{"status":"available","doknr":"OLD312779","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1220.11U107.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"11 U 107/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nMit nicht tragfähiger Begründung wendet sich die Beklagte mit\nder Berufung gegen das Vorliegen des haftungsbegründenden\nTatbestandes. Das Landgericht hat einen Schadenersatzanspruch gegen\ndie Beklagte aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit §\n278 BGB zu Recht als gegeben erachtet.\n\n5\n\nNebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden\nKraftstoffbezugsvertrag vom 7.5./11.6.1986 wurden verletzt, indem\nbeim Befüllen des Tanks Benzin in das Erdreich gelangte und dadurch\ndie im Eigentum des Klägers stehenden Tanks geschädigt wurden.\nHierin ist eine Verletzung von Schutzpflichten zu sehen, die der\nBeklagten bei der Abwicklung des Vertrages oblagen.\n\n6\n\nSoweit die Beklagte mit der Berufung bestreitet, daß es am\n04.09.1991 zu einem Überfüllungsschaden kam, bei dem 1000 bis 1500\nLiter Benzin ausgelaufen sind, ist dieses Verteidigungsmittel ohne\nErfolg.\n\n7\n\nEs kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Bestreiten in\nder Berufungsbegründungsschrift bereits als widersprüchlicher\nVortrag unbeachtlich ist. Hieran ist insbesondere deshalb zu\ndenken, weil unstreitig seitens der Beklagten aus Anlaß des\nbehaupteten Vorfalls das Institut für Sicherheitsforschung und\nUmwelttechnik e.V. (Ist) mit teuren Sanierungsarbeiten beauftragt\nwurde, die Versicherungen der Beklagten und die\nHaftpflichtversicherung der Spedition W. eingeschaltet wurden und\nim Rahmen der vorprozessualen Verhandlungen mit dem Kläger die\nMitarbeiter der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von\ndem Schadensfall ausgegangen sind. Dieses Vorgehen macht nur Sinn,\nwenn die Behauptungen des Klägers zutreffen. Es dürfte einiges\ndafür sprechen, das Bestreiten des Haftungsgrundes wegen\nwidersprüchlichen Vortrags als unbeachtlich anzusehen, da von\nseiten der Berufungsklägerin keine nachvollziehbaren Erklärungen\nfür diese offenbaren Hinweise auf die Unrichtigkeit ihres\nVorbringens gegeben werden.\n\n8\n\nDie rechtliche Beachtlichkeit des Bestreitens der Beklagten kann\noffen bleiben, weil nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen\nBeweisaufnahme der Vorfall vom 04.09.1991 nach Überzeugung des\nSenats erwiesen ist. Der Zeuge B., der den fraglichen Vorfall\nbeobachtete, hat anläßlich seiner Vernehmung das Geschehen in\ngroben Zügen geschildert. Auch wenn er sich auf das genaue Datum\nnicht festlegte, was angesichts der bis zu seiner Vernehmung\nvergangenen Zeit nicht verwundert, genügt dies zur\nÜberzeugungsbildung, weil die Schilderung des Augenzeugen mit dem\nübrigen Akteninhalt lückenlos übereinstimmt. Insbesondere der Zeuge\nH., der als Mitarbeiter des Instituts für Sicherheitsforschung und\nUmwelttechnik e.V. mit der Sanierung betraut war, hat anschaulich\ngeschildert, daß bei seinen Untersuchungen ein aktueller,\ngravierender Überfüllungsschaden festgestellt wurde, der gewisse\nAltschäden überlagerte. Das unstreitige Tätigwerden zweier\nVersicherungen, die Beauftragung des Instituts für\nSicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V., das Vorgehen der als\nZeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten S. und L., die\nanäßlich ihrer Vernehmung keinerlei Zweifel am Vorfall vom\n04.09.1991 äußerten, macht nur Sinn, wenn sich die Dinge so\nzugetragen haben, wie es der Kläger behauptet.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDie Zerstörung der Tanks ist ein Schaden des Klägers. Es kann\ndahinstehen, ob er selbst Grundstückseigentümer war oder Pächter.\nIn beiden Fällen wäre sein Eigentum beschädigt worden. Als Pächter\nwäre er Eigentümer der im Boden vergrabenen Tanks gemäß § 95 BGB\ngeblieben, da nach den Verträgen zwischen den Parteien dieses\nRechtsstreits (Ziffer 2.5 des Tankstellenpachtvertrages) in\nVerbindung mit dem Übernahmevertrag vom 07.05.1986 die Tanks nur\nvorübergehend zum Betrieb der Tankstelle eingegraben worden sind\nund nach dem Ende des zeitlich begrenzten Nutzungsrechts wieder\nentfernt werden sollten.\n\n11\n\n3.\n\n12\n\nDie der Klägerin zurechenbare Pflichtverletzung ist für den\neingetretenen Schaden ursächlich geworden. Nach den anschaulichen\nüberzeugenden Bekundungen des Zeugen H. hat das massive Umspülen\ndes Tanks mit Benzin zum Auswaschen der teerhaltigen Isolierung\ngeführt.\n\n13\n\nNeben dem hier streitigen Schadensereignis müssen nach seinen\nBekundungen zwar in der Vergangenheit andere Schadensfälle zu einer\nVorschädigung der Tankisolierung geführt haben, wobei nicht im\neinzelnen festzustellen ist, in welchem Umfang die einzelnen\nVorfälle zur Zerstörung beigetragen haben. Diese Ungewißheit\nberührt indessen den Kausalzusammenhang nicht. Nach der\nzutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH\nVersR 1970, 813 (814); vgl. die weiteren Nachweise bei\nPalandt-Heinrichs, BGB, 54. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 Rn. 86)\nist der Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen, wenn mehrere\nEreignisse den Schaden herbeigeführt haben, von denen jedes auch\nallein zum Erfolg geführt hätte. Der Gedanke des § 830 Abs. 1 S. 2\nBGB gilt für das vertragliche Schadenersatzrecht entsprechend.\n\n14\n\nIm übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen,\ndaß mögliche Vorschäden die Haftung der Beklagten schon deshalb\nnicht berühren, weil sie durchgehend die Benzinbelieferung des\nKlägers übernommen hatte und damit auch für vorangegangene\nÜberfüllungsschäden verantwortlich ist.\n\n15\n\nDer nach den Bekundungen des Zeugen H. bewiesene\nKausalzusammenhang wird entgegen der in der Berufung vertretenen\nAnsicht der Beklagten nicht durch das Gutachten des Instituts für\nSicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V. vom 09.01.1992 berührt.\nSoweit dort als mögliche, theoretische Schadensursache eine\nUndichtigkeit des Tanks angesprochen ist, ist dies durch das\nErgebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Zum Zeitpunkt, als dieses\nGutachten erstellt wurde, war die Sanierung noch nicht eingeleitet.\nDie Tanks waren insbesondere noch nicht ausgegraben. Das Gutachten\nstützt sich ersichtlich allein auf Bohrproben und faßt an der\nzitierten Stelle die theoretisch in Betracht kommenden\nSchadensursachen zusammen. Schon bei der Aufzählung der\ntheoretischen Ursachen kam einer Tankundichtigkeit nach den\nFormulierungen des Gutachtens eine eher unbedeutende Rolle zu.\n\n16\n\nDer Zeuge H., der bei den Ausgrabungsarbeiten und der Freilegung\nder Tanks zugegen war, hat in seiner Vernehmung mit keinem Wort\neine Undichtigkeit der Tanks erwähnt. Er hat vielmehr\nausschließlich die Überfüllungsschäden und eine mögliche\nUndichtigkeit des Domschachts, der von der Erdoberfläche zum Tank\nführt, angesprochen. Nach diesen Bekundungen des Zeugen ist die\nMöglichkeit einer Tankundichtigkeit ausgeschlossen.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der diesbezügliche\nVortrag der Beklagten, die bei einer eventuellen Tankundichtigkeit\ndie Kenntnisse des von ihr beauftragten Instituts für\nSicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V. im Prozeß hätte\nvortragen können, hinreichend spezifiziert ist. Es spricht einiges\ndafür, daß die pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung von\nTankundichtigkeiten als Vortrag \"ins Blaue\" unbeachtlich ist.\n\n18\n\n4.\n\n19\n\nEntsprechend §§ 282, 278 BGB haftete die Beklagte für das ihr\nzurechenbare Verschulden des Fahrers der Spedition W. .\n\n20\n\nDie Spedition W. wurde gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe der\nBeklagten im Rahmen der dem Kläger geschuldeten Benzinbelieferung\ntätig. Nach dem zwischen den Parteien bestehenden\n\"Tankstellen-Partner-Vertrag\" vom 7.5./11.6.1986 war die\nBelieferung der Tankstelle mit Kraftstoff Verpflichtung der\nBeklagten. Im Zuge der Erfüllung dieser Verbindlichkeit hat sie als\nHilfsperson die Spedition W. eingeschaltet, die damit als\nErfüllungsgehilfe tätig wurde. Auch Hilfspersonen des\nErfüllungsgehilfen sind Erfüllungsgehilfen des Schuldners, sofern\ner mit der Heranziehung einverstanden ist (Palandt-Heinrichs,\na.a.O., § 278 Rn. 9). Insofern ist auch das Verschulden des Fahrers\nder Firma W. der Beklagten zurechenbar.\n\n21\n\n5.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die Haftung für die\neingetretenen Schäden nicht durch die Vereinbarung vom 15.01.1992\nausgeschlossen. In Ziffer 5 dieser Vereinbarung heißt es\nnämlich:\n\n23\n\n\"Von dieser Vereinbarung nicht betroffen ist die Beseitigung von\nBodenverunreinigungen, sofern diese von Elf zu vertreten ist.\nHierzu müssen noch weitere fachliche Untersuchungen von\nSpezialfirmen durchgeführt werden.\"\n\n24\n\nIm Lichte dieser Bestimmung ist Ziffer 4 der Vereinbarung, die\nlautet,\n\n25\n\n\"zur Abgeltung der unter Ziffer 3 genannten Maßnahmen und für\nalle sonstigen Ansprüche des Vertragspartners aus dem\nTankstellenverwaltervertrag und seiner Beendigung insbesondere zur\nAbgeltung eines eventuellen Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 HGB\nerhält Herr B. einen Betrag von 10.000,00 DM zuzüglich MWST\",\n\n26\n\neinschränkend auszulegen.\n\n27\n\nBei der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ist bereits nach dem\nWortlaut des Vertrages davon auszugehen, daß die hier geltend\ngemachten Schäden nicht von der Abfindung nach Ziffer 3 erfaßt\nwurden. Der in der Vereinbarung vom 15.01.1992 verwandte Begriff\n\"Bodenverunreinigungen\" ist schon nach seinem Wortlaut\ndoppeldeutig. Er kann einerseits als Vorgangs- oder\nGeschehensbezeichnung verstanden werden und andererseits als Stoff-\noder Gegenstandsbezeichnung. In Verbindung mit dem zweiten Satz von\nZiffer 5 der Vereinbarung vom 15.01.1992, wonach zum Zeitpunkt des\nVertragsschlusses das genauere Schadensbild noch nicht feststand\nund somit noch unklar war, welche \"Gegenstände\" im einzelnen durch\ndas Geschehen vom 04.09.1991 betroffen worden waren, muß nach der\naus der Vereinbarung sprechenden, unstreitigen Interessenlage der\nParteien davon ausgegangen werden, daß sich im Zuge der weiteren\nfachlichen Überprüfungen zeigende Beschädigungen von \"Gegenständen\"\ndes Klägers nicht erfaßt werden sollten. Der Begriff\nBodenverunreinigungen bezeichnet mit anderen Worten nur den\nVorgang. Die Beklagte konnte bei verständiger Betrachtung nicht\nerwarten, daß der Kläger mit der Unterzeichnung der Vereinbarung\nvom 15.01.1992 blind auf den Ersatz zum damaligen Zeitpunkt nicht\nabsehbarer Schäden verzichtete. Auch aus der Sicht der Beklagten\nwäre ein derartiger Wunsch nicht interessegerecht gewesen, da die\nBodenverunreinigungen zum damaligen Zeitpunkt als\nVersicherungsangelegenheit behandelt wurde, von der die übrigen in\nder Vereinbarung vom 15.01.1992 behandelten Fragen zu trennen\nwaren.\n\n28\n\nDieses Auslegungsergebnis wurde durch die erstinstanzlich\ndurchgeführte umfangreiche Beweisaufnahme bestätigt. Insbesondere\ndie Zeugen S. und L., die für die Beklagten die Verhandlungen nach\ndem Geschehen vom 04.09.1991 führten, sowie der Zeuge B. haben\nanschaulich ihr übereinstimmendes Verständnis geschildert, daß nur\nals Ausgleich für die Neutralisierung der Tankstelle (Beseitigung\nder Elf - Farben und Symbole) 10.000,00 DM gezahlt werden sollten.\nDamit sollten zwar nach ihrem Verständnis auch alle anderen im\nZusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehenden Fragen (etwa die\nAnsprüche aus § 89 a HGB) ausgeglichen sein. Losgelöst hiervon\nsollte jedoch der Schadensfall vom 04.09.1991 behandelt und gesehen\nwerden, der als Versicherungsangelegenheit anderweitig in Regelung\nbegriffen war.\n\n29\n\n6.\n\n30\n\nDie Schadenersatzansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 254\nBGB gemindert. Die Darlegungs- und Beweislast für das\nMitverschulden trifft die Beklagte. Es wäre ihre Sache gewesen, zur\nUndichtigkeit des Domschachts näher vorzutragen und insbesondere\nAusführungen dazu zu machen, welche Unterhaltungsmaßnahmen der\nKläger unterlassen hat. Die Behauptung von nicht näher bezeichneten\nUndichtigkeiten des Domschachts erschöpft sich der Sache nach in\nVermutungen. Diese können den Vortrag von konkreten Tatsachen nicht\nersetzen, auch wenn Beweis angetreten ist. Für eine Erleichterung\nder Darlegungslast besteht schon deshalb kein Anlaß, weil die\nBeklagte, die das Institut für Sicherheitsforschung und\nUmwelttechnik e.V. mit der Sanierung beauftragt hatte, ohne\nweiteres genau feststellen lassen konnte, ob und inwieweit der\nDomschacht undicht war. Die sachkundige Beklagte hätte auch genauer\ndazu vortragen müssen, welche Maßnahmen vom Kläger zur Sicherung\ndes Domschachtes zu erwarten waren. Näheren Vortrag zu diesen\nPunkten verabsäumt zu haben, macht das Vorbringen zum\nMitverschulden des Klägers insgesamt unsubstantiiert.\n\n31\n\nDies trifft auch auf die Behauptung der Beklagten zu, die\nBeschädigungen des Tanks seien auf ein Verhalten des Klägers\nzurückzuführen. Konkrete Tatsachen, welche anderen Ursachen, als\ndie Überfüllung der Kraftstofftanks zur Beschädigung deren\nIsolierung geführt haben können, sind nicht vorgetragen. Eine\nBeweiserhebung liefe insofern auf eine im Zivilprozeß unzulässige\nAusforschung hinaus.\n\n32\n\n7.\n\n33\n\nDer Schaden, den die Beklagte dem Kläger aufgrund des\nÜberfüllungsschadens vom 04.09.1991 zu ersetzen hat, beläuft auf\n31.189,00 DM. Insofern war das Urteil des Landgerichts teilweise\nabzuändern.\n\n34\n\na.\n\n35\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für den Ausbau alter\nTanks und den Einbau eines neuen Tanks gemäß der Rechnung der Firma\nL. vom 12.10.1992 zu zahlen.\n\n36\n\nNach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht\nfest, daß insgesamt 3 Tanks des Klägers durch das Schadensereignis\nvom 04.09.1991 in Mitleidenschaft gezogen wurden. Der Zeuge H. hat\nnämlich anläßlich seiner Vernehmung vor dem Landgericht vom\n20.01.1995 anschaulich und nachvollziehbar geschildert, daß die\nIsolierung von 3 Tanks unter Kraftstoffeinwirkung aufgelöst war.\nDie Bekundung dieses Zeugen steht in Übereinstimmung mit dem\nGutachten des Instituts für Sicherheitsforschung und Umwelttechnik\ne.V. vom 09.01.1992, in dem bereits in der Einleitung die\nÜberprüfung des Zustands mehrer Domschächte als\nUntersuchungsgegenstand genannt ist. Dem entspricht, daß\nausweislich der Lagepläne, die mit dem Gutachten überreicht wurden,\nBohrproben neben verschiedenen Tanks niedergebracht wurden. Vor dem\nHintergrund des Vortrags in der Klageschrift, wonach am 04.09.1991\nsich auslaufendes Benzin in mehrere Domschächte ergoß, war dieses\nVorgehen angezeigt. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom\n31.10.1995 (dort Ziffer IV 1) bestreitet, mehrere Tanks seien\nbeschädigt worden, ist dieses Verteidigungsmittel ohne Erfolg, weil\nnach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die\nRichtigkeit des Klägervortrags bewiesen ist.\n\n37\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger seiner\nSchadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist, in dem er als\nErsatz für die beschädigten alten Tanks nur einen größeren neuen\nTank hat einbauen lassen. Der insofern erforderliche zusätzliche\nAushub dürfte bei wirtschaftlicher Betrachtung günstiger gewesen\nsein als die Beschaffung nur eines zweiten Tankkörpers. Auch die\ndiesbezüglichen Einwände der Beklagten gehen fehl.\n\n38\n\nDa der Kläger allerdings vorsteuerabzugsberechtigt ist ist von\nder Rechnung lediglich der Nettobetrag in Höhe von 7.602,00 DM\nerstattungsfähig.\n\n39\n\nb.\n\n40\n\nDie Beklagte ist darüberhinaus verpflichtet, dem Kläger die\nKosten für den Einbau des neuen Ersatztanks gemäß der Rechnung der\nFirma R. K. vom 07.10.1992 zu erstatten. Das Landgericht ist auch\ninsofern zu Unrecht vom Rechnungsbruttobetrag ausgegangen.\nErstattungsfähig ist nur der mehrwertsteuerfreie\nRechnungsanteil.\n\n41\n\nZu Recht hat das Landgericht entsprechend den Bekundungen des\nsachverständigen Zeugen B. von der Rechnung wertverbessernde\nArbeiten in Höhe von 2.320,00 DM in Abzug gebracht. Soweit die\nBeklagte mit Schriftsatz vom 31.10.1995 behauptet, darüberhinaus\nsei die Position 6 der Rechnung in Höhe von 1.820,00 DM nicht\nerstattungsfähig, bleibt sie mit diesem Vorbringen gemäß §§ 527,\n296 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg. Die Berücksichtigung dieses verspäteten\nVorbringens würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. In\nder Berufungsbegründung hat die Beklagte mit keinem Wort die\nBerechnung im landgerichtlichen Urteil angegriffen. Dies geschah\nerstmals mit 3 Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim\nOberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 31.10.1995. Bei\nordnungsgemäßer Prozeßführung hätte dieser Einwand bereits mit der\nBerufungsbegründung vorgebracht werden müssen. Die Berücksichtigung\ndieses, durch eine Beweisaufnahme zu klärenden Einwands, würde zu\neiner Verzögerung des Rechtsstreits führen. Angesichts der\nzeitlichen Abläufe schieden vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung\neiner Verzögerung ersichtlich aus.\n\n42\n\nc.\n\n43\n\nSchließlich hat die Beklagte dem Kläger Schadenersatz in Höhe\nvon 10.890,00 DM aufgrund der Rechnung der Firma S. Tank- und\nAnlagentechnik GmbH vom 07.08.1992 zu zahlen, wonach der Kläger\nnetto 21.780,00 DM für die Neubeschaffung eines Lagertanks\naufzuwenden hatte. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung\nist indessen nur die Hälfte des Rechnungsbetrages\nerstattungsfähig.\n\n44\n\nDer Schadensbemessung des landgerichtlichen Urteils vermag der\nSenat im Ansatz nicht ganz zu folgen. Gemäß §§ 249, 251 BGB ist bei\nder Zerstörung einer Sache die Differenz zwischen dem Wert des\nVermögens des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis und dem\ndurch das schädigende Ereignis tatsächlich verminderten Wert für\ndie Schadensbemessung maßgeblich. Grundsätzlich ist hierbei der\nWiederbeschaffungswert zu ersetzen (BGHZ 117, 31). Läßt sich ein\nMarktpreis bei zerstörten gebrauchten Sachen nicht feststellen, so\nist ausgehend vom Neupreis im Rahmen einer linearen Abschreibung\nder Schaden zu ermitteln (OLG Karlsruhe VersR 1979, 776).\n\n45\n\nDie Ansicht der Beklagten, wonach hierbei auf den Kaufpreis der\nTanks im Jahre 1986 abzustellen ist, geht fehl. Der damalige\nVerkaufpreis kann für die Schadensberechnung schon deshalb nicht\nmaßgeblich sein, weil die Kaufpreisbildung für die Vielzahl der mit\nVertrag vom 07.05./11.06.1986 übertragenen Gegenstände sich\nersichtlich nicht an deren objektiven Wert orientiert hatte. Dieser\nKaufvertrag stand vielmehr in Zusammenhang mit dem zeitnah\nabgeschlossenen \"Tankstellen-Partner-Vertrag\". Im übrigen ist die\nschadensbedingte, konkrete Vermögenseinbuße nach den Verhältnissen\nzum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu beurteilen, so daß\ndas aktuelle Preisniveau maßgeblich ist.\n\n46\n\nBei der Bemessung des Schadens kann auch nicht auf den\nVerkaufswert der Lagertanks zum Zeitpunkt der Beschädigung\nabgestellt werden. Da derartige gebrauchte Tanks nicht Handelsware\nsind, ist ihr Nutzungswert, der im Rahmen linearer Abschreibung zu\nermitteln ist, schadensbestimmend. Der erzielbare Verkaufserlös\nkann nämlich nur dann Maßstab für die Bemessung des entstandenen\nmateriellen Schadens sein, wenn eine wirtschaftlich vernünftige\nMöglichkeit zur Veräußerung besteht. Hieran fehlt es, wenn keine\nentsprechende Nachfrage und ein ihr folgender Markt vorhanden sind.\nDer Geschädigte würde in unzumutbarer Weise benachteiligt, wenn er\nbei fehlendem Markt auf einen nur zufällig erzielbaren Erlös\nverwiesen würde. Die auszugleichende, durch das schädigende\nEreignis bewirkte Vermögenseinbuße orientiert sich in diesen Fällen\nam Gebrauchswert der zerstörten, gebrauchten Sache. Wir der\nGebrauchswert zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zur\nSchadensbemessung herangezogen, muß - entgegen der Auffassung des\nLandgerichts - ein möglicherweise erzielbarer Verkaufspreis außer\nAnsatz bleiben.\n\n47\n\nNach den auch insofern überzeugenden Bekundungen des Zeugen H.\nhatten die Tanks zum Zeitpunkt der Beschädigung in etwa die Hälfte\nder zu erwartenden Nutzungsdauer erreicht, so daß nur die Hälfte\ndes Rechnungsbetrages für den Neukauf erstattungsfähig ist.\n\n48\n\nNach alledem berechnet sich der Schaden wie folgt:\n\n49\n\n1. Erstattungsfähige Kosten für den Ausbau der alten Tanks gemäß\nRechnung der Firma L.\n\n50\n\nvom 12.10.1992 7.602,00 DM\n\n51\n\n2. Montagekosten gemäß Rechnung der Firma R.K. vom 7.10.1992 in\nHöhe von\n\n52\n\n15.017,00 DM abzüglich\n\n53\n\n2.320,00 DM für Wertverbes-\n\n54\n\nserungen 12.697,00 DM\n\n55\n\n3. Einbau neuer Tanks 10.890,00 DM\n\n56\n\n31.189,00 DM\n\n57\n\n8.\n\n58\n\nDer Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem\nGesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 281 Abs. 1 BGB.\n\n59\n\n9.\n\n60\n\nDer Feststellungsantrag ist im erkannten Umfang zulässig und\nbegründet.\n\n61\n\nGemäß § 256 ZPO war der Kläger berechtigt, die Verantwortung der\nBeklagten für zukünftige Schäden aus dem Ereignis vom 4.9.1991\nfeststellen zu lassen. Ein Feststellungsinteresse hat der Kläger\nschon deshalb, weil die Beklagte ihre Verantwortung für den\nSchadensfall bestreitet.\n\n62\n\nDie Feststellungsklage ist begründet, weil der der Eintritt\nkünftiger Schäden bei der gegebenen Kontaminierung wahrscheinlich\nist.\n\n63\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs.\n1 und Abs. 2, 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n64\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: (35.140,86 DM Zah-\nlungsantrag, 5.000,-- DM Fest-\n\n65\n\nstellungsantrag\n\n66\n\n- auch für den\n\n67\n\nersten Rechtszug -)\n\n68\n\n40.140,86 DM\n\n69\n\nBeschwer für den Kläger: 3.951,86 DM\n\n70\n\nBeschwer für die Beklagte: 36.189,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-20/11-u-107-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-20/11-u-107-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312779","retrieved":"2026-07-09 03:43:52.275293+00:00"}}