{"status":"available","doknr":"OLD312785","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1219.9U51.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-19","aktenzeichen":"9 U 51/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Beklagten zu 2) und 3) betrieben in\nForm einer OHG ein Taxiunternehmen. Die OHG ist zwischenzeit-lich\nliquidiert und im Handelsregister gelöscht.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagten hatten für das Taxi mit\ndem amtlichen Kennzeichen .......... bei der Klägerin eine\nVoll-kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 1.000,--\nabgeschlossen. Bei einem Unfall am 11.02.1991 wurde das Fahrzeug\nbeschädigt. Nach einem von den Beklagten eingeholten Gutachten\nbeliefen sich die notwendigen Reparaturkosten auf DM 34.168,17\nnetto bei einem Wiederbeschaffungswert von DM 35.964,91 netto und\neinem Restwert des Fahr-zeugs von DM 17.543,86 netto.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten\nRückforde-rungsansprüche geltend und hat vorgetragen:\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nSie habe den Beklagten seinerzeit einen\nVorschuß in Höhe von DM 30.000,-- gezahlt. Da der Schadenfall auf\nTotalschadenbasis abgerechnet werden müsse, seien die Beklagten in\nHöhe von DM 11.132,20 überzahlt. Ferner hat die Klägerin behauptet,\ndie Beklagte zu 1) habe beim Haftpflichtversicherer des\nUnfallgegners Schadensersatzansprüche gericht-lich durchgesetzt,\nobgleich diese Ansprüche bereits durch die Klägerin ausgeglichen\ngewesen seien.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nver-\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nurteilen, an sie DM 11.132,20 nebst 6,8\n%\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nZinsen seit dem 06.12.1993 zu\nzahlen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Beklagten haben\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nKlageabweisung\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nbeantragt.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom\n12.01.1995, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur\nBegründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Die\nKlägerin habe die von ihr behaupte-te Zahlung in Höhe von DM\n30.000,-- nicht schlüssig dargetan. Im übrigen hätten die Beklagten\nden ge-leisteten Betrag in Höhe von DM 30.000,-- zu Recht erhalten.\nDer Entschädigungsanspruch der Beklagten sei der Höhe nach nicht\nauf den um den Restwert des Fahrzeugs reduzierten\nWiederbeschaffungswert be-grenzt.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nGegen dieses am 23.01.1995 zugestellte\nUrteil hat die Klägerin am 22.02.1995 Berufung eingelegt und das\nRechtsmittel nach mehrfacher Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 24.05.1995 an diesem Tage\nbegründet.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nSie wiederholt ihr erstinstanzliches\nVorbringen und trägt ergänzend vor:\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nWenn das Fahrzeug wie hier nicht\nrepariert worden sei, sondern die Restwerte des Fahrzeugs durch\nVer-äußerung tatsächlich realisiert worden seien, seien sie auf die\nEntschädigungsleistung anzurechnen. Die Frage, ob die Ersatzpflicht\nder Klägerin nach § 13 Abs. 5 AKB unabhängig davon sei, ob die\nBeklagten das Fahrzeug hätten reparieren lassen oder nicht, habe\nmit der hier entscheidenden Frage, ob die Restwerte anzurechnen\nseien, nichts zu tun. Im übrigen werde das Bereicherungsverbot des\n§ 55 VVG durch die Entscheidung des Landgerichts verletzt. Gerade\nin Fällen wie hier, in denen die erforderli-chen Reparaturkosten\nnur knapp unter der Höchstent-schädigungsgrenze blieben, käme es zu\neiner kaum verständlichen Ungleichbehandlung der\nVersiche-rungsnehmer. Würde die Höchstentschädigungsgrenze\nüberschritten, so sei der Wert der Restteile abzu-ziehen. Ohnehin\nsei hier wegen der Höhe der Repara-turkosten auf Totalschadenbasis\nabzurechnen.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nnach ihren erstinstanzlichen\nSchlußanträgen\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\ngegenüber allen Beklagten zu\nerkennen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nihnen zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nBürgschaft einer deutschen\nGroßbank,\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nöffentlichen Sparkasse oder\nGenossenschafts-\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nbank zu leisten.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nAuch sie wiederholen ihr\nerstinstanzliches Vorbrin-gen und tragen ergänzend vor:\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDie Beklagte zu 1) sei nicht gehalten\ngewesen, das Fahrzeug reparieren zu lassen, um auf\nRepara-turkostenbasis abrechnen zu können. Die Reparatur-kosten\nseien unabhängig davon zu ersetzen, ob der Versicherungsnehmer\ndadurch bereichert werde, daß Reparatursumme und Restwert zusammen\nden Wiederbe-schaffungswert am Unfalltage überstiegen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nParteivorbrin-gens wird auf den gesamten vorgetragenen Aktenin-halt\nBezug genommen. Die Akten 268 C 86/93 AG Köln lagen vor.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n:\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDer Klägerin stehen aus der Abwicklung\nund Abrech-nung des Schadenfalles vom 11.02.1991\nRückforde-rungsansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Eine\nungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten gemäß § 812 BGB liegt\ndurch die von der Klägerin behaup-tete Zahlung von DM 30.000,--\n(soweit sie 18.867,80 DM übersteigt) nicht vor. Zur Vermeidung von\nWiederholungen wird auf die zutreffenden Entschei-dungsgründe des\nangefochtenen Urteils Bezug genom-men, denen sich der Senat\nanschließt, § 543 Abs. 1 ZPO.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nIm Hinblick auf das Berufungsvorbringen\nist ergän-zend auszuführen:\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\n1.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nSchon der Ansatz der Klägerin, den\nvorliegenden Schadenfall auf Totalschadenbasis abrechnen zu\nwol-len, ist nach Auffassung des Senats verfehlt.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nEin Totalschaden des Fahrzeugs der\nBeklagten zu 1) ist eindeutig nicht gegeben, sondern ein\nTeilscha-den, der nicht nach § 13 Abs. 4 a AKB (Zerstörung oder\nVerlust des Fahrzeugs), sondern nach § 13 Abs. 5 Satz 1 AKB zu\nentschädigen ist. Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, die\nReparaturkosten lägen nur knapp unter dem Wiederbeschaffungswert.\nSelbst ein sogenannter wirtschaftlicher Totalscha-den, bei dem die\nReparaturkosten den Wiederbeschaf-fungswert übersteigen, bleibt in\nder Regel eine Beschädigung des Kraftfahrzeugs, wie sich aus einer\nGegenüberstellung zu § 13 Abs. 4 a AKB ergibt. Erst ein\nTotalschaden, der zu einer völligen Reparatu-runwürdigkeit des\nKraftfahrzeugs führt und damit einer Zerstörung gleichzusetzen ist,\nschließt eine Beschädigung aus (so auch OLG Hamm r+s 92, 401\nm.w.N.).\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nGemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 AKB hat der\nVersicherer im Fall der Beschädigung des Fahrzeugs, anders als bei\nZerstörung oder Verlust, die erforderlichen\nWieder-herstellungskosten zu ersetzen. Dies ist unabhängig davon,\nob der Versicherungsnehmer das beschädigte Fahrzeug repariert oder,\nwie hier, nicht repariert. In der Rechtsprechung ist allerdings\numstritten, ob sich der Versicherungsnehmer den Restwert des\nFahrzeugs in den Fällen auf die Ersatzleistung anrechnen lassen\nmuß, in denen er das unreparierte Fahrzeug wie hier veräußert und\nder Kaufpreis zu-sammen mit der Ersatzleistung des Versicherers den\nWiederbeschaffungswert übersteigen. Der Streit geht in der\nHauptsache darum, ob das Fahrzeug in diesen Fällen als \"Rest- und\nAltteil\" im Sinne von § 13 Abs. 3 b AKB anzusehen ist.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nAus der neueren Rechtsprechung sind bei\nAbrechnung fiktiver Reparaturkosten für einen Abzug des Rest-wertes\ndes Fahrzeugs: LG Göttingen SP 95, 215; OLG Saarbrücken SP 94, 158;\nAG Aachen SP 93, 394; OLG München SP 93, 184; LG Münster ZFS 90,\n167.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nEinen Abzug des Restwertes in diesen\nFällen vernei-nen: LG Kempten, SP 95, 216; OLG Stuttgart VersR 90,\n379; OLG Frankfurt NJW RR 89, 858; OLG Hamm, r+s 87, 244; anders\nwohl OLG Hamm r+s 92, 401 für den Fall eines wirtschaftlichen\nTotalschadens.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung\nderjenigen Gerichte an, die einen Abzug des Restwertes des\nFahrzeugs bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten verneinen (so\nauch Bauer, Die Kraftfahrtversiche-rung, 3. Aufl., Rdn. 808; wohl\nauch Knappmann in:Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. Anm. 4 a zu § 13\nAKB).\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nIm Reparaturschadenfall, bei dem eine\nReparatur des beschädigten Fahrzeugs in Betracht kommt, kann das\nunreparierte Fahrzeug selbst nicht als Rest- und Altteil im Sinne\nvon § 13 Abs. 3 b AKB angesehen werden. Unter Rest- und Altteilen\nkönnen schon begrifflich nur solche Teile verstanden werden, die\nbei dem Reparatureingriff selbst anfallen, nach der Reparatur übrig\nbleiben und ursächlich verwertet werden können (vgl. OLG Hamm r+s\n92, 401; OLG Stuttgart VersR 90, 379).\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nJedenfalls wird durch die Wortfassung\ndes § 13 Abs. 3 b AKB für den Versicherungsnehmer nicht genügend\ndeutlich, daß unter \"Rest- und Altteile\" auch das beschädigte,\njedoch unreparierte Fahrzeug selbst zu verstehen sein soll. Für die\nAuslegung von Allge-meinen Versicherungsbedingungen ist nach der\nstän-digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur r+s 90,\n128 = VersR 90, 487) maßgeblich, wie ein durchschnittlicher\nVersicherungsnehmer bei auf-merksamer Durchsicht und verständiger\nWürdigung ei-ne Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen\nunter Berücksichtigung des dabei erkennbar werden-den\nSinnzusammenhangs verstehen muß. Einem vom Ver-sicherer verfolgten\nRegelungszweck kommt nur dann Bedeutung bei der Auslegung zu, wenn\ner in der ver-wendeten Formulierung erkennbar wird.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nDer durchschnittliche\nVersicherungsnehmer wird bei der Durchsicht der AKB im allgemeinen\nund der Rege-lung in § 13 Abs. 3 b AKB im besonderen ohne weite-res\nerkennen, daß sich die Klausel auf solche Teile des Fahrzeugs\nbezieht, die nach Beschädigung nicht repariert, sondern durch\nNeuteile ersetzt werden, aber dennoch weiter verwertbar sind und\neinen Wert haben (z.B. Motorhaube, Kotflügel, Türe,\nKoffer-raumdeckel, die nach Ausbeulen, Spachteln und Lak-kieren\nwieder verwendbar sind). Dem durchschnitt-lichen\nVersicherungsnehmer erschließt sich jedoch nicht, daß darunter in\nden Fällen, in denen eine Reparatur des Fahrzeugs unterbleibt, auch\ndas be-schädigte Fahrzeug selbst zu verstehen sein soll.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nDer Versicherer hat somit bei einem\nTeilschaden nach § 13 Abs. 5 Satz 1 AKB die erforderlichen\nWiederherstellungskosten auch dann ohne Abzug des Restwertes des\nFahrzeugs zu ersetzen, wenn das Fahrzeug nicht repariert, sondern\nwie hier veräu-ßert wird und der Wiederbeschaffungswert bei einer\nAddition von Verkaufserlös und Ersatzleistung des Versicherers\nüberschritten wird.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\n2.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nEin Verstoß gegen das\nBereicherungsverbot des § 55 VVG liegt entgegen der Auffassung der\nKlägerin nicht vor.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nEinmal vermag die Tatsache, daß der\nVersicherungs-nehmer beim Verkauf des unreparierten Fahrzeugs einen\ngünstigen Preis erzielt, die Höhe der nach § 13 Abs. 5 Satz 1 AKB\nzu ersetzenden erforderlichen Wiederherstellungskosten nicht zu\nbeeinflussen. Zum anderen beruht der Vorteil des\nVersicherungsnehmers nicht auf dem Versicherungsfall und dessen\nAbwick-lung durch den Versicherer auf der Grundlage des bestehenden\nVersicherungsvertrages, sondern auf ei-nem davon unabhängigen\nRechtsgeschäft, nämlich dem Verkaufsgeschäft des\nVersicherungsnehmers mit einem Dritten. Erzielt der\nVersicherungsnehmer durch den Verkauf einen Vorteil dergestalt, daß\nder Wiederbe-schaffungswert des beschädigten Fahrzeugs durch die\nAddition von Verkaufserlös und Ersatzleistung des Versicherers\nüberschritten wird, ist dies hinzu-nehmen, da weder Möglichkeit\nnoch Veranlassung be-steht, die Geschäftstüchtigkeit des\nVersicherungs-nehmers oder die Überzahlung des Dritten dem\nVer-sicherer zugute kommen zu lassen (vgl. Knappmann, a.a.O.,\nm.w.N.). Auf die von dem Versicherer zu er-setzenden\nReparaturkosten kann das ebensowenig Ein-fluß haben, wie denn der\nVersicherungsnehmer sein Fahrzeug tatsächlich repariert und es\nanschließend günstig verkauft hätte (OLG Stuttgart, a.a.O.).\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\n3.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nAnsprüche der Klägerin aus unerlaubter\nHandlung sind nicht ersichtlich.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nAuf ihr Vorbringen im 1. Rechtszug, die\nBeklagte zu 1) habe teilweise Ansprüche sowohl bei ihr als auch bei\ndem Haftpflichtversicherer des Unfallgeg-ners durchgesetzt, kommt\ndie Klägerin im Berufungs-rechtszug nicht mehr ausdrücklich zurück.\nDa die behauptete Zahlung der Klägerin sich auf lediglich DM\n30.000,-- beläuft, die zu ersetzenden Repara-turkosten jedoch DM\n34.168,17 abzüglich der verein-barten Selbstbeteiligung in Höhe von\nDM 1.000,-- ausmachen, kann von einer Doppelzahlung wegen der\nSachverständigenkosten und der Abschleppkosten (insgesamt DM\n1.446,75) auch nicht ausgegangen werden.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\n4.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nDie Kostenentscheidung für das\nBerufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\n5.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nWegen der grundsätzlichen Bedeutung der\nSache hat der Senat die Revision zugelassen, § 546 Abs. 1 Satz 2,\n1. Alternative ZPO.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer der Klägerin: DM 11.132,20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-19/9-u-51-95","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-19/9-u-51-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312785","retrieved":"2026-07-09 03:43:52.815480+00:00"}}