAuf Aufforderungen der Klägerin vom 22. Oktober 1991 und vom 2.\nFebruar 1992, ihr Aufwendungen von 2.179,64 DM zu erstatten,\nerwiderte der Beklagte für die Erbengemeinschaften mit Schreiben\nvom 30. Mai 1992 (Bl. 288 f GA). Er erkannte nur einen Teil der\nBeträge an, untersagte der Klägerin, künftig Umbauten ohne\nschriftliche Genehmigung der Gemeinschaft vorzunehmen, und\nerklärte, nach der Änderung der Besitzverhältnisse im Vorjahr sei\ndie Klägerin als Mieterin anzusehen, weshalb die Erben auf der\nAusfertigung eines Mietvertrages bestehen müßten.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 1. November 1992 (Bl. 81 GA) wiederholte der\nBeklagte, die Erbengemeinschaft bestehe auf der Ausfertigung eines\nMietvertrages. Er forderte die Klägerin auf, den beigefügten, auf\nden 10. November 1992 datierten Entwurf (Bl. 82 ff GA) zu\nunterzeichnen.\n\n13\n\nAm 15. Februar 1993 erklärte der Beklagte namens der\nErbengemeinschaft, da die Klägerin den Vertrag nicht unterschrieben\nund keine Gegenvorschläge unterbreitet habe und der Versuch, am 24.\nJanuar 1993 eine Einigung herbeizuführen, fehlgeschlagen sei, sehe\ndie Erbengemeinschaft keine Möglichkeit mehr, mit ihr ein\nMietverhältnis einzugehen; die Erbengemeinschaft fordere sie\ndeshalb auf, die Wohnung bis zum 31. April 1993 zu räumen und setze\nsie, da keine sachliche Rückäußerung zu erwarten sei, vorsorglich\nin Verzug (Bl. 15 GA).\n\n14\n\nDie Klägerin wandte sich an den Notar Dr. N., der die\nErbteilsübertragungen beurkundet hatte. Er wies den Beklagten mit\nSchreiben vom 5. März 1993 (Bl. 113 GA) darauf hin, daß die Art und\nWeise seines Vorgehens seine Mutter zum Vertragsrücktritt bewegen\nkönnte. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 8. März 1993 (Bl.\n114 GA).\n\n15\n\nMit Anwaltsschreiben vom 13. April 1993 (Bl. 16 f GA) erklärte\ndie Klägerin, die Kündigung vom 15. Februar 1993 werde mangels\nbeigefügtem Bevollmächtigungsnachweis als formell unwirksam\nzurückgewiesen.\n\n16\n\nAuf ein im Rechtsstreit nicht vorgelegtes Schreiben des Anwalts\nder Klägerin vom 3. Mai 1993 antwortete der Beklagte am 7. Mai 1993\n(Bl. 18 f GA). Unter anderem forderte er die Klägerin auf, zu einem\nAngebot, ein lebenslanges Wohnrecht einzutragen, Stellung zu\nnehmen. Die Klägerin erklärte am 19. Mai 1993 ihr Einverständnis\nund wies darauf hin, daß die anderen Eigentümer mitwirken müßten\n(Bl. 118 f GA).\n\n17\n\nMit Anwaltsschreiben vom 23. Juni 1993 (Bl. 21 f GA) erklärte\ndie Klägerin den Rücktritt vom \"notariellen Kaufvertrag vom 31. Mai\n1991\". Der Beklagte habe nicht eidesstattliche Versicherungen der\nMiteigentümer bezüglich der Einräumung eines Wohnrechts\nbeigebracht, weshalb sie davon ausgehen müsse, daß er nicht willens\nsei, die Verpflichtungen gemäß § 2 des Übertragungsvertrages zu\nerfüllen. Sie sei daher nach § 326 Abs. 1 BGB zum Rücktritt\nberechtigt.\n\n18\n\nDer Beklagte antwortete am 12. Juli 1993, er habe die Miterben\nnach dem Eingang der Schreiben vom 3. Mai 1993 und vom 23. Juni\n1993 jeweils angeschrieben, aber noch keine Rückäußerung erhalten\n(Bl. 23 f GA). Zur freiwilligen Rückübertragung des ihm\nüberschriebenen Teiles des Hauses sei er nicht bereit.\n\n19\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 1993 (Bl. 72 f GA) erklärten die\nMiterben des Beklagten gegenüber dessen Anwalt, der Einräumung\neines Dauerwohnrechts für die Klägerin werde nicht zugestimmt.\nDagegen stehe einer langfristigen Vermietung von 6 - 8 Jahren mit\neinem ordnungsgemäßen Mietvertrag nichts entgegen. Die Klägerin\nhabe sich jedoch geweigert, einen derartigen Vertrag zu\nunterschreiben und sei deswegen und wegen ausstehender Zahlung von\nReparaturkosten zur Räumung aufgefordert worden.\n\n20\n\nZuvor hatte die Klägerin am 2. September 1993 eine Klage\neingereicht, die dem Beklagten am 4. Oktober 1993 zugestellt worden\nwar. Sie forderte mit der Begründung, der Beklagte habe die\nGegenleistung gemäß Vertrag vom 31. Mai 1991 nicht erbracht,\nsondern mache ihr das Wohnrecht streitig, seine Zustimmung zur\nBerichtigung des Grundbuches. Es sei von grobem Undank zu sprechen.\nSie nahm Bezug auf ihren Rücktritt vom 23. Juni 1993.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens im ersten\nRechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom\n14. April 1994 Bezug genommen.\n\n22\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nden Beklagten zu verurteilen, seine\nZustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von A., Flur 12, Nr.\n3742, Grundbuch-Blatt 9544, Abteilung I, insofern zu erteilen, daß\nnicht er, sondern sie, die Klägerin, Eigentümerin des betreffenden\nGrundstücksteils ist.\n\n25\n\nZur Auslegung dieses Antrages wird auf Seite 5 ff des\nRevisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1995\nverwiesen.\n\n26\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nBezüglich seines Vorbringens im ersten Rechtszug wird ebenfalls\nauf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 14. April 1994\nBezug genommen.\n\n30\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der\nKlägerin stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur\nGrundbuchberichtigung zu. Das Grundbuch sei nicht unrichtig, denn\nder Vertrag vom 31. Mai 1991 sei nicht unwirksam. Die Klägerin sei\nweder nach § 326 BGB zum Rücktritt noch nach § 530 BGB zum Widerruf\ndes Schenkungsvertrages berechtigt. Auf den weiteren Inhalt der\nEntscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n31\n\nDie von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist\nvom Senat zunächst durch Urteil vom 9. November 1994 als unzulässig\nverworfen worden. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof am 12.\nJuli 1995 aufgehoben; er hat ausgeführt, die Berufung sei\nzulässig.\n\n32\n\nIm zweiten Rechtszug richtet die Klägerin ihren Antrag nunmehr\nausdrücklich auf die Rückgewähr der dem Beklagten durch den Vertrag\nvom 31. Mai 1991 übertragenen Erbteile nach ihren\nSchwiegereltern.\n\n33\n\nSie trägt vor, die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, ihr\nWohnrecht zu erhalten, beziehe sich auf den zwischen ihr und den\njeweiligen Eigentümern bestehenden Mietvertrag. Sie habe\nsichergehen wollen, daß dieser möglicherweise kündbare Vertrag in\nZukunft nicht gekündigt werde. Sie sei davon ausgegangen, eine\nKündigung sei nicht möglich, wenn der Beklagte daran nicht\nmitwirkte. Hieraus ergäben sich Verpflichtungen, Beeinträchtigungen\nzu unterlassen und solche durch Dritte - wenn möglich - zu\nverhindern.\n\n34\n\nAuf die bisher unterbliebene Bestellung eines dinglichen\nWohnrechts stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht mehr; diese\nVerpflichtung sei bisher \"nicht praktisch\" geworden.\n\n35\n\nNach der Übertragung von 1991 sei der Beklagte als Verwalter des\nHauses aufgetreten und sei es zwischen den Parteien zu einer\nEntfremdung gekommen, ohne daß sie wisse, weshalb er sich von ihr\nabgewandt habe.\n\n36\n\nZu Streitigkeiten sei es gekommen, weil die Eigenümter nötige\nReparaturen nicht durchgeführt hätten, und sie dann in einigen\nFällen Handwerker beauftragt (§ 538 Abs. 2 BGB) und die Rechnungen\nan den Beklagten übersandt habe, der sie auch bezahlt habe.\n\n37\n\nDer ihr im Anschluß daran zugeleitete Entwurf eines\nMietvertrages sei in zahlreichen Punkten rechtlich unzulässig oder\nmit dem Inhalt der vorherigen Rechtsbeziehungen nicht\nvereinbar:\n\n38\n\n2.\n\n39\n\nBeginn am 1. Dezember 1992 mit der\nausdrücklich festgelegten Folge der Geltung einer Kündigungsfrist\nvon 3 Monaten,\n\n40\n\n3.\n\n41\n\nAbstellen bei dem Zeitpunkt der\nErfüllung der Mietzinszahlung auf die Eingangsbuchung,\n\n42\n\n6.\n\n43\n\nAbwälzen aller Reparaturen auf die\nMieterin; Renovierungsverpflichtung \"vor Bezug\",\n\n44\n\n6. a)\n\n45\n\nVerpflichtung, die Wohnung bei Ende des\nMietverhältnisses im frisch renovierten Zustand zurückzugeben;\nKaution von 2 Monatsmieten,\n\n46\n\n11.\n\n47\n\nUntersagung der Tierhaltung,\n\n48\n\n12.\n\n49\n\nVerlangen nach einer\nHaftpflichtversicherung,\n\n50\n\n13.\n\n51\n\nVerbot der Aufnahme weiterer Personen,\netwa einer Pflegekraft oder Hausangestellten,\n\n52\n\n15.\n\n53\n\nVerbot von Modernisierungsarbeiten,\n\n54\n\n17.\n\n55\n\nWidersprüchliche Regelung bezüglich\nReparaturen gegenüber Ziffer 6; unzulässige Einschränkung der\nRechte des Mieters aus § 538 BGB,\n\n56\n\n18.\n\n57\n\nUnzulässige Bezugnahme auf den nicht\nbeigefügten Einheitsmietvertrag.\n\n58\n\nIn dem Schreiben vom 15. Februar 1993 habe der Beklagte den\nStandpunkt eingenommen, es bestehe ein vertragsloser Zustand und es\nkönne deshalb die Räumung verlangt werden. Zugleich habe er das\nSchreiben aber als Kündigung des mündlich begründeten\nMietverhältnisses angesehen.\n\n59\n\nAuch sein Schreiben vom 7. Mai 1993 enthalte grobe Unwahrheiten:\nDie Erklärung vom 15. Februar 1993 sei nicht auf Verlangen der\nMiterben abgegeben worden, und ein Wohnrecht habe man ihr nicht\nangeboten, ebensowenig den im Schreiben vom 8. März 1993 erwähnten\nUntermietvertrag auf Lebenszeit.\n\n60\n\nFerner habe der Beklagte sie bei einem Zusammentreffen der\nParteien am 30. August 1993 sowie bei einem Besuch in der\nGaststätte der Zeugin K. am 11. November 1993 als \"bekloppte Alte\"\nbezeichnet.\n\n61\n\nDurch sein Verhalten habe er gegen § 2 des Vertrages vom 31. Mai\n1991 verstoßen, der eine echte Gegenleistung enthalte. Zu seinem\nVorgehen sei er nicht von den Miterben veranlaßt worden, die ihn\ndarüber hinaus aus Rechtsgründen auch nicht hätten binden können,\nund zwar unabhängig davon, ob sie im Außenverhältnis allein hätten\nkündigen können oder ob eine gemeinsame Handlung erforderlich\ngewesen wäre. Im Innenverhältnis sei er wegen des Fehlens von\nKündigungsgründen zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet\ngewesen.\n\n62\n\nDie Verstöße gegen § 2 des Vertrages der Parteien begründeten,\nwie die Auslegung ergebe, ein Rücktrittsrecht. Darauf weise\ninsbesondere die Verpfändung des Erbteils hin.\n\n63\n\nRechtlich seien im Fall von Vertragsverstößen zu erwägen:\n\n64\n\na) auflösende Bedingung,\n\n65\n\nb) Wegfall der Geschäftsgrundlage,\n\n66\n\nc) vertragliche Klarstellung, daß ein Verstoß als grober Undank\nzu werten sei,\n\n67\n\nd) Einräumung eines Rücktrittsrechts.\n\n68\n\nHier sei der letzten Möglichkeit der Vorzug zu geben; § 326 BGB\nsei nicht anwendbar.\n\n69\n\nFerner sei sie gemäß § 530 BGB zum Widerruf der Schenkung\nberechtigt. Der Beklagte habe ihr diejenige Rechtsposition, die sie\nsich vorbehalten habe, entziehen wollen, noch dazu unter\nverletzenden Äußerungen.\n\n70\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils den Beklagten zu verurteilen, an sie die ihm gemäß\nnotarieller Urkunde des Notars Dr. H. N. in Aachen vom 31. Mai 1991\n(UR-Nr. 605/91) übertragenen Erbanteile am Nachlaß des Herrn H. K.\nund am Nachlaß der Frau A. Sch., verwitwete K., geborene D.,\nzurückzuübertragen,\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nhilfsweise, ihr nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung -\nauch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen\nSparkasse - abzuwenden.\n\n75\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n78\n\nEr erwidert, entgegen ihrem Vorbringen sei die Klägerin nicht\neine friedliche ältere Dame und er ein undankbarer und\nübelwollender Sohn. Zu den Erbteilsübertragungen sei es gekommen,\nweil die Klägerin schon damals mit den Miterben zerstritten gewesen\nsei, insbesondere weil sie sich wie eine Alleineigentümerin\nverhalten habe, indem sie die Sanitäreinrichtung ihrer Wohnung\nausgetauscht, tragende Mauern durchbrochen und den Hof mit einem\nneuen Belag versehen habe lassen, um dann die Rechnungen den\nMiterben zu übersenden.\n\n79\n\nEs habe kein Grund und keine Absicht bestanden, der Klägerin das\nWohnrecht, bei dem es sich um ein gesetzliches Mietrecht gemäß §\n535 f BGB handele, zu entziehen. Insbesondere habe er, der Beklagte\nnicht selbst in die Wohnung einziehen wollen.\n\n80\n\nZu Spannungen im Verhältnis zur Klägerin sei es gekommen, weil\ner nunmehr zwischen ihr und den beiden Miterben gestanden habe und\ndie Klägerin ihr früheres Verhalten fortgesetzt, insbesondere\neigenmächtig Handwerker beauftragt habe. Die Beziehungen zwischen\nihr und den beiden anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft könne\nman geradezu als feindlich bezeichnen. Die Nettomieteinnahmen\nbeliefen sich entgegen ihrer Darstellung nicht auf 36.000,00 DM im\nJahr. Neben einem Verwalterhonorar von 120,00 DM flössen ihm\nmonatlich im Durchschnitt 235,00 DM zu.\n\n81\n\nDie Klägerin habe Ausgaben, die ihr nicht erstattet worden\nseien, mit dem Mietzins verrechnet. Die Beträge von zusammen\n1.860,00 DM hätten die Miterben sich von ihm auszahlen lassen.\n\n82\n\nDie Klägerin lebe in der Wohnung mit der Zeugin Ch. K.\nzusammen.\n\n83\n\nWegen der Spannungen und der ungeklärten Rechtsbeziehungen\nhätten die übrigen Beteiligten der Erbengemeinschaft verlangt, die\nstreitigen Fragen in einem schriftlichen Mietvertrag zu regeln. Es\nsei zutreffend, daß in den Entwurf auch Dinge eingeflossen seien,\ndie die Klägerin nicht akzeptieren müsse. Das hätte bei einer\nsachlichen Aussprache korrigiert werden können. Sie habe jedoch\njede Diskussion und Mitarbeit verweigert.\n\n84\n\nDie Beanstandungen der einzelnen Klauseln seien überspitzt. In\nWahrheit habe das Wohnrecht nicht verschlechtert, sondern in seinem\nGehalt definiert und damit abgesichert werden sollen.\n\n85\n\nDas Schreiben vom 15. Februar 1993 sei von Herrn H.\nvorformuliert worden, der die Interessen der Miterben I. K. und M.\nH. vertrete. Er habe erklärt, das Schreiben sei von einem Anwalt\nverfaßt worden, der angegeben habe, daß nicht gekündigt zu werden\nbrauche, weil ein vertragsloser Zustand bestehe.\n\n86\n\nEbenso seien ihm Teile des Schreibens vom 7. Mai 1993 von den\nübrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgegeben worden.\n\n87\n\nNach §§ 2038, 745 BGB gelte das Mehrheitsprinzip. Überdies hätte\ner bei einer Weigerung mit einem Antrag der Miterben auf\nAuseinandersetzung rechnen müssen. In die Zwangslage habe die\nKlägerin ihn gebracht, weil sie ständig über die Grenzen ihrer\nBerechtigung hinausgegangen sei.\n\n88\n\nDurch die Anrede der Klägerin und durch das Siezen habe er seine\nAufgabenstellung als Verwalter betont. Im privaten Umgang habe sich\nan der Ausdrucksweise nichts geändert.\n\n89\n\nDie Zerrüttung der Beziehungen zu den Miterben sei besonders von\nder Lebensgefährtin K. betrieben worden.\n\n90\n\nEin Rücktrittsrecht sei nicht vereinbart. Vielmehr bringe die\nVerpfändung gerade zum Ausdruck, daß die Klägerin gegebenenfalls\nunter Aufrechterhaltung der Erbteilsübertragung auf einen\nWertausgleich angewiesen sei. Die Wohnberechtigung werde auch nicht\ndurch ihn in Frage gestellt, weil die Klägerin selbst ihre\nRechtsposition in Gefahr bringe.\n\n91\n\nFerner liege keine Schenkung vor. In § 2 sei ausdrücklich eine\nGegenleistung festgelegt worden. Es könne ferner nicht von einem\ngroben Undank die Rede sein.\n\n92\n\nEr habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß er alles\ngetan habe, um der Klägerin zu helfen. Er habe nicht dafür\neinzustehen, daß sie sich durch ihr Verhalten selbst in die jetzige\nSituation gebracht habe.\n\n93\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nim zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n94\n\nDer Senat hat gemäß Beschluß vom 15. November 1995 in Verbindung\nmit der Verfügung vom 18. Oktober 1995 (Bl. 369 GA) Beweis erhoben\ndurch Vernehmung der Zeugen M. H., M. H., A. H., I. K., Ch. K. und\nE. K. sowie aufgrund eines Ergänzungsbeschlusses durch Vernehmung\nder Zeugin N. L.. Die Aussagen ergeben sich aus der\nVerhandlungsniederschrift vom 15. November 1995 (Bl. 381 ff\nGA).\n\n95\n\nDie Parteien haben zur Beweisaufnahme und zur Rechtslage noch\nStellung genommen. Auf die Schriftsätze des Beklagten vom 4.\nDezember 1995 (Bl. 402 ff GA) und der Klägerin vom 6. Dezember 1995\n(Bl. 410 ff GA) wird Bezug genommen, wobei neuer Sachvortrag\nunberücksichtigt bleibt.\n\n96\n\nDie Grundakte von A. Blatt 9544 ist Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gewesen.\n\n97\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n98\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet und\nzurückzuweisen.\n\n99\n\nDie Klägerin geht jetzt selbst davon aus, daß § 326 BGB, auf den\nsie im ersten Rechtszug ihre Klage vorrangig gestützt hat, nicht\nanwendbar ist. Das ist zutreffend. Der Übertragungsvertrag vom 31.\nMai 1991 ist im wesentlichen kein gegenseitiger Vertrag, der ein\nAustauschverhältnis begründet, sondern eine Schenkung. Die\nVerpflichtung des Beklagten, alles zu tun, um das Wohnrecht der\nKlägerin an ihrer Wohnung zu erhalten, ist trotz einer\nentsprechenden Fassung der Klausel keine Gegenleistung, die den\nVertrag zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft macht. Es handelt\nsich vielmehr um eine Auflage (§ 525 Abs. 1 BGB), die der Beklagte\ndurch die Art und Weise des Einsatzes der ihm übertragenen\nVermögenswerte wie auch der erlangten Rechtsposition in den\nErbengemeinschaften erfüllen sollte. Nur die bedingte\nVerpflichtung, der Klägerin eventuell ein dingliches Wohnrecht zu\nverschaffen, geht rechtlich zum Teil über die Verwendung des\nGegenstandes der Schenkung hinaus. Der Beklagte befindet sich\ninsoweit jedoch nicht im Verzug, ohne daß es auf Fragen der\nNachfristsetzung und Ablehnungsandrohung ankommt. Die Bedingung ist\nnoch nicht eingetreten, und es ist nicht abzusehen, ob sie jemals\nwirksam werden wird.\n\n100\n\nEs besteht ferner kein vertragliches Rücktrittsrecht (§ 346\nBGB). Ein solches Recht ist nicht ausdrücklich vereinbart worden\nund kann auch nicht im Wege der Auslegung aus der Urkunde\nhergeleitet werden. Daß ein Rücktrittsrecht vielleicht zweckmäßig\ngewesen wäre, führt nicht dazu, daß der Vertrag zu ergänzen ist. Im\nFall einer entsprechenden Regelung hätten vor allem auch die\nRücktrittsgründe festgelegt werden müssen. Das kann nicht durch\neine Auslegung nachgeholt werden, da Anhaltspunkte für einen\nderartigen übereinstimmenden Willen der Parteien nicht vorhanden\nsind.\n\n101\n\nAus der Verpfändung der Erbteile kann nichts anderes entnommen\nwerden. Ein Pfandrecht (§§ 1204 ff BGB), auch eine Verpfändung von\nRechten (§§ 1273 ff BGB), dient der Sicherung einer Geldforderung\noder einer Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann.\nDamit sichert die zwischen den Parteien vereinbarte Verpfändung\nweder den eigentlichen Anspruch aus § 2 des Vertrages noch einen\netwaigen Rückgewähranspruch, der demgemäß auch nicht\nstillschweigend vorausgesetzt worden ist. Eine möglicherweise\nangestrebte Erschwerung einer Weiterübertragung der Erbanteile oder\nder Veräußerung des Hausgrundstücks an einen Erwerber besagt\nebenfalls nichts über ein Rücktrittsrecht.\n\n102\n\nAls Anspruchsgrundlage für eine Rückübertragung auf die Klägerin\nkommen die von ihr ebenfalls zur Begründung ihrer Klage\nherangezogenen §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach\nkann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte\ndurch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker des groben Undanks\nschuldig gemacht hat. Nach dem Widerruf kann der Schenker die\nHerausgabe des Geschenks verlangen.\n\n103\n\nDie Jahresfrist gemäß § 532 BGB ist gewahrt. Während die\nRücktrittserklärung vom 23. Juni 1993 nur auf § 326 BGB gestützt\nworden war, hat die Klägerin sich in der am 2. September 1993\neingereichten und am 4. Oktober 1993 zugestellten Klage und\nnachdrücklich nochmals in dem in der mündlichen Verhandlung vom 8.\nFebruar 1994 überreichten Schriftsatz vom 7. Februar 1994 auf\ngroben Undank berufen. Die maßgeblichen Vorgänge haben sich nach\ndem 1. September 1992 und im wesentlichen auch nach dem 7. Februar\n1993 ereignet.\n\n104\n\nDie materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf sind jedoch\nnicht gegeben. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte\nsich in einer Weise verhalten hat, die als grober Undank gegenüber\nder Klägerin zu werten ist, auch wenn sein Vorgehen zum Teil zu\nbeanstanden ist.\n\n105\n\nZutreffend weist allerdings die Klägerin darauf hin, daß auch\ndie hartnäckige Weigerung des Beschenkten, ein Recht zu erfüllen,\ndaß der Schenker sich vorbehalten hat, als grober Undank angesehen\nwerden kann (vgl. BGH NJW 1993/1577). Es ist eine Gesamtwürdigung\nvorzunehmen. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv eine gewisse\nErheblichkeit und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnungs voraus,\ndie einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt (vgl. BGH NJW\n1992/183).\n\n106\n\nZwischen den Parteien besteht jetzt Einigkeit darüber, daß der\nKlägerin nach dem gegenwärtigen Sachstand kein unbedingter Anspruch\nauf Einräumung eines dinglichen Wohnrechts zusteht, und die\nTatsache, daß der Beklagte mit seinem Schreiben vom 7. Mai 1993 und\nanscheinend zuvor schon mit einem nicht vorgelegten Schreiben vom\n15. Februar 1993 fälschlich den Eindruck erweckt hat, die\nErbengemeinschaften würden sich zu einer Bewilligung bereitfinden,\nbegründet nicht den Vorwurf des groben Undanks. Am 12. Juli 1993\nhat der Beklagte seine Erklärung dann schon abgeschwächt.\n\n107\n\nZum Verhalten des Beklagten in der Mietangelegenheit sind\nverschiedene Gesichtspunkte abzuwägen. Der vorliegende Fall weist\ndie Besonderheit auf, daß die Parteien sich in einer Doppelrolle\ngegenüberstehen. Auf der einen Seite sind sie durch den\nSchenkungsvertrag miteinander verbunden, der Pflichten des\nBeklagten begründet, die fortbestehen, solange die Klägerin die\nWohnung innehat, und andererseits sind sie beide Vertragsparteien\neines Mietverhältnisses. Entgegen einigen Ausführungen der Parteien\nim ersten Rechtszug ist es nicht zweifelhaft, daß zwischen den\nErbengemeinschaften und der Klägerin ein mündlich abgeschlossener\nMietvertrag besteht. Dabei kann nicht beurteilt werden und kann es\noffenbleiben, ob die Klägerin zu Lebzeiten ihres Ehemannes neben\nihm Mitmieterin gewesen ist. Seit seinem Tode ist sie jedenfalls\nalleinige Mieterin. Zugleich war sie bis zum 31. Mai 1991 auch auf\nder Vermieterseite an dem Rechtsverhältnis beteiligt.\n\n108\n\nDem insoweit an ihre Stelle getretenen Beklagten ist nicht ohne\nweiteres die Wahrnehmung von Vermieterinteressen als grober Undank\nzum Vorwurf zu machen, und eine solche Wertung ist letztlich auch\nwegen der Art und Weise seines Vorgehens nicht gerechtfertigt.\n\n109\n\nDas Anliegen der Erben, den Inhalt der vertraglichen Beziehungen\nschriftlich festzulegen, war verständlich. Das bedeutete zunächst\neinmal, daß die bis dahin geltenden Regelungen zu klären und\nfestzulegen waren. Obwohl das mangels abweichender Vereinbarungen\nweitgehend die gesetzlichen Vorschriften waren, bestand ein\nBedürfnis für eine Klarstellung. Es war vor dem Übertragungsvertrag\nzu \"ernstli- chen Meinungsverschiedenheiten\" zwischen den\nMitgliedern der Erbengemeinschaft gekommen, wie die Klägerin am 29.\nJuli 1993 dem Finanzamt hat mitteilen lassen (Bl. 126 GA), und auch\nnach der Übertragung haben sich unstreitig Zahlungsstreitigkeiten\nwegen der von der Klägerin aufgewendeten Beträge ergeben.\n\n110\n\nDarüber hinaus gab eine schriftliche Festlegung des\nVertragsinhalts auch Gelegenheit, Regelungen vorzuschlagen und zu\nvereinbaren, die von den gesetzlichen Bestimmungen bzw. der\nvorherigen Handhabung abwichen.\n\n111\n\nDabei ist nicht zu verkennen, daß der Entwurf vom 10. November\n1992 wenig geeignet war, eine Befriedung herbeizuführen, während\nandererseits die jetzige Kritik der Klägerin überspitzt ist.\n\n112\n\nEs war verfehlt, die schriftliche Festlegung des Vertragsinhalts\nwie den erstmaligen Abschluß eines Vertrages abzufassen. Die\nKlauseln über Reparaturen und Renovierungen (Ziffern 6, 15 und 17)\nsind widersprüchlich, wobei deutlich wird, daß ihre Fassung durch\ndie Streitfälle der Vergangenheit beeinflußt worden ist. Die\nTierhaltung wie auch die Aufnahme anderer Personen sollten entgegen\nder Ansicht der Klägerin nicht verboten werden; es waren eine\nAbsprache bzw. eine Anzeige vorgesehen. Die ergänzende Bezugnahme\nauf die \"allgemeinen Bestimmungen des deutschen\nEinheitsmietvertrages\" trug nicht zur Rechtssicherheit bei.\n\n113\n\nDas alles offenbarte aber nicht eine Einstellung der\nUndankbarkeit in Bezug auf die Schenkung von 1991, wobei\nhinzukommt, daß die Beweisaufnahme ergeben hat, daß es vor allem\ndas Bestreben des Zeugen M. H. als Beauftragtem seiner Tochter M.\nwie auch der Miterbin I. K. war, den mangels einer schriftlichen\nVereinbarung als \"vertragslos\" angesehenen Zustand zu beenden. Der\nBeklagte hat nicht protestiert, sondern hat sich von den Argumenten\nüberzeugen lassen.\n\n114\n\nDas Schreiben vom 15. Februar 1993, das von dem Zeugen H.\nverfaßt, nach dessen glaubhafter Aussage von dem Beklagten aber\nebenfalls gebilligt worden ist, widersprach nach seinem Wortlaut\nder Verpflichtung des Beklagten, alles zu tun, um der Klägerin die\nWohnung zu erhalten.\n\n115\n\nDabei ist es für die Wertung nicht von ausschlaggebender\nBedeutung, daß zweifellos keine Kündigungsgründe vorhanden waren.\nEine Kündigung ist zumindest ausdrücklich gar nicht ausgesprochen\nworden. Vielmehr zeigt der Inhalt des Schreibens, daß der Verfasser\nweiterhin davon ausgegangen ist, es müsse überhaupt erst ein\nMietverhältnis eingegangen werden. Insofern ist das\nRäumungsverlangen die Folgerung aus den Bemühungen um einen\nVertragsabschluß.\n\n116\n\nEs bestehen Bedenken, in der Mitwirkung des Beklagten einen\nAusdruck einer undankbaren Gesinnung zu sehen. Er hat sich\nungeschickt verhalten und er wie auch der Zeuge H. waren\nersichtlich den Schwierigkeiten der Rechtslage nicht gewachsen,\naber andererseits hat die Klägerin eine zu geringe Bereitschaft\ngezeigt, bei einer Regelung mitzuwirken, die die Doppelrolle des\nBeklagten erleichterte, nachdem er an ihrer Stelle innerhalb der\nErbengemeinschaften gegensätzlichen Interessen Rechnung tragen\nmußte. Entgegen den ausführlichen Darlegungen der Klägerin zu den\nRechten und Pflichten innerhalb einer Gemeinschaft ist das vor\nallem eine Frage der tatsächlichen Zusammenarbeit.\n\n117\n\nEs kommt hinzu, daß das Räumungsverlangen nach dem 30. April\n1993 nicht weiterverfolgt worden ist, was aber auch nicht\nüberbewertet werden darf, denn zwar nicht aus den Gründen der\nverspäteten Rüge vom 13. April 1993 (vgl. § 174 BGB), wohl aber\nnach der materiellen Rechtslage wäre eine Klage aussichtslos\ngewesen.\n\n118\n\nJedoch hat die Klägerin selbst im Anwaltsschreiben vom 23. Juni\n1993 ihre Rücktrittserklärung nur mit der wegen des Fehlens\nentsprechender \"eidesstattlicher Versicherungen\" der Miterben\nunterbliebenen Bestellung eines dinglichen Wohnrechts begründet.\nErst in der Klage hat sie dann ganz allgemein ausgeführt, der\nBeklagte versuche mit allen Mitteln, sie aus der Wohnung\nherauszutreiben, wobei sie aber nur das Schreiben vom 15. Februar\n1993 erwähnt hat. Sonstige \"Versuche\" des Beklagten sind auch im\nweiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht festzustellen gewesen.\n\n119\n\nSchließlich rechtfertigt es auch nicht den Widerruf, daß der\nBeklagte die Klägerin, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, zweimal\nals \"bekloppte Alte\" bezeichnet hat. Die diesbezüglichen Aussagen\nder Zeuginnen K. und K. sind glaubhaft und werden nicht durch\netwaige Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe von Daten in Frage\ngestellt.\n\n120\n\nAndererseits hat aber Frau K. ohne Widerspruch seitens der\nKlägerin bekundet, der Ausdruck \"Alte\" sei zwischen den Parteien\nnicht unüblich gewesen, und ferner haben beide Zeuginnen bekundet,\ndaß die unbeherrschten Äußerungen des Beklagten im Zusammenhang\nstanden mit dem Zugang von Schriftstücken, mit denen die Klägerin\nihren Rückübertragungsanspruch geltend gemacht hat.\n\n121\n\nAuch sonst sind keine so schweren Verfehlungen festzustellen,\ndaß der Schenkungswiderruf begründet wäre.\n\n122\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n123\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die\nKlägerin: 100.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-20/11-u-123-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-20/11-u-123-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312780","retrieved":"2026-07-09 03:43:52.370575+00:00"}}