{"status":"available","doknr":"OLD312786","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1219.22U73.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-12-19","aktenzeichen":"22 U 73/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger sind freiberuflich tätige Architekten. Sie nehmen die\nBeklagte zu 1) als Auftraggeberin und die Beklagte zu 2) als deren\npersönlich haftende Gesellschafterin auf Bezahlung von\nArchitektenhonorar in Anspruch.\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1) beabsichtigte die Errichtung eines Gebäudes\nmit Büros, Geschäften und Wohnungen auf dem Grundstück L./K. in M..\nSie hatte am 23.07.1992 das Grundstück L. von der damaligen\nEigentümerin, der Firma K. M. GmbH, gekauft. Durch Beschluß des\nAmtsgerichts M. vom 18.03.1993 wurde über das Vermögen der Firma K.\ndie Sequestration angeordnet und später das\nGesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der\nGesamtvollstreckungsverwalter gab zur Abwicklung des noch nicht\ndurchgeführten Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1) zunächst keine\nErklärung ab.\n\n4\n\nIm Sommer 1993 beauftragte die Beklagte zu 1) die Kläger\nmündlich mit den Architektenleistungen zur Grundlagenermittlung,\nVorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung\n(Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 HOAI) für das auf dem oben\ngenannten Grundstück zu errichtende Gebäude. Mit Schreiben vom\n17.08.1993 übersandten die Kläger der Beklagten zu 1) in Ergänzung\ndes mündlichen Auftrags ein schriftliches Honorarangebot mit der\nBitte um Unterzeichnung. Hierin war eine Vergütung gemäß\n\"Honorarzone III oben\" vorgesehen. Daraufhin teilten die für die\nBeklagte zu 1) tätigen Anwälte den Klägern mit Schreiben vom\n21.10.1993 mit, daß der Auftrag auf der Grundlage des\nHonorarangebots der Kläger ausgeführt werden solle und daß sie die\nGeschäftsführerin der Beklagten zu 2) gebeten hätten, das Schreiben\nder Kläger vom 17.08.1993 gegenzuzeichnen und zurückzusenden. Die\nGeschäftsführerin unterzeichnete das Honorarangebot nicht.\n\n5\n\nIn der Folgezeit setzten die Kläger ihre begonnenen\nPlanungsarbeiten fort. Ihre Bitten um Abschlagszahlungen blieben\nerfolglos. Nach Abschluß der Arbeiten händigten die Kläger ihre\nPlanung einschließlich des Bauantrags an die Stadt M. den Beklagten\naus. Der Bauantrag wurde von der Geschäftsführerin der Beklagten zu\n2) unterschrieben. Unter dem 12.04.1994 erteilten die Kläger ihre\nHonorarschlußrechnung, in der ein Gesamthonorar von 550.476,25 DM\nbrutto berechnet ist.\n\n6\n\nIm Mai 1994 teilte der Gesamtvollstreckungsverwalter der Firma\nK. M. den Beklagten mit, daß die Abwicklung des\nGrundstückskaufvertrags nicht mehr möglich sei, weil die von der\nGemeinschuldnerin zur Finanzierung eingeschaltete Bank inzwischen\nZwangsversteigerungsantrag gestellt habe.\n\n7\n\nDie Kläger haben vorgetragen, sie hätten ihre Arbeiten mit der\nStadt M. abgestimmt. Ihre Planung sei genehmigungsreif. Eine\nEinreichung des Bauantrags sei derzeit allein deshalb nicht\nmöglich, weil die Beklagten den für das Baugesuch notwendigen\namtlichen Lageplan bisher nicht vorgelegt hätten. Soweit die\nEinschaltung von Fachingenieuren erforderlich sei, könnten diese\nnoch während des Genehmigungsverfahrens tätig werden.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an die Kläger 550.476,25 DM nebst 12,5 % Zinsen aus\n172.500,00 DM seit dem 10.03.1994, aus weiteren 255.648,10 DM seit\ndem 23.03.1994 sowie aus weiteren 122.328,15 DM seit dem 22.04.1994\nzu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagten haben vorgetragen, es könne nicht von der\nGenehmigungsfähigkeit der Bauplanung der Kläger ausgegangen werden,\nda der Bauantrag nicht die Rahmenbedingungen der Stadt M. erfülle\nund insbesondere die Planung zur Verkehrsanbindung und Entwässerung\nfehle. Schon aus diesem Grunde entfalle ein Honoraranspruch der\nKläger. Im übrigen sei die Honorarberechnung auch der Höhe nach zu\nbeanstanden. Da eine schriftliche Honorarvereinbarung fehle, gelte\nder Mindestsatz der betreffenden Honorarzone. Zudem seien die\nanrechenbaren Kosten nicht nachgewiesen. Die Genehmigungsplanung\nkönne nicht als erbracht angesehen werden, weil die Baugenehmigung\nnoch nicht erteilt sei.\n\n15\n\nDurch Urteil vom 16.03.1995, auf das wegen aller Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage bis auf einen\nTeil des Zinsanspruchs stattgegeben. Zur Begründung hat das\nLandgericht ausgeführt, der geltend gemachte Honoraranspruch sei\nfällig, weil die Kläger die abgerechneten Leistungen erbracht und\ndarüber eine prüffähige Rechnung erstellt hätten. Die fehlenden\nBereiche Verkehrsanbindung und Entwässerung fielen in die\nZuständigkeit von Fachingenieuren und hätten nicht zum\nPlanungsauftrag der Kläger gehört. Auch die Höhe des Honorars sei\nnicht zu beanstanden, da die Leistungen der Kläger nach dem\nMindestsatz der Honorarzone IV abzurechnen seien, der dem\nvereinbarten Höchstsatz der Honorarzone III entspreche.\n\n16\n\nDie Beklagten haben gegen das ihnen am 22.03.1995 zugestellte\nUrteil am 24.04.1995 (Montag) Berufung eingelegt und ihr\nRechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 25.07.1995\nbegründet.\n\n17\n\nDie Beklagten wiederholen ihr Vorbringen vor dem Landgericht und\ntragen ergänzend vor, die Planung der Kläger sei insgesamt nicht\ngenehmigungsfähig, so daß ein Vergütungsanspruch ausscheide.\nEntgegen den Auflagen in dem Vorbescheid der Stadt M. sei keine\nNachbarbeteiligung erfolgt. Die Verkehrsbetriebe der Stadt seien\nmit dem Abstand der geplanten Tiefgarage zu dem Gleiskörper der\nStraßenbahn nicht einverstanden. Das Bauamt der Stadt werde auch\ndie geplante Ecklösung nicht genehmigen. Gleiches gelte für die\nAnbindung der Tiefgarage. Auch sei die Zahl der Tiefgaragenplätze\nnicht genehmigungsfähig. Schließlich fehle der von der Stadt\ngewünschte Grünflächenplan. Entscheidungshilfe bei der Auswahl der\nSonderfachleute hätten die Kläger nicht geleistet. Auch für die\nGrünflächen sei kein Fachplaner benannt worden.\n\n18\n\nIm übrigen sind die Beklagten der Ansicht, daß die Rechnung der\nKläger nicht prüffähig sei, weil sie lediglich auf einer\nKostenschätzung beruhe. Außerdem hätten die Kläger ein Gebäude mit\nnur durchschnittlichen Planungsanforderungen geplant, so daß die\nHonorarzone IV vom Landgericht nicht habe herangezogen werden\ndürfen. Schließlich müsse bei der Honorarermittlung auch\nberücksichtigt werden, daß die Kläger die einzelnen Leistungen der\nPhasen 1 - 4 gar nicht vollständig erbracht hätten.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\ndie gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten\nUnterlagen Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige\nBerufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n22\n\nDas Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Gründen\nzugesprochen. Die Ausführungen der Berufung rechtfertigen keine\nandere Entscheidung.\n\n23\n\nDie Beklagte zu 1) ist aus dem mit den Klägern geschlossenen\nArchitektenvertrag in Verbindung mit den Vorschriften der HOAI zur\nZahlung der eingeklagten Honorarsumme verpflichtet. Die gleiche\nZahlungspflicht besteht für die Beklagte zu 2) als persönlich\nhaftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) (§§ 128, 161 Abs. 2\nHGB).\n\n24\n\nDie Kläger haben für die Beklagte zu 1) Architektenleistungen\ngemäß den Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 HOAI erbracht, nämlich die\nGrundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung und die\nGenehmigungsplanung. Der bei der Stadt M. einzureichende Bauantrag\nist von den Klägern ausgearbeitet und von der Beklagten zu 1)\nunterschrieben worden. Damit liegt auch hinsichtlich der\nLeistungsphase 4 die nach dem Architektenvertrag geschuldete\nLeistung vor. Der Umstand, daß der Bauantrag bisher nicht beim\nBauamt eingereicht worden ist, liegt allein im\nVerantwortungsbereich der Beklagten, die, wie sie in zweiter\nInstanz nicht mehr bestreiten, nicht den für den Bauantrag\nerforderlichen amtlichen Lageplan haben erstellen lassen. Die\nHonorarrechnung der Kläger ist auch prüffähig, insbesondere beruht\nsie auf einer ordnungsgemäßen Kostenermittlung, so daß der\nHonoraranspruch gemäß § 8 Abs. 1 HOAI fällig geworden ist.\n\n25\n\nDie von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen den\nHonoraranspruch sind unbegründet. Im einzelnen gilt hierzu\nfolgendes:\n\n26\n\n1.\n\n27\n\nDie Behauptung der Beklagten, die Planung der Kläger sei nicht\ngenehmigungsfähig, rechtfertigt keine Beweisaufnahme durch\nEinholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagten behaupten\nkeinen konkreten Verstoß gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts,\nder zwingend zur Zurückweisung des Baugesuchs führen würde. Sie\ntragen vielmehr lediglich vor, daß die Planung der Kläger in\neinzelnen Punkten wegen nicht hinreichender Abstimmung mit der\nStadt M. nicht deren Vorstellung entsprechen werde, so daß mit\neiner Versagung der Genehmigung zu rechnen sei. Hierbei handelt es\nsich jedoch um bloße Spekulation. Wie sich die Stadt M. zu der\nPlanung stellen wird, kann sich erst im Prüfungsverfahren ergeben.\nDies gilt für alle von den Beklagten in diesem Zusammenhang\nangesprochenen Teile des Entwurfs, nämlich für die von den Klägern\ngeplante Ecklösung und für die Planung der Tiefgarage\neinschließlich der Anzahl der Stellplätze und der Anbindung der\nTiefgarage an die K.. Bevor der fertiggestellte Bauantrag nicht\neingereicht und das Prüfungsverfahren der Baubehörde durchgeführt\nist, läßt sich das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorweg nehmen. Die\nBeklagten haben auch keine konkreten Äußerungen der zuständigen\nBaubehörde vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, daß die\nPlanung der Kläger nicht genehmigungsfähig sei oder auf erhebliche\nBedenken stoße. Auch ihre Ausführungen auf Seite 2 ihres\nSchriftsatzes vom 06.11.1995 (Bl. 264 d.A.) über ihre\nKontaktaufnahme mit dem zuständigen Abschnittsleiter des Bauamtes\nder Stadt M. sind insoweit unergiebig, da die von ihnen\ngeschilderten Auskünfte dieses Bediensteten nichts zu der konkreten\nBauplanung der Kläger besagen. Unter diesen Umständen sind die\nBehauptungen der Beklagten zu der mangelnden Genehmigungsfähigkeit\nder Bauplanung als ins Blaue hinein aufgestellte Mutmaßungen\nanzusehen. Eine Beweisaufnahme hierüber würde auf eine unzulässige\nAusforschung hinauslaufen.\n\n28\n\n2.\n\n29\n\nUnbeachtlich ist das Vorbringen der Beklagten ferner, soweit sie\nbestreiten, daß die Anforderung der Stadt M. nach einer\nGrundflächenzahl (GRZ) von 0,6 eingehalten wird. Die Kläger haben\nin ihrem Bauantrag eine Grundflächenzahl von 0,51 ausgewiesen. Wenn\ndie Beklagten dies rechnerisch bestreiten wollen, müssen sie eine\nGegenrechnung vornehmen und im einzelnen darlegen, welche\nGrundflächenzahl sich bei richtiger Berechnung ergibt. Dies ist\njedoch nicht geschehen. Im übrigen müßte der erstmals in der\nBerufungsinstanz erhobene Berechnungseinwand, wenn er erheblich\nwäre, auch gemäß § 528 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, da\ndie nur durch ein Sachverständigengutachten mögliche Klärung der\nStreitfrage den Rechtsstreit verzögern würde.\n\n30\n\n3.\n\n31\n\nSoweit die Beklagten beanstanden, daß die von der Stadt M. für\nerforderlich gehaltenen Nachbarbeteiligungen unterblieben seien,\nmüssen sie sich entgegenhalten lassen, daß die Nachbarbeteiligung\nnicht zu den Aufgaben des planenden Architekten gehört. Die\nBeklagten tragen auch nicht konkret vor, ob und gegebenenfalls wann\nund mit welchen Vorgaben sie an die Kläger mit dem Wunsch, die\nNachbarbeteiligung zu übernehmen, herangetreten sind. Andererseits\nwußten die Beklagten aber aus dem Vorbescheid der Stadt M., daß\neine solche Nachbarbeteiligung erforderlich war. Sie hätten daher\nselbst das Erforderliche zur Beteiligung der Nachbarn veranlassen\nmüssen und könnten dies im übrigen auch noch während des laufenden\nGenehmigungsverfahrens nachholen.\n\n32\n\n4.\n\n33\n\nAus den gleichen Gründen können die Beklagten den Klägern auch\nnicht zum Vorwurf machen, daß die Grünflächenplanung bisher nicht\nerstellt sei. Dies war nicht Aufgabe der Kläger, sondern eines\nFachplaners. Die Beklagten wußten aus dem Vorbescheid der Stadt M.\nvon der Erforderlichkeit einer Grünflächenplanung. Es war ihre\nSache, hierfür einen Fachplaner zu beauftragen. Sie können den\nKlägern auch nicht entgegenhalten, daß diese ihnen keinen\nFachplaner benannt haben. Da es sich bei den Beklagten um\nGesellschaften mit einschlägiger Erfahrung in der Baubranche\nhandelt, durften die Kläger davon ausgehen, daß den Beklagten die\nbetreffenden Fachplaner bereits bekannt waren oder daß sie bei\nBedarf bei den Klägern nachfragen würden. Daß eine solche Nachfrage\ngestellt worden ist und die Kläger hierauf untätig geblieben sind,\nhaben die Beklagten nicht dargelegt.\n\n34\n\n5.\n\n35\n\nDie Beklagten bestreiten zu Unrecht die Prüffähigkeit der\nRechnung. Gemäß § 10 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar für\nGrundleistungen nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. § 10\nAbs. 2 HOAI bestimmt, daß die anrechenbaren Kosten nach DIN 276 zu\nermitteln sind, und zwar für die Leistungsphasen 1 - 4 nach der\nKostenberechnung, und solange diese nicht vorliegt, nach der\nKostenschätzung. Die Kläger haben unter dem 17.01.1994 eine\nKostenschätzung erstellt, die mit Gesamtkosten von 29.844.490,00 DM\nabschließt. Die Beklagten tragen zwar vor, daß sich aus dieser\nKostenschätzung lediglich anrechenbare Kosten von 24.952.000,00 DM\nentnehmen ließen. Die Kläger sind jedoch in ihrer Honorarrechnung\nzugunsten der Beklagten noch unter diesem Betrag geblieben und\nhaben die anrechenbaren Kosten nur mit 23.000.000,00 DM netto\nangesetzt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die Kläger\ndie anrechenbaren Kosten zu hoch angesetzt haben.\n\n36\n\n6.\n\n37\n\nNicht zu beanstanden ist die Abrechnung der Kläger auch\ninsoweit, als sie den Höchstsatz der Honorarzone III, der dem\nMindestsatz der Honorarzone IV entspricht, herangezogen haben. Zwar\nist die mündlich getroffene Vereinbarung der Parteien über die\nAnwendung des Höchstsatzes der Honorarzone III unwirksam, da die\nnach § 4 Abs. 4 HOAI erforderliche Schriftform nicht eingehalten\nwurde, so daß die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart gelten.\nMit dem Landgericht ist aber davon auszugehen, daß das Bauvorhaben\nin die Honorarzone IV fällt, da es sich um ein Gebäude mit\nüberdurchschnittlichen Planungsanforderungen handelt. Die Kläger\nhaben die Tatsachen, aus denen sich die überdurchschnittlichen\nAnforderungen ergeben, in erster Instanz eingehend und\nnachvollziehbar dargelegt (verwinkeltes Grundstück, Fronten an drei\nStraßen, Anpassung an die Nachbarbebauung, unterschiedliche\nFunktionsbereiche in den einzelnen Baukörpern usw.). Die Beklagten\nbestreiten diese Tatsachen nicht, sondern setzen dem Vorbringen der\nKläger lediglich eine andere Bewertung entgegen. Ihre Auffassung,\ndaß das geplante Gebäude nur durchschnittlichen\nPlanungsanforderungen entspreche, vermag jedoch nach den\naufgezeigten Merkmalen nicht zu überzeugen. Im übrigen ist es auch\nnicht nachvollziehbar, daß Planungen, die von den Beklagten im\nZusammenhang mit der angeblich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des\nBauantrags als komplex und schwierig geschildert werden, nunmehr im\nZusammenhang mit der Einordnung in die betreffende Honorarzone als\neinfach und durchschnittlich bewertet werden sollen. Die\nvorgetragenen unstreitigen Besonderheiten des geplanten Gebäudes\nrechtfertigen vielmehr die Annahme überdurchschnittlicher\nPlanungsanforderungen. Es gilt daher der Mindestsatz der Zone IV,\nder dem mangels schriftlicher Vereinbarung nicht anwendbaren\nHöchstsatz der Zone III entspricht.\n\n38\n\nAber selbst wenn die Planung der Kläger lediglich in die\nHonorarzone III einzuordnen wäre, müßte ihnen ein Anspruch auf den\nHöchstsatz dieser Zone zugebilligt werden, da die Berufung der\nBeklagten auf die Formunwirksamkeit der entsprechenden\nHonorarvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt. Die Beklagten\nhaben auf das Honorarangebot der Kläger vom 17.08.1993 durch\nSchreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 21.10.1993 mitteilen\nlassen, daß die Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 - 4 auf der\nGrundlage des Honorarangebots der Kläger erfolge und daß dieses\nHonorarangebot der Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) zur\nUnterschrift zugeleitet worden sei. Für die Kläger war daraus zu\nentnehmen, daß die Beklagten mit der Honorarvereinbarung\neinverstanden waren und daß die gegengezeichnete Vereinbarung\nalsbald bei ihnen eintreffen werde. Die Beklagten haben damit die\nKläger veranlaßt, ihre Planungsarbeiten im Vertrauen auf ein\nwirksames Zustandekommen der Honorarabrede fortzusetzen. Bei dieser\nSachlage ist es treuwidrig und mit dem vorangegangenen Verhalten\nder Beklagten unvereinbar, wenn die Beklagte zu 1) später, nachdem\ndie Planungsarbeiten abgeschlossen sind, die damals ausdrücklich\ngebilligte Honorarabrede nicht gegen sich gelten lassen will.\n\n39\n\n7.\n\n40\n\nDie Beklagten vermögen schließlich die Honorarabrechnung auch\nnicht mit der Begründung zu kürzen, daß die Kläger nicht alle\nEinzelleistungen der jeweiligen Leistungsphase erbracht hätten.\nFührt ein Architekt einzelne Teilleistungen, die im\nArchitektenvertrag mit einem bestimmten Prozentsatz der\nGesamtleistung bewertet sind, nur unvollständig aus, so verringert\nsich sein Vergütungsanspruch nicht (BGH, NJW 1966, 1713; BGH, NJW\n1982, 1387). Dies gilt sogar dann, wenn das Architektenwerk nicht\nmangelfrei erbracht, aber abgenommen ist (BGH, NJW 1982, 1387). Der\nBauherr ist in diesem Fall durch seine Gewährleistungsansprüche\nhinreichend geschützt. Es kann demnach offenbleiben, ob die\nLeistungen der Kläger tatsächlich in einzelnen Punkten\nunvollständig sind. Die Kläger haben auch in diesem Fall Anspruch\nauf die volle Höhe des von ihnen berechneten Honorars.\n\n41\n\nDer vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß §§ 284,\n286, 288 BGB begründet. Die Kläger waren gemäß § 8 Abs. 2 HOAI\nbereits vor Erteilung der Schlußrechnung berechtigt, von den\nBeklagten Abschlagszahlungen zu verlangen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97, 281 Abs. 3\nZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer: 550.476,25 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-19/22-u-73-95","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-19/22-u-73-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312786","retrieved":"2026-07-09 03:43:52.900884+00:00"}}